Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1958, Az.: III ZR 99/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 99/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main - 01.03.1956
Prozessführer
des Kaufmanns Karl R. in F., W.str. ...,
Prozessgegner
die Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch den Magistrat,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Versäumnisurteil vom 9. Januar 1958 wird aufgehoben.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 1. März 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger errichtete im Dezember 1949 zusammen mit der Ehefrau S. eine offene Handelsgesellschaft. Er brachte sein Herren- und Damenbekleidungsgeschäft ein, während Frau S. 12.000 DM in bar einzahlen sollte. Das Geschäft kam bereits einige Monate nach seiner Errichtung in Schwierigkeiten, die zu einem Vergleichsverfahren und später zum Erliegen des Geschäfts geführt haben. Der Kläger behauptet, die Schwierigkeiten seien deshalb entstanden, weil Frau S. Waren im Werte von etwa 4.000 DM für sich selbst verkauft und ihr in dem Geschäft beschäftigter Ehemann etwa 3.000 DM unterschlagen habe. Er macht für diesen Schaden die Beklagte verantwortlich. Ihre Beamten hätten der Frau S. zu Unrecht einen Betreuungsausweis für rassisch Verfolgte ausgestellt. Ihm selbst hätten sie bei einer Vorsprache vor Errichtung der Gesellschaft erklärt, daß die von dem Amt ausgestellte Bescheinigung über die Anerkennung der Frau S. als rassisch Verfolgte in Ordnung gehe und sie erhebliche Wiedergutmachungsleistungen zu erwarten habe. Später sei über die angemeldeten Wiedergutmachungsansprüche noch einmal eine Bescheinigung ausgestellt worden. In Wirklichkeit sei Frau S. bis 1943 schon 15 mal bestraft und im Konzentrationslager lediglich in Vorbeugehaft gewesen. Aus den Betreuungsakten sei schon bei der ersten Einsicht zu ersehen gewesen, daß ein offensichtlicher Schwindel vorliege.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1954 zu zahlen, und
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, daß sie der früheren Mitinhaberin der Firma S. & R., Frau Auguste S., Bescheinigungen über die Anerkennung als rassisch Verfolgte ausgestellt hat und dem Kläger auch Auskunft dahin gegeben hat, daß Frau S. rassisch Verfolgte sei.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet, eine mündliche Auskunft erteilt zu haben. Die von ihr ausgestellten Bescheinigungen hätten den im Zeitpunkt der Ausstellung bekannten Tatsachen entsprochen. Sie seien außerdem für den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht ursächlich gewesen. Aus dem Besitz des Betreuungsausweises hätte der Kläger weder auf eine wirtschaftliche Zuverlässigkeit noch auf eine charakterliche Integrität der Frau S. schließen dürfen.
Die beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegründet angesehen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er ist im Termin vom 9. Januar 1958 nicht erschienen. Es wurde daraufhin seine Revision auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger Aufhebung des Versäumnisurteils vom 9. Januar 1958 und Zuerkennung der Klageansprüche. Die Beklagte bittet um Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sich aus der vom Kläger behaupteten mündlichen Auskunft und aus den Bescheinigungserteilungen sein Anspruch reicht herleiten lasse. Die Auskunft und die Bescheinigungen hätten dem Akteninhalt entsprochen. Zu einer Nachprüfung der Unterlagen sei der Beamte bei der Auskunfterteilung und Bescheinigungsausstellung nicht verpflichtet gewesen. Insoweit werden von der Revision Rügen nicht erhoben.
Dem Ergebnis ist zuzustimmen. Daß die vom Kläger behauptete Auskunft und die Bescheinigungen dem Akteninhalt entsprochen haben, betrifft eine Tatfrage. Eine materiellrechtliche Stellungnahme liegt nur insoweit vor, als das Berufungsgericht ausführt, ein Beamter, der an Hand von Akten mündlich eine Auskunft erteile oder der Partei eine Bescheinigung ausstelle, sei nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die in den Akten festgehaltenen Ergebnisse ordnungsmäßig zustandegekommen seien. Ob sich ein solcher Rechtssatz allgemein aufstellen läßt, kann ungeprüft bleiben. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß man jedenfalls nicht generell von einem Beamten, der an Hand von Akten eine Auskunft erteilt oder eine Bescheinigung ausstellt, verlangen kann, er müsse auch die Unterlagen dahin prüfen, ob sie das in den Akten enthaltene Ergebnis rechtfertigten. Solche Nachprüfungen erfordern naturgemäß eine geraume Zeit, die dem Beamten, der alsbald einen Auskunftsuchenden zu unterrichten oder einer Partei eine Bescheinigung über bestimmte Tatsachen zu erteilen hat, gar nicht zur Verfügung steht. Im Einzelfall - etwa bei offensichtlichen Irrtümern oder bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der bisherigen Annahmen - kann möglicherweise etwas anderes gelten. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung von dessen Besonderheiten angenommen, daß eine Pflicht zur Nachprüfung der Richtigkeit des Ergebnisses, daß Frau S. als rassisch Verfolgte anerkannt worden sei und als solche Wiedergutmachungsleistungen zu erwarten habe, für die Beamten bei den Vorsprachen des Klägers nicht bestanden habe. Hierzu braucht unter objektiven Gesichtspunkten nicht Stellung genommen zu werden. Die Klage müßte insoweit auf jeden Fall daran scheitern, daß den Beamten kein Vorwurf gemacht werden könnte, wenn sie die berührte Rechtsfrage ebenso wie das Kollegialgericht entschieden haben, selbst wenn objektiv etwas anderes zu gelten hatte.
2.)
Die Revision wendet sich nur gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger auch dann, wenn bei der Anerkennung der Frau S. als rassisch Verfolgte und bei der Ausstellung des entsprechenden Betreuungsausweises im Jahre 1945/46 amtspflichtwidrig verfahren worden sein sollte, keine Ansprüche stellen könnte, weil es sich bei der Pflicht zu einer ordnungsmäßigen Nachprüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht um eine den Beamten dem Kläger gegenüber obliegende Pflicht gehandelt habe. Die Revision vertritt den gegenteiligen Standpunkt; sie meint, die Betreuungsausweise der hier in Frage stehenden Art seien auch für den Rechtsverkehr dieser Personen mit Dritten erheblich gewesen, deshalb hätten die Beamten jedem Dritten gegenüber die Pflicht gehabt, solche Ausweise nur nach sorgfältiger Prüfung der Voraussetzungen zu erteilen. Die Revision kann jedoch hiermit keinen Erfolg haben.
Der Inhalt und die Art der Pflichten eines Beamten ergeben sich in erster Linie aus den das betreffende Gebiet der amtlichen Betätigung regelnden Gesetzen und Dienstanweisungen. Im vorliegenden Fall, handelt es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der hessischen Entschädigungsregelungen für aus politischen, rassischen und religiösen Gründen verfolgte Personen; das diesbezügliche Landesrecht ist irrevisibel. Ob hiernach die Einholung eines Strafregisterauszuges auch im Interesse Dritter erforderlich war, konnte das Berufungsgericht in eigener Zuständigkeit entscheiden und endgültig verneinen.
Soweit die Aushändigung eines Betreuungsausweises in Frage steht, läßt sich aus der Tatsache, daß Bescheinigungen über die Verfolgteneigenschaft von den betreffenden Personen auch im Rechtsverkehr mit Dritten verwendet werden konnten, nicht eine Pflicht zur ordnungsmäßigen Ausstellung dieser Bescheinigungen auch den Dritten gegenüber ableiten. In einen derartigen Weise lassen sich Dritten gegenüber alle amtlichen Akte verwenden, Gerichtsentscheidungen z.B. ebenso wie Verwaltungsakte. Auf diesen Umstand kann man es bei der Frage, wem gegenüber dem Beamten die Amtspflichten obliegen, nicht abstellen. Entscheidend ist vielmehr, wessen Interessen die betreffende Amtstätigkeit "ihrer Natur nach", d.h. ihrem Zweck und ihrer rechtlichen Bestimmung nach, zu dienen hat (vgl. RGZ 154, 276; 170, 135; 145, 56; 147, 143). Das ist aber bei den "Betreuungs"-Ausweisen das Interesse der Betreuten und nicht das des "Publikums".
Das Berufungsgericht hat jedoch den Vortrag des Klägers nicht umfassend genug geprüft. Auch wenn ein Akt seiner "Natur nach" nur dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt ist, muß der Beamte bei seinem Erlaß sein Amt "sachlich und im Einklang von Treu und Glauben und guter Sitte" führen, wie dies bei jeder dienstlichen Tätigkeit seine Pflicht ist. Diese Pflicht, die den Beamten gegenüber jedem Dritten obliegt (vgl. RGZ 154, 201; HRR 37 Nr. 1003), könnte möglicherweise von den Bediensteten der Beklagten vernachlässigt worden sein.
Unter diesen Gesichtspunkt muß das Berufungsgericht zu der Berechtigung des Klageanspruches noch Stellung nehmen. Der Kläger hat nämlich behauptet, er habe im Sommer 1950 auf Grund eigener Ermittlungen Anzeige erstattet, daß Frau S. unwahre Angaben gemacht habe, und bei dem Eingreifen der Kriminalpolizei in seinem Beisein sei "sofort festgestellt worden, daß die vorhandenen Unterlagen derartig lückenhaft und widerspruchsvoll waren, daß schon bei der ersten Einsicht zu ersehen war, daß ein offensichtlicher Schwindel vorlag." Dabei wird freilich zu beachten sein, daß nicht der objektive Fehlgriff schon eine Haftung begründet, sondern nur ein schuldhaftes Verhalten der Beamten. Nur wenn sie mit der Möglichkeit eines "Schwindels" auf Grund der ihnen bekannten oder von ihnen feststellbaren Tatsachen hätten rechnen müssen, kann ihnen ein Vorwurf gemacht werden.
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten - einschließlich der durch das Versäumnisverfahren entstandenen - überlassen.