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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.1970, Az.: BVerwG VI C 127.67

Unrechtmäßig zugelassene Revision; Anrechnung von Parteidienstzeiten; Verstoß gegen zwingende beamtenrechtliche Vorschriften; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1970
Aktenzeichen
BVerwG VI C 127.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 24.05.1967 - AZ: V (II) 330/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst
und die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Mai 1967 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist gleichwohl nicht statthaft, weil sie offensichtlich zu Unrecht zugelassen ist. An eine solche Zulassung ist das Revisionsgericht nicht gebunden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. Januar 1959 - BVerwG VI C 397.57-, vom 24. Juni 1960 - BVerwG VI C 43.58-, vom 13. März 1961 - BVerwG VI C 179.60-, vom 24. November 1961 - BVerwG II C 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 20] und Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG II C 95.65 -).

2

Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 79 G 131 in Verbindung mit § 127 Nr. 1 BRRG in der Fassung des Dritten Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) wegen Abweichung des Berufungsurteils von dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 1954 - B I 27/54 - zugelassen.

3

Bei diesem Beschluß handelt es sich um eine Beschwerdeentscheidung im Armenrechtsverfahren. Zwar spricht § 127 Nr. 1 BRRG schlechthin von der "Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts", erfaßt also nach seinem Wortlaut, nicht nur Urteile. Jedoch sind Entscheidungen im Armenrechtsverfahren nicht geeignet, jene Wirkung hervorzurufen, die nach dem Sinn des § 127 Nr. 1 BRRG zur Zulassung der Revision bei Abweichung zwingt. Denn in jeder Stufe des Armenrechtsverfahrens wird nur die "hinreichende Aussicht auf Erfolg" geprüft, nicht aber mit Gewißheit und abschließend über die aufgetretenen Rechtsfragen entschieden. Nur solche abschließenden Entscheidungen gefährden bei Abweichung die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und führen zur Zulassung der Divergenzrevision. Jedoch kann diese Frage hier letztlich unentschieden bleiben, weil die Revision schon aus anderen Gründen offensichtlich zu Unrecht zugelassen ist:

4

Es geht bei der Frage der Abweichung hier allein um die erste (beamtenrechtliche) Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131. Schon insofern läßt der Beschluß vom 15. Juni 1954 eine klar abgrenzbare Rechtsauffassung nicht erkennen. Denn er meint, eine unter Anwendung des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 11. November 1940 (RMBliV S. 2101) erfolgte Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit habe beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen, weil kein Zweifel darüber bestehen könne, daß eine Anrechnung von Parteidienstzeiten der NSDAP, beamtenrechtlichen Vorschriften widerspreche, bei der in § 32 PBG erteilten Ermächtigung, diese Anrechnung zuzulassen, habe es sich um eine ausgesprochen nationalsozialistische Bestimmung gehandelt, "hiernach" habe der Erlaß vom 11. November 1940 Zeiten der Zugehörigkeit zur SdP "überwiegend aus nationalsozialistischer Zielsetzung" zur Anrechnung gebracht, wodurch das Überwiegen parteipolitischer Motive bewiesen werde. Der Beschluß schließt also in erster Linie aus der Anwendung des Erlasses auf eine Ernennung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus (zweite Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131), und hierfür hat sieh das Berufungsgericht auch in seinem ersten Urteil vom 22. April 1960 in dieser Sache auf den Beschluß berufen. Insofern scheidet eine. Abweichung offensichtlich schon deshalb aus, weil der erkennende Senat diese Auffassung in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 132.60 - als unrichtig bezeichnet hat. Jedoch ist in dem Beschluß vom 15. Juni 1954 immerhin dabei ausgesprochen, eine auf Grund des Erlasses vom 11. November 1940 erfolgte Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit habe beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen, während das Berufungsgericht dies verneint. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Folgerung; die Abweichung selbst liegt im Ursprung für diese Folgerung: Der Beschluß vom 15. Juni 1954 geht davon aus, daß es vor der nationalsozialistischen Machtergreifung hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprochen habe, Parteidienstzeiten nicht anzurechnen. Das Berufungsgericht führt aus, daß nach der damaligen allgemeinen Rechtsauffassung (zur Zeit der Anwendung des Erlasses) eine solche Anrechnung nicht in Widerspruch zu wesentlichen beamtenrechtlichen Vorschriften gestanden habe, da eine solche Anrechnungsmöglichkeit nicht schlechthin offenbares Unrecht darstelle und nach den damaligen verfassungsrechtlichen Grundlagen formell nicht zu beanstanden sei. Wenn also überhaupt eine entscheidungserhebliche Abweichung vorliegt, d.h. eine solche, auf der das Urteil beruht, dann nur in der Frage, für welchen Beurteilungszeitraum geprüft werden muß, ob nach der in diesem Zeitraum herrschenden Auffassung zwingende beamtenrechtliche Vorschriften verletzt worden sind. Insoweit aber fehlt es - was das Berufungsgericht übersehen hat - an der in § 127 Nr. 1 BRRG für die Zulassung der Revision weiter vorgeschriebenen Voraussetzung, daß "eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage" nicht ergangen sein darf. Denn entsprechende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind ergangen. In den Urteilen vom 7. April 1960 - BVerwG II C 129.58 - und vom 28. September 1961 - BVerwG II C 262.57 - ist entschieden, daß die Anwendung der ersten (beamtenrechtlichen) Alternative des § 7 Abs. 1 Nr. 1 G 131 nur gerechtfertigt ist, wenn die streitige Maßnahme auch in dem Zeitpunkt, in dem sie erging, nach damaliger allgemeiner Rechtsauffassung beamtenrechtlichen Vorschriften widersprach. Diese Auffassung, die selbstverständlich die vom Berufungsgericht auch hier vorgenommene Prüfung nicht ausschließt, ob etwa eine solche nach damaliger Rechtslage mögliche Regelung "schlechthin offenbares Unrecht darstellt", ist in den Urteilen vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 82.60 - (Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 84) und vom 10. Juli 1963 - BVerwG VI C 187.61 - erneut bestätigt worden. Demnach durfte das Berufungsgericht die Revision nicht wegen einer in diesem Punkt vorliegenden Abweichung seines Urteils von einer älteren Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zulassen. Die Rechtswidrigkeit dieser Zulassung ist auch offensichtlich, denn das Berufungsgericht ist im Revisionsurteil vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 132.60 - auf die erstgenannten zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen worden.

5

Die Revision wäre allerdings gleichwohl zulässig, wenn sie im Ergebnis mit Recht zugelassen worden wäre, d.h. wenn eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorläge. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist weder ersichtlich noch behauptet. Eine Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) scheidet schon nach dem vorstehend Dargelegten aus, das Berufungsurteil steht in Übereinstimmung mit der oben erwähnten und der im letzten Absatz des Revisionsurteils vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 132.60 - angegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67 -, vor. 25. Juni 1969 - BVerwG VI B 47.68-, vom 8. Oktober 1969 - BVerwG VI B 62.68 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 -). Die Maßnahmen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und insbesondere seinem § 7 sind jetzt, 19 Jahre nach seiner Verkündung, bis auf eine geringe Zahl von Einzelfällen abgeschlossen. Unter diesen Umständen sind an die vorerwähnten Merkmale der grundsätzlichen Bedeutung besonders strenge Anforderungen zu stellen - entsprechend dem Grundsatz, daß auslaufende Rechtsfragen in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung haben. Die Frage, ob eine Anrechnung von Zeiten der Tätigkeit für die SdP gemäß dem Erlaß vom 11. November 1940 gegen zwingende beamtenrechtliche Vorschriften verstoßen hat, betrifft so wenige und exzeptionell gelagerte Einzelfälle, daß sie der Rechtssache unter diesem Umständen keine grundsätzliche Bedeutung im oben dargelegten Sinn geben kann.

6

Die demnach offensichtlich zu Unrecht zugelassene Revision mußte als unzulässig verworfen werden (§ 144 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert