Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1962, Az.: III ZR 198/60
Verletzung der Amtspflicht durch das Finanzamt bei Gewährung eines Kredits; Schadensersatzansprüche Dritter gegen das Land wegen Gewährung eines Kredits an ein konkursgefährdetes Unternehmen; Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung als sittenwidrige Schädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1962
- Aktenzeichen
- III ZR 198/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 18.08.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1962, 634 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1962, 444-448 (Volltext mit red. LS)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 18. August 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1.)
a)
Die Firma "Max St. & Co., GmbH, Furnierfabrik" in F. - künftig: "Fa. St." -, deren Geschäftsführer der Kaufmann Max St. war, suchte Ende 1952 beim Wirtschaftsministerium des beklagten Landes um eine staatliche Kredithilfe in Höhe von 1,2 Millionen nach. Der Kredit sollte dazu dienen, für das Unternehmen, das aus gewerbepolizeilichen Gründen das bisherige Betriebsgrundstück in Freiburg verlassen mußte, in Kehl eine neue Betriebsstätte zu errichten; nach den Angaben der Fa. St. war in Kehl eine wirtschaftlichere Arbeitsweise zu erwarten als in F.. Dem beklagten Lande standen damals neben den Mitteln für die allgemeine Gewerbeförderung besondere Gelder für die Industrieansiedlung in Kehl zur Verfügung. Der Plan der Firma St. kam daher den Wirtschaftsbehörden des beklagten Landes sehr gelegen. Das Wirtschaftsministerium in Stuttgart veranlaßte eine betriebswirtschaftliche Überprüfung der Firma St.. Der Prüfer errechnete auf Grund der von der Firma St. vorgelegten Unterlagen eine vorläufige Bilanz zum 31. Dezember 1952. Hiernach erzielte das Unternehmen für das Jahr 1952 insgesamt einen Gewinn von rund 50.000,- DM. Der Prüfer befürwortete ungeachtet dessen, daß er eine starke Anspannung der Liquidität feststellte, den erbetenen Kredit. Andere von dem beklagten Lande eingeholte Auskünfte über die Firma St. und deren Geschäftsführer fielen teils günstig, teils ungünstig aus. Das Finanzamt Freiburg stellte unter dem 14. Februar 1952 folgende Bescheinigung aus:
"Es bestehen steuerlich keine Bedenken, daß der Firma Max St. & Co. ... öffentliche Kredite gewährt werden.
Diese Bescheinigung gilt für den Zweck der Kreditgewährung im Rahmen des Wiederaufbaus der Stadt Kehl gegenüber den kreditgewährenden Amtsstellen in Stuttgart."
Diese Bescheinigung wurde dem Wirtschaftsprüfer der Firma St. mit der schriftlich erteilten Auflage ausgehändigt, bei "Verwendung der Bescheinigung der kreditgewährenden Amtsstelle die bestehenden steuerlichen Verpflichtungen der GmbH und des Gesellschaftergeschäftsführers Max St. offenzulegen". Die Firma St. war nämlich kurz zuvor in einer Unterwerfungsverhandlung zur Nachzahlung einer erheblichen Steuer angehalten worden. Im übrigen war gegen Max St. eine beträchtliche Steuerstrafe wegen Steuerhinterziehung verhängt worden. Sodann befürwortete der Kreditausschuß des Wirtschaftsministeriums in Stuttgart am 25. Juni 1953 den Kreditantrag. Auch der Wirtschaftsminister, der zunächst hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens Bedenken geäußert hatte, leitete den Antrag, allerdings unter Darlegung seiner Bedenken, befürwortend an das Finanzministerium des beklagten Landes weiter. Der Finanzausschuß der verfassunggebenden Landesversammlung des beklagten Landes erteilte mit Stimmenmehrheit die erforderliche Zustimmung. Am 28. September 1953 erhielt die Firma St. den zugesagten Kreidt, wobei 500.000,- DM zur Errichtung der Betriebsgebäude in Kehl, 100.000,- DM für den Transport der Maschinen und Betriebseinrichtungen nach Kehl und 600.000,- DM zur Ablösung von kurzfristigen Bankschulden und Wechselverbindlichkeiten vorgesehen waren. Im übrigen stellte die Firma St. gewisse Sicherheiten. Ein Teil der staatlichen Finanzhilfe wurde in der Gestalt eines Darlehens, ein anderer in Gestalt einer Bürgschaft für ein Darlehen der Badischen Kommunalen Landesbank gewährt. Das beklagte Land bestand darauf, daß seitens der Firma St. ein Verwaltungsrat bestellt wurde, dem die vom Wirtschaftsministerium benannten Personen angehören mußten und der gewisse Kontrollrechte hatte.
b)
Der Kläger, ein Holzgroßhändler, trat im November 1953 durch Vermittlung der Firma Walter M. & Co., einer Holzmaklerfirma in H., mit der Firma St. in geschäftliche Verbindung. Er lieferte vom November 1953 bis zum Januar 1954 sogenanntes Okoumé-Rundholz im Werte von insgesamt rund 77.000,- DM an die Firma St. gegen Wechselakzepte. Die Firma Staufer löste die Wechsel aber nicht ein. Am 27. Februar 1954 wurde vielmehr der Konkurs über das Vermögen der Firma St. eröffnet. In diesem Verfahren ergab sich für den Kläger eine vom Konkursverwalter und der Gemeinschuldnerin anerkannte und in die Konkurstabelle eingetragene Ausfallforderung von 72.591,14 DM, die bis heute offenblieb. Auch das beklagte Land fiel mit seinem Staatskredit weitgehend aus.
Nach Eröffnung des Konkurses stellte sich heraus, daß ein Teil des Zahlenmaterials und der Unterlagen, die Max St. dem Prüfer des Wirtschaftsministeriums zur Verfügung gestellt hatte, unrichtig war; die richtigen Unterlagen hätten für 1952 einen erheblichen Verlust ergeben. Im Zusammenhang damit wurde Max St. wegen Betrugs, Untreue und eines Konkursvergehens zu einer beträchtlichen Gefängnis- und Geldstrafe verurteilt.
2.)
Der Kläger nimmt nun das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch.
Er habe die Firma St. lediglich auf Grund der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vom 14. Februar 1953 sowie auf Grund des nach Vorlage dieser Bescheinigung bewilligten Staatskredits unter Einräumung eines Warenkredits beliefert. Er habe sich darauf verlassen und verlassen können, daß der Staatskredit nach sorgfältiger Prüfung der persönlichen und sachlichen Kreditfähigkeit der Firma St., insbesondere unter Zugrundelegung einer zutreffenden Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, gewährt worden sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Im einzelnen begründet er die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes wie folgt:
a)
Nach einem Erlaß des Finanzministeriums des beklagten Landes dürfe eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nur dann erteilt werden, wenn gegen den steuerpflichtigen keine Steuerforderungen mehr offenstünden und gegen ihn keine Steuerstrafe verhängt worden sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen. Verstoße ein Finanzamt bei der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung gegen diese Grundsätze, so verletze es nicht nur seine Amtspflicht gegenüber der Behörde, der die Bescheinigung vorgelegt werden solle, sondern auch gegenüber jedem Dritten, dem die Bescheinigung zugänglich gemacht werde. Die Auskunft, die der Staat mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung gebe, habe Publizitätswirkung, weil die Voraussetzungen unter denen sie erteilt werden dürfe, jedermann zugänglich seien.
Das Finanzamt habe die Unbedenklichkeitsbeseheinigung auch nicht an das Wirtschaftsministerium selbst geschickt, sondern dem Steuerschuldner ausgehändigt, und damit die Möglichkeit geschaffen, daß sie Dritten gegenüber verwendet werde. Es habe bei der angespannten Lage der Firma damit rechnen müssen, daß der Geschäftsführer die Bescheinigung dazu verwenden würde, sich Kredit zu verschaffen. Im übrigen sei das gerade im Interesse des Finanzamts gewesen.
Außerdem stelle sich das Verhalten des Finanzamts als Amtsmißbrauch dar, durch den in sittenwidriger Weise Dritte, darunter auch der Kläger, geschädigt worden seien. Das Finanzamt habe zunächst bei den Verhandlungen mit der Firma St. durch die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bewußt deren Zwangslage ausgenutzt. Es habe sich zu der Ausstellung der von der Firma dringend benötigten Unbedenklichkeitsbescheinigung nur unter der Voraussetzung bereit erklärt, daß zuvor sowohl das seit Anfang 1952 schwebende Steuerverfahren, als auch das gegen den Geschäftsführer Max St. eingeleitete Steuerstrafverfahren abgeschlossen seien. Die Firma sei praktisch gezwungen gewesen, die vom Finanzamt einseitig festgesetzten Bedingungen für den Abschluß dieser Verfahren anzunehmen, Steuer und Strafe seien überdies unangemessen hoch festgesetzt worden. Im Anschluß daran habe das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, um der Firma zu dem beantragten Staatskredit zu verhelfen und auf diese Weise Steuernachzahlung und Strafe einziehen zu können. Dabei habe das Finanzamt zumindest in Kauf genommen, daß diese Zahlungen aus anderen Mitteln beglichen würden, nämlich aus solchen, die Dritte der Firma auf Grund des durch den staatlichen Kredit hervorgerufenen Anscheins der Kreditwürdigkeit zur Verfügung stellen würden.
b)
Auch die Gewährung des Kredits selbst stelle eine sittenwidrige Schädigung des Klägers dar. Es habe sich um einen Sanierungskredit gehandelt, was den verantwortlichen Stellen des beklagten Landes bekannt gewesen sei. Mit Rücksicht darauf hätte aber das beklagte Land die Kreditwürdigkeit der Firma St. sorgfältiger als geschehen prüfen müssen. Die Lage der Firma St. sei hoffnungslos gewesen. Das sei auch klar erkannt worden, aber das beklagte Land habe die Bedenken zurückgestellt und alle Konsequenzen in Kauf genommen, nur um ein politisches Ziel, nämlich die Ansiedlung von Gewerbebetrieben in Kehl, zu erreichen. Außerdem habe sich das beklagte Land zur Sicherung des Kredits das gesamte freie Betriebsvermögen übereignen lassen.
c)
In der Übernahme sämtlicher freier Vermögenswerte der Firma St. durch das beklagte Land liege eine Vermögensübernahme im Sinne von § 419 BGB.
d)
Durch die Einsetzung des Verwaltungsrates habe das beklagte Land außerdem die eigene Geschäftsführung der Firma in so erheblichem Maße eingeschränkt, daß eigentlich das beklagte Land die Firmengeschäfte geführt habe. Hierdurch habe der Beklagte die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Firma vernichtet, nach außen aber den Anschein von Zahlungsfähigkeit und wirtschaftlicher Selbständigkeit aufrecht erhalten.
e)
Der Kläger beruft sich ferner auf das Schutzgesetz des § 64 GmbH-Gesetz, gegen das das beklagte Land dadurch verstoßen habe, daß ein Mitglied des von ihm eingesetzten Verwaltungsrates trotz Kenntnis der Verlustbilanz der Firma St. von 1952 nicht rechtzeitig den Konkurs angemeldet habe. Wäre das geschehen, dann hätte der Kläger seinen Warenkredit gar nicht hergegeben.
3.)
Das Landgericht hat die im ersten Rechtszug auf einen Teilbetrag von 6.100,- DM nebst Zinsen beschränkte Klage abgewiesen und auf eine von dem beklagten Land erhobene Widerklage hin festgestellt, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine Schadensersatzforderung zustehe. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und dabei seinen Zahlungsantrag auf 72.591,40 DM nebst Zinsen erweitert. Hierauf haben die Parteien die Feststellungswiderklage für erledigt erklärt. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Das beklagte Land bittet um die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:
a)
Die Beamten des Finanzamts Freiburg hätten weder bei der Festsetzung der Steuerschuld der Firma St. und der Steuerstrafe des Geschäftsführers noch bei der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt. Selbst wenn, wie der Kläger meine, die Bescheinigung eine Äußerung über die Kreditwürdigkeit zum Inhalt hätte, die unrichtig war, dann habe doch das Finanzamt durch die Ausstellung keine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzen können; denn der Zweck einer solchen Auskunft habe sich darin erschöpft, die mit der Kreditbewilligung befaßten Stellen des beklagten Landes von der Meinung des Finanzamts hinsichtlich der Kreditfähigkeit der Firma St. zu unterrichten. Es sei nicht Aufgabe der Finanzämter, die Unternehmer der Privatwirtschaft vor jedem mit wirtschaftlicher Betätigung notwendig verbundenen Risiko zu bewahren. Von einer Publizitätswirkung der Unbedenklichkeitsbescheinigung könne auch nicht mit der Begründung gesprochen werden, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung in jedermann zugänglichen Erlassen niedergelegt seien. Abgesehen davon gebe es keinen Erlaß, der den Unbedenklichkeitsbescheinigungen den von dem Kläger behaupteten Zweck gegeben habe. Ebensowenig habe das Finanzamt seine Amtspflicht verletzt, den Kläger als Unbeteiligten von einer Beeinträchtigung seitens der Behörde zu bewahren; denn das Finanzamt habe durch die Ausstellung der Bescheinigung nicht ohne Zutun des Klägers, nämlich ohne dessen von ihm behaupteten Entschluß, sich auf die Bescheinigung zu verlassen, in dessen Rechtssphäre eingegriffen. Ebensowenig habe das Finanzamt sein Amt mißbraucht. Die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung stelle schließlich auch keine sittenwidrige Schädigung des Klägers im Sinne des § 826 BGB dar. Insbesondere sei nicht festzustellen, daß die Beamten des Finanzamts bei der Ausstellung der Bescheinigung auch nur mit der Möglichkeit der Schädigung dritter Gläubiger rechneten und diese Schädigung zumindest billigend in Kauf nahmen. Die Behauptung des Klägers, das Finanzamt habe durch die Übergabe der Bescheinigung an den Wirtschaftsprüfer der Firma St. dieser es bewußt ermöglicht, die Unbedenklichkeitsbescheinigung mißbräuchlich Dritten gegenüber zu verwenden, um auf diese Weise ihre Kreditwürdigkeit darzutun, sei nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB zu begründen. Dies folge schon daraus, daß der Kläger bei Abschluß seines Geschäfts mit der Firma St. die Bescheinigung gar nicht gekannt habe.
b)
Auch die Bewilligung des Staatskredits begründe keinen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB. Einmal sei der Kläger nicht über die Liquiditätslage der Firma St. getäuscht worden. Es sei ferner nicht erwiesen, daß der Firma St. durch die mit dem Staatskredit verbundenen Sicherungen Kreditunterlagen entzogen worden seien. Ferner könne ein Irrtum eines Lieferanten des Inhalts, daß er aus der Bewilligung eines Staatskredits zu Unrecht auf die Kreditfähigkeit des Darlehensnehmern schließe, nicht dem Kreditgeber zugerechnet werden. Auf jeden Fall habe das beklagte Land die Möglichkeit der Schädigung Dritter durch die Staatskredithilfe nicht erkannt und nicht erkennen müssen. Das beklagte Land habe sich dieser Erkenntnis insbesondere nicht grobfahrlässig verschlossen. Es fehlten auch Anhaltspunkte dafür, daß das beklagte Land den Zusammenbruch der Firma St. und die damit verbundene Schädigung Dritter in Kauf genommen habe. Sollte die Einsetzung des Verwaltungsrats eine Knebelung der Firma St. gewesen sein, so könnten daraus jedenfalls Dritte keine Schadensersatzansprüche herleiten. Im übrigen sei nicht festzustellen, daß die Kenntnis des Klägers von der Einräumung des Staatskredits und damit auch von der damit zusammenhängenden Unbedenklichkeitsbescheinigung ursächlich für seinen Warenkredit gewesen sei. Auch die Behauptung des Klägers, die staatliche Kreditbewilligung sei insofern die Ursache für seinen Ausfallschaden gewesen, als die Firma St., wenn der Staatskredit nicht bewilligt worden wäre, schon früher in Konkurs gegangen wäre und er, der Kläger, dann gar keine Gelegenheit mehr gehabt hätte, der Firma St. einen Warenkredit einzuräumen, sei unzutreffend.
c)
Ferner lägen die Voraussetzungen einer Haftung des beklagten Landes aus § 419 BGB nicht vor, da die Forderung des Klägers gegen die Firma St. erst nach der behaupteten Vermögensübernahme durch das beklagte Land entstanden sei. Zudem wäre das beklagte Land nach § 419 BGB auch deshalb nicht zur Zahlung an den Kläger verpflichtet, weil ihm ein Vorwegbefriedigungsrecht aus dem übernommenen Vermögen zustünde, es selbst aber im Konkurs der Firma St. mit einem erheblichen Teil seiner Forderung ausgefallen sei.
d)
Ebensowenig seien die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 GmbH-Gesetz gegeben. Durch die Einsetzung des Verwaltungsrates bei der Firma St. sei das beklagte Land nicht zum Geschäftsführer der Firma im Sinne des § 64 GmbH-Gesetzes bestellt worden.
II.
1.)
Die Revision rügt vornehmlich die Auffassung des Berufungsgerichts, das Finanzamt Freiburg habe durch die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung und sein damit im Zusammenhang stehendes Verhalten keine Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt.
Berufungsgericht und Revision sind dabei von der zutreffenden Auffassung ausgegangen, daß das Finanzamt Freiburg die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht im Rahmen des privatrechtlichen Verkehrskreises, sondern in Ausübung eines öffentlichen Amtes ausgestellt habe und sich daher die Verantwortlichkeit des beklagten Landes für diese Bescheinigung ausschließlich nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB beurteile. Das Oberlandesgericht hat aber das Vorliegen auch nur des objektiven Tatbestandes des § 839 Abs. 1 BGB zu Recht verneint.
§ 839 BGB knüpft Folgen nur an die Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht. Ob dem Beamten eine Amtspflicht gegenüber einem Dritten obliegt, entscheidet sich wesentlich nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dient. Den Gegensatz zu den Amtspflichten, die einem Dritten gegenüber bestehen, bilden u.a. die Pflichten, die dem Beamten unmittelbar im öffentlichen Interesse ausschließlich zum Schutz der vermögensrechtlichen Belange des Gemeinwesens auferlegt sind. In solchen Fällen kommt eine Haftung Dritten gegenüber auch dann nicht in Frage, wenn durch die Ausübung der Amtspflicht mittelbar in den Interessenkreis Dritter eingegriffen wird und eine pflichtgemäße Amtsausübung auch diesen Dritten zugute kommt (RGRK BGB 11. Aufl. Anm. 40 zu § 839 mit Nachweisen).
a)
Ob das Finanzamt bei der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung überhaupt Interessen außenstehender Dritter wahrzunehmen hatte, muß in hohem Maße zweifelhaft sein. Diese Bedenken gegen den von dem Kläger behaupteten Sinn der Bescheinigung, die als Verwaltungsakt der freien Auslegung auch durch das Revisionsgericht unterliegt, ergeben sich schon aus dem Wortlaut, nämlich aus ihrem Abs. 1. Die Bescheinigung mag, wie aus dem Abs. 2 hervorgeht, für Zwecke der Kreditgewährung ausgestellt worden sein. Daraus folgt keineswegs, daß sie eine Auskunft über die Kreditfähigkeit der Firma St. an der der Kreditgeber interessiert war, darstellte oder auch nur sonstwie im Interesse des Kreditgebers ausgestellt wurde. Wenn in Abs. 1 hervorgehoben ist, daß gegen öffentliche Kredite keine steuerlichen Bedenken bestünden, so konnte - und dies entspricht der natürlichen Wortauslegung - damit auch zum Ausdruck gebracht sein, daß Interessen der Finanzbehörden als Steuerbehörden der Kreditgewährung nicht im Wege stünden. Hingegen kann in diesem Zusammenhang dem von den Parteien erwähnten Beschluß des Ministerrats von Württemberg-Baden vom 5. März 1951 (BStBl 1951 II 98), wonach im Falle der Erteilung öffentlicher Aufträge eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts zu fordern war, das seinerseits zur Sicherung der Steuereinnahmen zu prüfen hatte, ob der Bewerber seine Steuerpflichten pünktlich erfüllte, nichts Entscheidendes entnommen werden, eben weil diese Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Zusammenhang nicht mit der Gewährung staatlicher Kredite, sondern mit der Erteilung öffentlicher Aufträge zu erstellen waren. Entsprechendes gilt für den von den Parteien angeführten Runderlaß der Landesregierung von Baden vom 26. Juni 1951 (MBl 1951, 240). Schließlich bedarf aber die Frage, ob das Finanzamt Freiburg die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 14. Februar 1953 überhaupt nicht nur im eigenen Interesse ausstellte, keiner weiteren Vertiefung; denn auch wenn die Bescheinigung, wie der Kläger annimmt, eine Auskunft gegenüber "den kreditgewährenden Amtsstellen in Stuttgart" über die Kreditfähigkeit der Firma St. bestimmungsgemäß sein sollte, dann konnten doch die Beamten des Finanzamts durch die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung ihre Amtspflichten nur gegenüber dem kreditgewährenden beklagten Lande und allenfalls gegenüber der Schuldnerin selbst, keinesfalls aber gegenüber dem Kläger oder ganz allgemein gegenüber künftigen Vertragspartnern der Firma St. verletzen. Zu den Dritten, denen gegenüber dem Beamten eine Amtspflicht obliegt, zählen nicht alle Personen, die durch seine Maßnahmen irgendwie beeinträchtigt und in deren Interesse durch die Amtshandlung irgendwie eingegriffen wird, sondern nur diejenigen, deren Belange nach der Natur des Rechtsgeschäfts, d.h. seinem Zweck und seiner rechtlichen Bestimmung nach, durch dieses irgendwie berührt worden (Entscheidungen des erkennenden Senats vom 28. Juni 1956 - III ZR 317/54 = LM LebensmittelG § 13 Nr. 1 und vom 22. Mai 1958 - III ZR 99/56). Die Bescheinigung vom 14. Februar 1953 stellte sich aber, wenn sie, wie das Berufungsgericht unterstellt, überhaupt eine Auskunft über die Kreditfähigkeit der Firma St. sein sollte, bestimmungsgemäß ausschließlich als solche gegenüber den Behörden dar, die über die staatliche Finanzhilfe des beklagten Landes an die Firma St. zu befinden hatten. Dies folgt eindeutig aus ihrem Abs. 2. Dann jedoch konnte das Finanzamt die Verpflichtung, die Auskunft sachgerecht und wahrheitsgemäß zu erteilen, nur gegenüber dem beklagten Lande haben. Daraus folgt weiter, daß die Auskunft, weil das Finanzamt eine Behörde des beklagten Landes ist, nur eine interne sein konnte (vgl. BGHZ 14, 319, 321) [BGH 20.09.1954 - III ZR 369/52]. Darauf, ob der Kläger annahm und annehmen konnte, die Unbedenklichkeitsbescheinigung habe auch den Zweck, seine eigenen Interessen zu schützen, kommt es nicht an (LM BGB § 839 (C) Nr. 13 = NJW 1955, 665).
Mit Rücksicht darauf ist die Verfahrensrüge der Revision (auf den Seiten 21 und 22 der 1. Revisionsbegründungsschrift), das Berufungsgericht habe unter Außerachtlassung von wesentlichem Tatsachenvorbringen verkannt, daß der Zweck der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Äußerung über die Kreditwürdigkeit der Firma St. gewesen sei, gegenstandslos. Im übrigen ist diese Revisionsrüge insofern unverständlich, als der Berufungsrichters wie die Revision auf Seite 21 der ersten Begründungsschrift selbst feststellt, auf Seite 38 BU diese Behauptung des Klägers von dem Zweck der Unbedenklichkeitsbescheinigung als wahr unterstellt hat.
Ebensowenig kann es in diesem Zusammenhang noch auf die Rüge der Revision (auf den Seiten 24-27 unter c) der 1. Begründungsschrift) ankommen, das Oberlandesgericht sei nur unter Außerachtlassung wesentlichen Sachvortrags und erheblicher Beweismittel des Klägers zu der unrichtigen Auffassung gekommen, die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung sei nicht zu beanstanden.
b)
Die Revision vertritt gegenüber dem Berufungsgericht weiter die Auffassung, daß die Beamten des Finanzamts in Freiburg durch die Ausstellung der Bescheinigung auf jeden Fall die ihnen gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflicht verletzt hätten, dafür zu sorgen, daß Dritte, die von einer Amtstätigkeit nicht berührt werden sollen, auch nicht durch sie beeinträchtigt werden, in der Tat hat vor allem das Reichsgericht wiederholt die allgemeine Amtspflicht der Behörden herausgestellt, dafür zu sorgen, daß Dritte, die von einer Amtstätigkeit nicht berührt werden sollen, durch sie auch nicht berührt werden (RGZ 125, 85, 86; vgl. auch RGRK BGB 11. Aufl. § 839 Anm. 41). Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern das Finanzamt, auch wenn von der Sachdarstellung des Klägers ausgegangen wird, diese Amtspflicht im vorliegenden Fall verletzt haben sollte mit der weiteren, für den Tatbestand des § 839 BGB erheblichen Folge, daß der Kläger dadurch auch geschädigt wurde. Selbst wenn, was dahingestellt bleiben kann, die von dem Kläger behauptete Aushändigung der Bescheinigung an die Firma St. in dem Bewußt sein, daß die Firma St. die Bescheinigung für Kreditzwecke mißbrauchen würde, mit der Amtspflicht der Behörden, Dritte, die von einer Amtstätigkeit nicht berührt werden sollen, von der Beeinträchtigung zu bewahren, unvereinbar gewesen sein sollte, entfiele eine Schadensersatzpflicht des Klägers unter diesem Gesichtspunkt doch auf alle Fälle deshalb, weil er selbst nicht vorträgt, daß die Firma St. ihm gegenüber die Bescheinigung zu diesem Zwecke mißbraucht, ja sie ihm überhaupt vorgelegt hat; er behauptet selbst, daß er auf das Vorliegen der Bescheinigung nur aus der Tatsache der Kreditbewilligung des beklagten Landes geschlossen habe.
c)
Die mit der Ausstellung der Bescheinigung befaßten Beamten des Finanzamts Freiburg hätten daher eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger nur dann verletzen können, wenn sie dem Kläger in einer den Tatbestand des § 826 BGB erfüllenden Weise, also sittenwidrig vorsätzlich Schaden zugefügt hätten (BGHZ 14, 319, 324 [BGH 20.09.1954 - III ZR 369/52]; RGZ 140, 423, 430). Das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes wäre nur erfüllt, wenn ein derartiger Amtsmißbrauch zumindest mit dem Bewußtsein erfolgt wäre, ein anderer könne durch ihn geschädigt werden, und wenn dieser Erfolg in Kauf genommen worden wäre (Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. Juni 1956 - III ZR 322/54 = LM BGB § 839 (Fm) Nr. 1). Das Berufungsgericht hat demgegenüber auf S. 42/43 BU festgestellt, daß für einen derartigen Schädigungsvorsatz keine Anhaltspunkte vorhanden seien.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen (II 5 S. 29 in Verbindung mit II 3 b und c und 4 der 1. Revisionsbegründungsschrift) greifen nicht durch.
Die Revision bemängelt insoweit, daß das Berufungsgericht wesentlichen Vortrag des Klägers nicht gewürdigt habe. Das Oberlandesgericht hätte beachten müssen, daß nach der von ihm, dem Gericht, selbst unterstellten Behauptung des Klägers die Bescheinigung zum Zweck der Kreditgewährung ausgestellt worden sei, daß ferner die Firma St. erhebliche Steuerschulden gehabt habe und in ein Steuerstrafverfahren verwickelt gewesen sei, daß weiter das Finanzamt auf Grund anderer ihm bekannter Umstände die Kreditunwürdigkeit der Firma St. hätte erkennen müssen, daß es insbesondere außerdem gewußt habe, daß der Betrieb der Firma St. schon seit 1951 finanzziell sehr "angespannt" gewesen sei. Das Berufungsgericht hätte ferner so rügt die Revision - die Behauptung würdigen müssen, daß das Finanzamt durch sein Vorgehen in dem Steuernachzahlungsverfahren wie auch in dem Steuerstrafverfahren dem Firmenvermögen eine sehr ins Gewicht fallende "Vermögenseinbuße" zugefügt und hierdurch die Konkursgefahr gefördert habe. Schließlich hätte hier auch Berücksichtigung finden müssen, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Firma St. in der Absicht in die Hand gegeben worden sei, daß diese sie zum Zwecke der Kreditbewilligung Dritten gegenüber mißbrauchen würde.
Dieser Sachvortrag ist aber rechtsunerheblich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Behauptung des Klägers nicht zutrifft, die Beamten des Finanzamtes hätten eine falsche Bescheinigung ausgestellt, um auf diese Weise den Staatskredit zu ermöglichen und sodann aus den Mitteln des Staatskredits die Forderungen des Finanzamtes abzudecken. Die Revision hat diese Feststellung nicht angegriffen. Hiernach verbietet sich die Annahme, daß die Beamten des Finanzamtes um des eigenen behördlichen Interesses willen jede auch nur mögliche Schädigung anderer durch die Ausstellung der Bescheinigung in Kauf genommen hätten. Andere Motive für einen derartigen Vorsatz sind nicht festgestellt worden. Unter diesen Umständen kann aus dem etwaigen Wissen der Beamten des Finanzamtes um die schlechte Vermögenslage der Firma St. und deren Kreditunwürdigkeit für sich allein nicht die Hinnahme der Möglichkeit abgeleitet werden, das Unternehmen Staufer und damit seine künftigen Gläubiger könnten auch noch nach Gewährung des Staatskredites, von dem allein 600.000 DM zur Wegfertigung kurzfristiger Verbindlichkeiten bestimmt waren, gefährdet sein.
2.
Die Revision greift weiter die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Kläger könne auch aus der Tatsache der Kreditgewährung durch das beklagte Land keinen Schadensersatzanspruch ableiten.
a)
Das Berufungsgericht hat die Kreditgewährung durch den Beklagten einheitlich als Privatrechtsgeschäft behandelt und demzufolge nur geprüft, ob dem Kläger auf Grund des § 826 BGB ein Anspruch erwachsen ist. Dagegen könnten unter Umständen Bedenken erhoben werden, wenn man unter Zugrundelegung der für das Subventionsrecht entwickelten sogenannten Zweistufentheorie auch im vorliegenden Fall die staatliche Wirtschaftslenkungsmaßnahme der Kreditbewilligung als nicht nur internen öffentlich-rechtlichen Akt, und nur dessen Vollziehung durch die Darlehensgewährung selbst (einschließlich des Abschlusses der Sicherungsvereinbarungen) als Privatrechtsgeschäft ansehen mußte (vgl. dazu u.a. Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1961 - III ZB 84/60 - S. 11 und Ipsen, Öffentliche Subventionierung Privater, 1956). Des näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht. Zwar wäre der Hoheitsakt der Kreditbewilligung ausschließlich nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu würdigen. Eine Amtspflichtverletzung könnte aber insoweit nach den Umständen des Falles nur vorliegen, wenn ein Beamter den Kläger durch die staatliche Kreditbewilligung wider die guten Sitten vorsätzlich geschädigt hätte, wenn also insoweit der Tatbestand des § 826 BGB erfüllt wäre. Dies ist jedoch vom Berufungsgericht ohne entscheidungserheblichen Rechtsirrtum verneint worden.
b)
Kreditmaßnahmen der vorliegenden Art können im Verhältnis zu anderen Personen als dem Geschäftsgegner, insbesondere im Verhältnis zu anderen Gläubigern, in verschiedener Weise sittenwidrig sein. Hierher gehören die Verträge, deren Zweck oder mindestens gewissenlos in Kauf genommener Erfolg die Schädigung vorhandener oder künftiger Gläubiger einer Partei ist. So vorstoßen gegen die guten Sitten Rechtsgeschäfte, die darauf abzielen, die Befriedigung der Gläubiger zu erschweren oder zu vereiteln, also Geschäfte, durch die die Rechte von Gläubigern gefährdet werden, sei es, daß sich ein Gläubiger zum Nachteil der anderen übermäßige Sicherheiten geben läßt, sei es, daß der Schuldner sein Vermögen verschiebt, oder schließlich, daß die Kreditwürdigkeit des Schuldners zum Schaden anderer Kreditgeber vorgetäuscht wird; sittenwidrig können im letzten Falle insbesondere Kreditsicherungsverträge sein, durch die das ganze oder fast das ganze Vermögen des Schuldners einem Gläubiger zur Sicherheit übertragen wird, während dem Schuldner nach außen der Schein der Freiheit belassen wird. Auch unter dem von dem Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkt der Konkursverzögerung kann ein Geschäft sittenwidrig sein (vgl. hierzu u.a. BGHZ 7, 111; 10, 228 [BGH 09.07.1953 - III ZR 193/51]; 19, 12, 17 [BGH 09.11.1955 - IV ZR 196/54]; 20, 43, 51 [BGH 08.02.1956 - IV ZR 287/55]; LM BGB § 839 (Ob) Nrn. 5 u. 11). Dabei kann, wie der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, für die Frage, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, nicht von feststehenden Tatbeständen ausgegangen werden und nicht gesagt werden, daß stets bestimmte Merkmale vorliegen müßten, wenn die Sittenwidrigkeit angenommen werden solle (BGHZ 10, 228). Die Frage der Sittenwidrigkeit kann vielmehr nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung des einzelnen Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu seinem Abschluß geführt haben, beantwortet werden. Sie ist im wesentlichen Tatfrage (vergl. Urteil des VIII. Zivilsenats vom 27. September 1960 - VIII ZR 230/59 S. 3). Hiernach kann sehen eine nicht vorsätzliches jedoch grob fahrlässige (gewissenlose) Gläubigergefährdung die Annahme des Sittenverstoßes rechtfertigen (BGHZ 10, 228, 233 [BGH 09.07.1953 - IV ZR 242/52]; BGZ 143, 49, 51). Ungeachtet dessen kann aber zum Schadensersatz nach § 826 BGB stets nur derjenige verpflichtet sein, der mindestens den bedingten Schädigungsvorsatz hatte, also die Schädigung eines anderen zumindest billigte. Ein Kreditgeber kann, worauf im vorliegenden Fall der Kläger wiederholt hingewiesen hat, sittenwidrig handeln, wenn er sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditbewerbers mangelhaft unterrichtet und sich aus grober Nachlässigkeit der Erkenntnis verschließt, daß Dritte hierdurch Schaden erleiden können (LM BGB § 138 (Cb) Nr. 11). Aber damit ist das subjektive Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes noch nicht erfüllt (RGZ 143, 48, 52).
aa)
Das Berufungsgericht ist auf Seite 51 BU von dieser Rechtslage ausgegangen. Es hat weiter ausgeführt, die Annahme, die Beamten des beklagten Landes hätten die Schädigung des Klägers billigend in Kauf genommen, sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sich nicht feststellen lasse, daß sie überhaupt die Möglichkeit der Schädigung des Klägers gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt haben. Die dieser Feststellung zugrunde liegende Auffassung von den Erfordernissen des bedingten Vorsatzes ist insofern nur zum Teil richtig, als zwar der bedingte Vorsatz die Vorstellung des Täters von der Möglichkeit des Schadenseintritts voraussetzt, dieser Vorstellung aber die grob fahrlässige Unkenntnis nicht gleichsteht; in letzterem Fall kann stets nur eine fahrlässige Schädigung vorliegen (BGHZ 7, 311, 313 [BGH 18.10.1952 - II ZR 72/52]; LM VVG § 152 Nr. 2). Durch diesen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist aber der Kläger nicht beschwert.
bb)
Seine Überzeugung, das "beklagte Land" habe im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Möglichkeit der Schädigung Dritter nicht erkannt, hat das Berufungsgericht auf S. 45 des Urteile zum Ausdruck gebracht und näher begründet.
Die von der Revision hiergegen unter Berufung auf § 286 ZPO erhobenen Verfahrensrügen sind nicht gerechtfertigt.
Die Revision verweist hier auf einen - von dem Berufungsgericht auf S. 50 BU festgestellten - Vermerk eines Referenten des Wirtschaftsministeriums (Bd. II Nr. 69 S. 16 der Akten des Wirtschaftsministeriums), wonach der Verfasser dieses Vermerks seine Bedenken "vor allem gegen die Person des St." nur deshalb zurückstellte, weil selbst dann, wenn wider Erwarten St. in Kohl nicht Erfolg haben sollte, die Weiterführung des Werks als solchen in Kehl ohne weiteres möglich sein werde und insofern der Erfolg der Gewerbebeförderungsmaßnahme gesichert erscheine. Dieser Vermerk - so fährt die Revision fort -, der nicht, wie das Berufungsgericht annehme, nur die Stellungnahme eines einzelnen sei, ergebe, daß auf seiten des beklagten Landes mit dem Zusammenbruch der Firma St. gerechnet und diese Möglichkeit bewußt in Kauf genommen worden sei, sofern man die folgenden Umstände bedenke, die das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO außer Acht gelassen habe:
Die Stadtverwaltung Kehl habe bis zuletzt mit Nachdruck darum gebeten, das Projekt St. in jeder Hinsicht zu fördern. Der Abgeordnete Stephan habe sich diesem Wunsch mit der Begründung angeschlossene, daß der Propaganda der Gegner des neuen Südweststaates begegnet werden müsse, der neue Staat tue nichts für das Notstandsgebiet Kehl. In der Tat habe es diese Propaganda gegeben. Außerdem habe Stephan darauf hingewiesen, daß im Falle des Scheiterns des Projektes die Bevölkerung in Kehl empört sein würde. Ein Referent des Finanzministeriums habe außerdem in der Sitzung des Finanzausschusses des beklagten Landes geäußert, man müsse das Projekt St. positiv erledigen, weil keine Aussicht bestehe, daß andere Betriebe nach Kehl gebracht werden könnten.
Richtig ist, daß sich das Berufungsgericht mit diesen Behauptungen im einzelnen nicht ausdrücklich auseinandersetzte. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß das Oberlandesgericht damit seine Verpflichtung zur sachgerechten Erörterung der leitenden Urteilsgründe verletzte. Wenn das Berufungsgericht ausführte, es seien keine Gesichtspunkte erkennbar, die ein derart ungewöhnliches Interesse des beklagten Landes an der Ansiedelung der Firma St. in Kehl begründen könnten, so ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht sich mit den sogenannten politischen Gesichtspunkten auseinandersetzte, aber zu dem Ergebnis kam, daß die vorgetragenen Tatsachen den Schluß nicht rechtfertigen könnten, die für die Kreditbewilligung verantwortlichen Bediensteten des beklagten Landes hätten die Möglichkeit des Zusammenbruchs der Firma St. und der dadurch bedingten Schädigung anderer Gläubiger erkannt und billigend in Kauf genommen. Was den Hinweis des Klägers aus den Vermerk in den Akten des Wirtschaftsministeriums Bd. II Nr. 69 S. 16 angeht, so ist nicht zu ersehen, inwiefern das Berufungsgericht das sachliche Recht oder das Prozeßrecht verletzt haben sollte, wenn es in diesem Hinweis eines einzelnen, für die Kreditbewilligung nicht einmal entscheidenden Referenten keinen Anhalt für die Kenntnis der für den Kredit letztlich verantwortlichen Bediensteten von der Möglichkeit des Zusammenbruchs der Firma St. sah. Zudem lassen sich gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, der. Verfasser des Vermerks habe damit den Zusammenbruch der Firma St. keinesfalls in Kauf genommen, keine sachlichrechtlichen Bedenken erheben; insbesondere ist diese Auslegung ohne Verstoß gegen die Denkgesetze möglich.
Aber selbst wenn, wie der Kläger weiter behauptet, einige der Personen, die über die Bewilligung des Staatskredites unmittelbar zu befinden hatten, damit gerechnet haben sollten, daß die Firma St. auch nach Gewährung des Staatskredites konkursgefährdet sein würde, sofern sie nicht ihren Umsatz beträchtlich steigern könnte, wofür wenig Anhaltspunkte vorgelegen hätten, kann der Schädigungsvorsatz nicht festgestellt worden. Der Staat sieht sich nicht Gelten vor die Notwendigkeit gestellt, auch mit einem ganz erheblichen Risiko behaftete Kredite ungeachtet seiner allgemeinen Kreditrichtlinien aus besonderen Gründen zu gewähren. Dies ist allgemein bekannt. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, daß sich private Lieferanten eines gefährdeten Unternehmens im Blick auf einen Staatskredit ohne eigene Prüfung der Kreditwürdigkeit und ohne hinreichende Sicherung zu Warenkrediten an das vom Staate gestützte Unternehmen herbeilassen. Daraus folgt weiter, daß die für die Staatskreditbewilligung maßgebenden Personen aus dem erheblichen Risiko, das der Staatskredit in sich birgt, nicht darauf schließen müssen, durch die Staatskreditgewährung könnten Warengläubiger des gefährdeten Schuldners geschädigt werden, weil sie im Vertrauen auf den Staatskredit ebenfalls Kredite ohne ausreichende Sicherung einräumen würden. Aus diesem Grunde rügt die Revision (auf Seite 37 der ersten Revisionsschrift) zu unrecht, das Berufungsgericht habe (auf den Seiten 45, 48 und 51 BU) die Kenntnis der Beamten des beklagten Landes von der Möglichkeit einer Schädigung Dritter durch die staatliche Kredithilfe verneint, ohne den von den Klägern in der Berufungsbegründungsschrift auf Seite 44 angebotenen Beweis für die Behauptung zu erheben, einige der Personen, die über die Bewilligung des Staatskredites zu befinden gehabt hätten, hätten gewußt, daß die Firma St. sich in so großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde, daß der Staatskredit von vornherein sehr gefährdet sein müsse.
c)
Hiernach kann es darauf nicht mehr ankommen, ob das Berufungsgericht den Ursachenzusammenhang zwischen der Kenntnis des Klägers von der staatlichen Kredithilfe und seinem Warenkredit wie auch weiterhin den Ursachenzusammenhang zwischen der staatlichen Kreditgewährung als solcher und der Verzögerung der Konkurseröffnung mit der Folge, daß der Kläger zuvor noch Geschäfte mit der Firma St. abschloß, die er nicht mehr geschlossen hätte, wenn mangels staatlicher Kredithilfe der Konkurs schon früher eröffnet worden wäre, zutreffend verneint hat.
3.
Schließlich greift auch die sachlichrechtliche Revisionsrüge, das Urteil beruhe auf einer Verletzung des § 64 GmbH-Gesetz, nicht durch.
Die Revision begründet diese Rechtsverletzung damit, daß das Berufungsgericht die von ihm unterstellte Kenntnis eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Firma St. von der Konkursreife des Unternehmens und die Abstandnahme dieses Verwaltungsratsmitglieds von dem Konkurseröffnungsantrag zu Unrecht nicht dem beklagten Lande zugerechnet habe.
Der Verwaltungsrat hatte unstreitig die Aufgabe, die ordnungsgemäße Verwaltung der staatlichen Finanzhilfe und den planmäßigen Aufbau des Betriebes in Kehl zu überwachen und dafür zu sorgen, daß der Geschäftsführer St. nach den Grundsätzen eines ordentlichen verantwortungsbewußten Kaufmanns handelte. Wichtige Geschäfte bedurften der Zustimmung des Verwaltungsrats. Ob sich daraus, wie die Revision meint, für den Verwaltungsrat die Geschäftsführeraufgabe im Sinne des § 64 GmbH-Gesetz ergab oder ob doch der Verwaltungsrat unbeschadet dessen, daß er nach § 3 der Geschäftsordnung (Bl. 110 Bd. II der Akten des Wirtschaftsministeriums) nicht mit der gesellschaftsrechtlichen Verantwortung der Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften belastet werden sollte, auf Grund seiner Aufsichtsrechte wie ein Aufsichtsrat die Verpflichtung hatte, den Geschäftsführer zur rechtzeitigen Stellung des Konkursantrags anzuhalten (RGZ 161, 129, 133) mit der Folge, daß die schuldhafte Vernachlässigung dieser Pflicht die Verletzung eines auch den Kläger schützenden Gesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellte (vgl. BGHZ 29, 100, 102) [BGH 16.12.1958 - VI ZR 245/57], kann auf sich beruhen. Der Kläger leitet den Schadensersatzanspruch in diesem Zusammenhang aus der Behauptung ab, er hätte das Warenkreditgeschäft mit der Firma St. überhaupt nicht abgeschlossen, wenn der Verwaltungsrat rechtzeitig auf die Konkurseröffnung hingewirkt hätte. Durch § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz wollte aber der Gesetzgeber die Gläubiger einer GmbH zwar davor bewahren, daß durch die Verzögerung des Konkurses die zugriffsfähige Masse geschmälert würde, aber nicht darüber hinaus auch sicherstellen, daß Dritte mit einer konkursreifen Gesellschaft überhaupt keine Kreditgeschäfte mehr abschließen könnten (BGHZ 29, 100, 106 f) [BGH 16.12.1958 - VI ZR 245/57]. § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz ist also kein Gesetz zum Schütze des Klägers vor einem Schaden, wie er ihn hier geltend macht. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das beklagte Sand die von dem Kläger behauptete und vom Berufungsgericht unterstellte Kenntnis eines Verwaltungsratsmitglieds von der Konkursreife des Unternehmens zurechnen lassen müßte. Der Verwaltungsrat war nicht von dem beklagten Lande, sondern von der Firma St. bestellt worden. Zwar entsprach diese Bestellung einem Verlangen des beklagten Landes; sie war Bedingung der Kreditgewährung. Daraus folgt aber nicht, daß die Mitglieder des Verwaltungsrates Organe oder auch nur Verrichtungsgehilfen des beklagten Landes waren. Insbesondere waren diese Verwaltungsratsmitglieder nicht von dem Willen des beklagten Landes abhängig.
Da das angefochtene Urteil auch sonst einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen läßt, ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Schäfer