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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1983, Az.: BVerwG 8 C 31.82

Anforderungen an die Zumutbarkeit des Grundwehrdienstes; Anforderungen an die Ermittlung der Wehrdiensttauglichkeit und Verwendungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 31.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 26.02.1982 - AZ: 4 K 402/81

Fundstellen

  • BWV 1984, 85-86
  • DÖV 1983, 1025

Amtlicher Leitsatz

Ein Wehrpflichtiger, der zwar den Anforderungen des Grundwehrdienstes zu entsprechen vermag, sich aber zur Behebung eines sich mit fortschreitender Zeit verschlimmernden Leidens einer notwendigen ärztlichen Operation unterziehen will, ist vorübergehend nicht wehrdienstfähig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Februar 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 1. September 1978 als "wehrdienstfähig" und "verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten" gemusterte Kläger wurde zum 2. Januar 1979 zur Bundeswehr einberufen. Bei der Einstellungsuntersuchung wurde bei ihm eine Varicocele links festgestellt. Der begutachtende Facharzt empfahl einen operativen Eingriff, weil die Krampfaderbildung auf die Dauer zunehme und dann Beschwerden aufträten. Der Kläger wurde am 6. Februar 1979 als "vorübergehend nicht Wehrdienstfähig" aus der Bundeswehr entlassen. Am 10. September 1980 fand eine Nachuntersuchung durch das Kreiswehrersatzamt Köln statt, dessen ärztlicher Dienst zur Begründung der nunmehr angenommenen Wehrdienstfähigkeit des Klägers bemerkte: "Bisher nicht operationswillig, daher tauglich." Mit Bescheid vom 10. September 1980 stellte das Kreiswehrersatzamt Köln fest, daß der Kläger "wehrdienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" sei. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung III durch Bescheid vom 24. Februar 1981 mit der Begründung zurück, nach den vorliegenden Befunden sei der Kläger zwar gemindert belastbar und leistungsfähig, gleichwohl aber Wehrdienst fähig. Vom Grundwehrdienst sei er seinerzeit nur freigestellt worden, um ihm eine operative Behandlung seines Leidens zu ermöglichen.

2

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei nach wie vor nicht wehrdienstfähig, weil sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe. Er sei nicht verpflichtet, sich einer Operation und den damit verbundenen Risiken zu unterziehen.

3

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Kreiswehrersatzamts Köln vom 10. September 1980 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 24. Februar 1981 aufzuheben.

4

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Sie hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

6

Mit Urteil vom 26. Februar 1982 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit folgender Begründung stattgegeben: Bei der Ermittlung des Tauglichkeitsgrades im Sinne des § 8 a Abs. 1 WPflG sei die ZDv 46/1 als fortgeschriebenes Sachverständigengutachten über die Auswirkungen bestimmter Krankheiten auf die Wehrdienstfähigkeit zu berücksichtigen. Die Erfüllung der Merkmale einer dort vorgesehenen Fehlernummer durch eine bestimmte Erkrankung führe in der Regel zur Festsetzung des entsprechenden Tauglichkeitsgrades. Der beim Kläger vorliegende Krampfaderbruch, eine nach dem urologischen Befund ausgeprägte, nur durch einen operativen Eingriff zu behebende Varicocele, entspreche der Fehlernummer 53/V ZDv 46/1 mit dem Ergebnis vorübergehender Wehrdienstunfähigkeit. Das Ergebnis der Nachuntersuchung durch die Beklagte halte einer Nachprüfung nicht stand, weil sich die Beurteilung des Klägers als "wehrdienstfähig" nicht allein auf das objektive Krankheitsbild einer ausgeprägten Varicocele mit Tendenz zur Verschlimmerung, sondern entsprechend den Merkmalen der Fehlernummer 53/IV der ZDv 46/1 auf die fehlende Bereitschaft des Klägers stütze, sich einer Operation zu unterziehen. Auf die Operationsbereitschaft des Wehrpflichtigen komme es jedoch nicht an. Das WPflG enthalte nicht entsprechend Art. 2 Abs. 2 GG eine Ermächtigung für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit. Kein Wehrpflichtiger sei verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen. Er könne daher nicht aufgrund einer Verwaltungsvorschrift als wehrdienstfähig angesehen werden, weil er eine Operation ablehne oder diese noch nicht habe durchführen lassen.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

8

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

Allerdings geht das angefochtene Urteil zutreffend davon aus, daß Prüfungsmaßstab für die Wehrdienst- und Verwendungsfähigkeit gemäß § 8 a WPflG nicht die ZDv 46/1, sondern das Gesetz ist. Jedoch dürfen die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 als gesetzlich vorgesehene Richtlinie trotz ihres nur verwaltungsinternen Charakters bei der Beurteilung der Eignung des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst mit herangezogen werden, weil sie diese Anforderungen berücksichtigende Erfahrungssätze enthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 65.75 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 17 S. 7 [9 f.], vom 9. Februar 1977 - BVerwG VIII C 53.76 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 24 S. 33 [35] undvom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 101.81 - amtl. Umdruck S. 11).

10

Nicht zu folgen ist dagegen der Auffassung des angefochtenen Urteils, die fehlende Bereitschaft eines Wehrpflichtigen zu einer Operation sei für die Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit unbeachtlich, weil mangels einer Ermächtigung für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) keine Verpflichtung des Wehrpflichtigen bestehe, sich einer Operation zu unterziehen. Damit wird verkannt, was nach der gesetzlichen Regelung Gegenstand der Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit nach § 8 a WPflG ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich die Wehrdienstfähigkeit danach, ob dem Wehrpflichtigen nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung die Ableistung des Grundwehrdienstes zugemutet werden kann (vgl.Urteile vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 158.67 - amtl. Umdruck S. 10, vom 30. September 1971 - BVerwG VIII C 114.70 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 2 S. 3 [5], vom 26. September 1973 - BVerwG VIII C 99.71 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 10 S. 27 [29], vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 87.72 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 11 S. 31 [34], vom 20. August 1975 - BVerwG VIII C 24.75 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 15 S. 1 [3], vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 65.75 - a.a.O. undvom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 92.74 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 19 S. 23). Der erkennende Senat hat die für die Wehrdienstfähigkeit maßgebenden Grundsätzeim Urteil vom 24. Oktober 1979 (- BVerwG 8 C 40.78 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 6 S. 1 [3]) wie folgt zusammengefaßt:

Wehrdienstfähig ist der Wehrpflichtige, der unter Berücksichtigung einer etwa erforderlichen Einschränkung "für bestimmte Tätigkeiten" oder "in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" (vgl. § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG) für den Grundwehrdienst geeignet ist; nicht wehrdienstfähig ist ein Wehrpflichtiger (nur) dann, wenn es ihm auch unter Berücksichtigung der genannten Einschränkung "in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" wegen körperlicher oder geistiger Mängel schlechthin nicht zuzumuten ist, Grundwehrdienst zu leisten.

11

Kann ein bestehendes Leiden durch eine Operation behoben werden, muß der Wehrpflichtige auch in den Fällen, in denen sich das Leiden nicht durch die spezifischen Anforderungen des Wehrdienstes, sondern allein durch Zeitablauf verschlimmert, Gelegenheit erhalten, sich einer Operation zu unterziehen. In diesem Sinne ist ihm bei bestehender Operationsbereitschaft für die insoweit erforderliche Zeit die Ableistung des Wehrdienstes nicht "zumutbar". Der Wehrpflichtige ist dann vorübergehend nicht wehrdienstfähig. Zumutbar ist dem Wehrpflichtigen der Wehrdienst jedoch, wenn er die erforderliche Operation ablehnt, er nach objektiven Merkmalen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG VIII C 27.73 - Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 10 S. 1 [3]) den Anforderungen des Wehrdienstes zu entsprechen vermag und der Wehrdienst für den Verlauf seiner Erkrankung ohne Bedeutung ist. So verstanden begegnen die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 keinen rechtlichen Bedenken, soweit sie unter der Fehlernummer 53/IV und V bei der Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit die Operationsbereitschaft des Wehrpflichtigen berücksichtigen.

12

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, anhand der ZDv 46/1 die Wehrdienstfähigkeit des Klägers selbst zu beurteilen. Den Inhalt der in der ZDv 46/1 niedergelegten Erfahrungssätze und deren Beweiswert muß das Tatsachengericht bestimmen, das insoweit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO frei ist, während das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1973, a.a.O. S. 37, vom 20. Februar 1980 - BVerwG 8 C 27.79 - amtl. Umdruck S. 6 und vom 2. Juli 1982, a.a.O. S. 11 f.). Ergeben sich auch unter Berücksichtigung dieser Erfahrungssätze Abgrenzungszweifel, muß das Tatsachengericht gegebenenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen ermitteln, ob ein Leiden des Wehrpflichtigen "über bloß punktuelle Schwäche hinaus seine Teilnahme an der in Frage kommenden Grundausbildung wenigstens teilweise ausschließt, und bejahendenfalls, ob ohne diese Teile diese Grundausbildung noch sinnvoll durchgeführt werden kann" (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1977, a.a.O. S. 37). Das angefochtene Urteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen in dieser Richtung. Das führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl