Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1992, Az.: BVerwG 8 C 47.90
Steuerbegünstigtes Familienheim; Neuschaffung von Wohnbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 47.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 26.11.1987 - AZ: 8 VG A 195/87
- OVG Niedersachsen - 16.01.1990 - AZ: 10 L 109/89
Rechtsgrundlagen
- § 39 II.WoBauG
- § 82 Abs. 2 II.WoBauG
Fundstellen
- NJW-RR 1993, 1292 (amtl. Leitsatz)
- ZMR 1993, 433-436
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist förderungsunschädlich, wenn die zweite Wohnung eines Familienheimes einem Miteigentümer und Angehörigen der Familie der die Hauptwohnung bewohnenden Miteigentümer zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts überlassen wird.
- 2.
Ein als steuerbegünstigtes Familienheim mit nur einer Wohnung anerkanntes Wohngebäude, dessen Dachgeschoß nachträglich ausgebaut wird, kann bei Einhaltung der Wohnflächengrenzen auch dann als steuerbegünstigtes Familienheim mit zwei Wohnungen anerkannt werden, wenn die neugeschaffenen Dachgeschoßräume der Eigentümerwohnung zugeordnet werden und statt dessen aus deren bisherigen Räumen im Erdgeschoß eine Einliegerwohnung für einen selbständigen Haushalt geschaffen wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl
und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Januar 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger, seine Ehefrau und seine Schwiegermutter sind Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in B., das sie von der Bauherrin erwarben. Der Kläger nimmt die Geschäfte der Eigentümergemeinschaft wahr.
Mit Bescheid vom 29. Februar 1980 hatte die Beklagte das Wohngebäude auf Antrag der Bauherrin als steuerbegünstigtes Familienheim mit einer Wohnung und einer Wohnfläche von 152,62 qm anerkannt. Als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit hatte sie den 15. Januar 1980 zugrunde gelegt.
Unter dem 24. Oktober 1985 beantragte der Kläger, der mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern das Haus bewohnt, eine durch nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses geschaffene Einliegerwohnung ebenfalls als steuerbegünstigt anzuerkennen. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 2. Januar 1986 unter Hinweis darauf, daß ihre Anerkennung vom 29. Februar 1980 für die Eigentümerwohnung im Erdgeschoß und im Dachgeschoß bestehenbleibe, das Haus als steuerbegünstigtes Familienheim mit zwei Wohnungen an. Sie nahm an, die Einliegerwohnung sei im Oktober 1985 bezugsfertig geworden und setzte deren anrechenbare Wohnfläche mit 42,15 qm an.
Mit Bescheid vom 29. September 1986 widerrief die Beklagte die durch ihre Bescheide vom 29. Februar 1980 und 2. Januar 1986 erteilte Anerkennung rückwirkend zum 1. Januar 1986. Zur Begründung führte sie aus: In der Einliegerwohnung sei bisher keine Küche eingebaut worden. Ihr Schlafzimmer werde vom Haushalt des Klägers genutzt. Mangels eines zweiten selbständigen Haushalts sei das Wohnhaus ein Familienheim mit nur einer Wohnung geblieben. Infolge des Dachgeschoßausbaus überschreite es mit einer anrechenbaren Wohnfläche von 174,65 qm die maßgebende Wohnflächengrenze von 156 qm um mindestens 9,63 qm, da dem Kläger als beruflich bedingter Mehrflächenbedarf allenfalls ein Drittel der Grundfläche der Galerie (9,02 qm) zugebilligt werden könne.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben und im ersten sowie im zweiten Rechtszug geltend gemacht: Die Eigentümergemeinschaft habe 1985 den Bodenraum im Dachgeschoß zu einer Einliegerwohnung für seine Schwiegermutter, die Miteigentümerin des Hausgrundstücks, ausgebaut. Der vorgesehene Einbau einer Küche sei zurückgestellt worden, da sich bei der Miteigentümerin als Folge einer schweren Diabetes-Erkrankung erhebliche Sehstörungen eingestellt hätten. Die Eigentümergemeinschaft habe deshalb ihren Bauplan geändert und die Einliegerwohnung im Erdgeschoß errichtet, um der stark sehbehinderten Miteigentümerin die für sie gefährliche Treppenbenutzung zu ersparen. Eine Baugenehmigung für die Änderung liege vor. Im Dezember 1986 sei in der Einliegerwohnung im Erdgeschoß die Küche installiert worden. Seither nutze die Miteigentümerin diese Wohnung als Zweitwohnung und führe darin einen selbständigen Haushalt. Die Überschreitung der für ein Familienheim mit nur einer Wohnung maßgebenden Wohnflächengrenze werde überdies durch Mehrflächenbedarf gerechtfertigt. Denn seit dem Bezug des Hauses benutze der als Anwalt und Notar tätige Kläger die gesamte Galerie ausschließlich als Arbeitszimmer.
Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen: Es könne dahinstehen, ob eine Einliegerwohnung - wie die Beklagte annehme - bereits im Oktober 1985 oder - wie der Kläger geltend mache - erst im Dezember 1986 bezugsfertig geworden sei. Darauf komme es nicht an, weil die Eigentümergemeinschaft die im Erdgeschoß befindliche Einliegerwohnung nicht in der rechtlich gebotenen Weise einem "Dritten" überlassen habe. Diese Wohnung sei vielmehr nach den Angaben des Klägers seit ihrer Fertigstellung von seiner Schwiegermutter, die zur Hälfte Miteigentümerin des Wohnhauses sei, genutzt worden. Deshalb sei das Wohngebäude ein Familienheim mit nur einer Wohnung geblieben, das die maßgebende Wohnflächengrenze von 156 qm nach der Berechnung des angefochtenen Widerrufsbescheids um 18,65 qm, nach den Berechnungen der widerrufenen Anerkennungsbescheide sogar um 38,77 qm überschreite. Mehrflächenbedarf bestehe nicht. Ein Arbeitszimmer sei nach den Bauzeichnungen weder geplant noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit erstellt gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers mit der Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis für richtig.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Zur abschließenden Entscheidung bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das zwingt zur Zurückverweisung (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erweist sich der angefochtene Widerruf als rechtmäßig, wenn das vom Kläger und seiner Familie bewohnte Haus ein Familienheim mit nur einer Wohnung geblieben ist, weil es die insoweit maßgebliche Wohnflächengrenze seit dem Ausbau des Dachgeschosses ohne Rechtfertigung durch Mehrflächenbedarf überschreitet. Fehlt es an einer zweiten Wohnung, mußte die Beklagte die Anerkennung als steuerbegünstigter Wohnraum nach § 83 Abs. 5 Sätze 1 und 2 II. WoBauG für den Zeitpunkt widerrufen, von dem an die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt waren (st. Rspr.; vgl. etwa Urteil vom 4. Juli 1984 - BVerwG 8 C 54.82 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 18 S. 11 <13 f.> m. weit. Nachw.). Denn die Wohnflächengrenzen im steuerbegünstigten Wohnungsbau dürfen - von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht überschritten werden (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 18.89 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 46 S. 1 <2 f.> m. weit. Nachw.).
Die Wohnflächengrenze für ein Familienheim mit nur einer Wohnung betrug zu der Zeit, in der das vom Kläger und seiner Familie bewohnte Gebäude nachträglich erweitert wurde, 156 qm, während die Wohnflächengrenze für Familienheime mit zwei Wohnungen auf insgesamt 240 qm festgesetzt war, von denen höchstens 156 qm auf die Wohnung des Eigentümers entfallen durften (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verb, mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b sowie Satz 2 II. WoBauG i.d.F. der Bek. vom 30. Juli 1980, BGBl. I S. 1085, § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verb, mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Satz 2 II. WoBauG i.d.F. der Bek. vom 11. Juli 1985, BGBl. I S. 1284, ber. S. 1661). Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, deren Richtigkeit die Revision nicht angreift (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), ist das vom Kläger und seiner Familie bewohnte Wohngebäude seit dem Ausbau des Dachgeschosses nur dann noch steuerbegünstigt, wenn es zu einem Familienheim mit zwei (bestimmungsgemäß genutzten) Wohnungen geworden ist (§§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9, 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 82 Abs. 1 II. WoBauG). Für ein Familienheim mit nur einer Wohnung ist es zu groß geworden. Denn die nachträgliche Inanspruchnahme zusätzlicher Wohnfläche über die Grenze von 156 qm für ein Familienheim mit nur einer Wohnung hinaus wird nicht durch einen beruflichen Mehrflächenbedarf des Klägers gerechtfertigt.
