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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1956, Az.: III ZR 322/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1956
Aktenzeichen
III ZR 322/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 02.07.1954
LG Berlin

Prozessführer

der Firma R. & P., Inhaber Rudolf R., B., M.-Str. ...,

Prozessgegner

die Krankenversicherungsanstalt Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, B., K.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter, der in einer den Tatbestand des § 826 BGB erfüllenden Weise durch Ausübung seiner Amtsgewalt einem Dritten Schaden zufügt, verletzt eine ihm diesem gegenüber obliegende Amtspflicht (BGHZ 14, 319 [324]) nur dann, wenn dieser Amtsmißbrauch mit dem Bewußtsein erfolgt, diesen Dritten schädigen zu können.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Juli 1954 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 2. Juli 1952 stellte der Angestellte F., der damals bei der Beklagten als Betriebsprüfer tätig war, der B. H.- und T. GmbH (Bln. H. u. T.) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Inhalts aus, daß gegen die Erteilung öffentlicher Aufträge an die Bln. H. u. T. seitens der Beklagten keine Bedenken beständen. Zur Ausstellung dieser Bescheinigung war Förster nicht befugt. Er benützte jedoch ein Dienstsiegel und unterzeichnete die Bescheinigung mit einer gefälschten Unterschrift. Bald darauf erhielt die Bln. H. u. T. einen aus öffentlichen Mitteln finanzierten größeren Bauauftrag der Gemeinnützigen Siedlungs- und Wohnbaugesellschaft mbH (Gesiwo). Am 7. August 1952 schloß die Bln. H. u. T. mit der Klägerin einen Vertrag über die Lieferung von Baumaterialien ab. Am 12. August begann die Klägerin mit der Lieferung.

2

Etwa um die gleiche Zeit wurde die Fälschung des F. entdeckt, F. wurde entlassen und bestraft. Am 12. August 1952 fand eine Besprechung zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer L. der Bln. H. u. T. statt, auf Grund deren die Bln. H. u. T. von ihren Beitragsrückständen in Höhe von etwa 26.500 DM am 21. August 1952 etwa 11.500 DM abbezahlte. Der Rest wurde durch Forderungsabtretungen gesichert. Daraufhin erteilte die Beklagte der Bln. H. u. T. am 27. August 1952 eine neue, echte Unbedenklichkeitsbescheinigung desselben Inhalts wie die gefälschte Bescheinigung vom 2. Juli 1952. Am 20. November 1952 stellte die Bln. H. u. T. ihre Zahlungen ein; später wurde über ihr Vermögen das Vergleichs- und anschließend das Anschlußkonkursverfahren eröffnet.

3

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 6.100 DM zu verurteilen.

4

Sie hat dazu vorgetragen, durch die Zahlungsunfähigkeit der Bln. H. u. T. habe sie noch eine unbezahlte Restforderung aus der Lieferung von Baumaterial in Höhe von etwa 11.500 DM, mit der sie nach einer Mitteilung des Konkursverwalters in voller Höhe ausfallen werde. Für den ihr hierdurch entstandenen Schaden sei die Beklagte verantwortlich aus folgenden Gründen:

5

1. Die Klägerin hätte ohne die von F. pflichtwidrig ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 2. Juli 1952 der Bln. H. u. T. nicht auf Kredit geliefert.

6

2. Die Lieferung wäre auch nicht erfolgt, wenn die Beklagte nach Entdeckung der Fälschung es nicht pflichtwidrig unterlassen hätte, die falsche Unbedenklichkeitsbescheinigung sofort einzuziehen und die Kredit- und Auftraggeber der Bln. H. u. T. hiervon zu unterrichten.

7

3. Die Beklagte habe den Geschäftsführer L. durch die Androhung einer Strafanzeige zu Zessionen veranlaßt, die die Bln. H. u. T. den übrigen Gläubigern gegenüber zahlungsunfähig gemacht hätten.

8

4. Die Lieferungsbedingungen der Klägerin hätten, was der Beklagten bekannt gewesen sei, einen sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt enthalten; die Bln. H. u. T. hätte deshalb über die der Beklagten zedierten Forderungen überhaupt nicht verfügen dürfen.

9

5. Durch die Erteilung der neuen Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 27. August 1952 habe die Beklagte den falschen Eindruck aufrecht erhalten, die Bln. H. u. T. sei kreditwürdig. Wäre dies nicht geschehen, so hätte die Klägerin ihre Lieferungen sofort eingestellt.

10

Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf den ersten Klagegrund, hilfsweise jeweils auf die weiteren Klagegründe in der angegebenen Reihenfolge.

11

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Auffassung, daß durch die unerlaubte Handlung des F. dieser keine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt habe. Die Ausstellung der gefälschten Unbedenklichkeitsbescheinigung sei auch nicht adäquat ursächlich für den Schaden der Klägerin gewesen, da sie garnicht als Beweis für die Kreditwürdigkeit der Blns. H. u. T. habe dienen können. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe bestreitet die Beklagte, daß ihre Beamten pflichtwidrig gehandelt hätten.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.

13

Mit der Revision verfolgt die Klägerin, ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

14

1.

a)

Das Berufungsgericht sieht in der Ausstellung der gefälschten Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 2. Juli 1952 eine Amtspflichtverletzung des Angestellten F.; es verneint aber eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin, da F. durch die Fälschung keine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt habe. Außerdem ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß es an dem adäquat ursächlichen Zusammenhang zwischen der Fälschung und dem Schaden der Klägerin fehle, weil die Klägerin völlig abwegig gehandelt habe, wenn sie lediglich auf Grund der Unbedenklichkeitsbescheinigung die Kreditwürdigkeit der Bln. H. u. T. angenommen habe.

15

b)

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung beruhte auf Ziffer III 5 der Vergabungsgrundsätze von Berlin vom 16. Februar 1952 (Abl. Bln. S. 202) in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen hierzu (a.a.O. 204), wonach die Vergabung öffentlicher Aufträge in der Regel von der Aufnahme in das Lieferantenverzeichnis abhängig ist, diese von einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und der Beklagten des Inhalts, daß die Lieferfirma ihren steuerlichen und sozialen Pflichten nachgekommen ist. Auch eine Vergabung ohne Aufnahme in das Lieferantenverzeichnis ist bei größeren Aufträgen von der Vorlage dieser Unbedenklichkeitsbescheinigungen abhängig. Daraus ergibt sich: die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen dient nur dem begrenzten Zwecke, daß zu öffentlichen Aufträgen nur Firmen herangezogen werden, bei denen eine gewisse Gewähr besteht, daß sie ihren steuerlichen und sozialen Pflichten nachkommen werden. Keinesfalls können und sollen sie aber als Nachweis der Kreditwürdigkeit dienen. Daraus folgt, daß, wie der VI. Senat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall durch Urteil vom 13. Oktober 1954 (NJW 1955, 665 [BGH 13.10.1954 - VI ZR 128/53]) mit eingehender Begründung entschieden hat, die Amtspflicht, richtige Bescheinigungen auszustellen, deren begrenztem Zweck entsprechend auch nur gegenüber den Dienststellen des Senats und gegenüber demjenigen, auf den sich die Unbedenklichkeitsbescheinigung bezieht, besteht, aber nicht gegenüber Dritten, die im Vertrauen auf diese Bescheinigung an die betreffende Firma auf Kredit liefern.

16

c)

Die Revision glaubt nun, daß der hier zur Entscheidung stehende Fall sich von der durch den VI. Senat entschiedenen Rechtssache dadurch unterscheidet, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 2. Juli 1952 vorsätzlich gefälscht worden ist und daß die Beklagte weiterhin auf Grund ihrer Erfahrungen (Vorgänge, die der Entscheidung des VI. Senats zugrunde liegen) hätte erkennen müssen, derartige Bescheinigungen könnten dazu mißbraucht werden, Drittlieferanten über die Kreditwürdigkeit dessen, auf den sich die Bescheinigung bezieht, zu täuschen. Das rechtfertige auch eine andere Beurteilung hinsichtlich des Umfanges der Amtspflicht mit der Beklagten.

17

Diese Beurteilung geht jedoch fehl.

18

aa)

Es ist zwar richtig, daß ein solcher Mißbrauch der amtlichen Stellung, wie er durch den Angestellten F. begangen wurde, möglicherweise auch zu einer Haftung der Beklagten gegenüber einem weiteren, durch diesen Mißbrauch geschädigten Personenkreis, führen könnte, "denn ein Beamter, der in einer den Tatbestand des § 826 BGB erfüllenden Weise durch Ausübung seiner Amtsgewalt einem Dritten Schaden zufügt, verletzt eine ihm diesem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht" (BGHZ 14, 319 [324]). Voraussetzung ist aber, daß dieser Amtsmißbrauch mit dem Bewußtsein erfolgt ist, diesen Personenkreis schädigen zu können. Hierzu stellt das Berufungsgericht jedoch fest, es fehle jeder Anhalt dafür, daß F. etwa erkannt hätte, durch die Erteilung der falschen Unbedenklichkeitsbescheinigung würde nicht nur die Bln. H. u. T. Vorteile haben, sondern würden gleichzeitig auch ihre Lieferanten Nachteile erleiden.

19

Zu Unrecht wendet die Revision dagegen ein, eine solche Erkenntnis entspreche der Lebenserfahrung. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung dient nicht dem Nachweis der Kreditwürdigkeit; sie kann es auch nicht, denn die Tatsache, daß eine Firma ihren steuerlichen und sozialen Verbindlichkeiten nachgekommen ist, beweist noch nichts oder jedenfalls nur wenig für ihre Kreditwürdigkeit, zumal auch die Möglichkeit naheliegt, daß eine Firma, um öffentliche Aufträge zu erhalten, trotz umfangreicher Verbindlichkeiten ihren steuerlichen und sozialen Verpflichtungen vorzugsweise nachkommt. Unter diesen Umständen wird sich ein einsichtiger Geschäftsmann, bevor er auf Kredit liefert, nicht oder jedenfalls nicht allein auf die Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Beklagten verlassen. Dann kann aber auch nicht von einer Lebenserfahrung gesprochen werden, daß diese Bescheinigungen für den ausstellenden Beamten erkennbar als Nachweis der Kreditwürdigkeit einer Firma benutzt werden sollen.

20

bb)

Dem Umstand, ob die Unbedenklichkeitsbescheinigung den betreffenden Firmen ausgehändigt wird oder nicht, kann entscheidende Bedeutung nicht beigelegt werden, da schon aus der Tatsache der Vergabung des öffentlichen Auftrages auf das Vorliegen einer solchen Bescheinigung zu schließen ist, weil ohne eine solche Bescheinigung eine Vergabung nach den Vorschriften bei größeren Aufträgen nicht erfolgen darf. Im übrigen ist in den Durchführungsbestimmungen über die Vergabungsgrundsätze ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigungen an die betreffenden Firmen zurückzugeben sind. Dafür, daß diese Vorschrift trotz etwaiger Mißbräuche, die mit diesen Bescheinigungen getrieben worden sind, nicht geändert worden sind, könnte jedenfalls nicht die Beklagte verantwortlich gemacht werden. Es kann der Beklagten auch nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn sie von der bestehenden Verwaltungsanordnung nicht abgewichen ist.

21

c)

Der Klägerin steht somit ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus der unerlaubten Handlung des Angestellten F. nicht zu, weil dieser keine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat.

22

2.

Ein gleiches muß dann aber auch hinsichtlich des Vorwurfes gelten, daß die Beklagte die falsche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht alsbald zurückgezogen und die daran Interessierten von der Fälschung nicht unterrichtet hat. Ob eine solche Verpflichtung möglicherweise der "Gesiwo" als der öffentlichrechtlichen Bauherrin, die geschützt werden sollte, gegenüber bestanden hat, kann auf sich beruhen, da die Klägerin als Lieferfirma der Bln. H. u. T. hieraus jedenfalls keine Rechte für sich herleiten könnte. Die Revision hat ihre diesbezügliche Rüge aucht fallen lassen.

23

3.

Ebenso kann in der Ausstellung einer neuen echten Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Amtspflichtverletzung dem Kläger gegenüber gesehen werden. Selbst wenn die Ausstellung einer neuen Unbedenklichkeitsbescheinigung auf Grund des Vorgefallenen nicht am Platz gewesen sein sollte, so wäre eine etwa darin liegende Pflichtverletzung nach dem zu 1 b Ausgeführten ebenfalls nur gegenüber den Stellen begangen worden, für die die Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmt war, also nicht gegenüber der Klägerin.

24

4.

Mit Recht sieht das Berufungsgericht in dem Umstand, daß die Beklagte möglicherweise durch Drohung mit einer Strafanzeige gegen den Geschäftsführer Laubach die Bln. H. u. T. zur Abdeckung und Sicherung ihrer Verbindlichkeiten veranlaßt hat, jedenfalls keine Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin.

25

Ebensowenig kann die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch darauf gründen, daß die Beklagte sich für ihre Forderung durch Zessionen hat sichern lassen.

26

Die Klägerin glaubt, eine sittenwidrige Vermögensschädigung durch die Beklagte darin zu finden, daß diese sich Forderungen der Bln. H. u. T. ohne Rücksicht auf den ihr bekannten verlängerten Eigentumsvorbehalt ihrer Lieferanten habe abtreten lassen und daß sie dadurch überdies die Bln. H. u. T. außerstande gesetzt habe, ihren Betrieb fortzuführen und ihre Privatgläubiger zu befriedigen.

27

Das Berufungsgericht ist hierzu der Auffassung, daß es der Beklagten nicht hätte zum Vorwurf gemacht werden können, daß sie sich, ohne sich um die Forderungen anderer Gläubiger zu kümmern, für ihre berechtigten Forderungen gesichert habe; jeder Gläubiger sei, so meint das Berufungsgericht, sich selbst der Nächste, deshalb könne die Klägerin aus diesen Abtretungen keinen Schadensersatzanspruch für sich herleiten.

28

Dieser Begründung im Berufungsurteil kann - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - nicht beigetreten werden, denn es ist, wie der IV. Senat wiederholt entschieden hat (Urteil vom 2. Februar 1955 - IV ZR 252/54 - und vom 2. November 1955 - IV ZR 103/55 - in LM 4 zu § 138 (B b) und 5 zu § 138 (C b) BGB) sehr wohl denkbar, daß ein Gläubiger sittenwidrig handelt, wenn er unter Ausnutzung seiner Machtstellung sich für seine Forderungen Sicherheiten gewähren läßt, obwohl er erkennen muß, daß er dadurch den Schuldner Wirtschaftlich aushöhlt oder in den Konkurs treibt und infolgedessen die anderen Gläubiger mit ihren Forderungen ausfallen. Ob diese Voraussetzungen bei der Beklagten vorgelegen haben, hat das Berufungsgericht trotz des insoweit eingehenden Sachvortrages der Klägerin nicht geprüft. Jedoch ergibt die im Revisionsrechtszug nachgeholte rechtliche Würdigung des Sachvortrages der Klägerin, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis dennoch richtig ist, weil die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen hat, daß ihr durch das von ihr behauptete Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist.

29

Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, sie habe bei der Abtretung von Forderungen den verlängerten Eigentumsvorbehalt der Lieferanten der Schuldner nicht beachtet, fehlt es an der Behauptung, daß es sich hierbei um Forderungen an die "Gesiwo" handelte. Das Protokoll über die Verhandlungen der Beklagten mit dem Geschäftsführer Laubach vom 12. August 1952 spricht sogar für die Annahme, daß die Beklagte sich nur drei Forderungen an Bezirksämter der Stadt Berlin hat abtreten lassen, die mit keinem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Klägerin belastet waren. Durch die Abtretung dieser Forderungen kann der Klägerin dann aber kein Schaden entstanden sein.

30

Es fehlt ferner aber auch an einem substantiierten Vortrag der Klägerin, daß durch die Abtretungen der Konkurs der Schuldnerin herbeigeführt oder beschleunigt worden ist. Ebenso fehlt es an einem substantiierten Vortrag in der Richtung, daß durch diese Abtretungen ein Ausfall der Forderungen der Klägerin im Konkurs der Bln. H. u. T. verursacht worden ist. Eines solchen Vertrages hätte es umsomehr bedurft, als es sich bei den Forderungen der Beklagten um im Konkurs bevorrechtigte Forderungen gehandelt hatte, die auch ohne die Abtretungen im Konkurs den Forderungen der Klägerin vorgegangen wären.

31

Es ist daher dem angefochtenen Urteil jedenfalls im Ergebnis darin beizustimmen, daß die Klägerin aus den Abtretungen vom 12. August 1952 keinen Schadensersatzanspruch herleiten kann.

32

5.

Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Arndt Wolany Dr. Beyer