Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1956, Az.: III ZR 317/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 317/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 15.04.1953
- KG Berlin - 19.10.1954
Rechtsgrundlagen
- § 13 Lebensmittelgesetz
- Verwaltungsrecht - Allgemeines - (Allgemeines Polizeirecht)
- § 14 PrPVG
Fundstellen
- DB 1956, 961-962 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1956, 793-794 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1956, 766 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen,
Prozessgegner
den Inhaber einer Fleischwarenfabrik Ernst B. B., R. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Durch die Möglichkeit einer strafgerichtlichen Einziehung genußuntauglicher Lebensmittel wird die Befugnis der Polizei, solche Lebensmittel beim Vorliegen der allgemeinen polizeirechtlichen Voraussetzungen von sich aus endgültig aus dem Verkehr zu ziehen, nicht berührt.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Oktober 1954 im Kostenpunkt und insoweit, als es der Klage zu mehr als 39,78 DMBDL entsprochen hat, aufgehoben.
Hinsichtlich eines Betrages von 132,55 DMBDL wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 15. April 1953 zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger brachte im Herbst 1952 amerikanischen Speck zum Verkauf. Er belieferte u.a. die Firmen R.-N., M., C. und M., die den Speck in ihren verschiedenen Berliner Filialen zum Verkauf feilhielten. Durch sieben verschiedene Amtstierärzte wurde in der Zeit von Ende Oktober bis zum 21. November 1952 ein Teil des Specks beanstandet - wegen Ranzigkeit als genußuntauglich bezeichnet - und vorläufig beschlagnahmt (in 13 R.-N.-Filialen: 258,95 kg; in 3 M.-Filialen: 43,90 kg; in 2 C.-Filialen: 48,75 kg; in einer M.-Filiale: 10,60 kg; beim Kläger selbst: 3,05 kg). Von den Filialleitern erklärten sich 14 alsbald mit einer "Vernichtung" des Specks - in Form einer technischen Verwertung - einverstanden. Die Firma R.-N. lieferte durch ihre Zentrale über die beschlagnahmte Menge hinausgehend insgesamt 472 kg Speck an die Firma E. zur technischen Verwertung ab. Der andere beschlagnahmte Speck wurde bis auf 3,85 kg, die auf der Freibank verkauft wurden, auf Veranlassung des Senators für Gesundheitswesen ebenfalls der technischen Verwertung zugeführt.
Der Kläger verlangt aus eigenem Recht und auf Grund von Abtretungen seitens der von ihm belieferten Firmen Schadensersatz, hilfsweise eine angemessene Entschädigung wegen der von der Behörde veranlagten Verwertung des Specks. Er behauptet, daß ein Teil dieses Specks überhaupt keine Mängel aufgewiesen habe; soweit aber eine störende Ranzigkeit vorhanden gewesen sein sollte, wäre es möglich gewesen, den Speck einzuschmelzen und ihn in dieser Form dem menschlichen Genuß zuzuführen, wodurch ein weitaus höherer Erlös erzielt worden wäre. Er habe mit Schreiben vom 17. November 1952 und zwei weiteren Eingaben die Beklagte unter Vorlage von Gutachten auf ihr rechtswidriges Vorgehen hingewiesen und um Abhilfe gebeten. Die Bediensteten der Beklagten hätten sich aber pflichtwidrig darüber hinweggesetzt.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Teilbetrag geltend und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.200 DMBDL nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.
Er stützt seinen Anspruch in erster Linie darauf, daß er seinen Abnehmern Ersatz im Werte von 1.386,35 DM habe liefern müssen; in zweiter Linie darauf, daß bei ihm selbst Speck im Werte von 7,35 DM beschlagnahmt worden sei; in dritter Linie darauf, daß er für die von ihm beigebrachten Gegengutachten 393,50 DM habe aufwenden müssen; in vierter Linie darauf, daß er infolge des Vorgehens der Beklagten einen Umsatzrückgang und dadurch einen Schaden von mindestens 6.000 DM gehabt habe; in letzter Linie schließlich darauf, daß der Ruf seines Geschäfts gefährdet worden und dadurch ein Schaden von mindestens 1.000 DM entstanden sei.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie stellt ein rechtswidriges Verhalten ihrer Bediensteten in Abrede. Die technische Verwertung oder der Freibankverkauf seien erst veranlaßt worden, als Untersuchungen durch das Landesveterinär-Untersuchungsamt und das Institut für Lebensmittelhygiene der Freien Universität in Berlin den Befund der Amtstierärzte über die Mängel des Specks bestätigt hätten. Soweit eine Zustimmung der betroffenen Firmen zur technischen Verwertung vorliege, müßten irgend welche Ansprüche von vornherein ausscheiden. Wegen der Mangelhaftigkeit der Ware hätten die Firmen Gewährleistungsansprüche gegen den Kläger, also anderweitige Ersatzmöglichkeiten, gehabt. Der Kläger selbst sei, soweit nicht sein Eigentum in Frage stehe, überhaupt nicht betroffen. Seine Eingaben könnten deshalb auch nicht als Rechtsmittel der betroffenen Firmen angesehen werden; da letztere gegen die angekündigte technische Verwertung nichts vorgebracht hätten, könnten sie auch gemäß § 839 Abs. 3 BGB keine Ansprüche stellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie als begründet erachtet. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, abgesehen von einem Betrage von 39,78 DM. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung verneint, soweit die verschiedenen Beschlagnahmeakte der Amtstierärzte in Betracht kommen; die Tierärzte seien nach § 7 Abs. 1 LMG befugt gewesen, "den von ihnen als verdorben beanstandeten Speck vorläufig zu beschlagnahmen".
Wohl aber erblickt das Berufungsgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darin, daß der Senator für Gesundheitswesen die technische Verwertung des Specks oder den Freibankverkauf angeordnet habe; nach dem Lebensmittelgesetz wäre nur eine gerichtliche Einziehung des Specks statthaft gewesen; aus polizeilichen Gesichtspunkten sei eine Einziehung nur dann erlaubt, "wenn die Beseitigung einer ständig fortdauernden polizeilichen Gefahr auf keine andere Weise möglich ist"; im vorliegenden Falle sei aber einstweilen mit der vorläufigen Beschlagnahme des Specks die polizeiliche Gefahr beseitigt gewesen, und für eine dauernde Vernichtung hätte auf dem Wege der strafgerichtlichen Einziehung gesorgt werden können. Die Haftung der Beklagten sei weder auf Grund der Zustimmung der Filialleiter zur technischen Verwertung des Specks auszuschließen noch deswegen, weil die betroffenen Firmen eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gehabt oder von Rechtsmitteln keinen Gebrauch gemacht hätten.
Nach dem in erster Linie geltend gemachten Klagegrund sieht das Berufungsgericht den Anspruch in Höhe von 912,68 DM als begründet an. Ein Schadensersatzanspruch sei hier allerdings nur insoweit, als der beschlagnahmte Speck in Betracht kommt, also nur in Höhe von 872,90 DM (262,20 kg zu je 2,41 DM) gegeben. Daraus, daß die Firma R.-N. noch weitere 213,05 kg Speck zur technischen Verwertung geliefert habe, sei ihr ein Schadensersatzanspruch nicht erwachsen; insoweit sei dem Kläger aber ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung des durch die technische Verwertung entstandenen Erlöses in Höhe von 39,78 DM zuzuerkennen, weil der Erlös von der Verwertungsfirma der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei.
Den zweiten Klagegrund (7,35 DM) sieht das Berufungsgericht voll, den dritten (Auslagen für die Privatgutachten) in Höhe von 287,15 DM als begründet an. Damit wird der eingeklagte Betrag schon überstiegen. Deshalb geht das Berufungsgericht auf die weiteren Klagegründe nicht mehr ein.
I.
Soweit der erste Klagegrund in Betracht kommt - Ersatz des Wertes des Specks - geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß der Kläger eigene Ansprüche aus der von der Beklagten veranlaßten Verwertung der Ware nicht herleiten könne, vielmehr insoweit nur Ansprüche kraft Abtretung seitens der Eigentümer geltend machen könne.
1.)
Der Verneinung eigener Ansprüche des Klägers ist zuzustimmen. Die Begründung des Berufungsgerichts - soweit der Speck tatsächlich minderwertig gewesen sei, sei der in der Gewährleistungspflicht des Klägers liegende Schaden nicht auf die Maßnahmen der Beklagten, sondern auf die mangelhafte Lieferung zurückzuführen, soweit der Speck aber einwandfrei gewesen sei, habe zu Ersatzlieferungen keine Verpflichtung bestanden - ist sicherlich richtig, soweit sie sich auf den "einwandfreien" Speck bezieht; denn insoweit würde es in der Tat an jeder Grundlage für eine Haftung des Klägers gegenüber seinen Abnehmern fehlen. Soweit der "minderwertige" Speck in Betracht kommt, ist allerdings zwischen dem für den menschlichen Genuß untauglichen Speck und dem zu einer Einschmelzung noch geeigneten zu unterscheiden. Im ersten Fall kann durch das Vorgehen der Beklagten die Lage des Klägers nicht berührt worden sein, weil er auch bei einer Rücklieferung dieses Specks durch die Käufer im Zuge der Verwirklichung der Gewährleistung nichts anderes damit hätte anfangen können; es ist ja in Wirklichkeit der Speck nicht "vernichtet", sondern in der nach Lage der Sache besten Weise "verwertet" worden. Im zweiten Falle wäre die Gewährleistungspflicht zwar auch schon infolge der mangelhaften Lieferung gegeben gewesen; der Kläger hätte aber ohne den Eingriff der Beklagten die von ihm behauptete Möglichkeit einer besseren Verwertung gehabt, während er sich nach dem Eingriff möglicherweise gemäß §§ 480, 467 Satz 1, 347, 281 BGB allein mit der Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe des erzielten Erlöses begnügen muß. Doch das mag auf sich beruhen.
Eigene Ansprüche des Lieferanten bei einem amtspflichtwidrigen polizeilichen Eingriff in die sich bereits im Besitz und Eigentum des Käufers befindende. Ware wegen einer durch sie drohenden Gefahr müssen schon deshalb ausscheiden, weil der Lieferant in einem derartigen Falle nicht als "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden kann. Dritter im Sinne dieser Bestimmung ist nämlich nicht schlechthin jeder, dessen Interessen durch die Amtshandlung berührt werden, sondern nur derjenige, dessen Interessen "nach der besonderen Natur des fraglichen Amtsgeschäfts" durch die Amtshandlung betroffen werden. Die Amtspflicht, in das Eigentum des Bürgers nicht einzugreifen, wenn nicht die hierfür aufgestellten Voraussetzungen vorliegen, kann ihrer Natur nach nur gegenüber dem Eigentümer gegeben sein, ebenso wie bei der Betätigung eines Vollstreckungsorgans diesem seine Amtspflichten nur dem Vollstreckungsgläubiger oder -schuldner gegenüber obliegen, nicht aber auch gegenüber solchen Dritten, die erst infolge ihrer schuldrechtlichen Beziehungen zu dem Vollstreckungsgläubiger oder -schuldner durch die Nachwirkungen des Vollstreckungsverfahrens in ihren Interessen berührt werden (vgl. RGZ 147, 143 und 151, 113). Der Eingriff an sich hat auch noch nicht zu irgendeiner Belastung des Klägers geführt; seine Haftung ist vielmehr erst durch die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen seitens der Käufer ausgelöst worden. Es mußten also erst besondere Umstände hinzukommen, damit der Kläger durch das Vorgehen der Beklagten überhaupt berührt wurde. Auch ist es nicht so, daß die Mangelhaftigkeit einer unter lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkten beanstandeten Ware immer auch den Lieferanten treffen müßte; denn möglicherweise ist die Ware erst bei dem Besitzer, bei dem sie beanstandet wird, in Verderb geraten. In anderen Fällen kann es wieder so sein, daß der Lieferant aus rechtlichen Gründen nicht (z.B. bei einem vertraglichen Ausschluß der Gewährleistungsansprüche) oder jedenfalls nicht mehr haftet (z.B. bei Fristversäumnissen). Deshalb muß man davon ausgehen, daß er, wenn er überhaupt im Einzelfall durch Nachwirkungen des polizeilichen Vorgehens betroffen wird, nur infolge seiner besonderen schuldrechtlichen Beziehungen zu dem Besitzer berührt wird, nicht aber "nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts".
2.)
Daß das Berufungsgericht im Rahmen des ersten Klagegrundes auch die abgetretenen Ansprüche geprüft hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist dieser Klagegrund seinem Wortlaut nach dahin formuliert, daß der Schaden ersetzt werden solle, der dadurch entstanden ist, daß der Kläger Ersatzlieferungen habe vornehmen müssen. Darauf können jedoch die abgetretenen Schadensersatzansprüche nicht beruhen, sondern sie können nur aus dem Eingriff in das Eigentum der Bezieher des Specks hergeleitet werden. Aber daraus, daß sich der Kläger ausdrücklich auch auf die Abtretungen beruft, ist zu folgern, daß er in Wirklichkeit nicht den aus den Ersatzlieferungen stammenden eigenen Schaden, sondern den, der die Käuferfirmen durch den Eingriff der Beklagten betroffen hat, geltend machen will.
3.)
Aus den Akten der Beklagten, deren Inhalt nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht worden ist, ergibt sich, daß der bei der Filiale der Firma M. beschlagnahmte Speck im Gewicht von 10,6 kg alsbald nach der Beschlagnahme vom Kläger zurückgenommen worden ist, sodaß er schon wieder sein Eigentum war, als der Senator für Gesundheitswesen am 22. Dezember 1952 die Durchführung der technischen Verwertung anordnete. Insoweit muß also von einer unmittelbaren eigenen Schädigung des Klägers ausgegangen werden, so daß bei den abgetretenen Ansprüchen nur die der Firmen R.-N., M. und C. in Betracht kommen.
II.
Der weitaus größte Teil des bei den eben genannten Firmen beschlagnahmten Specks ist einer technischen Verwertung im Einverständnis oder sogar durch eine unmittelbare Veranlassung seitens des Beteiligten zugeführt worden. Insoweit scheiden Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs aus.
1.)
Hierher zu zählen ist der gesamte bei den einzelnen Filialen der Firma R.-N. beschlagnahmte Speck im Gewicht von 258,95 kg. Die Leiter der beiden Filialen B. Straße ... (1,45 kg Speck) und G.-W.-Straße ... (7,8 kg) haben zwar im Gegensatz zu den anderen Filialleitern die Erklärung, daß sie mit einer Vernichtung des Specks einverstanden seien, nicht abgegeben, sondern erklärt, daß die Unterschrift von der Zentrale geleistet werden solle. Aber darin, daß die Zentrale den ganzen bei ihr gesammelten Speck ohne jeden Vorbehalt oder gar Widerspruch der Firma E. gegeben hat, muß eine Erklärung dahin, daß sie hinsichtlich dieser ganzen Menge mit der angeordneten technischen Verwertung einverstanden sei, erblickt werden. So mußte ihr Verhalten bei Berücksichtigung der schon erwähnten Umstände, daß für den größten Teil eine ausdrückliche Einverständniserklärung schon von den Filialleitern abgegeben worden war und hinsichtlich des Restes von 9,25 kg nach der Erklärung der beiden Filialleiter eine Entscheidung durch die Zentrale erfolgen sollte, von einem Dritten aufgefaßt werden (§ 157 BGB), wenn nicht überhaupt auch der wirkliche Wille des die Ablieferung anordnenden Bediensteten der Zentrale der Firma schon diesen Inhalt hatte. Insoweit vermag auch der Kläger nichts vorzutragen, was zu einer anderen Würdigung Anlaß geben könnte.
Bei der Firma C. liegen hinsichtlich der Gesamtmenge von 48,75 kg ausdrückliche Einverständniserklärungen vor; bei der Firma M. trifft dies für eine Menge von 13,20 kg zu.
2.)
Bei der rechtlichen Würdigung der Vorgänge im Zusammenhang mit der von der Beklagten veranlaßten "Verwertung" der hier in Frage stehenden 320,90 kg Speck ist davon auszugehen, daß durch die die Einziehung im strafgerichtlichen Verfahren regelnde Vorschrift des § 13 LMG die den Behörden der Gesundheitspolizei auf Grund des allgemeinen Polizeirechts zustehenden Befugnisse nicht berührt werden. Selbst eine "polizeiliche Einziehung" von Lebensmitteln, die "ganz andere Voraussetzungen und Wirkungen" als die strafgerichtliche Einziehung hat, wird durch die erwähnte Vorschrift nicht ausgeschlossen (vgl. Holthöfer-Juckenack, Lebensmittelgesetz, 3. Aufl., 9 zu § 13 mit weiteren Nachweisen).
a)
Wenn dem aber so ist, dann muß die Ansicht des Berufungsgerichts, daß für die von der Gesundheitspolizei der Beklagten veranlaßte technische Verwertung auch eines tatsächlich genußuntauglichen Specks schon deshalb keine Rechtsgrundlage gegeben gewesen sei, weil die Möglichkeit bestanden habe, den Speck im Wege des Strafverfahrens einziehen zu lassen, als unzutreffend bezeichnet werden. Denn diese Ansicht besagt nichts anderes, als daß durch die Vorschrift des § 13 LMG die allgemeinen polizeilichen Befugnisse dahin eingeschränkt seien, daß kraft Polizeirechts eine endgültige Herausziehung polizeiwidriger Lebensmittel aus dem Verkehr nie vorgenommen werden könne, wenn und so lange eine strafgerichtliche Einziehung oder Vernichtung dieser Lebensmittel möglich sei. Daß mit einer derartigen Regel die Selbständigkeit der beiden Arten von Vorsorge gegen allgemeine Gefahren aufgegeben würde liegt auf der Hand.
Es läßt sich auch aus polizeirechtlichen Erwägungen heraus die Ansicht, die das Berufungsgericht im vorliegenden Fall vertritt, nicht halten. Die Polizei hat zwar bei der Beseitigung von Gefahren auf die "Verhältnismäßigkeit" ihrer Mittel Bedacht zu nehmen, und daraus mag mit dem Berufungsgericht angenommen werden, daß eine Einziehung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Beseitigung der Gefahr "auf keine andere Weise möglich ist"; aber das "auf keine andere Weise möglich" laßt sich nur auf die der Polizei zustehenden Mittel beziehen, nicht jedoch auf andere Rechtswege, die zwar auch zu dem von der Polizei erstrebten Enderfolg führen würden, nach ihrem Sinn und Zweck aber eine Beschränkung der allgemeinen polizeilichen Befugnisse nicht enthalten. Etwas Gegenteiliges besagt auch die Entscheidung in Pr. OVG 100, 127 ff nicht, die das Berufungsgericht fälschlich zur Stützung seiner Ansicht verwenden zu können glaubt; denn in der Entscheidung wird ohne jeden Hinweis auf die auch dort gegeben gewesene Möglichkeit einer strafgerichtlichen Einziehung lediglich aus den polizeirechtlichen Erwägungen, daß endgültige Eigentumsentziehungen der Polizei im allgemeinen verwehrtseien und sie nach § 43 PVG verpflichtet sei, die sichergestellten Sachen herauszugeben, wenn die Voraussetzungen der Sicherstellung weggefallen seien, die Folgerung gezogen, "daß die Befugnis der Polizei zur Vernichtung eines beschlagnahmten Gegenstandes nur dann zu bejahen ist, wenn die Voraussetzungen der Besitzentziehung dem Eigentümer gegenüber dauernd bestehen und zugleich auch eine polizeiliche Verwertung des Gegenstandes zu seinen Gunsten unausführbar ist" (a.a.O. S. 130/131). Mit der vom Berufungsgericht angenommenen Einschränkung der polizeilichen Befugnisse beim Bestehen der Möglichkeit, daß eine Einziehung in strafgerichtlichen Verfahren erfolgen könnte, hat dies nichts zu tun. Im vorliegenden Fall ist außerdem zu berücksichtigen, daß es sich gar nicht um eine "Einziehung" und "Vernichtung", sondern nur um eine "teilweise Verwertung" gehandelt hat, deren Erlöse dem betroffenen Eigentümer zufließen sollten. An der Trennung der beiden Bereiche ist deshalb umso mehr festzuhalten.
Die strafgerichtliche Einziehung ist nur in den Fällen der §§ 11 und 12 des Lebensmittelgesetzes, also nur beim Vorliegen eines Verschuldens statthaft (vgl. Holthöfer-Juckenack a.a.O. 7 zu § 13); die polizeiliche Gefahr spielt bei ihr dagegen keine Rolle, ihr Fortbestand im Zeitpunkt des Urteils ist nicht erforderlich, andererseits würde er auch für sich allein noch keine Rechtsgrundlage für eine strafgerichtliche Einziehung abgeben. Die Ansicht des Berufungsgerichts müßte zu dem Ergebnis führen, daß die Gesundheitspolizei beim Vorliegen einer Polizeigefahr jeweils zu prüfen hätte, ob den Besitzer der fraglichen Lebensmittel ein strafrechtliches Verschulden treffe oder nicht; damit würde ihr eine Beurteilung von Rechtsfragen auferlegt, die gar nicht im Rahmen des allgemeinen Polizeirechts liegen. Vom Standpunkt des Bürgers aus müßte aber die Ansicht des Berufungsgerichts auch zu unnötigen Beschwerungen führen; denn die Gesundheitspolizei müßte in allen Fällen, in denen auch nur eine entfernte Möglichkeit eines Verschuldens gegeben ist, ein strafgerichtliches Verfahren betreiben, dessen Ausgang jedoch für die polizeiliche Behandlung der Angelegenheit weitgehend wertlos wäre; auch bei einem Freispruch im Strafverfahren würde der Bürger gegen ein polizeirechtliches Einschreiten nicht gefeit sein (vgl. die schon angeführte Entscheidung Pr OVG 100, 127). Deshalb ist daran festzuhalten, daß die Polizei auch auf dem Gebiete der Lebensmittelüberwachung die allgemeinen Polizeibefugnisse uneingeschränkt besitzt. Damit erweist sich aber der tragende Gesichtspunkt in der angefochtenen Entscheidung als unrichtig.
b)
Dem Senator für Gesundheitswesen der beklagten Stadt läßt sich auch nicht vorwerfen, daß er in schuldhafter Weise das Vorliegen einer polizeilichen Gefahr zu Unrecht angenommen oder das von ihm ausgewählte Mittel zur Beseitigung der Gefahr schuldhaft amtspflichtwidrig ergriffen hätte. Ihm lagen nicht nur die gutachtlichen Äußerungen der Amtstierärzte, sondern auch die Begutachtungen seitens des Landesveterinär-Untersuchungsamts und des Instituts für Lebensmittelhygiene vor, die sämtlich den hier in Frage stehenden Speck als schlechthin "genußuntauglich" bezeichnet haben. Bei den Amtstierärzten stellt das Berufungsgericht selbst fest, daß ihr Vorgehen nicht als amtspflichtwidrig bezeichnet werden könne. Daß die Gutachter in irgend einer Weise unkorrekt vorgegangen wären, wird nicht behauptet. Deshalb konnte sich der Senator für Gesundheitswesen auf die Richtigkeit der ihm vorliegenden Äußerungen der Sachverständigen verlassen und den Speck als völlig für den menschlichen Genuß untauglich ansehen. Auf die objektive Frage, wie weit der Speck tatsächlich voll genußuntauglich gewesen ist, braucht in diesem Zusammenhang garnicht eingegangen zu werden. Auf alle Fälle fehlt es auf Grund der angegebenen Umstände an einem Verschulden der Bediensteten der Gesundheitsbehörde. Den Bedenken, die sich infolge der vom Kläger vorgelegten Privatgutachten ergeben konnten, haben die Bediensteten dadurch Rechnung getragen, daß sie sich nicht allein auf das Urteil der Amtstierärzte gestützt, sondern vor ihrer endgültigen Entscheidung auch noch die Gutachten der genannten Institute eingeholt haben.
Auch das von der Polizeibehörde zur Beseitigung der von ihr angenommenen Gefahr erwählte Mittel der technischen Verwertung hält sich innerhalb des der Polizei eingeräumten Ermessens; wenn die Eigentümer den Willen gehabt hätten, den genußuntauglichen Speck in einer anderen Weise endgültig aus dem Verkehr zu ziehen, hätten sie gemäß § 41 Abs. 2 PVG die Möglichkeit gehabt, diesen anderen Weg der Polizeibehörde anzubieten.
Es ist schließlich auch nicht so, daß die Beamten der Gesundheitsbehörde etwa dadurch fehlsam gehandelt hätten, daß sie den Weg des unmittelbaren Zwanges zur Beseitigung der von ihnen angenommenen Polizeigefahr eingeschlagen hätten; denn in Wirklichkeit liegt, wie schon dargetan, garnicht eine "Einziehung", von der das Berufungsgericht ausgeht, sondern nur das Gebot an die Polizeipflichtigen, den genußuntauglichen Speck einer technischen Verwertung zuzuführen, und eine tatsächliche Ausführung dieser Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß durch den Besitzer selbst - so im Falle der Firma R.-N., die selbst den Speck der Verwertungsfirma angeliefert hat - oder durch die Behörde im Einverständnis mit den Betroffenen - so im Falle der Firmen C. und M. - vor.
Nach alledem kann jedenfalls von einem schuldhaft amtspflichtwidrigen Vorgehen nicht gesprochen werden, sodaß für eine Haftung der Beklagten aus § 839 BGB kein Baum ist.
3.)
Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt aufrecht erhalten, daß auf alle Fälle ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs entstanden wäre. Auch in diesem Zusammenhang braucht auf die Behauptung des Klägers, daß in Wirklichkeit eine objektive Gefahr überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in dem Ausmaß bestanden habe, daß der Speck technisch hätte verwertet werden müssen, nicht eingegangen zu werden. Die von dem Polizeipflichtigen selbst oder mit seinem Einverständnis von der Behörde veranlaßte Verwertung einer Sache in einer Art und Weise, durch die die Polizeigefahr beseitigt wird, kann nicht als ein "enteignungsgleicher" Akt angesehen werden, auch wenn in Wahrheit eine polizeiliche Gefahr von der Sache teilweise nicht ausgegangen sein sollte; denn zum "enteignungsgleichen Akt" gehört der "Charakter als erzwungenes, ungleich treffendes Sonderopfer für die Allgemeinheit" (BGHZ 6, 280), und von einem "erzwungenen" Opfer kann nicht gesprochen werden, wenn der Polizeipflichtige, anstatt von den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gegen eine ihm zugegangene Polizeiverfügung Gebrauch zu machen, selber zur Beseitigung des Zustandes, der auf Grund von Sachverständigen-Gutachten als polizeiwidrig zu bezeichnen ist, schreitet. Es ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen im Rahmen der polizeilichen Betätigung das Eigentum des Einzelnen stärker geschützt sein sollte als in anderen Rechtsbeziehungen Grundsätzlich ist der Eigentümer befugt, über sein Eigentum nach eigenem Ermessen zu verfügen; entschließt er sich in einer Lage, die nach Meinung Sachverständiger als polizeiwidrig zu bezeichnen ist, sich ohne jeden Vorbehalt auf den Standpunkt der Sachverständigen und der ihnen folgenden Behörde zu stellen, so muß er sich auch in Zukunft daran halten lassen und kann nicht plötzlich geltend machen, daß in Wirklichkeit doch keine Polizeigefahr vorgelegen habe, und von der öffentlichen Hand eine Entschädigung fordern. Auch im öffentlichen Recht herrscht der Grundsatz von Treu und Glauben, bei dessen Beachtung einer Partei nicht gestattet werden kann, sich auf einen anderen Standpunkt als den, den sie bei ihrer Einverständniserklärung angenommen hat, zu stellen, wenn sie nicht gleichzeitig gegen die Wirksamkeit dieser ihrer Erklärung rechtlich beachtliche Gründe vorzubringen vermag.
Daß die Einverständnis-Erklärungen der Betroffenen rechtlich ohne Bedeutung seien, kann nicht anerkannt werden. Die vom Berufungsgericht für die entgegengesetzte Ansicht angeführten Erwägungen gehen sämtlich fehl.
Darauf, daß die Filialleiter sich der Bedeutung ihrer Erklärungen nicht bewußt gewesen wären, haben sie sich nicht berufen; von sich aus kann ein Gericht mit solchen Möglichkeiten nicht arbeiten, zumal wenn nach Lage der Lebensverhältnisse davon ausgegangen werden muß, daß der Filialleiter eines Lebensmittelgeschäfts sehr wohl zu unterscheiden weiß, ob er bloß eine vorgenommene Beschlagnahme bestätigt oder einer erst beabsichtigten weiteren Maßnahme zustimmt, wenn er die Erklärung unterschreibt, daß er sich mit der "Vernichtung" der Ware einverstanden erkläre. Die Annahme des Prozeßgerichts, daß es sich bei dieser Einverständniserklärung um eine "Prozeßführung" handele, zu welcher Handlungsbevollmächtigte als solche nicht ermächtigt seien (§ 54 Abs. 2 HGB), muß als unzutreffend bezeichnet werden. Die Regelung einer Angelegenheit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bezweckt die Vermeidung eines Prozesses und kann schon deshalb nicht als ein Akt der Prozeßführung in Betracht kommen. Vielmehr gehören solche Regelungen von Rechtsangelegenheiten zu den Geschäften, die ein Betrieb "gewöhnlich" mit sich bringt, jedenfalls dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, nicht um bedeutende Geldsummen bei der betreffenden Angelegenheit handelt. Schließlich muß auch die letzte Erwägung des Berufungsgerichts, daß den Erklärungen deshalb keine Wirkung beizulegen sei, weil staatliche Zwangsmaßnahmen beim Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigung nicht allein auf Grund einer Einverständniserklärung des Betroffenen statthaft sein könnten, schon deshalb als verfehlt angesehen werden, weil es sich im vorliegenden Fall garnicht um die Ermöglichung einer gesetzlich nicht vorgesehenen "staatlichen Zwangsmaßnahme" gehandelt hat. Es ist schon an anderer Stelle dargelegt worden, daß die auch im vorliegenden Zusammenhang das Berufungsgericht bestimmende Ansicht, daß die Einziehung eine "dem Strafgericht vorbehaltene Sicherungsmaßnahme" darstelle, rechtlich ebenso irrig ist wie die Charakterisierung der technischen Verwertung als "Einziehung".
4.)
Müssen nach alledem dem Kläger sowohl Schadensersatz- als auch Entschädigungsansprüche wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs versagt bleiben, so bleibt nur noch die Möglichkeit, daß das angefochtene Urteil wenigstens insoweit aufrecht zu erhalten wäre, als der Erlös aus der technischen Verwertung des Specks in Frage steht. Aber insoweit ist eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht möglich. Die Begründung, die das Berufungsgericht im Rahmen des dem Kläger zugesprochenen Bereicherungsanspruchs seiner Entscheidung gegeben hat, kann im Falle der Firma R.-N. schon deshalb nicht ohne weiteres übernommen werden, weil diese Firma selbst den Speck der Verwertungsfirma gegeben hat und dadurch möglicherweise auch selbst Vertragspartner dieser Firma geworden ist. Daß die Beklagte den Erlös eingezogen hätte, ergibt sich aus dem Parteivortrag nicht. In den anderen Fällen trifft es zwar zu, es ist aber bisher nicht erörtert worden, ob nicht bereits eine Begleichung zwischen der Beklagten und den Rechtsvorgängerinnen des Klägers stattgefunden hat. Eine Aufklärung dieses Sachverhalts gehört zur tatrichterlichen Zuständigkeit, so daß hinsichtlich des in diesem Zusammenhang behandelten Anspruchs in Höhe von 25,67 DM (320,90 kg; pro kg 0,08 DM) die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß.
III.
Auch hinsichtlich des noch nicht behandelten Specks - 30,70 kg von der Firma M., 10,60 kg von der Firma M. und 3,05 kg von der Firma des Klägers - kann das angefochtene Urteil nicht aufrecht erhalten werden.
1.)
Insoweit hat die Behörde selbst im Wege einer Ersatzvornahme den polizeiwidrigen Zustand beseitigt, indem sie den beanstandeten Speck als für den menschlichen Genuß untauglich behandelt und einer technischen Verwertung zugeführt hat oder ihn, soweit er noch als beschränkt tauglich angesprochen wurde, auf der Freibank verkaufen ließ. Es gilt aber auch in diesem Zusammenhang, daß der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die diesbezüglichen Anordnungen hätte nur der Strafrichter treffen können, unzutreffend ist, und daß dem Senator für Gesundheitswesen nicht der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens zu machen ist, wenn er das Vorliegen einer polizeilichen Gefahr angenommen und die "nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen" (§ 14 PVG) zur Beseitigung dieser Gefahr ergriffen hat. Es kann insoweit auf die Ausführungen zu der schon behandelten anderen Gruppe verwiesen werden.
Im Falle der Firma M. ist noch zusätzlich zugunsten der Beklagten zu beachten, das sie dieser Firma ausdrücklich aufgegeben hat, sich binnen einer bestimmten Frist darüber zu äußern, wo der beschlagnahmte Speck verwertet werden solle, da andernfalls die Firma Eschenhagen von der Behörde mit der technischen Verwertung beauftragt werden würde. Die Firma hat sich aber überhaupt nicht geäußert. Die Polizeibehörde mußte auf diese Weise erst recht in dem durch die Gutachten herbeigeführten Glauben, daß tatsächlich eine volle Untauglichkeit vorliege, bestärkt werden, so daß auch aus diesem Grunde von einem schuldhaften Verhalten bei der Durchführung der von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahme zur Beseitigung der Gefahr keine Rede sein kann.
Der Kläger selbst hat zwar bei der Gesundheitsbehörde Gegenvorstellungen erhoben. Dies hat aber die Behörde nur verpflichtet, den Sachverhalt nochmals zu überprüfen, was sie auch getan hat, indem sie die zusätzlichen Gutachten eingeholt hat. Daß infolge einer Gegenvorstellung die Behörde verpflichtet wäre, mit ihrem auf die Beseitigung einer polizeilichen Gefahr gerichteten Vorgehen innezuhalten, trifft nicht zu. Der Senator für Gesundheitswesen hat den Kläger ausdrücklich auf seine Eingaben verbeschieden, ehe er die von ihm für angebracht gehaltene Verwertung anordnete. Selbst wenn die Gegenvorstellungen des Klägers hemmende Wirkung gehabt hätten, wäre dies nach dem Bescheid vom 16. Dezember 1952 nicht mehr der Fall gewesen. Diese neue Verfügung konnte dann ohne Rücksicht auf die früheren Eingaben des Klägers vollzogen werden, solange dieser keine verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe ergriff.
2.)
Zwar würde insoweit, als tatsächlich ein Fehlgriff getan worden sein sollte, indem auch einwandfreier Speck oder doch noch beschränkt genußtauglicher Speck als voll genußuntauglich behandelt worden sein sollte, das Vorgehen der Behörde also als rechtswidrig zu bezeichnen wäre, ein enteignungsgleicher Eingriff vorliegen, der die Beklagte verpflichten würde, den Kläger für den unrechtmäßig einer technischen Verwertung oder einem Freibankverkauf zugeführten Speck angemessen zu entschädigen; denn in dem hier behandelten Umfang liegt ein hoheitlicher Eingriff in das Eigentum und nicht nur eine Auflage an eine polizeipflichtige Person vor.
Ob die Behauptung des Klägers, daß der Speck überwiegend einwandfrei gewesen sei, zutrifft, muß allerdings noch vom Tatrichter geprüft werden. Seine Ausführungen zu dieser Tatfrage in dem angefochtenen Urteil können nicht aufrecht erhalten werden. Es braucht nicht im einzelnen auf die von der Revision mit Recht gerügten Mängel der "Beweiswürdigung" eingegangen zu werden, wie insbesondere auf das Übergehen der Momente, die sich schon aus den anfänglichen Feststellungen der Amtstierärzte und den Gutachten aus der Zeit vor der technischen Verwertung des Specks oder vor dem Freibankverkauf ergeben, und auf das Ergebnis, daß das Berufungsgericht, ohne der Vorschrift des § 287 ZPO zu gedenken, in vollem Umfang von einer uneingeschränkten Genußtauglichkeit ausgeht, obwohl auch die vom Kläger selbst vorgelegten Gutachten dahin lauten, daß immerhin etwa ein Drittel des dort genannten Specks nicht mehr als ganz einwandfrei zu bezeichnen gewesen sei; denn schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Beweislast dafür trage, daß der Speck genußuntauglich gewesen sei, kann nicht gebilligt werden. Das Berufungsgericht kommt selbst zu dieser "Umkehrung der Beweislast" nur auf Grund seiner sachlichrechtlichen Würdigung des Sachverhalts dahin, daß die Polizeibehörde angesichts der Zuständigkeit der Strafgerichte zur Einziehung für die von ihr ergriffenen Maßnahmen überhaupt nicht zuständig gewesen sei und daß sie dies in schuldhafter Weise verkannt habe; erst hieraus zieht das Berufungsgericht die Folgerung, daß die Beklagte die Beweislast habe, weil sie durch ein schuldhaftes Vorgehen dem Kläger die Beweisführung unmöglich gemacht habe. Daß die tragende materiellrechtliche Ansicht des Berufungsgerichts nicht zutrifft, ist schon in anderem Zusammenhang dargelegt worden. Damit ist auch allen weiteren Folgerungen des Berufungsgerichts jeder Boden entzogen.
Es läßt sich auch nicht anerkennen, daß die These von der Beweislast der Beklagten unabhängig von den Erwägungen des angefochtenen Urteils jedenfalls im Ergebnis bei Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Falles richtig wäre. Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß die Beweislast dann auf die nach den allgemeinen Regeln nicht beweispflichtige Partei übergeht, wenn sie dem an sich Beweispflichtigen gegenüber die Beweisführung in einer ihr zuzurechnenden Weise unmöglich gemacht hat - wie schon das Berufungsgericht ausführt - oder wenn sie eine Unaufklärbarkeit des Sachverhalts schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. Urteil des BGH vom 16. April 1955 - VI ZR 72/54 - LM 2 zu § 282 ZPO). Daß die Polizeibehörde bei der Durchführung der technischen Verwertung des Specks oder bei der Anordnung des Freibankverkaufs nicht schuldhaft gehandelt hat, ist bereits dargelegt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sie dem Kläger in irgend einer vorwerfbaren sonstigen Weise die Beweisführung erschwert hätte. Ihm ist auch nach der Sicherstellung des beanstandeten Specks noch gestattet worden, Proben zu entnehmen und sie durch einen Privatgutachter untersuchen zu lassen; nachdem ihn die Behörde auf seine Gegenvorstellungen hin abschlägig verbeschieden hatte, hätte er durch Ergreifen der entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Mittel die Möglichkeit gehabt, auch noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts herbeizuführen. Nach § 839 Abs. 3 BGB waren er und die Käufer, da er der Beklagten Amtspflichtverletzungen vorwarf und mit Schadensersatzansprüchen drohte, verpflichtet, von den gegebenen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen. Es geht nicht an, daß jemand unter Mißachtung dieser Pflicht nichts tut und nach Vollziehung einer polizeilichen Anordnung der Behörde die Beweislast für die Genußuntauglichkeit eines Lebensmittels mit der Begründung aufbürden könnte, daß sie ihm die Beweisführung unmöglich gemacht hätte.
Deshalb ist mit der vorliegenden Würdigung der hier interessierenden Tatfrage durch das Berufungsgericht eine Entscheidung nicht möglich; vielmehr muß auch insoweit die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
3.)
Als angemessene Entschädigung für die etwaigen enteignungsgleichen Eingriffe kommt der Wert des Specks in dem Zustand, in dem er sich tatsächlich befunden hat, in Betracht; dagegen ist für die weiteren Klagegründe (Auslagen für den Sachverständigen, Umsatzrückgang und Ruf-Gefährdung) unter diesem Gesichtspunkt kein Raum. Da als Wert bestenfalls der volle vom Kläger für einwandfreien Speck angesetzte Preis in Betracht kommt (2,41 DM pro kg; hier handelt es sich um 44,35 kg), ist die Sache wegen eines weiteren Betrages von 106,88 DM an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Im übrigen aber ist die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende landgerichtliche Urteil als unbegründet zurückzuweisen.
Demgemäß war, wie geschehen, zu erkennen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht überlassen.