Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1952, Az.: II ZR 72/52
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz für Haftpflichtverbindlichkeiten aus einem Autounfall; Gefahrerhöhung durch Fahren im betrunkenen Zustand; Auswirkungen des Verstoßes gegen die Führerscheinklausel auf den Versicherungsschutz; Bestimmung des Begriffes der "Fahrerlaubnis"; Anforderungen an das vorsätzliche widerrechtliche Herbeiführen des Schadensereignisses ; Abgrenzung des Begriffs der Gefahrerhöhung gegenüber dem der Herbeiführung des Versicherungsfalls ; Möglichkeit der einschränkenden Auslegung des Begriffs der Gefahrerhöhung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1952
- Aktenzeichen
- II ZR 72/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 17.03.1952
Rechtsgrundlagen
- § 25 VVG
- § 152 VVG
- § 2 Ziff 2 b AKB
- § 23 VVG
- § 27 Abs. 2 VVG
Fundstellen
- BGHZ 7, 311 - 326
- DB 1952, 926-927 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1953, 41-43 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1952, 741-743 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 1291-1294 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
A.-L. Versicherungs-AG in A., T.,
vertreten durch ihren Vorstand
Prozessgegner
Malermeister Ernst S. in C., G. Weg
Amtlicher Leitsatz
Gefährdungsvorgänge können nur dann als Gefahrerhöhung angesehen werden, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann. Diese Voraussetzungen erfüllen solche Gefährdungsvorgänge nicht, bei denen von vornherein feststeht, daß sie nur von so kurzer Dauer sein können, daß es schon aus zeitlichen Gründen sinnlos wäre, sie dem Versicherer anzuzeigen, um ihm eine Entschließung über die Kündigung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen.
Die einmalige Fahrt eines Kraftfahrers im Zustand der Trunkenheit stellt keine Gefahrerhöhung i.S. der §§ 23 ff VVG dar. Sie führt nach dem gegenwärtigen Rechtszustand grundsätzlich nicht zu einer Befreiung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers von seiner Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Heidinger und Artl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17. März 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger stieß am 12. April 1950 gegen 18.25 Uhr mit seinem PKW in C. mit dem ihm auf einem Fahrrad entgegenkommenden Radfahrer S. zusammen und verletzte ihn. Eine um 19.15 Uhr bei dem Kläger entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt des Blutes von 2,08 %o. Die Beklagte, bei der der Kläger für seinen PKW eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, zahlte an den Verletzten Entschädigungen in Höhe von 1.757 DM. Sie verlangte später vom Kläger die Rückerstattung der Beträge, sowie die Anerkennung ihres aus §§ 158 f VVG hergeleiteten Rückerstattungsanspruchs. Der Kläger hat daraufhin Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erhoben, ihm Versicherungsschutz für alle Haftpflichtverbindlichkeiten aus dem Unfall zu gewähren. Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung, daß der Kläger den Unfall mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt und durch sein Fahren im Zustand der Trunkenheit eine Gefahrerhöhung vorgenommen habe. Auch habe er damit gegen die Führerscheinklausel des § 2 Ziff 2 b AKB verstoßen. Jedenfalls stehe seinem Anspruch auf Versicherungsschutz unter diesen Umständen die Einrede der Arglist entgegen. Schließlich habe er sich dadurch, daß er in der schriftlichen Schadensanzeige seine Trunkenheit verschwiegen habe, einer Verletzung seiner Anzeigepflicht schuldig gemacht und auch hierdurch den Versicherungsanspruch verwirkt.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Nach den zutreffenden, auch von der Revision nicht mehr angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts kann die Beklagte die Verweigerung des Versicherungsschutzes nicht auf § 2 Ziff 2 b AKB stützen mit der Begründung, daß der Kläger bei dem Unfall nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt habe, weil er entgegen § 2 StVZO im Zustand der Trunkenheit am Verkehr teilgenommen habe. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BGHZ 2, 360), ist der in § 2 Ziff 2 b AKB gewählte Ausdruck "Fahrerlaubnis" ein gesetzestechnisch in § 2 KFG und § 4 StVZO genau festgelegter Begriff und bedeutet die auf Grund des § 4 StVZO erteilte behördliche Genehmigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges der in Frage kommenden Art. Da der Kläger diese gemeinhin mit dem Ausdruck "Führerschein" zusammengefaßte Fahrerlaubnis zur Zeit des Unfalls hatte, entfällt damit die Anwendbarkeit der Führerscheinklausel des § 2 Ziff 2 b AKB. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Kläger durch sein Verhalten Anlaß gab, ihm den Führerschein wieder zu entziehen; denn nach § 4 KFG erlischt die Fahrerlaubnis erst mit der Entziehung selbst. Diese ist hier aber erst nach dem Unfall erfolgt.
II.
Das angefochtene Urteil ist auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als es eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger ablehnte Nach § 152 VVG kann unter diesem Gesichtspunkt der Versicherungsschutz nur dann versagt werden, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich widerrechtlich herbeigeführt hat. Im Gegensatz zu dem für andere Zweige der Schaden-Versicherung geltenden § 61 VVG genügt hier also grobe Fahrlässigkeit nicht. Der Begriff des Vorsatzes umfaßt allerdings auch den bedingten Vorsatz. Dieser liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Versicherungsnehmer in Erkenntnis der Möglichkeit des Eintritts eines schadenstiftenden Erfolges handelt. Darüber hinaus ist vielmehr erforderlich, daß er den als möglich vorgestellten Erfolg auch in seinen Willen aufnimmt und mit ihm für den Fall seines Eintritts einverstanden ist. Wie in der Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, liegen diese Voraussetzungen bei der Trunkenheit am Steuer in aller Regel - von ganz besonders krassen Ausnahmefällen abgesehen - nicht vor (vgl die Nachweise bei Dern VersR 1952, 95). Das Berufungsgericht sieht sie auch im vorliegenden Fall nicht als gegeben an. Hierin liegt eine Tatsachenfeststellung, die in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden kann (BGH VersR 1952, 223), Der von der Revision angeführte Umstand, daß der Kläger beim Befahren der Kurve auf die linke Straßenseite geriet, ist hierbei ohne Bedeutung; denn die Tatsache seines verkehrswidrigen Verhaltens läßt noch keinen Schluß auf seinen bedingten Vorsatz zu. Der weitere Einwand der Revision, der Kläger sei entschlossen gewesen, die Fahrt auf jeden Fall durchzuführen, auch wenn sich etwas ereignen sollte, ist eine Behauptung, die in dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt keine Stütze findet und daher unbeachtlich ist.
III.
Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte könne die von ihr erstrebte Befreiung von ihrer Verpflichtung zur Versicherungsleistung auch nicht gemäß § 25 VVG damit begründen, daß der Versicherungsfall auf einer vom Kläger verschuldeten Gefahrerhöhung beruhe.
1.
Es geht zwar im Einklang mit der vom Senat (BGHZ 2, 360 [363]) geteilten allgemeinen Rechtsansicht davon aus, daß die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff VVG) grundsätzlich auch für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gelten, meint aber, daß für sie dann kein Raum sei, wenn, wie hier, der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer herbeigeführt sei. In diesem Fall regele sich die Frage der Leistungsfreiheit ausschließlich nach den besonderen Bestimmungen aber die Herbeiführung des Versicherungsfalles (§§ 61, 152, 181 VVG), hier also nach § 152 VVG. Daneben auf denselben Sachverhalt auch noch die Vorschriften über die Gefahrerhöhung anzuwenden, sei nicht möglich, weil sich beide Normengruppen gegenseitig ausschlössen. Diese Auffassung wird gelegentlich auch im Schrifttum vertreten (Bischoff VersR 1950, 169 und Gerlach DAR 1951, 130, gestutzt auf Raiser AFVB 2. Aufl § 6 Anm. 9 im Gegensatz zu § 17 Anm. 5; ferner Bruck VVG 7. Aufl § 61 Anm. 4). Sie ist aber rechtlich nicht haltbar. Ihre Unrichtigkeit ergibt sich schon aus dem Gesetz selbst; denn § 25 VVG behandelt ja den Fall, daß der Versicherungsfall auf einer vom Versicherungsnehmer verschuldeten Gefahr beruht und damit von ihm schuldhaft herbeigeführt worden ist, ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung, unabhängig von den Vorschriften über die Herbeiführung des Versicherungsfalls. Diese Bestimmung wäre sinnlos, wenn sich die rechtlichen Folgen der Herbeiführung des Versicherungsfalles in jedem Falle ausschließlich nach den §§ 61, 152, 181 VVG regeln würden Die in der Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auffassung geht deshalb auch dahin, daß die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gefahrerhöhung durch die Bestimmungen über die Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht berührt wird (RGZ 150, 48; OLG Düsseldorf JR PrV 1936, 14; OLG Hamm VA 1933 Nr. 2605, S 370; KG VersR 1952, 21; Prölss 1951, 137 und VVG 7. Aufl § 23 Anm. 3; Kisch Handbuch des Privaten Versicherungsrechts II 561 und Öff VersR 1932, 247; Hagen Versicherungsrecht I 630). Im Hinblick darauf, daß in jeder vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Gefahrerhöhung, die den Versicherungsfall verursachte, zugleich auch eine Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer liegt, könnte sich allerdings die Frage erheben, ob nicht die eine Vorschrift als die speziellere die andere Normengruppe ausschließt, Bei dieser Betrachtungsweise könnte aber nach den Denkgesetzen lex generalis nur die Normengruppe über die Herbeiführung des Versicherungsfalles und lex specialis nur die Bestimmung des § 25 VVGüber die Gefahrerhöhung sein, so daß es sich nur fragen könnte, ob durch § 25 VVG die allgemeineren Normen über die Herbeiführung des Versicherungsfalles verdrängt werden. Um diese Frage geht es hier aber nicht, so daß sie keiner Entscheidung bedarf. Die im vorliegenden Fall allein interessierende Frage, ob etwa § 25 VVG durch die Bestimmungen über die Herbeiführung des Versicherungsfalles ausgeschlossen wird, könnte dagegen durch die erörterte Möglichkeit einer solchen Gesetzeskonkurrenz nicht aufgeworfen werden. Die Anwendbarkeit des § 25 VVG wird hierdurch in keinen Fall in Frage gestellt.
2.
Die hiernach zu prüfende Frage, ob die Voraussetzungen des § 25 VVG für eine Leistungsfreiheit der Beklagten vorliegen, hat auch das Berufungsgericht ungeachtet seiner grundsätzlichen Auffassung, daß für die Anwendung dieser Vorschrift hier von vornherein kein Raum sei, erwogen, aber ebenfalls verneint mit der Begründung, daß in der vom Kläger durchgeführten einmaligen Fahrt im Zustand der Trunkenheit keine Gefahrerhöhung i.S. von § 23 VVG liege. Eine solche setze einen gewissen Dauerzustand voraus, der bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt nicht gegeben sei Diese Auffassung findet sich auch in Schrifttum und in der Rechtsprechung (Bischoff aaO; Gutachten der Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen DAR 1951, 87; Gerlach aaO; Lohfink VersR 1952, 3; Vetter ZfV 1951, 91; Schmidt-Rost NJW 1952, 749 [OLG Celle 17.03.1952 - 1 U 194/51]; Guelde Betrieb 1951, 617; Möller Deutscher Straßenverkehr 1952, 330; Holtz MDR 1952, 13 und in zahlreichen weiteren Aufsätzen; LG Siegen VersR 1952, 94; LG Essen VersR 1952, 144; LG München VersR 1952, 206 u.a.m.). Die Revision verweist demgegenüber auf die in der Rechtsprechung und im Schrifttum vielfach vertretene gegenteilige Meinung (Prölss VersR 1951, 137 und VVG 7. Aufl § 23 Anm. 2 und im Anschluß an ihn KG VersR 1952, 21; LG Bielefeld VersR 1952, 13; LG Stuttgart VersR 1952, 84; LG Karlsruhe VersR 1952, 176; LG Hamburg VersR 1951, 149; vgl auch Jacobi VersW 1950, 336 und Versicherungsrecht 1952, 5; Geigel ZfV 1952, 361 u.a.m.). Die Entscheidung dieser Streitfrage hängt von der Bestimmung des Begriffs der Gefahrerhöhung ab.
a)
Prölss sieht eine Gefahrerhöhung in jeder nach dem Vertragsabschluß eingetretenen Änderung der gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles objektiv wahrscheinlicher nacht oder den möglichen Umfang seiner Folgen, oder das Vertragsrisiko des Versicherers vergrößert (VVG § 23 Anm. 1). Damit wird also auch schon jede kurzfristige Gefahrensteigerung in den Begriff der Gefahrerhöhung einbezogen. Wenn diese Auffassung richtig wäre, müßte in jeder Herbeiführung des Versicherungsfalles auch eine Gefahrerhöhung liegen (so auch Hagen I, 630); denn die Herbeiführung des Versicherungsfalles stellt ja eine durch den Erfolg qualifizierte Gefahrensteigerung dar (Framhein Heft 41 der Veröffentlichungen des Deutschen Vereins für Versicherungswissenschaft. Herbeiführung des Versicherungsfalles S 33). Diese Auffassung kann aber deshalb nicht zutreffen, weil nach ihr die Vorschriften über die Herbeiführung des Versicherungsfalles (§§ 61, 152 VVG), die die Leistungsfreiheit des Versicherers an sehr viel strengere Voraussetzungen knüpfen als die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, sinnlos wären (BGHZ 2, 360 [365]; Framhein S 31).
b)
Im Hinblick auf die sich hieraus ergebende Notwendigkeit einer Abgrenzung des Begriffs der Gefahrerhöhung gegenüber dem der Herbeiführung des Versicherungsfalls will nun allerdings Prölss (VersR 1951, 137 [139]) eine Gefahrerhöhung ausnahmsweise dann nicht annehmen, "wenn der Versicherungsfall innerhalb einer kurzen Zeitspanne herbeigeführt wird und die Gefahrerhöhung nur ein einzelnes unselbständiges Stück in dem Gesamttatbestands Herbeiführung des Versicherungsfalles ist". Er sieht diesen Ausnahmefall dann als gegeben an, "wenn der Zeitraum, innerhalb dessen der Normalzustand des versicherten Risikos akut in das Stadium der Verwirklichung hineingesteigert wird, derart kurz ist, daß es bei natürlicher Betrachtungsweise unmöglich erscheint, die rapid ihrem Ziel zueilende Kausalität auch nur für einen Augenblick als ruhend zu betrachten."
Gegen diese Abgrenzung bestehen schon deshalb Bedenken, weil es hierbei darauf abgestellt wird, wie schnell sieh bei dem einzelnen Schadensverlauf faktisch die Gefahr in das Stadium der Verwirklichung hineingesteigert hat. Hierauf kann es bei der Bestimmung des Begriffs der Gefahrerhöhung nicht ankommen. So ist es z.B. in dem vom Senat entschiedenen Fall, in dem eine Färberei dazu übergegangen war, für ihre Reinigungsanlage eine feuergefährliche Flüssigkeit zu verwenden (BGH VersR 1951, 67) oder in dem Fall, daß ein Feuerversicherter in einem Kaum, in dem Benzin lagert, raucht oder auch in dem vorliegenden Fall einer Trunkenheitsfahrt schlechterdings nicht möglich, die Frage nach dem Vorliegen einer Gefahrerhöhung danach zu beurteilen, ob und wann eine Gefahrensteigerung dann tatsächlich einen Versicherungsfall herbeigeführt hat. Maßgebend kann vielmehr nur sein, ob die Gefahrensteigerung als solche, unabhängig davon, ob und wann sie tatsächlich zu einem Versicherungsfall geführt hat, ihrer Natur nach die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung i.S. der §§ 23 ff VVG erfüllte. Ist dies der Fall, so ist § 25 VVG auch dann anwendbar, wenn sich die Gefahr in der von Prölss angeführten kurzen Zeitspanne in das Stadium der Verwirklichung hineingesteigert hat (Framhein S 35; Schmidt-Rost aaO; Koenig Schweizerisches Privatversicherungsrecht S 155). Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, so ist für die Anwendung des § 25 auch dann kein Raum, wenn der Schadensfall erst einige Zeit nach Beginn der Gefahrensteigerung eingetreten ist.
c)
Der Auffassung von Prölss kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als er einmalige, in ihrer Wirkung nicht fortdauernde Gefährdungshandlungen ebenfalls als Gefahrerhöhung ansehen will. Der erkennende Senat hat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 48; 156, 113) bereits mehrfach ausgeführt, daß unter Gefahrerhöhung nur solche Gefährdungsvorgänge verstanden werden können, die einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, wobei dieser mindestens von der Dauer sein muß, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern geeignet ist (BGHZ 2, 360; VersR 1951, 67). Hierbei ist allerdings zu beachten, daß es aus den schon dargelegten Gründen nicht darauf ankommt, wie lange der Zustand der erhöhten Gefahr tatsächlich angehalten hat, sondern lediglich darauf, ob er seiner Natur nach entsprechend lange anzudauern geeignet war. Gefährdungsvorgänge sind hiernach nur dann als Gefahrerhöhung i.S. der §§ 23 ff anzusehen, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann. Mit dieser Maßgabe wird an der angeführten Rechtsprechung auch nach erneuter Prüfung festgehalten.
Sie rechtfertigt sich schon daraus, daß sie allein dem Wesen der Gefahrerhöhung i.S. der §§ 23 ff gerecht wird. Die dort getroffene Regelung hängt mit dem das ganze Versicherungswesen beherrschenden Grundsatz des Gleichgewichts zwischen Prämie und Gefahrenlage zusammen (Kisch II 449). Dem Versicherungsabschluß liegt eine ganz bestimmte Gefahrenlage zu Grunde. Sie wird als für die Versicherungsdauer ruhend betrachtet, soll sie doch die Grundlage des ganzen Versicherungsverhältnisses bilden (Bruck Privatversicherungsrecht S 295). Die Vorschriften über die Gefahrerhöhung regeln nun die Rechtsfolgen für den Fall, daß sich diese Grundlage zu Ungunsten des Versicherungsnehmers verschiebt. Der Gegenstand dieser Regelung ist also ein Rechtsvorgang, der der Änderung der Geschäftsgrundlage im allgemeinen Vertragsrecht entspricht (Kisch II 449; Raiser § 6 Anm. 2). Ebensowenig wie bei dieser kann aber auch hier bei nur gelegentlichen, in ihren Wirkungen nicht fortdauernden Schwankungen der genannten Art von einer Verschiebung der Grundlage gesprochen werden. Eine solche erfordert vielmehr auch hier, daß der Zustand als solcher verschoben wird (vgl Amtliche Begründung zum VVG S 37, 42). Das bedeutet, daß der bisherige Gefahrenstand durch einen neuen Zustand vertauscht wird, derart daß nunmehr in ihm die Gefahr "stehen" zu bleiben oder zu ruhen geeignet ist, daß also die Gefahrenlage auf ein neues, höheres Niveau emporsteigt, auf dem sie sich ebenso wie auf dem bisherigen stabilisieren und die Grundlage eines neuen, natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann (Bruck S 296; Koenig aaO; Roelli Schweizerisches VVG 1 S 332; Framhein S 33; Möller aaO; Holtz ZfV 52, 306). Hiernach können in den Begriff der Gefahrerhöhung schon ihrem Wesen nach nicht auch einmalige Gefährdungshandlungen einbezogen werden, bei denen von vornherein feststeht, daß sie den bestellenden Gefahrenzustand nicht durch einen neuen ersetzen, sondern nur für die absehbare kurze Zeit ihrer Vornahme in Form einer Gefahrensteigerung unterbrechen (Roelli aaO).
Diese Auffassung wird auch durch die gesetzestechnische Regelung bestätigt, die die Gefahrensteigerung in den §§ 23 ff VVG erfahren hat. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß hierfür entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso auch u.a. Bischoff aaO) nicht der Gesichtspunkt angeführt werden kann, daß § 23 Abs. 1 VVG die Möglichkeit zur Einholung der Genehmigung des Versicherers vorsehe, die bei kurzfristigen Gefährdungshandlungen nicht gegeben sei, § 23 Abs. 1 VVG setzt ebensowenig wie § 25 VVG voraus, daß es dem Versicherungsnehmer möglich gewesen sein müsse, vor der Vornahme der Gefahrerhöhung die Einwilligung des Versicherers einzuholen. Er verbietet vielmehr dem Versicherungsnehmer schlechthin, eine Gefahrerhöhung vorzunehmen, in die der Versicherer nicht eingewilligt hat. Dieses Verbot und die in § 25 VVG hieran geknüpften folgen gelten hiernach unabhängig davon, ob es dem Versicherungsnehmer möglich war, die Genehmigung vor der Vornahme der Gefahrerhöhung einzuholen. Demgemäß ist es auch für den Begriff der Gefahrerhöhung unerheblich, welcher Zeitraum zwischen dem Entschluß zur Vornahme der Gefahrensteigerung und seiner Ausführung lag. Maßgebend ist vielmehr allein die mögliche Dauer des durch die Gefahrensteigerung hervorgerufenen, erhöhten Gefahrenzustandes.
Hierfür sind aber die §§ 23 Abs. 2 und 27 Abs. 2 VVG, die den Versicherungsnehmer in jedem Falle verpflichten, dem Versicherer eine eingetretene Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen, von maßgebender Bedeutung. Dem Versicherer soll hierdurch die Entschließung darüber ermöglicht werden, ob er den Versicherungsvertrag wegen der Gefahrerhöhung kündigen oder - unter Umständen gegen Erhöhung der Prämie - fortsetzen will. Diese Bestimmungen zeigen, daß das Gesetz unter dem Begriff der Gefahrerhöhung nur die Herbeiführung eines erhöhten Gefahrenzustandes von einer gewissen Dauer verstehen kann (BGHZ 2, 360 [365]; OLG Hamm VA 1924, 138; OLG Hamburg JR PrV 1933, 79; Möller aaO). Hieran ändert auch der von Geigel angeführte Umstand nichts, daß eine Gefahrerhöhung unter gewissen Voraussetzungen auch dann zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann, wenn sie sich so schnell in das Stadium der Verwirklichung hineingesteigert hat, daß zur Erstattung der Anzeige gar keine Zeit mehr war. Wie schon ausgeführt wurde, ist es für den Begriff der Gefahrerhöhung unerheblich, ob und wie schnell sie im Einzelfall tatsächlich zu dem Versicherungsfall geführt hat. Maßgebend ist, ob die Gefahrensteigerung ihrer Natur nach die Voraussetzung einer Gefahrerhöhung erfüllt. Legen nun die angeführten Vorschriften dem Versicherungsnehmer die Verpflichtung auf, in jedem Falle eine eingetretene Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen, um dem Versicherer die genannte Entschließung zu ermöglichen, so ergibt sich daraus zwingend, daß das Gesetz unter den Begriff der Gefahrerhöhung nicht auch die Gefahrensteigerung verstehen kann, die ihrer Natur nach von vornherein nur von so kurzer Dauer sein könne, daß es hier in jeden Falle sinnlos wäre, sie dem Versicherer zu dem genannten Zweck anzuzeigen. Da der Begriff der Gefahrerhöhung in der gesamten über sie getroffenen gesetzlichen Regelung derselbe ist, kann er auch bei § 25 VVG keinen anderen Inhalt haben.
Zu einer solchen einschränkenden Auslegung des Begriffs der Gefahrerhöhung nötigt ferner die Interessenlage der Beteiligten sowie die Notwendigkeit einer Abgrenzung gegenüber den Vorschriften über die Herbeiführung des Versicherungsfalles. Der in den Bestimmungen über die Gefahrerhöhung vorgesehene Schutz der Interessen des Versicherers geht so weit, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer vom Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommenen Gefahrerhöhung schon dann eintritt, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht von jedem Verschulden an der Gefahrerhöhung exkulpieren oder beweisen kann, daß die Erhöhung keinen Einfluß auf den Versicherungsfall hatte. Diese Regelung, die hiernach dem Versicherungsnehmer schon bei leicht fahrlässiger Gefahrerhöhung den Versicherungsschutz für hierdurch verursachte Versicherungsfälle versagt, findet ihre innere Rechtfertigung darin, daß als Gefahrerhöhung eben nur eine grundlegende Verschiebung des Gefahrenzustandes auf ein höheres Niveau in Betracht kommt. Wollte man in sie auch schon die im praktischen Leben häufig vorkommenden einmaligen Gefährdungshandlungen mit kurzfristiger Wirkung einbeziehen, so würde dadurch der Versicherungsschutz im weiten Umfang illusorisch (Roelli S 335; Framhein S 35/36). Zugleich würden hierdurch die Vorschriften über die Herbeiführung des Versicherungsfalles, die die Leistungsfreiheit des Versicherers von sehr viel strengeren Voraussetzungen abhängig machen, in allen diesen Fällen und damit nahezu in ihrem ganzen Anwendungsgebiet bedeutungslos werden. Diese schon bei der allgemeinen Schadensversicherung geltenden Gesichtspunkte treten bei der Haftpflichtversicherung im verstärkten Maße hervor. Ihre Eigentümlichkeit besteht darin, daß sie dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für die zivilrechtlichen Folgen seiner eigenen, selbst groben Fahrlässigkeit gewährt. Dementsprechend versagt § 152 VVG bei ihr, abweichend von anderen Versicherungszweigen, den Versicherungsschutz nur dann, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Bestimmung würde aber nahezu vollständig ausgehöhlt und die ganze Grundlage der Haftpflichtversicherung erschüttert werden, wenn dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet würde, sich unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung schon bei leicht fahrlässig herbeigeführten einmaligen kurzfristigen Gefährdungshandlungen seiner Leistungspflicht für die dadurch verursachten Schadensfälle zu entziehen. Deshalb wird auch aus den Kreisen der Versicherungswirtschaft selbst vor einer solchen Rechtshandhabung gewarnt (Gerlach aaO).
d)
Bei Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Fall der einmaligen Trunkenheitsfahrt kann nicht zweifelhaft sein, daß er nicht in die Vorschriften über die Gefahrerhöhung eingeordnet werden kann. Als Gefährdungshandlung kommt hier nicht schon der Zechvorgang als solcher, sondern erst das Fahren im Zustand der Trunkenheit in Betracht; denn erst damit tritt eine Gefahrensteigerung ein. Deshalb kommt dem von der Revision angeführten Umstand, daß sich der Kläger den schließlich erreichten Grad der Trunkenheit nicht auf einmal, sondern erst in mehreren Etappen angeeignet hat, von vornherein keinerlei Bedeutung zu. Ebenso ist es auch unerheblich, welcher Zeitraum zwischen dem Beginn der Fahrt und dem Unfall lag. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der durch das Fahren im Zustand der Trunkenheit gesteigerte Gefahrenzustand seiner Natur nach geeignet war, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern konnte. Hiervon kann bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt keine Rede sein. Bei ihr handelt es sich vielmehr um einen klaren Fall einer einmaligen Gefährdungshandlung, die ihrer Natur nach nicht geeignet ist, eine länger fortdauernde Wirkung und damit einen neuen Gefahrenzustand hervorzurufen. Es stand bei ihr von vornherein fest, daß sie die Gefahr nur für die von vornherein absehbare kurze Dauer der Trunkenheit steigern konnte und daß die Gefahr schon nach wenigen Stunden mit der Ernüchterung des Fahrers wieder auf ihren normalen Stand zurückfiel, wenn nicht vorher ein Unfall eintrat und damit die Frage einer Herbeiführung eines Versicherungsfalles aufgeworfen wurde. Die Dauer der Gefahrensteigerung konnte hiernach nur so kurz sein, daß schon aus zeitlichen Gründen ihre Anzeige an den Versicherer zur Ermöglichung einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses sinnlos gewesen wäre. Die Rechtsprechung hat es deshalb bisher auch regelmäßig abgelehnt, eine einmalige, unter gefahrerhöhenden Umständen vorgenommene Fahrt, wie eine Fahrt mit einem überladenen oder nicht betriebssicheren Fahrzeug oder mit einem nicht vorgesehenen Anhänger oder unter Mitnahme betriebsfahrtfremder Personen oder in einem vorübergehenden Zustand der Unsicherheit des Fahrers als Gefahrerhöhung zu werten (RGZ 141, 185 [193]; 150, 48; 168, 372 [384]; RG JR PrV 1941, 185 [193]; OLG Hamburg JR PrV 1939, 79; BGHZ 2, 360 [364]). Hiervon kann auch für Trunkenheitsfahrten keine Ausnahme gemacht werden. So verständlich auch das in der neueren Rechtsprechung einiger Instanzgerichte hervorgetretene Bestreben ist, dem Unwesen der Trunkenheit am Steuer durch Entziehung des Versicherungsschutzes entgegenzutreten, so kann dies doch nicht in der Weise geschehen, daß diese Fälle in den Begriff der Gefahrerhöhung hineingepreßt werden. In derselben Weise müßten dann notwendig auch die von den Versicherern selbst als eintrittspflichtig angesehenen Fälle behandelt werden, in denen der Versicherungsnehmer infolge Übermüdung oder akuter Erkrankung zu einem sicheren Fahren nicht mehr in der Lage ist. Vor allem würde eine solche Rechtshandhabung eine Ausweitung des Begriffs der Gefahrerhöhung bedeuten, die schon deshalb untragbar wäre, weil sie die aufgezeigten folgenschweren Auswirkungen auf die Schadensversicherung und im besonderen Maße auf die Haftpflichtversicherung haben würde.
IV.
Das Berufungsgericht hat mit Recht auch den von der Beklagten unter Berufung auf die Ausführungen von Jacobi (VersR 1952, 5) erhobenen Einwand abgelehnt, daß der Kläger arglistig handle, wenn er den Versicherungsschutz für einen Schaden begehre, den er selbst durch seinen betrunkenen Zustand verursacht habe. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einwirkungen des Versicherungsnehmers auf den Versicherungsfall eine Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge haben, ist in den Bestimmungen über die Gefahrerhöhung und über die Herbeiführung des Versicherungsfalles unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben besonders und abschließend geregelt. Lassen sie den Versicherungsanspruch unberührt, so kann seiner Geltendmachung auch nicht unter Hinweis auf allgemein rechtliche Gesichtspunkte mit dem Einwand der Arglist begegnet werden (so auch die durchaus herrschende Ansicht, insbesondere Bischoff aaO, Prölss VersR 1951, 137; Landesverkehrswacht DAR 1951, 88; LG Essen VersR 1952, 145 u.a. m.).
Die Revision meint weiter, es sei jedenfalls im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der allgemeinen Verkehrsteilnehmer notwendig, der Trunkenheit am Steuer durch Entziehung des Versicherungsschutzes entgegenzutreten. Dieser Gesichtspunkt könnte dem Klageanspruch nur dann entgegenstehen, wenn die vertragliche Übernahme des Versicherungsschutzes für die zivilrechtlichen Folgen eines auch grobfahrlässigen Verhaltens als gegen die guten Sitten verstoßend anzusehen wäre. Beim Aufkommen der Haftpflichtversicherung ist in der Tat auch geltend gemacht worden, es sei "vor dem Richterstuhl der Moralität nicht zu rechtfertigen, daß sich jemand gegen die Folgen seiner eigenen Verschuldung versichert" (Wallmanns Z 13, 423; Manes Haftpflichtversicherung 24 ff). Inzwischen hat sich aber längst die Erkenntnis durchgesetzt, daß diese Auffassung schlechterdings nicht haltbar ist (Manes Haftpflichtversicherung 51 ff und Versicherungswesen II 112; von Gierke ZHR 60, 8 [47 ff]; Hagen I, 629; Roelli 192 ff). Die Haftpflichtversicherung erfüllt insofern volkswirtschaftlich und sozial wichtige Aufgaben, als sie die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers gegen die Bedrohung durch unabsehbare Haftpflichtverbindlichkeiten schützt. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sie einen Anreiz geben würde, einen Haftpflichtschaden herbeizuführen. Dies kann aber schon deshalb nicht der Fall sein, weil der Versicherungsnehmer aus der Versicherung bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles keinen materiellen Gewinn ziehen kann. Es läßt sich allerdings nicht bestreiten, daß die Haftpflichtversicherung nichts dazu beiträgt, im Versicherungsnehmer den Willen zur Schadensverhütung zu stärken. Dies rechtfertigt es aber noch nicht, sie deswegen als sittenwidrig anzusehen. Ob und inwieweit sie die Aufgabe übernehmen will, auch ihrerseits zur Schadenvorbeugung beizutragen, ist vielmehr eine rein rechtspolitische Frage. Sie kann, wenn hierfür ein praktisches Bedürfnis auftritt, nur dadurch gelöst werden, daß der Haftpflichtversicherung durch eine entsprechende Umgestaltung des Gesetzes oder der Versicherungsbedingungen in der einen oder anderen Weise engere Grenzen gezogen werden (vgl Begründung zum Entwurf des VVG bei Manes Versicherungswesen II, 112). Im Schrifttum wird neuerdings wieder die Auffassung vertreten, daß ein praktisches Bedürfnis für eine solche Umgestaltung schon bei der allgemeinen Haftpflichtversicherung entstanden sei (Boettinger VersR 1951, 240). In verstärktem Maße ist ein derartiges Bedürfnis in letzter Zeit bei der Kraftfahrversicherung aufgetreten. Durch das neuerliche ständige Anwachsen der erfahrungsgemäß besonders folgenschweren Unfälle, die durch betrunkene Kraftfahrer verursacht werden, hat sich die zwingende Notwendigkeit einer schärferen Bekämpfung der Trunkenheitsfahrten ergeben. Es liegt nahe, hierbei zu erwägen, ob in die Verhütungsmaßnahmen nicht auch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eingeschaltet werden soll, etwa indem sie dahin umgestaltet wird, daß sie es - bei Wahrung der durch § 158 c VVG geschützten Rechtsposition des geschädigten Dritten - künftig nicht mehr übernimmt, den Versicherungsnehmer selbst von den Haftpflichtverbindlichkeiten freizustellen, die er durch eine Trunkenheitsfahrt ausgelöst hat. Dies ist aber außer durch eine Gesetzesreform nur durch eine entsprechende Abänderung der Versicherungsbedingungen möglich, wie sie von den Versicherern auch bereits geplant ist (Gerlach aaO) Die Rechtsprechung kann diese Aufgabe nicht dadurch übernehmen, daß sie den Versicherungsnehmern den bisher jahrzehntelang von den Versicherern auch bei Trunkenheitsfahrten gewährten Versicherungsschutz nunmehr ohne Abänderung des bestehenden Rechtszustandes abspricht. Dies würde einen Eingriff in rechtsgültig bestehende Verträge bedeuten, der schon im Interesse der Rechtssicherheit untragbar wäre.
V.
Das angefochtene Urteil ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als es keine Verletzung der dem Kläger nach § 7 AKB, § 34 VVG obliegenden Anzeigepflicht darin sieht, daß er in der schriftlichen Schadensanzeige seine Trunkenheit nicht ausdrücklich erwähnt hat, Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger bei Ausfüllung des Anzeigenformulars der Beklagten alle dort gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet und insbesondere auch weder bei der Schilderung des Unfallherganges noch zu der Schuldfrage unzutreffende Angaben gemacht. Daß von ihm auch ein ausdrücklicher schriftlicher Hinweis auf seine Trunkenheit erwartet wurde; war aus den Formular nicht zu erkennen. Nach diesen Feststellungen hat auch der die Anzeige aufnehmende Platzvertreter der Beklagten, dem die Trunkenheit des Klägers bei der Unfallfahrt damals bereits bekannt war, einen solchen Hinweis weder selbst angeführt, noch auch vom Kläger verlangt. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht mit Recht verneint. Hinzu kommt, daß die Beklagte nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen der Torinstanzen schon alsbald nach dem Unfall von der Trunkenheit unterrichtet wurde, so daß das Unterlassen dieser Angabe in der schriftlichen Schadensangabe selbst für die Feststellung des Versicherungsfalles, wie auch für die Feststellung und den Umfang der Versicherungsleistung ohne jede Bedeutung war (§ 721 ff V AKB).
Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Drost
Dr. Selowsky
Dr. Haidinger
Artl