Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1994, Az.: BVerwG 4 B 176.93
Verteilung der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen; Hinzuziehung eines Anwalts vor dem Zeitpunkt der durch das Gericht veranlassten Anhörung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 176.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 21970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen den Beschluß vom 14. Oktober 1993 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung der Beigeladenen - ihre Zulässigkeit unterstellt - gibt dem Senat keinen Anlaß, die Kostenentscheidung im Beschluß vom 14. Oktober 1993 zugunsten der Beigeladenen zu ändern.
Die getroffene Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO. Danach sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen der unterlegenen Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen und damit erstattungsfähig nur dann, wenn das nach Auffassung des Gerichts der Billigkeit entspricht. Dies ist hier verneint worden. Der Senat kann dem Vorbringen der Gegenvorstellung keinen Grund dafür entnehmen, daß insoweit eine anderweitige Entscheidung zu treffen sei.
Die Entscheidung, die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten weder der unterlegenen Klägerin noch der Staatskasse aufzuerlegen, entsprach kostenrechtlicher Billigkeit. Dabei waren maßgebend die objektive Prozeßlage und die konkreten Umstände, wie sie sich auch aus der Sicht der Beigeladenen darstellten. Hierzu bemerkt der beschließende Senat erläuternd:
Dem Senat lag - entgegen der Anahme der Gegenvorstellung - im Zeitpunkt seiner Entscheidung der Schriftsatz der anwaltlich vertretenen Beigeladenen vom 6. Oktober 1993 vor. Nach Eingang der Beschwerde am 4. Oktober 1993 hat der Senat - wie es in der Regel seiner Praxis entspricht - alsbald die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 133 Abs. 3 VwGO geprüft und diese im vorliegenden Falle für nicht gegeben erachtet. Eine Anhörung der anderen Verfahrensbeteiligten, für die kein Anlaß bestand, ist bewußt unterblieben. Demgemäß ist die zurückweisende Entscheidung auch im vorliegenden Falle kurz nach Eingang der Sache ergangen. Es ist gerade Sinn der raschen Entscheidung des beschließenden Senats, zu Lasten des jeweiligen Beschwerdeführers weitere, von der Sache her nicht veranlaßte Kosten tunlichst zu vermeiden.
Vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht selbst veranlaßten Anhörung stellt es für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine naheliegende oder angemessene Rechtsverfolgung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen. Sie haben zu diesem Zeitpunkt zwar eine Abgabenachricht des vorlegenden Gerichts erhalten (vgl. § 148 Abs. 2 VwGO). Sie brauchen indes nicht zu unterstellen, das Bundesverwaltungsgericht werde ohne Anhörung zu ihrem Nachteil entscheiden und die Revision zulassen. Selbstverständlich ist keiner der anderen Verfahrensbeteiligten gehindert, sich bereits vor Anhörung anwaltlicher Hilfe zu versichern und auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Anträge zu stellen oder Ausführungen zur Sache zu machen. Das hat das Gericht auch zur Kenntnis zu nehmen. Das sagt aber noch nichts zu der Frage aus, ob Kosten, welche eine derartige Handlungsweise auslöst, im Sinne billigen Ermessens auch der unterlegenen Partei aufzuerlegen sind. Das ist im Regelfall vor dem Zeitpunkt der durch das Gericht veranlaßten Anhörung zu verneinen. Erst recht gilt dies, wenn der Beigeladene nur die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat und irgendwelche Ausführungen, welche die Erörterung des Streitstoffs fördern könnten, dabei unterblieben sind. Da über die Zurückweisung der Beschwerde ohnedies von Amts wegen zu entscheiden ist, reduziert sich ein derartiger "formaler" Antrag eines Beigeladenen letztlich auf den Hinweis, daß der Beigeladene im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ist und im Falle einer Anhörung dem Anwalt als Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden kann. Im vorliegenden Falle bestand auch dazu kein Anlaß, da die Beigeladene bereits im berufungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, die erteilte Prozeßvollmacht auch für das Beschwerdeverfahren unverändert die Zustellungsbevollmächtigung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO umfaßte und die Beigeladene ohnehin einen Wechsel der Prozeßbevollmächtigung nicht beabsichtigte. Auch aus § 154 Abs. 3 VwGO ergibt sich nichts anderes. Für den Fall des Erfolges der Beschwerde hat sich die Beigeladene keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil die stattgebende Beschwerde keine selbständige Kostenentscheidung enthält, sondern sie dem sich anschließenden Revisionsverfahren überläßt.
Berkemann
Halama