Für die Anerkennung eines solchen Mehrflächenbedarfs (§ 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG) reicht die bloße Mitbenutzung von Wohnräumen zu beruflichen Zwecken nicht aus. In der Wohnung muß vielmehr ein Raum vorhanden sein, der ausschließlich zu den angegebenen beruflichen Zwecken genutzt wird (vgl. Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 87.89 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 50 S. 22 <28>). Die Erforderlichkeit von Mehrflächen wegen persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse ist nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit zu beurteilen (§ 82 Abs. 4 Satz 1 II. WoBauG). Später entstehender Mehrflächenbedarf im Sinne des § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG kann ausnahmsweise nur dann berücksichtigt werden, wenn die Wohnung nachträglich um einen Raum erweitert wird, der ausschließlich besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen dient (vgl. Urteil vom 23. August 1990, a.a.O. S. 3 f.).
Der Kläger nimmt nach seinen Angaben für die von ihm geltend gemachten besonderen beruflichen Bedürfnisse seit dem Erstbezug des Hauses durch seinen Haushalt die von ihm als Arbeitszimmer benutzte "Galerie" mit einer Grundfläche von 27,88 qm in Anspruch. Die Galerie ist lediglich Teil eines Wohnraums. Sie befindet sich im Dachgeschoß und ist nach einer Seite hin offen zum darunter gelegenen Wohnbereich im Erdgeschoß. Schon diese bauliche Gestaltung genügt nicht den dargelegten Anforderungen an ein für die Zubilligung von Mehrfläche erforderliches, ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer. Die Wohnflächengrenze von 156 qm überschreitet das Wohngebäude außerdem nicht wegen der beruflichen Nutzung der Galerie, sondern unabhängig davon erst infolge des nachträglichen Ausbaus des Dachgeschosses. Bis zu diesem Ausbau hat der Kläger seine beruflichen Bedürfnisse ohne Überschreitung der maßgebenden Wohnflächengrenze befriedigt. Die Wohnung ist nicht nachträglich im Wege des Ausbaus um einen Raum erweitert worden, der ausschließlich seinen besonderen beruflichen Bedürfnissen dient. Geschaffen worden sind vielmehr zusätzliche Wohn- und Nebenräume mit einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnfläche. Wie der Kläger selbst hervorhebt, ist das Dachgeschoß des Hauses allein deshalb ausgebaut worden, um zusätzlichen Wohnraum zur Aufnahme seiner Schwiegermutter zu gewinnen. Die darauf beruhende Überschreitung der Wohnflächengrenze für ein Familienheim mit nur einer Wohnung läßt sich mit einem beruflich bedingten Mehrflächenbedarf nicht rechtfertigen.
Unter welchen Voraussetzungen ein als steuerbegünstigtes Familienheim mit nur einer Wohnung anerkanntes und bezugsfertig gewordenes Wohngebäude nachträglich - namentlich durch den späteren Ausbau des Dachgeschosses oder im Wege der Erweiterung durch Aufstockung oder Anbau (vgl. § 17 II. WoBauG) - zu einem ebenfalls förderungsfähigen Familienheim mit zwei Wohnungen erweitert werden kann, hat der erkennende Senat im Urteil vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 80.89 - (Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 48 S. 11 <12 ff.>) im Anschluß an seine frühere Rechtsprechung im einzelnen dargelegt. Erforderlich ist die Aufnahme einer zweiten - zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten und bestimmten - Wohnung in das Gebäude (vgl. Urteil vom 9. November 1990, a.a.O. S. 13 f.). Wird in einem steuerbegünstigten Familienheim mit zunächst nur einer Wohnung nach dessen Bezugsfertigkeit eine zweite zum Dauerbewohnen durch einen selbständigen Haushalt geeignete und bestimmte Wohnung geschaffen, so sind nunmehr die Wohnflächengrenzen für Familienheime mit zwei Wohnungen maßgebend, sofern die neu errichtete zweite Wohnung tatsächlich durch einen anderen als den Eigentümerhaushalt genutzt wird. Nur dann, wenn der durch Ausbau oder Erweiterung neugeschaffene Wohnraum der Vergrößerung der bereits vorhandenen Eigentümerwohnung dienen soll, ist die Wohnfläche der gesamten (vergrößerten) Wohnung an der Wohnflächengrenze für ein Familienheim mit nur einer Wohnung zu messen (vgl. Urteil vom 9. November 1990, a.a.O. S. 13 f.). Eine aufgrund der Angaben des Bauherrn im Anerkennungsantrag bereits rechtmäßig erteilte Anerkennung des Wohngebäudes als steuerbegünstigtes Familienheim mit zwei Wohnungen muß demgemäß widerrufen werden, wenn der Bauherr auch die nach den genehmigten Bauplänen als zweite Wohnung vorgesehenen Räume für seinen Haushalt in Anspruch nimmt und die Gesamtwohnfläche des Hauses aus diesem Grunde die für ein Familienheim mit nur einer Wohnung zulässige Wohnflächengrenze überschreitet (vgl. Urteile vom 4. Juli 1984, a.a.O. S. 13 ff. und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 <3>). Die aus einer Reduzierung der vorgesehenen oder zunächst auch tatsächlich vorhandenen zwei Wohnungen auf eine Wohnung folgende Überschreitung der Wohnflächengrenze für Familienheime mit nur einer Wohnung läßt sich nachträglich nicht mehr rückgängig machen (vgl. Urteil vom 9. November 1990, a.a.O. S. 12 f. m. weit. Nachw.). Insoweit gilt für die nachträgliche bauliche Erweiterung eines Familienheimes mit nur einer Wohnung um eine weitere Wohnung nichts anderes als für die Schaffung eines Familienheimes mit zwei Wohnungen in einem Zuge.
Ob und gegebenenfalls wann in dem vom Kläger und seiner Familie bewohnten Gebäude baulich eine zum Dauerbewohnen geeignete Einliegerwohnung bezugsfertig geschaffen worden ist, läßt das angefochtene Urteil mit der Begründung offen, es fehle jedenfalls an der erforderlichen Bestimmung einer zweiten Wohnung zum Dauerbewohnen durch einen selbständigen Haushalt. Den Mangel einer solchen Widmung folgert das Berufungsgericht allein daraus, daß nach den Angaben des Klägers die zweite Wohnung seit deren Fertigstellung von einer Miteigentümerin des Grundstücks genutzt worden sei. Diese entscheidungstragende Annahme des angefochtenen Urteils verletzt materielles Bundesrecht. Die zweite Wohnung eines steuerbegünstigten Familienheims mit zwei Wohnungen darf auch einem der Miteigentümer des Grundstücks und Angehörigen der übrigen Miteigentümer zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts überlassen werden.
Ein Wohngebäude ist als steuerbegünstigtes Familienheim mit zwei Wohnungen anzuerkennen, wenn die Wohnflächengrenzen eingehalten sind und beide in dem Gebäude nach dessen baulicher Beschaffenheit befindliche Wohnungen den Vorschriften über die zulässige Benutzung entsprechen (vgl. § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG). Die gebotene Benutzung folgt aus der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Wohnungstyps (§§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 u. 2 II. WoBauG). Während eine der beiden Wohnungen eines Familienheims mit zwei Wohnungen dazu bestimmt sein muß, dem Eigentümer und seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG), muß die andere Wohnung vom Eigentümer zur dauernden Benutzung durch einen anderen selbständigen Haushalt bestimmt werden und nach Bezugsfertigkeit auch bleiben (vgl. u.a. Urteile vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 <11> m. weit. Nachw., vom 24. August 1983 - BVerwG 8 C 127.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 37 S. 16 <17> und vom 4. Juli 1984, a.a.O. S. 14 f.). In der zweiten Wohnung eines Familienheimes darf auch ein Angehöriger des Eigentümers wohnen. Familienheime sollen sogar von Rechts wegen vornehmlich der Wohnraumversorgung des Eigentümers und seiner Angehörigen dienen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG). Aus diesem Grunde läßt das Gesetz (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 2, 11 II. WoBauG) in Familienheimen höchstens zwei Wohnungen zu (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1975 - BVerwG VIII C 50.74 - Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 6 S. 1 <5 f.>) und verzichtet darauf, die bauliche Abgeschlossenheit der Einliegerwohnung in einem solchen steuerbegünstigen Familienheim zu fordern (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 13 f.). Die Aufnahme einer zweiten vom Eigentümer zur Nutzung durch einen selbständigen Haushalt zu bestimmenden Wohnung in ein Familienheim soll zwar auch dazu beitragen, den Wohnungsmarkt zu entlasten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG; Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11 m. weit. Nachw., und vom 4. Juli 1984, a.a.O. S. 14 f.). Die Subventionierung auch des Einbaus einer zweiten Wohnung dient jedoch in erster Linie der vom Gesetz angestrebten breitgestreuten Bildung von Einzeleigentum (vgl. § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 3 II. WoBauG). Um dieses Ziel zu erreichen, soll die zusätzliche Förderung der Errichtung einer zweiten Wohnung dem Bauherrn die Finanzierung seines Gesamtbauvorhabens erleichtern (vgl. Urteile vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 20.64 - BVerwGE 24, 106 <109>, vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11 f., und vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 <8>). Die zweite Wohnung eines Familienheimes trägt zur Finanzierung der Eigentumsbildung bei und steht später typischerweise vornehmlich den Abkömmlingen des Eigentümers zur Verfügung (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1975, a.a.O. S. 5 f.). Dieser darf die zweite Wohnung auch von vornherein Abkömmlingen oder anderen Angehörigen zur Dauerwohnnutzung überlassen, sofern der Angehörige nicht zu seinem Familienhaushalt gehört (vgl. § 8 II. WoBauG), sondern in der ihm überlassenen Wohnung einen eigenen selbständigen Haushalt führt (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 12). Der Eigentümer muß sein Familienheim nicht einmal selbst bewohnen. Nach der Legaldefinition des Wohnungstyps (§ 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG) reicht es aus, daß ein solches Wohngebäude nur Angehörigen des Eigentümers und deren Familien als Heim dient.
Mit Blick auf die dargelegten Subventionierungsziele und Nutzungsmöglichkeiten kann der Miteigentümer eines Familienheims mit zwei Wohnungen, der Angehöriger der (oder des) anderen Miteigentümer(s) ist, aber nicht zu deren (dessen) Haushalt zählt, nicht allein wegen seiner Miteigentümerstellung von einer förderungsfähigen Nutzung der zweiten Wohnung ausgeschlossen werden. Zweck der Wohnflächenbegrenzung und der mit ihr einhergehenden Nutzungsbeschränkungen für Familienheime mit zwei Wohnungen ist die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vermeidung einer Subventionierung von "Luxuswohnraum". Die der eigenen komfortablen Wohnraumversorgung dienende Eigentumsbildung in Gestalt eines Familienheims mit zwei Wohnungen soll von Rechts wegen nur unter der Voraussetzung gefördert werden, daß der Eigentümer sich mit der ihm für seine Wohnung bei deren Heimnutzung gesetzlich zugebilligten angemessenen Wohnfläche von regelmäßig 156 qm begnügt. Diese Wohnflächengrenze hat der Gesetzgeber großzügiger als für sonstige Wohnungen bemessen. Das Verbot der "Luxussubventionierung" greift nur bei der tatsächlichen Inanspruchnahme von mehr als der zugebilligten Wohnfläche durch den Eigentümerhaushalt ein. Darum geht es bei einer (hier voraussetzungsgemäß zu unterstellenden) getrennten Haushaltsführung durch Miteigentümer in den beiden Wohnungen eines Familienheims gerade nicht. Beide Haushalte beanspruchen für sich nicht mehr Wohnfläche, als ihnen sowohl einzeln als auch insgesamt gesetzlich zusteht. Die bloße Verbindung der beiden Wohnungsinhaber in einer Miteigentümergemeinschaft (nicht in einer Haushaltsgemeinschaft) ist insoweit bedeutungslos. Eine derartige Verbindung ist auch nicht unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Subventionsziele unerwünscht oder gar zu mißbilligen. Sie erleichtert im Gegenteil die vom Gesetzgeber mit der Förderung von Familienheimen vorrangig angstrebte Eigentumsbildung. Denn Angehörige - namentlich Eltern oder Schwiegereltern - sind eher bereit, sich als Miteigentümer an dem Bau oder Kauf eines Wohngebäudes zu beteiligen, das auch ihrer eigenen Wohnraumversorgung dient, als auf sonstige Weise zur Finanzierung eines solchen Vorhabens beizutragen. Die bei Familienheimen gegenüber der Eigentumsbildung ohnehin in den Hintergrund tretende Entlastung des allgemeinen Wohnungsmarktes wird durch die Gestaltung der Eigentumsverhältnisse bei einem Familienheim mit zwei Wohnungen nicht berührt. Die bei allen Familienheimen mit zwei Wohnungen bestehende Gefahr der mißbräuchlichen Inanspruchnahme von mehr als der höchstzulässigen Wohnfläche durch den Haushalt des dominierenden Eigentümers ist bei einer Überlassung der zweiten Wohnung an einen Miteigentümer nicht größer als bei der Nutzung durch einen sonstigen Angehörigen oder einen (als Scheinmieter auftretenden) Dritten.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht - wie die Revisionserwiderung sinngemäß geltend macht - aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Allerdings fehlt es an der notwendigen Bestimmung der zweiten Wohnung eines Familienheims zu einer zulässigen Nutzung, wenn der Kläger die Räume der in den genehmigten Bauplänen vorgesehenen zweiten (Einlieger-)Wohnung vor oder nach deren planmäßiger Fertigstellung für seinen Haushalt zusätzlich zu der bisher vorhandenen Wohnfläche in dauernde Benutzung genommen hat. Von einem derartigen Sachverhalt kann der erkennende Senat jedoch - entgegen der Revisionserwiderung - nicht ausgehen. Sowohl zur Beschaffenheit als auch zu Art und Dauer der Nutzung der Räume der "zweiten Wohnung" enthält das angefochtene Urteil keine im Revisionsverfahren verwertbaren tatsächlichen Feststellungen. Der Kläger räumt zwar eine Benutzung der zunächst als Einliegerwohnung vorgesehenen Dachgeschoßräume durch seinen Haushalt ein. Diese Benutzung soll nach seinem Vorbringen aber nur dazu gedient haben, die baulichen Änderungen und die Renovierung der im Austausch gegen die Dachgeschoßräume zur Einliegerwohnung bestimmten Räume im Erdgeschoß vor deren Bezug durch die Miteigentümerin zu ermöglichen. Mit deren während des Dachgeschoßausbaus eingetretenen erheblichen Sehkraftminderung hat der Kläger die Auswechselung der zunächst für die Einliegerwohnung vorgesehenen Dachgeschoßräume gegen Räume im Erdgeschoß (um der Sehbehinderten die gefährliche Treppenbenutzung zu ersparen) plausibel erläutert. Die bloße Verlegung der Einliegerwohnung vom Dach- ins Erdgeschoß und eine Benutzung der Dachgeschoßräume lediglich während einer baulichen Änderung und Renovierung der Erdgeschoßräume schließen die Anerkennungsfähigkeit des Wohngebäudes als Familienheim mit zwei Wohnungen noch nicht aus.
Dem Austausch der durch den Ausbau des Dachgeschosses nachträglich neugeschaffenen Räume gegen Räume der zunächst errichteten Wohnung im Erdgeschoß steht weder die erforderliche Widmung der zweiten Wohnung noch das Verbot der Inanspruchnahme von mehr als 156 qm Wohnfläche durch den Eigentümerhaushalt entgegen. Soll in einem steuerbegünstigten Familienheim mit zunächst nur einer Wohnung nachträglich eine zweite für einen selbständigen Haushalt bestimmte Wohnung geschaffen werden, ist der Bauherr rechtlich nicht gezwungen, die bisher vorhandene Wohnung in ihrem baulichen Zustand (Zahl und Lage der Räume sowie Größe der Wohnfläche) zu erhalten. Er darf vielmehr sowohl die bisher vorhandenen als auch die durch bauliche Erweiterung neu hinzukommenden Räume den beiden Wohnungen im Rahmen der für diese einzeln und insgesamt geltenden Wohnflächengrenzen frei zuordnen. Für die Annahme eines Zwangs zur Bestandserhaltung gibt das Zweite Wohnungsbaugesetz nichts her. Die darin für den steuerbegünstigen Wohnungsbau getroffenen Regelungen sollen gerade den individuellen Bedürfnissen der Familien Rechnung tragen und den Bauherrn zu deren Befriedigung Spielraum lassen. Sie schließen bei nachträglichem Wandel der Bedürfnisse auch bauliche Anpassungen nicht aus, soweit die Wohnflächengrenzen und Förderungszwecke gewahrt bleiben. In beiden Richtungen ist gegen eine Umgestaltung der bereits vorhandenen Wohnung eines Familienheimes bei dessen Erweiterung um eine zweite Wohnung nichts einzuwenden. Den gesetzlichen Förderungszielen - Erleichterung der Eigentumsbildung und Schaffung neuen Wohnraums innerhalb der dem steuerbegünstigten Wohnungsbau gezogenen Wohnflächengrenzen - liefe es vielmehr zuwider, die nachträgliche Erweiterung eines Familienheims durch ein Verbot der Änderung der zunächst geschaffenen Wohnung zu erschweren.
Förderungsrechtlich ebenso unbedenklich ist eine Benutzung der neugeschaffenen Dachgeschoßräume während baulicher Änderungen und der Renovierung im Erdgeschoß. Denn solange die Erdgeschoßräume baulich verändert und renoviert wurden, standen sie dem Haushalt des Klägers nicht als Wohnfläche zur Verfügung.
Aus der Verzögerung der Erweiterung des Wohngebäudes um eine zweite Wohnung folgt - die Richtigkeit der bisher unwiderlegten Sachdarstellung des Klägers wiederum voraussetzungsgemäß unterstellt - ebenfalls noch kein Anerkennungshindernis. Wie der Senat im Urteil vom 11. Februar 1983 (a.a.O. S. 12 f.) dargelegt hat, ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, wann er die für einen anderen Haushalt bestimmte zweite Wohnung eines Familienheimes bezugsfertig herstellt; einer Frist für deren Fertigstellung bedarf es nicht. Insoweit gilt für die nachträgliche Erweiterung eines Familienheimes mit nur einer Wohnung um eine weitere Wohnung nichts anderes als für Schaffung eines Familienheimes mit zwei Wohnungen in einem Zuge.
Nach Darstellung des Klägers sind die durch den Ausbau des Dachgeschosses neugeschaffenen Räume in Ermangelung einer funktionsfähigen Küche nicht als selbständige (Einlieger-)-Wohnung bezugsfertig geworden (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 9 f., vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 <5 ff.> und vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 103.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 41 S. 38 <39 f.>). Daß die Installation einer zweiten Küche in dem ausgebauten Dachgeschoß unterblieb und sich im Erdgeschoß erheblich verzögerte, rechtfertigt noch nicht den Schluß auf einen Mangel der notwendigen Bestimmung der Einliegerwohnung zur Fremdnutzung. Der Kläger macht nämlich geltend, der von vornherein beabsichtigte Einbau einer zweiten Küche sei in den Dachgeschoßräumen wegen der nachträglich erforderlich gewordenen Verlegung der Einliegerwohnung in das Erdgeschoß nicht mehr durchgeführt worden und nach Fertigstellung der Räume im Erdgeschoß unverzüglich erfolgt. Das wäre unschädlich (vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 13). Zwar vermag allein die formale Zweckbestimmung der als zweite Wohnung eines Familienheimes vorgesehenen Räume nicht auf Dauer dessen Anerkennungsfähigkeit zu erhalten, wenn die Wohnflächengrenze für ein Familienheim mit nur einer Wohnung überschritten ist. Die Zweckbestimmung muß vielmehr in der Weise vollzogen werden, daß die zweite Wohnung binnen angemessener Zeit einem "Dritten" zur Führung eines selbständigen Haushalts überlassen und die ständige Wohnnutzung sichergestellt wird (vgl. Urteile vom 23. März 1984 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 <25> und vom 4. Juli 1984, a.a.O. S. 14 m. weit. Nachw.). Der Bauherr darf den Eintritt der Bezugsfertigkeit der als zweite Wohnung vorgesehenen und baulich fertiggestellten Räume auch nicht beliebig hinausschieben, indem er davon absieht, für eine funktionsfähige Küche zu sorgen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 7 f.). Vorübergehende, eine bestimmungsgemäße Nutzung der zweiten Wohnung lediglich kurzzeitig verhindernde Umstände, auf die der Bauherr (Eigentümer) keinen Einfluß hat oder mit deren Eintritt er nach den gegebenen Verhältnissen und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen brauchte, führen aber noch nicht zum Widerruf der Anerkennung, wenn der Bauherr (Eigentümer) die Wohnung sobald wie möglich einer rechtlich gebotenen Wohnnutzung zuführt (vgl. Urteile vom 23. März 1984, a.a.O. S. 26 und vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 <34>). Welche Zeit dem Bauherrn als angemessen zu bewilligen ist, um eine Wohnung einer dem Förderungszweck entsprechenden Dauerwohnnutzung zuzuführen, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab. Die absolute zeitliche Höchstgrenze hat der Senat (für das Leerstehen einer Wohnung) in der Regel etwa bei zwei Jahren gezogen (Urteil vom 21. November 1986, a.a.O. S. 33). Daß diese Grenze im vorliegenden Fall überschritten worden ist, läßt sich jedenfalls im Revisionsverfahren nicht feststellen.
Nach Behauptung des Klägers soll auch eine die Errichtung und Dauerwohnnutzung der Einliegerwohnung im Erdgeschoß (statt im Dachgeschoß) deckende Baugenehmigung, die für eine Anerkennung als steuerbegünstigter Wohnraum erforderlich ist (vgl. Urteil vom 9. November 1990, a.a.O. S. 17), erteilt worden sein.
Für die Anerkennung eines steuerbegünstigten Familienheimes mit zwei Wohnungen genügt es schließlich, daß die Einliegerwohnung seit deren Bezugsfertigkeit in dem vom Kläger behaupteten Umfang von der Miteigentümerin dauerhaft als Zweitwohnung genutzt worden ist (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 15 und vom 27. Juni 1990 - BVerwG 8 C 22.88 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 22 S. 1 <3> m. weit. Nachw.).
Eine Zurückverweisung der Sache ist danach nicht zu vermeiden. Es muß geklärt werden, ob und wann in dem vom Kläger und seiner Familie bewohnten Gebäude eine baulich zum dauernden Bewohnen objektiv geeignete zweite (Einlieger-)Wohnung bezugsfertig geschaffen worden ist, ob - sofern das zutrifft - diese Wohnung in der gebotenen Weise zur Aufnahme und Führung eines selbständigen Haushalts der Miteigentümerin bestimmt war und von ihr seit Eintritt der Bezugsfertigkeit auch entsprechend genutzt worden ist. Insoweit muß das Berufungsgericht die entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen nachholen und dabei von den in dem Urteil des Senats vom 11. Februar 1983 (a.a.O. S. 15 f.) dargelegten materiellrechtlichen Anforderungen an die Annahme einer selbständigen Haushaltsführung in der zweiten Wohnung eines Familienheimes ausgehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.500 DM festgesetzt.
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker