Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.2002, Az.: BVerwG 2 WD 33.01
Geschlechtsbezogene Belästigung von Soldatinnen durch Umarmungen und Küsse; Berücksichtigung der Eignart und Schwere eines Dienstvergehens bei Art und Maß einer Disziplinarmaßnahme; Unantastbarkeit der Menschenwürde im militärischen Bereich; Ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungswürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten durch sein Fehlverhalten; Ausnutzung der Vorgesetzenstellung eines Soldaten zur sexuellen Belästigung von Soldatinnen; Beurteilung des Vorliegens einer Augenblickstat; Misshandlung oder entwürdigende Behandlung von Untergebenen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 33.01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 30194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 01.02.2001 - AZ: 9 VL 40/00
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 2 WDO n.F.
- § 38 Abs. 1 WDO n.F.
- § 58 Abs. 7 WDO
- § 91 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 303 StPO
- § 231 Abs. 1 StPO
- § 327 StPO
- § 31 WStG
- § 6 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 3 SG
- § 12 S. 2 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- Art. 1 Abs. 1 GG
- § 1 Abs. 2 Nr. 4 BSchutzG
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 BSchutzG
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 24. Januar 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Major i.G. Abed, Oberstabsfeldwebel Engels als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 1. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I.
Der 44jährige Soldat erwarb 1976 die Allgemeine Hochschulreife. Zum 1. Juli Juli 1976 wurde er als Grundwehrdienstleistender zur Bundeswehr einberufen und aufgrund seiner Verpflichtungserklärung mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Am 4. Mai 1987 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 zum Hauptfeldwebel.
Nach vorangehender Kommandierung wurde er mit Wirkung vom 1. April 1997 zum Zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr K. (ZlnstSanBw) und Schifffahrtsmedinzinischen Institut der Marine in Kr. versetzt und als Materialnachweisfeldwebel im Zentralen Stab des ZlnstSanBw verwendet. Mit Wirkung ab 1. Juni 1999 wurde der Soldat zum Führungsunterstützungsregiment ... in K. kommandiert und später dorthin versetzt.
Der Soldat wurde im Dienstgrad Hauptfeldwebel am 29. August 1990, 18. August 1992, 13. Juli 1994, 18. Februar 1997 und 11. August 1998 planmäßig beurteilt. In der Beurteilung vom 11. August 1998 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung siebenmal die Wertung "1" und achtmal die Wertung "2". In der freien Beschreibung wurde ihm in allen Beurteilungspunkten der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen" führte der Beurteilende, Kapitänleutnant F., Folgendes aus:
"Gereifte und gefestigte Persönlichkeit, die durch vorbildliche Berufsauffassung und uneingeschränkte Loyalität hervorsticht. HFw L. identifiziert sich voll mit dem Soldatenberuf, ist dabei anpassungsfähig und kooperativ. Er tritt stets gepflegt auf und zeigt eine tadellose militärische Haltung. In seinem neuen Aufgabengebiet gelingt es ihm immer wieder, Schwierigkeiten durch Anwendung rationeller Arbeitsmethoden und Setzen von Prioritäten auszuräumen. Außerdienstliches Engagement in der Jugendarbeit sowie des Feuerwehrmusikzuges 'Alt.' sowie Schulelternsprecher der Grundschule Alt ... sind besonders hervorzuheben. HFw L. ist ein in jeder Hinsicht förderungswürdiger Soldat."
Dem Soldaten wurde am 6. November 1985 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber und am 18. November 1988 das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber verliehen. Am 30. März 1984 erhielt er eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung als Materialnachweisfeldwebel.
Die erste Ehe des Soldaten, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, wurde 1986 rechtskräftig geschieden. Im Jahre 1988 ging der Soldat die Ehe mit seiner heutigen Ehefrau ein. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von elf und 13 Jahren sowie ein 17jähriges Kind, das die Ehefrau mit in die Ehe eingebracht hat.
Der Auszug aus dem Zentralregister vom 16. Januar 2002 enthält nur die sachgleiche strafrechtliche Verurteilung des Soldaten durch das Amtsgericht Kiel vom 13. Juli 2000. Im Übrigen ist der Soldat weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
Der Soldat erhält ausweislich der Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung I vom 8. Mai 2001 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 8 in der 9. Dienstaltersstufe in Höhe von brutto 5.224,18 DM, netto 5.498,58 DM (einschließlich Kindergeld). Seine Ehefrau erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 DM. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind nach seinen eigenen Angaben geordnet.
II.
Unter dem 1. September 1999 erhob die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kiel gegen den Soldaten Anklage mit dem Vorwurf, in Kr. durch drei selbstständige Handlungen Untergebene entwürdigend behandelt zu haben (Vergehen gemäß §§ 1, 31 WStG). In der Anklageschrift heißt es,
"Zu 1)
Der Angeschuldigte nahm im Oktober 98 den Dienst als Offizier von der Liegenschaft im Bundeswehrgelände Kr. wahr. Während der sogenannten 'Ronde' fasste der Angeschuldigte die Zeugin Obermaat I (w) an der Hand und umarmte sie ohne ihr Einverständnis. Während der 'Ronde' unternahm der Angeschuldigte es noch erneut, die Zeugin gegen ihren Willen zu umarmen.Zu 2)
Der Angeschuldigte versah im Oktober 1998 erneut den Dienst als Offizier von der Liegenschaft im Bundeswehrgelände Kr. Er betrat die Stube der Zeugin Eb., nahm sie überraschend in den Arm und küsste sie gegen ihren Willen auf den Mund. Nachdem die Zeugin sich aus der Umarmung befreien konnte, sagte der Angeschuldigte: 'Das bleibt aber unter uns!'Zu 3)
Zwei Wochen später versah der Angeschuldigte wiederum den Dienst als Offizier der Liegenschaft und lauerte der Zeugin Eb. erneut auf. Als die Zeugin die Stubentüre öffnete, trat der Angeschuldigte hinter einem Pfeiler vor, betrat die Stube ohne Einwilligung der Zeugin und küsste sie erneut gegen ihren Willen auf den Mund."
Mit Urteil vom 13. Juli 2000 39 Ds 596 Js 22035/99 (273/99) verurteilte das Amtsgericht Kiel den Soldaten wegen entwürdigender Behandlung Untergebener in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 70 DM. In den gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzten Gründen des Urteils heißt es: Der Angeklagte wurde "verurteilt gemäß dem Anklagesatz aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kiel vom 01.09.1999, zugelassen durch Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Kiel vom 22.05.2000". Das Urteil ist seit dem 21. Juli 2000 rechtskräftig.
In dem wegen desselben Sachverhaltes mit Verfügung des Amtschefs des Sanitätsamtes der Bundeswehr vom 14. Juni 1999 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 8. November 2000, den Soldaten mit Urteil vom 1. Februar 2001 eines Dienstvergehens gemäß § 23 Abs. 1 SG für schuldig, setzte ihn in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herab und verkürzte die Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre. Sie sah den angeschuldigten Sachverhalt aufgrund der gem. § 77 Abs. 1 WDO a.F. bindenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils und zusätzlicher eigener Feststellungen als erwiesen an und gelangte zu dem Ergebnis, der Soldat habe durch sein Verhalten gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Gegen dieses ihm am 21. Februar 2001 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 15. März 2001, beim Truppendienstgericht eingegangen am 19. März 2001, Berufung eingelegt, die er in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwaltes auf die Maßnahmebemessung beschränkt hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
Mit der Berufung solle erreicht werden, dass die Degradierung aufgehoben und durch ein Beförderungsverbot, gegebenenfalls kombiniert mit einer Gehaltskürzung, ersetzt werde. Angesichts der durch das Amtsgericht Kiel erfolgten Verurteilung zu einer erheblichen Geldstrafe bedürfe es "keiner besonderen Prävention" mehr. Auch das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz verlange keine generalpräventive gerichtliche Disziplinarmaßnahme. In vergleichbaren Fällen hätten die Truppendienstgerichte ein Beförderungsverbot, gegebenenfalls kombiniert mit einer Gehaltskürzung, für ausreichend erachtet. Er, der Soldat, sehe das Unrecht seines Verhaltens ein und bedauere es zutiefst. Neben der Geldstrafe und der erfolgten freiwilligen Zahlung von Schmerzensgeld habe er die nicht unbedeutenden Kosten des disziplinargerichtlichen Verfahrens und des Strafverfahrens zu tragen. Er unterhalte mit seinem Einkommen seine Ehefrau, die selbst nur geringfügige Einkünfte erziele, sowie seine zwei ehelichen Kinder und das weitere Kind seiner Ehefrau, für das ihm an sich keine Unterhaltsverpflichtung obliege. Er habe aufgrund seines fortgeschrittenen Alters keine realistische Chance, als Hauptfeldwebel pensioniert zu werden, falls er im vorliegenden Verfahren im Dienstgrad herabgesetzt werde. Die nach Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens erfolgte Wegversetzung sei keineswegs zwingend gewesen. Denn der Zeuge Kapitänleutnant F., sein damaliger Disziplinarvorgesetzter, habe vor der Kammer bekundet, dass diese Personalmaßnahme (auch) dem Schutz des Soldaten gedient habe. Zudem habe er, der Soldat, sich unzweideutig nachbewährt. Die Kammer habe im angefochtenen Urteil dies und dieübrigen zu seinen Gunsten sprechenden Milderungsgründe unzureichend berücksichtigt.
III.
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft. Ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO a.F.).
2.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
a)
Da der Soldat das von ihm zunächst unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwaltes ( § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO n.F. i.V.m. § 303 StPO) ausdrücklich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt hat, hat der Senat seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO n.F. i.V.m. § 327, § 231 Abs. 1 StPO). Danach ist im Hinblick auf die Maßnahmebemessung von folgenden Tat- und Schuldfeststellungen auszugehen.
Zu Tatvorwurf 1:
Der Soldat versah vom 13. auf den 14. Oktober 1998 den Dienst als Offizier von der Liegenschaft (OvL-Dienst) im Bundeswehrgelände Kr. In der Eigenschaft als OvL war er Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich. Am Abend des 13. Oktober 1998 betrat er die Stube der Zeugin Obermaat Eb., die Angehörige des Facharztzentrums war. Er half ihr beim Einstellen eines Fernsehgerätes. Anschließend fragte er sie, was denn los sei und warum sie so bedrückt sei. Ohne ihr Einverständnis nahm er sie sodann überraschend in den Arm und küsste sie gegen ihren Willen auf den Mund. Nachdem die Zeugin ihr Entsetzen überwunden hatte, löste sie sich aus der Umarmung. Der Soldat erklärte ihr daraufhin: "Das bleibt aber unter uns!" Die Zeugin reagierte nicht, da sie die Situation beenden wollte. Anschließend entfernte sich der Soldat aus dem Zimmer.
Im weiteren Verlauf des Abends klopfte der Soldat, wie der Senat in der Berufungshauptverhandlung ergänzend festgestellt hat, noch zweimal an die Tür, betätigte die Türklinke und verharrte anschließend minutenlang wartend vor der Tür, ehe er sich entfernte. Zwar hat der Soldat dies in Abrede gestellt. Er wird jedoch durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin Eb. überführt. Die Zeugin Eb. konnte den Soldaten zwar nicht sehen, als er mehrfach an die Tür klopfte, die Türklinke betätigte und minutenlang vor der Tür verharrte, denn die Tür war verschlossen. Die Zeugin konnte ihn jedoch auch ohne Sichtkontakt identifizieren. Sie hat vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt, dass sie ihr Zimmer erst kurze Zeit vorher bezogen hatte und dass hiervon nur wenige im Bereich der Liegenschaft wussten. Dem Soldaten war dagegen das Zimmer der Zeugin, in dem er ihr kurz zuvor beim Einstellen des Fernsehgerätes geholfen hatte, bekannt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich zu jenem Zeitpunkt eine andere Person als der Soldat an ihrer Zimmertür zu schaffen machte, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch, dass nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin wegen der damaligen Urlaubszeit die anderen Zimmer des Flures an jenem Abend offenbar nicht belegt waren. Dass es der Soldat war, der sich an jenem Abend in der festgestellten Weise an der und vor der Tür des Zimmers der Zeugin zu schaffen machte, ergibt sich schließlich vor allem daraus, dass die Zeugin Eb. ihn an seinem für sie charakteristischen Gang erkannte. Wie sie vor dem Senat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt hat, war ihr der - offenkundig durch sein nicht unerhebliches Körpergewicht und die spezifische Eigenart seiner Gehweise hervorgerufene - "sehr schwere Gang" des Soldaten bereits vorher so aufgefallen und von ihr seit längerem so bewusst wahrgenommen worden, dass sie ihn allein schon anhand der dabei entstehenden Geräusche sicher identifizieren konnte. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Bekundungen der Zeugin Eb. in Zweifel zu ziehen. Dies ergibt sich vor allem aus dem von ihr in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Ihre Einlassung war detailreich, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Auch wenn die Zeugin bei ihrer Aussage vor dem Senat - angesichts fehlender Vorerfahrungen als Zeugin - sichtlich aufgeregt war, waren ihre Bekundungen klar und bestimmt sowie in der Sache frei von jeder inneren oder äußeren Unsicherheit. Auch mehrfache Nachfragen und Vorhalte konnten sie nicht in ihrer Gewissheit erschüttern, dass sie den Soldaten vor allem aufgrund seines für sie deutlich vernehmbaren "schweren Ganges" vor ihrer verschlossenen Tür eindeutig identifiziert hatte. Dieser hatte zudem durch sein Vorverhalten deutlich gemacht, dass er an jenem Tag offenbar nachhaltig persönlichen Kontakt zur Zeugin suchte. Dies zeigte sich nicht zuletzt darin, dass er sie noch kurz vorher umarmt und - gegen ihren Willen - auf den Mund geküsst hatte.
Zu Tatvorwurf 2:
Vom 29. Oktober 1998 auf den 30. Oktober 1998 versah der Soldat erneut den OvL-Dienst im Bundeswehrgelände Kr., wobei er zufällig die Zeugin Eb. traf. Er kündigte ihr an, am Abend bei ihr vorbeizukommen. Um dem auszuweichen, versuchte die Zeugin Eb. zunächst, dies mit Ausreden abzuwenden. Sie kam erst gegen 20.00 Uhr vom Einkauf aus der Innenstadt zurück, um den Soldaten nicht treffen zu müssen. Sie verhielt sich auf der Stube möglichst still, um ihre Anwesenheit nicht zu verraten. In der Nacht wurde dreimal bei der Zeugin Eb. an die Tür geklopft, teilweise stand der Anklopfer minutenlang vor der Tür. Nachdem die Zeugin Eb. ihre Stube zum Essen dann doch verlassen hatte, trat der Soldat hinter einem Pfeiler neben der Stubentür hervor. Obwohl sie ihm daraufhin erklärte, sie wolle allein sein und habe keine Zeit, betrat der Soldat ohne ihr Einverständnis ihre Stube und küsste sie gegen ihren Willen auf den Mund. Nachdem sie erneut geäußert hatte, sie wolle allein sein, verschloss sie vor dem Soldaten die Tür. Noch eine Stunde später vernahm die Zeugin Eb. Klopfen an ihrer Tür, erfolgloses Bedienen des Türdrückers und Warten einer Person. Ergänzend hierzu hat die Kammer festgestellt:
Beim nächsten OvL-Dienst des Soldaten im Bundeswehrgelände Kr. vom 10. auf den 11. November 1998äußerte er gegenüber der Zeugin Eberwein, er wolle sie später auf der Stube besuchen, um zu "kuscheln". Bei einer weiteren Gelegenheit öffnete der Soldat während des gemeinsamen Aufenthalts in einem Fahrstuhl und ohne ihr Einverständnis ihren Reißverschluss der Uniformjacke, entnahm der Brusttasche der Zeugin einen Kugelschreiber und steckte diesen dann wieder in die Brusttasche zurück.
Zu Tatvorwurf 3:
An einem weiteren - nicht mehr genau bestimmbaren - Tag des Jahres 1998 nahm der Soldat den OvL-Dienst im Bundeswehrgelände Kr. wahr. Während der sogenannten "Ronde" fasste er im Gebäude 12 die Zeugin Obermaat I., die Unteroffizier vom Dienst (UvD) war, an der Hand und umarmte sie ohne ihr Einverständnis. Die Zeugin löste sich aus der Umarmung. Außerhalb des Gebäudes unternahm er es erneut, mit der Zeugin "Händchen zu halten" und sie gegen ihren Willen zu umarmen. Kurze Zeit später schlug der Soldat der Zeugin, die zu diesem Zeitpunkt keine Fahrerlaubnis besaß, auch erfolglos vor, zu Übungszwecken mit seinem Privatfahrzeug durch die Bundeswehrliegenschaft zu fahren. Etwa eine Stunde später, nachdem sich die Zeugin I. auf der UvD-Stube aus Angst vor weiterer Belästigung zum Schlafen eingeschlossen hatte, vernahm sie, dass ein Besucher mehrfach an ihre Tür klopfte, worauf sie nicht reagierte. Auch wenn die Kammer die Identität der Person, die (mehrfach) an die Tür des UvD-Zimmers klopfte, nicht festzustellen vermochte, ergibt sich aus den vom Senat in der Berufungshauptverhandlung getroffenen ergänzenden Feststellungen, dass es sich insoweit um den Soldaten handelte. Zwar hatte die Zeugin I damals den Soldaten nicht visuell identifizieren können, da sie aus Angst vor neuen Nachstellungen durch den Soldaten die Tür verschlossen hatte. Die Zeugin hat jedoch in der Berufungshauptverhandlung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass sie genau hören und mitverfolgen konnte, dass der Soldat an jenem Abend den neben dem UvD-Zimmer, in dem sie sich eingeschlossen hatte, gelegenen OvL-Raum verließ und die wenigen Schritte zum UvD-Zimmer zurücklegte, vor diesem stehenblieb und sodann an ihre Tür klopfte. Da der Soldat an jenem Abend zum OvL-Dienst eingeteilt war und da sich das OvL-Zimmer auch neben dem UvD-Zimmer befand, spricht alles dafür, dass er es war, den die Zeugin hörte, als er sich vom OvL-Zimmer zum danebenliegenden UvD-Raum begab und dort an die von ihr verschlossene Tür klopfte. Ihm war bekannt, dass die Zeugin als UvD eingeteilt war. Er hatte bereits vorher durch sein Verhalten offenbart, dass er mit der Zeugin I. persönlichen Kontakt anzuknüpfen suchte und dass er sich davon auch durch ihre ablehnende Haltung nicht abhalten ließ. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, dass sich zu jenem Zeitpunkt etwa eine andere Person als der Soldat im OvL-Dienstzimmer aufgehalten und dieses in Richtung des UvD-Raumes verlassen haben sollte. Gegenteiliges behauptet letztlich auch der Soldat nicht. Aufgrund des von der Zeugin in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks bestehen für den Senat auch an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugin keine Zweifel.
b)
Die von der Kammer mit dem angefochtenen Urteil getroffene Maßnahme, den Soldaten in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabzusetzen und die Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre zu verkürzen, ist nicht zu beanstanden. Der Soldat kann keine mildere Maßnahme beanspruchen.
Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO n.F. sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung sowie die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Dabei sind die festgestellten einzelnen Pflichtverletzungen des Soldaten gemäß § 18 Abs. 2 WDO n.F. als ein Dienstvergehen zu ahnden.
aa)
Das Dienstvergehen des Soldaten hat im vorliegenden Fall nach seiner Eigenart und Schwere erhebliches Gewicht, da er mit der entwürdigenden Behandlung von weiblichen Untergebenen unter Verstoß gegen § 31 WStG eine strafbare Handlung und damit kriminelles Unrecht beging. Zugleich verstieß er auch gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Beschäftigtenschutzgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1412), das weibliche und männliche Soldaten zum Schutz ihrer Würde und ihrer persönlichen Ehre in den Kreis der vom Gesetz geschützten Beschäftigten ausdrücklich einbezieht (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Beschäftigtenschutzgesetz). Sowohl bei den Umarmungen als auch bei den Küssen handelte es sich nach den konkreten Tatumständen nicht etwa - wie der Soldat gegenüber der Vertrauensperson und auch in der Berufungshauptverhandlung zum Ausdruck brachte - um ein "helfendes Zur-Seite-Stehen im Vater-Tochter-Verhältnis", sondern um vom Soldaten bewusst gesuchte körperliche Kontakte, die er den Zeuginnen gegen ihren erklärten und erkennbaren Willen aufdrängte. Sein Verhalten war nicht nur ungebührlich, sondern eindeutig geschlechtsbezogen belästigend und wurde von den Zeuginnen auch so empfunden.
Die darin liegende Verletzung seiner Dienstpflichten aus § 10 Abs. 3 SG und § 12 Satz 2 SG wiegt gerade auch deshalb schwer, weil die durch das Fehlverhalten beeinträchtigten Rechtsgüter der Würde und der persönlichen Ehre besonderem verfassungsrechtlichen Schutz unterliegen. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Verfassungsgebot gilt innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte. Es liegt der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde und bedarf gerade auch im militärischen Bereich strikter Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung mehrfach (vgl. u.a.Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - < BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - < BVerwGE 86, 305 [f.]>, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - < BVerwGE 93, 140 [ff.]>, vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - < BVerwGE 113, 290 = NZWehrr 1999, 166> und vom 15. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - jeweils m.w.N.) hervorgehoben hat. Dies kommt auch in § 6 SG und in den in der ZDv 10/1 verankerten entsprechenden Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr ("Staatsbürger in Uniform") unmissverständlich zum Ausdruck.
Auch hinsichtlich der in § 17 Abs. 2 Satz 1 SG normierten Verpflichtung, in seinem Verhalten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert, handelte es sich um ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Ein Soldat bedarf der Achtung und des Vertrauens seiner Kameraden und Untergebenen sowie seiner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgabe so zu erfüllen, dass der geordnete Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war (vgl. dazu u.a. Urteile vom 15. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 30.99 - und vom 15. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - m.w.N.). Dies war vorliegend der Fall. Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hat nicht das Geringste mit der Erfüllung eines militärischen Auftrags oder eines sonstigen dienstlichen Zwecks zu tun. Solche Handlungen sind geeignet, die persönliche Autorität eines Vorgesetzten zu untergraben oder gar zu zerstören sowie das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft von Soldaten zu beeinträchtigen, füreinander einzustehen.
Bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens ist ferner zu berücksichtigen, dass der Soldat militärischer Vorgesetzter war, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll. Insoweit hat der Soldat schwerwiegend versagt. Sein - mehrfaches - Fehlverhalten erfolgte jeweils während der Wahrnehmung des Dienstes als Offizier von der Liegenschaft. Offenkundig machte sich der Soldat dabei seine Vorgesetztenstellung gegenüber seinen Opfern, den Zeuginnen I. und Eb., zunutze, um unmittelbaren persönlichen und körperlichen Kontakt mit ihnen herzustellen. Er nutzte seine Vorgesetztenstellung aus, um sein Ziel, die sexuelle Annäherung und Belästigung der Zeuginnen, zu erreichen. Gerade seine dienstliche Stellung als Vorgesetzter und als OvL gab ihm die Möglichkeit, sich den Zeuginnen in den Räumlichkeiten des Standortes zu nähern, ohne dass diese sich wegen ihrer dienstlichen Zuordnung als Untergebene bzw. wegen der räumlichen Nähe ihrer Arbeitsplätze bzw. Dienstzimmer auf einfache Weise ihm hätten entziehen können. Er nutzte diese Situation auch insofern aus, als es sich bei den Zeuginnen um junge Soldatinnen im Alter von damals 20 bzw. 25 Jahren handelte, die im zweiten bzw. im vierten Dienstjahr standen und - anders als er - nicht über langjährige einschlägige dienstliche Erfahrungen verfügten.
bb)
Auch im Hinblick auf die bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme gemäß § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO n.F. zu berücksichtigenden Auswirkungen, die ausschließlich die Folgen des Dienstvergehens, nicht aber die der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme (vgl.Urteil vom 17. August 1972 - BVerwG 2 WD 3, 4.72 -; Dau, WDO, 3. Aufl., § 34 Rdnr. 30) bezeichnen, handelt es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen des Soldaten. Das pflichtwidrige Verhalten des Soldaten gegenüber den Zeuginnen Eb. und I. verletzte diese nicht nur mehrfach in ihrer persönlichen Würde und Ehre. Es hatte - jedenfalls für die Zeugin Eb. - auch erhebliche nachteilige gesundheitliche Auswirkungen. Bereits aus ihrer dienstlichen Meldung vom 17. März 1999 ergibt sich, dass die Zeugin nach den in Rede stehenden Vorfällen "totale Panik" vor dem Soldaten hatte. Die Zeugin musste sich schließlich in fachärztliche Behandlung begeben und therapeutischen Maßnahmen unterziehen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Oberfeldarzt Dr. St. im Bundeswehrkrankenhaus H. vom 2. August 1999 und aus der ärztlichen Bescheinigung der Truppenärztin Flottillenarzt A. vom 26. Mai 2000. Oberfeldarzt Dr. Steidtmann gelangte dabei zu dem zusammenfassenden Befund, die Zeugin Eb. weise einen "erheblichen psychischen Leidensdruck" auf, ihre Stimmungslage erscheine "depressiv", "im Affekt" sei sie "ängstlich angespannt" und es seien "agoraphobische Ängste deutlich" geworden. Er diagnostizierte eine "posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik". Auch aus dem Befundbericht des Nervenarztes und Psychotherapeuten Privatdozent Dr. Hans S. vom Institut für Medizinische Psychologie und Zentrum Nervenheilkunde der Universität K. vom 24. August 1999 ergibt sich, dass die Zeugin Eb. nach einer "zwischen Oktober 1998 und Januar 1999 mehrfach (erfolgten) Belästigung durch einen Kollegen (dies war der Soldat) "mit erzwungenem Körperkontakt" unter "akut aufgetretenen Ängsten" litt und dass sie "den Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen und größere Menschenansammlungen" zwanghaft zu vermeiden suchte; seit April 1999 litt sie zusätzlich an "Durchschlafstörungen mit Alpträumen" und unter verstärkter "Angst vor Kritik, vor Menschenmengen und Selbstverlust". Dr. Strenge diagnostizierte eine "posttraumatische Belastungsstörung PTBS (intrusive Nachhallerinnerungen, Vermeidungsverhalten und erhöhtes Arousal, Durchschlafstörungen, Schreckhaftigkeit) sowie eine "Agoraphobie als Folge der o.g. aktuellen Vorkommnisse mit Retraumatisierung auf der Arbeitsstelle".
Die Auswirkungen der hier in Rede stehenden Vorfälle auf den psychischen Gesundheitszustand der Zeugin Eb. waren so gravierend, dass Flottillenarzt A. noch in ihrer truppenärztlichen Bescheinigung vom 26. Mai 2000 es aus ärztlicher Sicht nicht für "angebracht" hielt, die Zeugin vor dem Amtsgericht in Gegenwart des Soldaten zu vernehmen; anderenfalls bestehe bei der Zeugin "die dringende Gefahr eines schwerwiegenden gesundheitlichen Nachteils"; hierbei handele es sich "um schwere psychische Beeinträchtigungen, worunter die bis jetzt erzielten Therapieerfolge einen deutlichen Rückschlag erleiden" würden.
Zu Lasten des Soldaten ist im Hinblick auf die Auswirkungen seines Fehlverhaltens ferner zu berücksichtigen, dass dieses im gesamten Standortbereich erhebliche Störungen des Dienstbetriebes auslöste. Dies ergibt sich insbesondere aus den Bekundungen der Zeugen Kapitänleutnant Roland F., des früheren Disziplinarvorgesetzten des Soldaten. Der Zeuge hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass die Verfehlungen des Soldaten schon nach kurzer Zeit im gesamten Standortbereich bekannt wurden und das Ansehen des Soldaten als Vorgesetzter erschütterten. Er konnte in der Folgezeit nicht mehr zum OvL-Dienst eingesetzt werden. Nach Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens wegen der hier in Rede stehenden Vorfälle musste der Soldat schließlich von seinem damaligen Dienstposten abgelöst und auf einen anderen Dienstposten wegkommandiert und schließlich ab 1. Oktober 1999 wegversetzt werden.
cc)
Der Soldat hat bei dem hier in Rede stehenden Dienstvergehen ein erhebliches Maß an Schuld auf sich geladen. Nach den getroffenen Feststellungen handelte er bei seinen Verfehlungen jeweils mit Vorsatz. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden von Vorgesetzten, etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht, sind nicht erkennbar. Schuldminderungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
dd)
Die bei der Maßnahmebemessung nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO n.F. des Weiteren zu berücksichtigenden Beweggründe des Soldaten lassen erkennen, dass er eindeutig aus sexuell bestimmten Motiven handelte und keine Hemmungen hatte, den von ihm gesuchten körperlichen Kontakt zu weiblichen Soldaten auch gegen deren erkennbaren Willen diesen aufzudrängen. Dies offenbart ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit.
Die Voraussetzungen des von der Rechtsprechung anerkannten Tatmilderungsgrundes einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten liegen nicht vor (vgl. dazu u.a. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - < BVerwGE 103, 217 = NZWehrr 1995, 161 >, und vom 19. Februar 1997 - BVerwG 2 WD 27.96 - <BVerwGE 113, 63[BVerwG 19.02.1997 - 2 WD 27/96] = Buchholz 235.0 § 34 Nr. 27>). Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich das Vorliegen einer Augenblickstat nicht in erster Linie nach der Frage, in welchen zeitlichen Grenzen der Handlungsablauf erfolgt ist. Sie ist vielmehr dann gegeben, wenn der Entschluss zum Tun oder Unterlassen nicht geplant oder wohl überlegt, sondern spontan und aus den Umständen eines Augenblicks zustande gekommen ist. Die jeweilige Zeitspanne der Verwirklichung eines Tatentschlusses ist von der Situation des Einzelfalles abhängig und lässt als solche noch keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob das Verhalten spontan oder geplant bzw. vorbereitet war (Urteile vom 19. Februar 1997 - BVerwG 2 WD 27.96 - <a.a.O.> und vom 15. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 -). Entscheidend ist insoweit, ob der Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand begangen hat, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Soldat, der sich erstmalig einer für ihn bisher unbekannten Situation gegenübersieht, überfordert ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich um ein mehrfaches Fehlverhalten gegenüber unterschiedlichen Personen handelte. Der Soldat hatte dabei jeweils Gelegenheit, sich zu besinnen und sich über die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens klar zu werden. Wenn er ungeachtet dessen im Verlaufe des Jahres 1998 mehrfach weibliche Untergebene sexuell belästigte und entwürdigend behandelte, macht dies deutlich, dass er nicht spontan und kopflos handelte, sondern zielstrebig und nachhaltig vorging.
ee)
Im Falle einer Misshandlung oder entwürdigenden Behandlung von Untergebenen ist im Rahmen der Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 15. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 30.99 - und vom 15. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - m.w.N.) - auch aus generalpräventiven Gründen - eine "reinigende" Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen. Erforderliche und angemessene Maßnahmeart ist in derartigen Fällen die Herabsetzung im Dienstgrad. Soweit es sich um das Versagen eines Berufssoldaten in Vorgesetztenstellung handelt, ist angesichts eines solchen Versagens in dieser Stellung regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen. Es bedarf jedenfalls ganz erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können(Urteile vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - <a.a.O.> und vom 15. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 30.99 - und vom 15. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 -).
Im Hinblick auf die nach § 58 Abs. 7 i.V.m. 38 Abs. 1 WDO n.F. bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigende Persönlichkeit des Soldaten und seine bisherigen Führung fällt zu Gunsten des Soldaten ins Gewicht, dass er ausweislich des vorliegenden Auszugs aus dem Strafregister - abgesehen von der sachgleichen strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Kiel vom 13. Juli 2000 - nicht vorbestraft ist. Er hat sich vor dem hier in Rede stehenden Dienstvergehen über viele Jahre seiner Dienstzeit ausweislich des vorliegenden Auszugs aus dem Disziplinarbuch innerhalb und außerhalb des Dienstes einwandfrei geführt. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass er mehrere Auszeichnungen erhielt und dass ihm am 30. März 1984 eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung als Materialnachweisfeldwebel erteilt wurde. Seine dienstlichen Leistungen waren überdurchschnittlich und wurden, wie sich aus den vorliegenden Beurteilungen und den Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen Kapitänleutnant F. und Oberleutnant Hi. ergibt, von seinen Vorgesetzten sehr geschätzt. Abgesehen von den hier in Rede stehenden Vorfällen hat sich der Soldat nach den Bekundungen der beiden Zeugen im Dienst stets hochmotiviert, pflichtbewusst und verantwortungsvoll verhalten. Außerdem hat er sich nach deren Bekundungen im Anschluss an sein Fehlverhalten dienstlich nachbewährt und alles daran gesetzt, um seine Dienstpflichten optimal zu erfüllen. Auch im Umgang mit weiblichen Soldaten hat er sich seitdem in jeder Hinsicht korrekt verhalten. Schließlich hat er sich durch Zahlung eines Geldbetrages von 500 DM um eine gewisse Wiedergutmachung seines Fehlverhaltens gegenüber der Zeugin Eb. bemüht. Des Weiteren ist zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen, dass das festgestellte - mehrfache - Fehlverhalten gegenüber den betroffenen Soldatinnen jeweils nur kurzzeitig erfolgte und dass der Soldat nach der unmissverständlich erklärten Zurückweisung durch die Zeuginnen den unmittelbaren körperlichen Kontakt unterließ.
Das vermag freilich nichts daran zu ändern, dass der Soldat als Vorgesetzter bei den hier festgestellten Verfehlungen gegenüber den Zeuginnen I. und Eb. gravierend versagt hat. Deshalb muss seinem Fehlverhalten gerade auch aus generalpräventiven Gründen mit disziplinarrechtlichen Mitteln in der gebotenen Entschiedenheit und Nachdrücklichkeit begegnet werden. Dies gilt umso mehr, als das Fehlverhalten des Soldaten keine einmalige kurzfristige Entgleisung darstellte, sondern dass sich der Soldat mehrfach einer entwürdigenden Behandlung bzw. sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz schuldig machte; gegenüber der Zeugin Eb. handelte es sich sogar um eine Wiederholungstat. Zudem zog sich sein Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hin und ließ eine besondere Nachhaltigkeit erkennen. Der Soldat lauerte seinen Opfen zum Teil regelrecht auf und versuchte sie unter Ausnutzung des Überraschungseffektes gleichsam zuüberrumpeln. Die Nachhaltigkeit seines Fehlverhaltens kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass er selbst nach der durch die Zeuginnen jeweils erfolgten Zurückweisung kurze Zeit darauf erneut durch Klopfen an der Zimmertür, Betätigung der Türklinke und minutenlanges Verharren vor der verschlossenen Tür die Zeuginnen von Neuem bedrängte. Dies ging über eine bloße Belästigung schon deshalb deutlich hinaus, weil er mit seinem Verhalten bei den Zeuginnen erhebliche Ängste auslöste, da diese fürchten mussten, er werde mit Hilfe seines dazu geeigneten Dienstschlüssels in ihr Zimmer eindringen. Wenn der Soldat offenbar auch die Folgen seines Tuns nicht in jeder Hinsicht ausreichend übersah, muss er sich dennoch zurechnen lassen, dass sein Fehlverhalten jedenfalls bei der Zeugin Eb. erhebliche gesundheitliche Schäden auslöste, die fachärztliche Behandlungen und mehrmonatige Therapiemaßnahmen erforderten.
Angesichts dieser Gesamtumstände erscheint unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes ( § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO n.F. i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Maßnahme einer Herabsetzung in den Dienstgrad des Oberfeldwebels sowie die Festsetzung der Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre keinesfalls als unangemessen hart.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 139 Abs. 2 WDO n.F. dem Soldaten aufzuerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass es unbillig wäre, den Soldaten mit den ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten ( § 140 Abs. 2 Satz 1 WDO n.F.), sind nicht ersichtlich.
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth