Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1954, Az.: III ZR 369/52
Erklärungen des Landesernährungsministers und des Landesernährungsamts als Amtspflichtverletzungen; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Nichtveröffentlichung von Zeitungsartikeln; Hoheitliche Fürsorgepflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung; Dienstliche Äußerungen als Verwaltungshandlungen; Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Aufhebung eines Verwaltungsakts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 369/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 19.06.1952
- LG Wiesbaden
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- Art. 131 WeimVerf
- Art. 34 GG
- § 1004 BGB
Fundstellen
- BGHZ 14, 319 - 325
- JZ 1955, 172-174 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1955, 97-98 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Journalist Heinz L.-L., F. a.M., B. straße ...,
Prozessgegner
Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Forsten,
Amtlicher Leitsatz
"Berichtigt" eine Behörde eine Darstellung über Verwaltungsvorgänge, die ein Journalist der Presse zum Zwecke der Veröffentlichung zugänglich gemacht hat, in irreführender Weise, so verletzt sie nicht eine ihr, dem Journalisten gegenüber obliegende Amtspflicht zur sachgemäßen Auskunft.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 19. Juni 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.
Tatbestand
Im November 1948 verfaßte der Kläger, der freier Journalist ist, einen Zeitungsartikel, der sich kritisch mit der amtlichen Tätigkeit insbesondere des Landesernährungsministers Lo. und des Präsidenten des Landesernährungsamtes, Dr. D., in Angelegenheiten der Zuckerfabrik W. befaßte. Der Artikel erschien am 15. November 1948 in den "Hessischen Nachrichten" in K. und am 16. November 1948 in der "W. Neuen Zeitung". In diesem Artikel behauptete der Kläger, Dr. D. als zeitweiliger Präsident des Landesernährungsamtes habe gegen Ende des Jahres 1945 der Zuckerfabrik W. zur Ingangsetzung ihrer beschädigten Fabrik aus einem Spezialfond für Stützungszwecke einen Kredit von 1,6 Millionen RM gewährt, obwohl über diese Gelder nicht ohne Genehmigung der amerikanischen Militärregierung hätte verfügt werden dürfen. D. sei damals wie zur Zeit der Veröffentlichung des Artikels Vertreter der Zuckerfabrik W. gewesen und habe für jeden umgesetzten Sack Zucker eine Provision von 25 Pfennig erhalten, Ernährungsminister Lo. sei bis August 1948 Vorsitzender des Aufsichtsrates der Zuckerfabrik W. gewesen. Obgleich der Kredit vereinbarungsgemäß bis Ende des Jahres 1946 habe zurückgezahlt werden sollen, seien nur am 1. Juni 1946 600.000 RM zurückgezahlt worden. Der Restbetrag von 1.000.000 RM = 100.000 DM stehe noch offen; trotz leerer Staatskassen sei von verantwortlicher Seite nichts unternommen worden, diesen hohen Geldbetrag einzuziehen. Der über den Kredit geführte Schriftwechsel sei nicht im regulären Geschäftsgang des Landesernährungsamtes abgelegt, sondern von dem Personalchef dieser Behörde, Regierungsrat G., in Verwahrung genommen worden.
Der Kläger hatte den Artikel außerdem noch dem "W. Kurier" und der "G. Freien Presse" angeboten. Der Schriftleiter des "W. Kurier" leitete den Artikel auf Grund einer Vereinbarung mit dem Kläger, daß er vor dem Abdruck den angegriffenen Personen zur Stellungnahme überlassen werden solle, am 15. November 1948 auch dem Landesernährungsminister Lo. zur Information zu. Am 16. November 1948 interviewte der "Waldecker Kurier" den aus anderem Anlaß in K. dienstlich anwesenden Landesernährungsminister Lo. wegen des in den "Hessischen Nachrichten" bereits erschienenen Artikels des Klägers. Das Interview erschien am 19. November 1948 im "W. Kurier", Nach diesem Interview sollten die in den "Hessischen Nachrichten" erhobenen Anschuldigungen wegen des der Zuckerfabrik W. gewährten Kredits jeder Grundlage entbehren; die völlig zerstörte Zuckerfabrik sei im Jahre 1945 auf Veranlassung der amerikanischen Besatzungsmacht wieder aufgebaut worden, um den damals erheblichen Schwierigkeiten in der Zuckerversorgung begegnen zu können. Der Kredit sei bereits am Tage der Währungsreform bis auf 200.000 RM zurückgezahlt gewesen; die restliche Schuld sei kurz nachher durch Zahlung von 20.000 DM beglichen worden. Minister Lo. habe erst seit dem Frühjahr 1948 dem Aufsichtsrat der Zuckerfabrik angehört; er sei früher als deren Vorstand tätig gewesen. Dr. D. sei zwar früher einmal Vertreter der Zuckerfabrik gewesen, habe aber diese Vertretung längst niedergelegt. Der Redakteur des "W. Kurier" lehnte am 8. Dezember 1948 dem Kläger gegenüber die Veröffentlichung des Artikels ab, weil er sich nach der Darstellung der in jenem Artikel angegriffenen Stellen davon überzeugt habe, daß die Darstellung des Klägers nicht in allen Fällen den Nachprüfungen standhalten könne, und weil der Artikel gleichzeitig den "Hessischen Nachrichten", einem Konkurrenzorgan, angeboten and dort auch veröffentlicht worden sei.
Der Redakteur der "G. Freien Presse" fragte auf den ihm übersandten Artikel des Klägers bei dem Minister Lo. an, ob und unter welchen Bedingungen vom Landesernährungsamt an die Zuckerfabrik W. ein Darlehen gegeben worden sei, und wie es sich mit der Rückzahlung dieses Darlehens verhalte. Der Minister antwortete persönlich unter dem Briefkopf seines Ministeriums und Angabe eines Aktenzeichens dahin: Die Zuckerfabrik W. habe auf Weisung der Militärregierung aus einem Fond für Reichsstützung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Wiederingangbringung des für die Ernährungswirtschaft Hessens unentbehrlichen Betriebes einen Kredit von 1,6 Millionen Reichsmark erhalten. Dieser Kredit sei in den Jahren 1946/47 in Höhe von 1,4 Millionen Reichsmark abgedeckt worden. Der Restbetrag von 0,2 Millionen Reichsmark = 20.000 Deutsche Mark sei am 9. August 1948 zurückgezahlt worden. Daraufhin teilte der Redakteur der "Giessener Freien Presse" dem Kläger am 11. Januar 1949 mit, der Brief des Ministers Lo. stelle die Angelegenheit grundlegend anders dar als der Bericht des Klägers; die Darstellung des Ministers habe ihn unsicher gemacht, so daß er vor Veröffentlichung des Artikels den von der amerikanischen Dekartellisierungsabteilung anhängig gemachten Prozeß D. abwarten wolle.
Am 27. November 1948 erschien dann noch in den "Hessischen Nachrichten" eine Berichtigung zu dem Artikel des Klägers durch das Landesernährungsamt, die den gleichen Wortlaut hatte wie das Schreiben des Ministers Lo. vom 23. Dezember 1948 an den Redakteur der "G. Freien Presse". Als Schlußsatz des Schreibens war noch die Bemerkung angefügt, daß der die Angelegenheit betreffende Schriftwechsel niemals von Regierungsrat G. bearbeitet oder in Verwahrung genommen worden sei.
Der Kläger ist der Auffassung, daß sowohl die von Minister Lo. in seinem Interview vor dem "W. Kurier" und in seiner Zuschrift an die Redaktion der "G. Freien Presse" gegebene Darstellung als auch die vom Landesernährungsamt gegebene Berichtigung in den "Hessischen Nachrichten" in wesentlichen Punkten bewußte Unrichtigkeiten enthielten. Er vertritt die Rechtsansicht, daß es sich bei diesen Erklärungen um hoheitsrechtliche Akte gehandelt habe, und daß den erklärenden Stellen des Landes Hessen ihm gegenüber die Amtspflicht obgelegen hätte, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Durch die bewußt unrichtige Darstellung des Fragenkomplexes der W. Zuckerfabrik sei die Aufnahme seiner Artikel im "Waldecker Kurier" und in der "G. Freien Presse" verhindert worden. Dadurch sei ihm ein Honorar von 100 DM bei jeder dieser Zeitungen entgangen. Ferner sei durch diese falschen Behauptungen von verantwortlicher Stelle sein journalistischer Kredit auch für die Zukunft geschädigt worden; er sei für den beteiligten Abnehmerkreis seiner Aufsätze unglaubwürdig geworden; er sei dadurch aus seiner Tätigkeit völlig ausgeschaltet und wirtschaftlich ruiniert. Diese Folgender Amtspflichtverletzung der Beamten des Landes Hessen könnten nur durch einen Widerruf der Erklärungen der maßgeblichen Stellen beseitigt werden.
Im einzelnen hat der Kläger behauptet, eine Weisung der Militärregierung auf Hingabe des Kredits an die Zuckerfabrik W. habe nie vorgelegen. Das Darlehen sei auch nicht zum Wiederaufbau, sondern zur Finanzierung des Rübenankaufs und zur Abdeckung eines Bankkredits verwendet worden. Der Kredit sei in den Jahren 1946/47 nicht in Höhe von 1,4 Millionen Reichsmark "abgedeckt" worden; vielmehr seien nur im Juni 1946 600.000 RM zurückgezahlt; soweit das beklagte Land behaupte, durch Erlaß vom 28. November 1947 seien weitere 800.000 RM der Darlehensschuld "niedergeschlagen" worden, liege keine Zurückzahlung, also keine Abdeckung vor; die Niederschlagungsverfügung sei auch nur fingiert; sie sei im übrigen nichtig, weil entgegen den gesetzlichen Bestimmungen das Kabinett nicht mitgewirkt habe, und weil Minister Lo. sich bei der Niederschlagungsverfügung in Interessenkolision insofern befunden habe, als er gleichzeitig Vorstandsmitglied und Großaktionär der Zuckerfabrik W. gewesen sei. Auch die letzten 200.000 RM seien entgegen der Behauptung des beklagten Landes nicht zurückgezahlt worden.
Der Kläger hat im ersten Rechtszuge beantragt,
- 1.
das beklagte Land, notfalls gegen Sicherheitsleistung, vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger 200 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. April 1949 zu zahlen;
- 2.
das beklagte Land zu verurteilen, die Behauptung zu widerrufen, die Angaben des Klägers in seinem Artikel mit der Überschrift "Subventionspolitik in Hessen" und "Ein neuer Fall D." seien unwahr, und zwar durch Erklärungen gegenüber dem Verlag der "G. Freien Presse" und des "W. Kurier" und durch Veröffentlichung in den "Hessischen Nachrichten", K. und in der "W. Neuen Zeitung", W..
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und behauptet, die von selten des Landes Hessen abgegebenen Erklärungen seien in allen Punkten sachlich richtig, keinesfalls aber schuldhafterweise falsch. Es bleibt bei seiner vorprozessualen Behauptung, die Hingabe des Kredits sei auf Weisung der Militärregierung erfolgt, die sowohl von der Zuckerfabrik W. als auch von Dr. D. unter Androhung von Zwangsmitteln verlangt habe, für den Wiederaufbau der Fabrik zu sorgen, und die in Verfolg dieses Verlangens selbst veranlaßt habe, daß die entsprechenden, zunächst beschlagnahmten Mittel aus dem Reichsstützungsfond freigegeben worden seien. Der Ausdruck "abdecken" sei dahin zu verstehen, daß der Kredit in der angegebenen Höhe nicht mehr bestanden hätte. Eine Niederschlagung habe tatsächlich stattgefunden, und zwar deshalb, weil der Zuckerfabrik W. für die Geschäftsjahre 1944/45 und 1945/46 Stützungsansprüche hinsichtlich des Rübenpreises zugestanden hätten, die aber nach der damaligen Gesetzeslage nicht hätten befriedigt werden können. Dadurch sei die Zuckerfabrik in eine Notlage gekommen, die eine Niederschlagung des Kredits gerechtfertigt hätten. Die restliche Schuld von 20.000 DM sei im August 1948 tatsächlich zurückgezahlt worden. Das beklagte Land macht weiter geltend, seine Beamten hätten in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt, da der Kläger in einem schwebenden Verfahren mit Presseangriffen begonnen habe. Der Minister habe nicht die Absicht gehabt, die Veröffentlichungen des Artikels des Klägers zu unterbinden. Ein Widerruf der fraglichen Erklärungen könne aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung rechtlich überhaupt nicht verlangt werden.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, wegen des durch Nichtveröffentlichung des Artikels in der "G. Freien Presse" entstandenen Schadens 100 DM nebst Zinsen zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat im Berufungsrechtszug beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen und hilfsweise, falls der Antrag auf Verurteilung zum Widerruf keinen Erfolg haben sollte, festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Geldersatz für alle entstandenen und noch entstehenden Schäden zu leisten, welche verursacht sind durch eine unrichtige Presseberichtigung des Beklagten in den "Hessischen Nachrichten" in K. zu dem Artikel: "Subventionspolitik in Hessen" des Klägers, in der "W. Neuen Zeitung" zu dem Artikel des Klägers: "Neuer Fall D." und durch Erklärungen des Landesernährungsamts Hessen und des früheren Ministers Lo. gegenüber der "Giessener Freien Presse" und dem "W. Kurier" zu eben diesem Artikel des Klägers.
Das beklagte Land hat beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Beide Parteien haben beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger Verurteilung des beklagten Landes nach den im zweiten Rechtszug gestellten Anträgen. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht (S 12 des Urteils) vertritt die Ansicht, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers in allen geltendgemachten Fällen nur aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 Hessische Verfassung hergeleitet werden könne; eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht auf wahrheitsgemäße Auskünfte bejaht es, weist aber hinsichtlich des Zahlungsanspruches die Klage ab, weil teils die objektive und subjektive Unrichtigkeit der vom Kläger beanstandeten Erklärungen nicht erwiesen sei, teils sogar der volle Wahrheitsbeweis für diese Erklärungen erbracht sei (Urteil S 23).
Die Revision erhebt neben der sachlich-rechtlichen Rüge der Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit vor allem Rügen wegen der Auslegung der angegriffenen Erklärungen des beklagten Landes durch das Berufungsgericht und wegen Verletzung prozessualer Vorschriften bei den vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen. Auf die Rügen der Revision braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da die im Revisionsrechtszug allein zu prüfenden Ansprüche aus § 839 BGB schon deshalb ausscheiden, weil eine den Dienststellen des beklagten Landes dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft nicht besteht.
Zwar sind die angegriffenen Erklärungen des Ministers Lo. wie die des Landesernährungsamtes als Verwaltungshandlungen anzusehen. Sie betrafen unstreitig nicht die bürgerlich-rechtlichen Belange des Landes; sie sind auch von beiden Stellen in dienstlicher Eigenschaft abgegeben worden. Das ergibt sich für die Auskunft an die "G. Freie Presse" bereits aus dem Briefkopf und der Anführung eines Aktenzeichens in dem Schreiben des Ministers. Es gilt aber auch für das vom Minister dem "W. Kurier" gegebene Interview; der Minister hat es bei einem dienstlichen Besuch in W. als Minister abgegeben; aus diesem Umstand und dem Inhalt des Interviews ergibt sich, daß der Minister nicht als Privatmann oder in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Partei, sondern in dienstlicher Eigenschaft die Erklärung abgegeben hat. Auch bei der in den "Hessischen Nachrichten" erschienenen "Berichtigung" des Landesernährungsamtes handelt es sich, wie sich ohne weiteres aus dem Inhalt ergibt, um eine solche dienstliche Äußerung. Minister wie Landesernährungsamt haben daher bei Abgabe der vom Kläger angegriffenen Erklärungen in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt gehandelt. Insoweit ist daher das Tatbestandsmerkmal der Amtspflicht im Sinne der Staatshaftungsgesetze erfüllt.
Weitere Voraussetzung für die Begründung von Ansprüchen aus § 839 BGB ist jedoch, daß die bei dieser Ausübung der öffentlichen Gewalt nach der Behauptung des Klägers verletzte Amtspflicht den angegriffenen Beamten - hier also dem Minister und den Beamten des Landesernährungsamtes - gerade dem Kläger gegenüber obgelegen hat. Diese Voraussetzung ist hier aber entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht erfüllt.
Eine beabsichtigte oder unbeabsichtigte Ausübung hoheitlicher Machtmittel liegt nicht vor. Ein Verbot der Veröffentlichung des Artikels des Klägers ist weder unmittelbar noch mittelbar ausgesprochen worden. Deshalb sind die in der von den Vorinstanzen angeführten Reichsgerichtsentscheidung RGZ 108, 366 (ebenso z.B. auch in RGZ 91, 304 und 381 [383/4]; 125, 86; 139, 154) entwickelten Gedanken nicht einschlägig, dem Beamten obliege jedem Dritten gegenüber die Amtspflicht, die ihm anvertrauten Machtmittel nicht nur bei Absicht der Zwangsgewalt, sondern gerade auch ohne Zwangsabsicht nur sorgfältig zu gebrauchen.
Enthält der Beamte sich hoheitlichen Zwanges und beschränkt er sich nur auf die Erteilung einer Auskunft, so muß die Auskunft - gleichgültig, ob sie aus einer Rechtspflicht zur Auskunftserteilung oder freiwillig abgegeben wird - sachgerecht, also auch wahrheitsgemäß sein (vgl. z.B. RGZ 146, 35 [40]; 170, 129 [134]). Diese Amtspflicht besteht aus dem Gedanken der hoheitsrechtlichen Fürsorge gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird. Die Erklärungen über den der Zuckerfabrik W. gewährten Kredit wurden aber nicht im Hinblick auf Interessen des Klägers oder der beteiligten Zeitungen gegeben. Durch die Erklärungen wurde das Verhältnis keiner dieser Stellen zur Zuckerfabrik W. oder zu anderen Personen beeinflußt. Sinn und Zweck der Erklärungen war vielmehr, wie das Landgericht (Urteil S 18/19) unter Billigung des Berufungsgerichts ausführt, die Verteidigung der angegriffenen Staatsstellen gegen die in den Artikeln des Klägers erhobenen Angriffe, Eine hoheitliche Fürsorgepflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung, die bezweckte, einen auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauenden Dritten vor Schaden zu bewahren, ist hier also nicht verletzt. Auf die Verletzung einer solchen dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht kann die Klage daher nicht gestützt werden.
Der Umstand, daß hier die Auskünfte der Presse gegenüber gegeben worden sind, begründet nicht eine weitergehende der Presse gegenüber obliegende Amtspflicht auf sachgemäße, also auch auf wahrheitsgemäße Auskunft, Allerdings besteht sicherlich die Pflicht aller staatlichen Dienststellen im Interesse der Sauberkeit der Staatsverwaltung, den zur Wahrung dieser Interessen berufenen Stellen wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen. Ob die Presse überhaupt oder mindestens damals nach dem Willen der Besatzungsmacht, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist - zu den Stellen gehörte, denen die Überwachung der Sauberkeit der Staatsverwaltung anvertraut war, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn diese Frage - allgemein oder mindestens für die fragliche Zeit - zu bejahen wäre, so würde sich daraus nicht eine der Presse und damit dem Kläger als Journalisten gegenüber bestehende Amtspflicht zur sachgemäßen Auskunft ergeben. Ist nämlich eine Amtspflicht den Beamten nicht im Interesse einzelner Personen auferlegt, sondern ist der Zweck der Amtspflicht nur die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder das Interesse des Staates an einer ordentlichen Amtsführung der Beamten, so handelt es sich nicht um eine den Beamten einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, wie das Reichsgericht bereits in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. RGZ 140, 423 [427]) zutreffend angenommen hat. Die hier interessierende Pflicht zur sachgerechten Auskunft ist aber den Beamten nicht im Interesse der überwachenden Stellen, sondern eindeutig ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit auferlegt. Aus der Stellung des Klägers als Journalist ergibt sich daher nicht eine den Beamten ihm gegenüber obliegende Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB auf sachgerechte und damit wahrheitsgemäße Auskunft.
Unabhängig davon, ob dem Beamten einem Dritten gegenüber die Amtspflicht zur Erteilung einer wahrheitsgemäßen Auskunft obliegt oder nicht, hat er in jedem Falle, in dem er, wie hier, als Verwaltungshandlung eine Auskunft erteilt, die ihm jedem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, nicht unnötig in dessen Rechte einzugreifen. Ein solcher Eingriff könnte darin liegen, daß der Dritte - selbst wahrheitsgemäß - unnötig angegriffen wird; der näheren Abgrenzung, wann ein unnötiger Angriff eine Verletzung dieser auch dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht darstellt, bedarf es hier nicht, weil weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Angriff auf den Kläger in den Erklärungen des Ministers und des Landesernährungsamtes liegt. Diese Erklärungen beschränken sich auf eine eigene Sachdarstellung über die vom Kläger in seinem Artikel erörterte Gewährung eines Kredits an die Zuckerfabrik W.. Sie erwähnen die Person des Klägers überhaupt nicht; insbesondere wird der Kläger darin nicht etwa als unglaubwürdig bezeichnet, und zwar auch nicht etwa mittelbar. Die Abwehr des vom Kläger in seinem Artikel geführten Angriffs suchen jene Erklärungen vielmehr ausschließlich in einer eigenen Sachdarstellung, sie enthalten keinerlei Gegenangriffe gegen den Kläger. Selbst die Form des Dementi läßt keine negative Beurteilung des Klägers als Verbreiters der gegenteiligen Tatsachendarstellung erkennen. Beschränken sich die Erklärungen des Ministers und des Landesernährungsamtes aber allein auf eine abweichende Sachdarstellung über den der Zuckerfabrik W. gewährten Kredit und überlassen sie es jedem, sich ein Urteil über den Kläger als Verfasser des dementierten Artikels selbst zu bilden, so liegt ein Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers durch eine negative Beurteilung seiner Person nicht vor. Das gilt umso mehr, als viele Umstände denkbar sind, aus denen heraus der Kläger durch die Verbreitung der nach jenen Erklärungen "falschen" Darstellung des Falles der Zuckerfabrik W. in seiner journalistischen Ehre und Zuverlässigkeit nicht getroffen zu werden brauchte.
Der Kläger will einen solchen unzulässigen Eingriff in seine Rechte offenbar auch darin erblicken, daß ihm infolge dieser Auskunft mindestens die Honorare für die Artikel entgangen sind, die er der "G. Freien Presse" und dem "W. Kurier" angeboten hat. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Die Erklärungen des Ministers und des Landesernährungsamtes dienten der Abwehr der vom Kläger in seinem Artikel erhobenen Angriffe. Sie hinderten - gleichgültig, ob sie den Sachverhalt Wahrheitsgemäß oder wahrheitswidrig darstellten - die Redakteure der genannten Zeitungen nicht, die Artikel des Klägers zu veröffentlichen. Die Entscheidung der Redakteure mag zwar durch die angeblich falschen Erklärungen des Ministers und des Landesernährungsamtes beeinflußt worden sein. Wollte man aber allein schon deshalb aus der etwaigen Unrichtigkeit der Erklärungen jener Dienststellen einen Eingriff in die Honorarerwartungen und damit in die Rechte des Klägers erblicken, so würde auf diesem Umwege eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft geschaffen werden, obgleich die Amtspflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft jenen Dienststellen nicht im Interesse des Klägers, sondern nur im Interesse der Allgemeinheit auferlegt ist. Etwas anderes kann nur gelten, soweit jene Amtsstellen durch Abgabe falscher Erklärungen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dem Kläger vorsätzlich Schaden zugefügt haben; denn ein Beamter, der in einer den Tatbestand des § 826 BGB erfüllenden Weise durch Ausübung seiner Amtsgewalt einem Dritten Schaden zufügt, verletzt eine ihm diesem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht (RGZ 140, 423 [430]). Davon kann hier aber sogar nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht die Rede sein. Der Minister und das Landesernährung samt wollten durch ihre Erklärungen offensichtlich nur von ihrem Recht der Verteidigung gegen die Angriffe des Klägers Gebrauch machen, selbst wenn sie dabei inhaltlich unrichtige Erklärungen abgegeben haben sollten.
Dafür, daß der Vorsatz des Ministers and des Landesernährungsamtes bei Abgabe der falschen "Erklärungen" die gesamte. Schadensfolge, also auch den Verlust des Honorars durch den Kläger - mindestens in der Form des bedingten Vorsatzes - umfaßt hätte, ergeben sich aus dem Inhalt der Erklärungen und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte.
Ansprüche aus Amtshaftung sind daher schon deshalb zu verneinen, weil eine dem Minister oder dem Landesernährungsamt dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft nicht bestand und die Verletzung einer anderen diesen Stellen dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht nicht erkennbar ist. Soweit also das Berufungsgericht in der Sache selbst entschieden hat, ist die Klage bereits aus diesem Grunde unbegründet; die Revision ist daher insoweit als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Den Antrag auf Widerruf und Veröffentlichungsbefugnis hat das Berufungsgericht "wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs" abgewiesen, weil im Rahmen des § 839 BGB der Widerruf von Amtshandlungen nicht erzwungen werden könne und für den selbständigen negatorischen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB der Gesichtspunkt der Nichteinmischung der Gerichte in das Ermessen der Verwaltungsbehörden gerade so wie bei Ansprüchen aus § 839 BGB zutreffe.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Die Beseitigung oder der Widerruf eines Verwaltungsaktes kann nach § 839 BGB in Verbindung mit den Staatshaftungsgesetzen und Art. 131 WeimVerf nicht verlangt werden, weil insoweit eine Zuständigkeit der Zivilgerichte, in die Entscheidungsbefugnis der öffentlich-rechtlichen Stellen einzugreifen, nicht gegeben ist. Ob sich daran durch Art. 34 GrundG etwas geändert hat, wie der Kläger unter Berufung auf Heidenhain NJW 1949, 841; 1952, 604 [OLG Celle 18.01.1952 - 8 U 228/52]; 1953, 1081meint, oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Die fraglichen Handlungen sind vor Erlaß des Grundgesetzes begangen worden; Art. 34 GrundG mißt sich aber hinsichtlich der etwa bestehenden Möglichkeit, Verwaltungsakte aufzuheben, keinesfalls rückwirkende Kraft bei (BGHZ 4, 77 [83]; 302 [310/11]; S 10/11 des insoweit in BGHZ 12, 52 nicht abgedruckten Urteils vom 22. Dezember 1953 - V ZR 6/51 - und S 15 des zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteils vom 10. Juli 1954 - VI ZR 120/53). Ein Fall der Art, daß durch die vorangegangenen Handlungen des Landes eine privatrechtliche Verpflichtung zum Widerruf entstanden wäre, wie z.B. in BGHZ 5, 102 ein privatrechtlicher Anspruch auf Lieferung vertretbarer Sachen, liegt hier nicht vor. Die für die Amtshaftungsansprüche entwickelten Grundsätze greifen auch für die Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB Platz (RGZ 170, 40 [42]). Ob sich aus Art. 136 Abs. 1 Hessische Verfassung die Zulässigkeit des Eingriffs in solche Verwaltungsakte ergibt, eine Frage, die vom Berufungsgericht verneint worden ist, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil es sich bei den Bestimmungen der Hessischen Verfassung um irrevisibles, nur im Bezirk des Berufungsgerichts geltendes Landesrecht handelt.
Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Pagendarm
Rietschel
Wolany
Dr. Hußla