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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.01.1973, Az.: BVerwG II B 33.71

Aussprechen einer vorsorglichen zweiten Entlassung gegenüber einem schon entlassenen Beamten; Möglichkeit des Nachschiebens eines Entlassungsgrundes; Vorliegen einer Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung; Versehen einer Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Anfechtbarkeit; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1973
Aktenzeichen
BVerwG II B 33.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 16.06.1971 - AZ: I OE 63/70
BVerwG - 18.07.1972 - AZ: BVerwG II B 33.71; BVerwG II C 16.71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Rosendahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.858,48 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers kann nicht zur Zulassung der Revision gegen das in der vorstehenden Beschlußformel näher bezeichnete Berufungsurteil vom 16. Juni 1971 führen. Sie wird zu Unrecht auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützt.

2

§ 132 Abs. 2 Nr. 1VwGO könnte die Zulassung der Revision nur rechtfertigen, wenn der Kläger bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) dargelegt hätte, daß die vorliegende Rechtssache mindestens eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 -). Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2VwGO setzt voraus, daß bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) mindestens eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet worden ist, die auf Grund derselben Vorschrift wie das Berufungsurteil erging und die in ihren tragenden Gründen eine Rechtsauffassung erkennen läßt, von der das Berufungsurteil in seiner tragenden Begründung abweicht. Weder die Voraussetzungen der Revisionszulassung nach Nr. 1 noch die der Revisionszulassung nach Nr. 2 des § 132 Abs. 2 VwGO sind der innerhalb der Beschwerdefrist bei Gericht eingegangenen Beschwerdeschrift des Klägers vom 20. Juli 1971 zu entnehmen, obgleich der Senat die Verdeutlichung des Inhalts der Beschwerdeschrift durch spätere Schriftsätze des Klägers berücksichtigt hat. Das hat der Senat schon in seinem das Armenrecht für die Durchführung der vorliegenden Beschwerde versagenden Beschluß vom 18. Juli 1972 mit eingehender Begründung dargelegt, und daran hält der Senat fest.

3

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Kläger durch Verfügung der Beklagten vom 7. Dezember 1964 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit der Begründung entlassen, er habe sich nicht bewährt. Vor rechtskräftigem Abschluß des durch die Entlassungsverfügung vom 7. Dezember 1964 ausgelösten Verwaltungsrechtsstreites beantragte der Kläger am 17. Januar 1968 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 31. Januar 1968. Diesem Antrag gab die Beklagte durch (zweite) Entlassungsverfügung vom 19. Januar 1968 - dem Kläger am 23. Januar 1968 noch vor Beendigung des erwähnten Verwaltungsrechtsstreites zugestellt - statt. Der Beschwerde geht es letztlich um die Klärung der Rechtsfrage, ob ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr einen Beamten durch zweite Entlassungsverfügung entlassen darf, so lange über die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der gegen den Beamten ergangenen ersten Entlassungsverfügung noch ein Verwaltungsrechtsstreit anhängig ist. Diese Frage ist bei Berücksichtigung des soeben dargestellten Sachverhalts jedoch ohne weiteres zu bejahen; sie bedarf also nicht aus den schon eingangs genannten Gründen einer Klärung durch das Revisionsgericht.

4

Die von der Beschwerde für die gegenteilige Auffassung angeführte Begründung, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis setze "denknotwendig ein noch bestehendes, also noch nicht aufgehobenes Beamtenverhältnis" voraus, ist nicht richtig. Ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr darf eine vorsorgliche zweite Entlassung gegenüber dem schon entlassenen Beamten für den Fall, daß die erste Entlassungsverfügung vom Gericht aus formellen oder sachlichen Gründen für unwirksam erklärt oder aufgehoben werden sollte, jedenfalls dann aussprechen, wenn nach der Eröffnung der ersten Entlassungsverfügung neue Entlassungsgründe entstanden sind; das von der Beschwerde allein für zulässig gehaltene "Nachschieben" eines Entlassungsgrundes ist auf Fälle beschränkt, in denen es um einen Entlassungsgrund geht, der schon vor dem Ausspruch der ersten Entlassung vorlag. Es gelten hier insoweit die gleichen Grundsätze, wie sie das Bundesarbeitsgericht für die zweite Entlassung eines dienstordnungsmäßigen Verwaltungsinspektors in seiner Entscheidung BAGE 6, 257 niedergelegt hat. Im vorliegenden Fall ist ein neuer Entlassungsgrund in dem Entlassungsantrag vom 17. Januar 1968 zu finden. Auf Grund dieses erst nach dem Ausspruch der ersten Entlassung eingetretenen Entlassungsgrundes war die Beklagte grundsätzlich berechtigt - wenn nicht im Hinblick auf die in § 30 Abs. 2 erster Halbsatz des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776) - BBG - enthaltene "Muß"-Vorschrift sogar grundsätzlich verpflichtet - den Kläger zum 31. Januar 1968 nochmals zu entlassen.

5

Daß das damit jedenfalls im Ergebnis übereinstimmende Berufungsurteil nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 80 Abs. 1 VwGO abweicht und daß die Beklagte mit der zweiten Entlassungsverfügung nicht "den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO unterlief" oder "beseitigte", um - wie die Beschwerde in ihrer ungewöhnlich unklaren, mißverständlichen Ausdrucksweise geltend gemacht hat - der "gerichtlichen Suspensivkontrolle gemäß § 80 VwGO zu entgehen", ist schon in der Begründung des Armenrechtsbeschlusses des Senats vom 18. Juli 1972 dargelegt worden. Dort heißt es:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seine Rechtsprechung (insbesondere BVerwGE 24, 92 [98]) klargestellt, daß die durch die Erhebung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen die Entlassung eines Beamten ausgelöste aufschiebende Wirkung dazu nötigt, das Beamtenverhältnis als einstweilig fortbestehend anzusehen, weil die aufschiebende Wirkung als ein Verbot der Vollziehung der durch den Rechtsbehelf (Widerspruch oder Anfechtungsklage) angefochtenen Entlassungsverfügung zu verstehen ist (zum 'Vollziehungsverbot' vgl. BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [6]). Die Fiktion des einstweilen fortbestehenden Beamtenverhältnisses nötigt den Dienstherrn u.a. zugunsten des Beamten zur einstweiligen Weiterzahlung der Dienstbezüge über den Zeitpunkt hinaus, zu dem die Entlassung ausgesprochen wurde. Sie kann ihn jedoch andererseits nicht daran hindern, in bezug auf das als forbestehend fingierte Beamtenverhältnis noch nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entlassung ausgesprochen wurde, zuungunsten des Beamten Maßnahmen zu treffen, die nicht eine Vollziehung der mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Entlassungsverfügung darstellen. Deshalb durfte die Beklagte vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits über die (erste) Entlassungsverfügung vom 7. Dezember 1964 den Kläger zum 31. Januar 1968 erneut entlassen; denn diese erneute Entlassung stellt - wie auf der Hand liegt - nicht die Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 7. Dezember 1964 dar.

Der Auffassung, daß die Beklagte den Kläger vor rechtskräftiger Beendigung des Verwaltungsrechtsstreits über die Entlassungsverfügung vom 7. Dezember 1964 erneut entlassen konnte, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die aufschiebende Wirkung habe nichts an dem Zeitpunkt ändern können, den die Entlassungsverfügung vom 7. Dezember 1964 zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Beamtenverhältnis bestimmt habe. Dies ist zwar richtig und würde im Falle der rechtskräftigen Abweisung des gegen die Entlassungsverfügung vom 7. Dezember 1964 gerichteten Rechtsbehelfs zur Folge gehabt haben, daß das Beamtenverhältnis seit dem Zeitpunkt, zu dem die Entlassung durch die erste Entlassungsverfügung ausgesprochen wurde, nicht mehr bestand und daß eine nach diesem Zeitpunkt ergangene weitere Entlassungsverfügung als 'in's Leere' fallend anzusehen wäre. Nicht 'in's Leere' fällt indessen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die zweite Entlassungsverfügung, wenn, wie im vorliegenden Falle, der eingelegte Rechtsbehelf zur rechtskräftigen Aufhebung der ersten Entlassungsverfügung führt; denn aus der Aufhebung der (ersten) Entlassungsverfügung folgt, daß das Beamtenverhältnis ohne Unterbrechung fortbesteht, und zwar bleibend, falls nicht die zweite Entlassungsverfügung durchgreift (vgl. 24, 92 [98]).

Das Berufungsgericht hat sinngemäß ebenfalls die hier für richtig gehaltene Auffassung zum Ausdruck bringen wollen und allenfalls durch die in der schriftlichen Begründung gewählten Formulierungen ('nicht sofort wirksam beendet') Anlaß zu Mißdeutungen gegeben. Jedenfalls stehen seine Darlegungen im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich im Einklang. Hieraus folgt ohne weiteres, daß die Beschwerde zu Unrecht geltend macht, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung. Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist somit - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht gegeben.

Wegen der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich hiernach zudem als nicht klärungsbedürftig die in der Beschwerdeschrift als grundsätzlich im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angeführte Frage, 'ob es der Exekutive erlaubt ist, nachdem sie bereits über ein Beamtenverhältnis rechtsgestaltend - nämlich es beendend - verfügt hat, trotz anhängigen Anfechtungsprozesses ohne jede Mitwirkung des Gerichts, auch über die Folgen der verfügten Rechtsänderung, nämlich auch über die Beendigung des nur noch faktischen Dienstverhältnisses endgültig zu entscheiden, also den gesetzlichen Suspensiveffekt gänzlich zu beseitigen, um der gerichtlichen Suspensiv-Kontrolle gemäß § 80 VwGO zu entgehen'. Diese Frage und das damit zusammenhängende weitere Beschwerdevorbringen beruhen auf der schon dargelegten ... Verkennung, daß § 80 VwGO lediglich der Vollziehung der ersten Entlassungsverfügung entgegensteht, nicht dagegen der im Hinblick auf die Möglichkeit der Aufhebung der ersten Entlassungsverfügung ergangenen - also nicht auf die Beendigung eines nur 'faktischen Dienstverhältnisses' gerichteten - zweiten Entlassungsverfügung. Verkannt hat die Beschwerde weiterhin, daß auch die zweite Entlassungsverfügung angefochten werden kann, also nach Erhebung des Widerspruchs (Anfechtungsklage) der aufschiebenden Wirkung unterliegt und auch nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist, wie gerade der vorliegende Rechtsstreit zeigt."

6

Zu Unrecht erhebt der Beschwerdeführer gegen die soeben zitierten Darlegungen in seinem Schriftsatz vorn 8. September 1972 den Vorwurf, sie enthielten Abweichungen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es kann nicht die Rede davon sein, daß der Senat im Gegensatz "zu der Fiktion in BVerwGE 24, 98 [BVerwG 12.05.1966 - II C 197/62] ... ein durch Suspensiveffekt erhaltenes echtes, wirkliches und wahres Beamtenverhältnis angenommen" habe; das Gegenteil ist der Fall und ergibt sich eindeutig aus dem zweiten Absatz der soeben zitierten Darlegungen. Ebenso unrichtig ist das Vorbringen, der Senat habe "entgegen BVerwGE 13, 1 ff. [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59];  18, 75 [BVerwG 21.02.1964 - VI C 8/61]und 24, 98 ... dem Suspensiveffekt der Klage des Beamten derart Gestaltungswirkung beigemessen, daß dieser sich durch seine Rechtsmittel selbst wieder zum Beamten ernennt". Der Senat ist vielmehr der Meinung, daß die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Entlassung zum 31. Januar 1968 grundsätzlich stattgeben durfte - wenn nicht sogar im Hinblick auf § 30 Abs. 2 erster Halbsatz BBG sogar grundsätzlich stattgeben mußte -, obgleich die aufschiebende Wirkung gerade nicht den Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Beamtenverhältnis, der in der ersten Entlassungsverfügung bestimmt wurde, hinausschob. Das bedeutet zugleich, daß der Senat die zweite Entlassung des Klägers trotz des "Rückwirkungsmechanismus" des die erste Entlassungsverfügung aufhebenden Urteils - klarer gesagt: trotz des Umstandes, daß die aufschiebende Wirkung nicht als Hemmung der Wirksamkeit der ersten Entlassungsverfügung zu verstehen ist - schon während der Anhängigkeit des Verwaltungsrechtsstreits über die erste Entlassungsverfügung für zulässig hält. Der Senat hat hiernach auch nicht etwa in Frage gestellt, "daß für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage der letzten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgebend ist". Die Zulässigkeit der zweiten Entlassungsverfügung hat er allein aus der Erwägung hergeleitet, daß die zweite Entlassung dann Bedeutung gewinnen kann, wenn die erste Entlassung - wie hier auch geschehen - ihren Bestand verlieren sollte.

7

Die weitere Gegenvorstellung der Beschwerde zu den oben zitierten Darlegungen - die dort vertretene Ansicht, "die zweite Entlassungsverfügung sei nicht die Vollziehung der ersten, ist ein Widerspruch in sich selbst, denn die rechtsgestaltende Entlassungsverfügung ist einer besonderen Vollziehung gar nicht zugänglich (BVerwGE 13, 7 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59])" - beruht offensichtlich darauf, daß die Beschwerde die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGOübersehen hat. Nach dieser Regelung haben auch bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Damit ist gerade im Hinblick darauf, daß gestaltende Verwaltungsakte der Vollziehung nicht bedürfen, um wirksam zu werden, ausdrücklich bestimmt worden, daß der Eintritt unmittelbarer Folgen der Wirksamkeit gestaltender Verwaltungsakte gehemmt sein soll, bis der gestaltende Verwaltungsakt durch einen unanfechtbar gewordenen Widerspruchsbescheid oder durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gebilligt worden oder die aufschiebende Wirkung nach Absatz 2 des § 80 VwGO entfallen ist. Diese rechtliche Betrachtungsweise läßt den im Schriftsatz des Klägers vom 8. September 1972 gescholtenen Widerspruch entfallen. Dies bedarf keiner Klärung im Revisionsverfahren.

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Die Ausführungen der Beschwerde zu §§ 58, 59 VwGO lassen ebenfalls eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen. Hierzu hat der Senat in seinem Armenrechtsbeschluß vom 18. Juli 1972 folgendes ausgeführt:

"Es kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß die einer Entlassungsverfügung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sich auf alle gegen die Entlassungsverfügung vorgesehenen Rechtsbehelfe erstrecken muß. Daß hierzu nicht die unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Anfechtbarkeit des einer Entlassung zugrundeliegenden Entlassungsantrags gehört, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig; denn die Anfechtung eines Entlassungsantrages ist nur auf die Beseitigung dieses Antrages gerichtet, mag auch der durch eine wirksame Anfechtung herbeigeführte rückwirkende Wegfall des Entlassungsantrags mittelbar zur Hinfälligkeit der Entlassung auf Antrag wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage führen."

9

Auch an dieser Auffassung hält der Senat trotz der Gegenvorstellungen der Beschwerde fest. In keiner der von der Beschwerde angeführten gerichtlichen Entscheidungen wird die - unrichtige - Auffassung vertreten, daß der Entlassung eines Beamten auf Antrag auch eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen sei, die darüber belehre, daß der Beamte seinen Entlassungsantrag bei Vorliegen von Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Drohung) - unverzüglich - anfechten könne. In dem Fall, der der Entscheidung BVerwGE 37, 19 des Senats zugrunde liegt, erstreckte sich die Rechtsmittelbelehrung übrigens ebenfalls nicht auf diese Möglichkeit.

10

Das zu III 1 der Beschwerdeschrift angeführte und im Schriftsatz vom 8. September 1972 erweiterte Vorbringen der Beschwerde, daß die Entlassungen des Klägers Akte "innerbetrieblicher Selbst-Justiz der beklagten Behörde" seien, wirft eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Es kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß eine Entlassung, die im Hinblick auf eine berechtigte Dienstaufsichtsbeschwerde des Beamten nur zur Vergeltung vorgenommen wurde, rechtlichen Bestand nicht haben kann. Ob die Motivation der Entlassungen des Klägers, wie er behauptet, nur in Rachegefühlen zu finden ist, ist eine nach den besonderen Umständen des Falles zu beantwortende Tatfrage, also keine Rechtsfrage, und ohne grundsätzliche Bedeutung. Überdies geht es im vorliegenden Fall um die Rechtmäßigkeit nur der (zweiten) Entlassung des Klägers auf dessen Antrag. Da der Dienstherr gemäß § 30 Abs. 2 BBG auf Antrag des Beamten die Entlassung aussprechen muß, kommt es nicht auf die Motivation der Entlassungsverfügung, sondern allenfalls auf die des Entlassungsantrages an.

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Auf das Vorbringen der Beschwerde zu § 70 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 ist nicht näher einzugehen, weil es verspätetes, nämlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragenes Vorbringen ist. Zudem wird der Inhalt dieses Beschwerdevorbringens - ebenso wie andere Teile des umfangreichen Beschwerdevorbringens - nicht dem Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision gerecht. Selbst wenn ein Gericht eine Rechtsfrage rechtsfehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat, gibt dies allein der Rechtssache noch nicht grundsätzliche Bedeutung (ebenso u.a. Beschluß vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -).

12

Auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3VwGO beruft die Beschwerde sich ebenfalls zu Unrecht. Hierzu hat der Senat in seinem Armenrechtsbeschluß vom 18. Juli 1972 folgendes ausgeführt:

"Mit ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, kann die Beschwerde schon deswegen keinen Erfolg haben, weil dieser Verfahrensmangel gemäß. § 133 Abs. 1 VwGO mittels zulassungsfreier Revision geltend gemacht werden kann. ...

Soweit die Beschwerde geltend macht, der Tatbestand des angefochtenen Urteils enthalte - auf S. 2, 3 und 7 der Urteilsausfertigung - infolge mangelhafter Sachaufklärung unrichtige tatsächliche Feststellungen, hat sie nicht schlüssig dargelegt, daß das angefochtene Urteil auf den unrichtigen Feststellungen beruhen kann; diese Darlegung gehört aber zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Übrigens lassen die Urteilsgründe erkennen, daß eine für den Kläger günstigere Entscheidung auch dann nicht ergangen wäre, wenn der Tatbestand des angefochtenen Urteils statt der von der Beschwerde bemängelten tatsächlichen Feststellungen die von ihr für richtig gehaltenen enthielte. Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beschwerde als unrichtig gescholtenen tatsächlichen Feststellungen überhaupt die Folge mangelhafter Aufklärung des Sachverhalts sind, ob es sich nicht vielmehr um Unrichtigkeiten handelt, deren Berichtigung der Kläger nur im Tatbestandsberichtigungsverfahren binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Urteils betreiben konnte (§ 119 VwGO).

Das Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht habe nicht das Protokoll des erstinstanzlichen Gerichts über die Zeugenvernehmung verwerten und daraus insbesondere nicht herleiten dürfen, daß der Kläger von sich aus in der Wirtschaft nach einer anderen Stelle gesucht habe, beruht auf einer Verkennung der verfahrensrechtlichen Lage. In der Regel ist es einem Berufungsgericht gestattet, ohne nochmalige Vernehmung eines Zeugen dessen im Protokoll schriftlich festgehaltene Bekundungen zu einem unverändert gebliebenen Beweisthema zu würdigen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 58]). Nur in Ausnahmefällen - bei Vorliegen besonderer Umstände - ist ein Berufungsgericht zur nochmaligen Vernehmung eines Zeugen verpflichtet. Ein solcher Ausnahmefall wird im allgemeinen beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn das Berufungsgericht von der Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch das Gericht der ersten Instanz abweichen will; denn in einem solchen Fall wird sich das Berufungsgericht einen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Zeugen verschaffen müssen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 1964 - VII ZR 225.62 - [JR 1965, 304]). Besondere Umstände, die es dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall zur Pflicht machen konnten, sich einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Persönlichkeit der Zeugen zu verschaffen, sind weder von der Beschwerde dargelegt noch sonst ersichtlich, zumal das angefochtene Urteil die Feststellung enthält, das Berufungsvorbringen sei nicht geeignet, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen Zweifel aufkommen zu lassen. Somit erweist sich die in Rede stehende Rüge als ein im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.

Einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung enthält auch das Vorbringen des Klägers, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es aus den Bekundungen der Zeugen Folgerungen gezogen habe, die von seiner - des Klägers - Beweiswürdigung abweichen, gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Denn diese Abweichung allein beweist nicht, daß das Berufungsgericht die Darlegungen des Klägers zum Ergebnis der Beweiserhebung nicht in seine Erwägungen einbezogen hat, zumal die Gerichte nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung ihrer Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69] [384] mit Hinweisen). - Auch das weitere Vorbringen des Klägers mit dem Ergebnis, das Berufungsgericht habe ihm nicht in hinreichendem Umfang das rechtliche Gehör gewährt, ist abwegig. Der in § 108 Abs. 2 VwGO niedergelegte Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn einem Prozeßbeteiligten nicht die Möglichkeit eröffnet worden ist, sich zu Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. auch BVerfGE 6, 12 [14]; 7, 275 [278]), oder wenn das Gericht eine auf Tatsachen oder Beweisergebnisse bezügliche Äußerung eines Prozeßbeteiligten zwar entgegengenommen, aber nicht in seine Erwägungen einbezogen hat (BVerfGE 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69] [384]). Die Äußerungen des Klägers zur Bedeutung des in § 80 VwGO vorgesehenen Suspensiveffekts und zu der darauf bezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59]) sind jedoch Äußerungen rechtlichen Inhalts. Überdies sind sie, wie schon oben dargelegt worden ist, offensichtlich unrichtig; und die Gerichte sind insbesondere nicht verpflichtet, sich in der Begründung, ihrer Entscheidung mit jedem abwegigen Vorbringen der Prozeßbeteiligten zu befassen. - In Anbetracht dessen, daß das angefochtene Urteil erst am 16. Juni 1971 ergangen ist, ist schließlich auch die Rüge, das Berufungsgericht habe die Erwiderung des Klägers auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 1970 'vereitelt', offensichtlich unbegründet. Dieser Vorwurf wäre selbst dann unberechtigt, wenn die durch prozeßleitende Verfügung bestimmte Frist zur Äußerung den Kläger daran hätte hindern können, sich noch nach dem 10. Dezember 1971 zu äußern; denn ihm hätten in diesem Falle mehr als zwei Monate für die Erwiderung zur Verfügung gestanden, und diese Frist ist sehr reichlich bemessen."

13

Die Gegenvorstellungen im Schriftsatz vom 8. September 1972 geben dem Senat keinen Anlaß zu einer Abweichung von seiner in diesen Darlegungen zum Ausdruck gelangten Auffassung:

14

Die Gegenvorstellung, zur "Bezeichnung" eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 VwGO gehöre nicht die Darlegung, daß das Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, ist unrichtig. Dieses Vorbringen steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch (Beschluß vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 5 mit Hinweis auf § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO] und Beschluß vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 3]). An dieser Rechtsprechung ist schon deshalb festzuhalten, weil die in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO enthaltene Forderung, daß "der Verfahrensmangel" in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden muß, sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezieht und weil diese Vorschrift die Zulassung der Revision nur rechtfertigt, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem "die angefochtene Entscheidung ... beruhen kann". Da § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO das Beschwerdegericht entlasten soll, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß die Beschwerdeschrift den Verfahrensmangel des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit allen dort umschriebenen Merkmalen schlüssig bezeichnen muß.

15

Die sich mit den angeblich "schiefen" Darlegungen im Tatbestand des Berufungsurteils befassenden Gegenvorstellungen der Beschwerde im Schriftsatz vom 8. September 1972 beruhen auf der Verkennung des schon erwähnten Umstandes, daß es nicht auf die Motivation der Entlassungsverfügung ankommt, weil die hier allein umstrittene zweite Entlassungsverfügung die im Gesetz vorgesehene zwangsläufige Folge des Entlassungsantrags des Klägers ist. Das Berufungsgericht hat im Hinblick hierauf erkennbar nur auf die Motivation des Entlassungsantrags abgestellt. Der Senat hält deswegen daran fest, daß das Berufungsurteil auf der gerügten "schiefen" Darstellung des Sachverhalts im Tatbestand des Berufungsurteils nicht beruhen kann.

16

Die Darlegungen der Beschwerde im Schriftsatz vom 8. September 1972 zur Erweiterung ihres Vorbringens, daß sich dem Berufungsgericht die nochmalige Vernehmung der schon vom Gericht der ersten Instanz vernommenen Zeugen hätte aufdrängen müssen, ist ebenfalls nicht geeignet, die schon im Armenrechtsbeschluß vom 18 Juli 1972 zu dieser Verfahrensrüge geäußerte Auffassung des Senats zu erschüttern.

17

Ebenso wie schon die Beschwerdeschrift machen sie einen besonderen Umstand, der dem Berufungsgericht die nochmalige Vernehmung der Zeugen hätte aufdrängen müssen, nicht ersichtlich. Der Umstand, daß der Kläger die Zeugen für unglaubwürdig und parteiisch hält, ist kein solcher besonderer Umstand. Nur wenn das Gericht der Vorinstanz an der Glaubwürdigkeit der Zeugen gezweifelt hätte, hätte es sich einen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit der Zeugen verschaffen müssen. Das Berufungsgericht hat indessen ausdrücklich festgestellt, daß es die Zeugen für glaubwürdig halte. Das hieran anknüpfende Vorbringen der Beschwerde, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe sich mit der im Schriftsatz des Klägers vom 11. März 1970 enthaltenen Beweiswürdigung nicht, auch nicht in seinen Erwägungen, befaßt, weil ihm bei Befassung mit dieser Beweiswürdigung die besonderen Umstände bekanntgeworden wären, "aus denen er die drei Zeugen erneut hätte vernehmen müssen", enthält lediglich einen im Revisionsverfahren - und demzufolge auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde - unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und die darauf beruhende Feststellung der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Es mag zwar richtig sein, daß die Äußerungen des Klägers zum Beweisergebnis geeignet gewesen sind, in besonderem Maße Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen aufkommen zu lassen. Gleichwohl konnte das Berufungsgericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung auch zu einer gegenteiligen Feststellung gelangen, ohne gegen einen revisiblen Grundsatz der Beweiswürdigung - insbesondere gegen die Denkgesetze oder einen allgemeinen, keine Ausnahme zulassenden Erfahrungssatz - zu verstoßen. Infolgedessen würde das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO an die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts und die darauf beruhende Feststellung der Glaubwürdigkeit der drei Zeugen gebunden sein.

18

Die Ergänzung des Beschwerdevorbringens schließlich zu der Rüge, das Berufungsgericht habe die Erwiderung des Klägers auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 1970 "vereitelt", ist abwegig. Die von der Beschwerde erwähnte Verfügung des Berufungsgerichts vom 3. Dezember 1970 enthält die Bitte um Mitteilung, ob der Kläger eine Erwiderung zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 1970 bis zum 10. Dezember 1970 vorlegen wolle. Diese Fristsetzung steht erkennbar nur im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht damals zunächst zu treffenden Entscheidung über das Armenrechtsgesuch des Klägers. Der Kläger hat sie offensichtlich auch so verstanden; denn er hat daraufhin durch Eingabe vom 7. Dezember 1970 "bis zur Entscheidung über sein Armenrechtsgesuch" auf die Erwiderung verzichtet. Hiernach ist ihm erkennbar sogar noch im Anschluß an die Zustellung des Armenrechtsbeschlusses (23. Januar 1971) bis zur mündlichen Verhandlung über die Berufung am 16. Juni 1971 die Möglichkeit eröffnet gewesen, sich - schriftlich und mündlich - zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 1970 zu äußern.

19

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. - Über die auf § 133 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Revision wird der Senat durch Urteil entscheiden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.858,48 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Rosendahl