Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1976, Az.: BVerwG VIII C 92.74
Abgrenzung zwischen "Wehrdienstfähigkeit" und "Tauglichkeit"; Rechtsverletzung bei unrichtiger Feststellung des Verwendungsgrades; Bemessung der Eignung eines Wehrpflichtigen; Bindung der Wehrersatzbehörde an die ärztlichen Feststellungen bei der Musterung; Einschränkung der Leistungsfähigkeit wegen Risikos der Zeugungsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 92.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 14589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 23.08.1974 - AZ: II A 170/73
- VG Hannover - 23.08.1974 - AZ: II A 195/73
- nachfolgend
- BVerwG - 25.02.1976 - AZ: BVerwG VIII C 96.74
Rechtsgrundlage
- § 8 a Abs. 2 WPflG
Amtlicher Leitsatz
Zur Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit und Verwendungsfähigkeit eines Wehrpflichtigen bei Fehlen eines Hodens.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1976
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack, Dr. Barbey und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. August 1974 - II A 195/73 und II A 170/73 - werden aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hannover zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 25.02.1976 - AZ: VIII C 96.74
Gründe
I.
Der am 17. Februar 1952 geborene Kläger wurde durch Musterungsbescheid vom 28. April 1971 als tauglich gemustert und für eine kaufmännische Lehre bis zum 31. Juli 1973 zurückgestellt. Mit Schreiben vom 21. Juni 1973 teilte ihm das Kreiswehrersatzamt mit, es sei beabsichtigt, ihn zum 1. Oktober 1973 zum Grundwehrdienst einzuberufen. Daraufhin legte der Kläger dem Kreiswehrersatzamt folgendes Attest seines Hausarztes Dr. W. vom 28. Juni 1973 vor:
"Herr Gerhard K. ... erlitt am 8.5. 1965 eine traumatische Verletzung des re. Hodens. Stationäre Behandlung vom 8.9.65 bis 22.9.65 in der Kinderheilanstalt Hannover. Der rechte Hoden ist vollkommen atrophiert, so daß nur noch ein Hoden vorhanden ist. Gleichzeitig besteht eine röntgenologisch am 10.4.1973 nachgewiesene Kyphoskoliosis der BWS. In Anbetracht des Unfallverlustes des einen Hodens bedeutet ein erneuter Unfall in diesem Bereich praktisch eine Kastration. Ein Risiko, das die Bundeswehr kaum auf sich nehmen wird."
Die ärztliche Nachuntersuchung vom 16. August 1973 bestätigte diesen - bei der Musterung noch nicht festgestellten - Befund, der mit der Fehlerziffer III 54 (Verlust oder Atrophie eines Hodens) bewertet und als Hauptfehler beurteilt wurde. Durch Bescheid vom 22. August 1973 teilte das Kreiswehrersatzamt dem Kläger mit, er erhalte auf Grund der ärztlichen Überprüfungsuntersuchung den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig". Nach dem beigefügten ärztlichen Untersuchungsergebnis war der Kläger ärztlicherseits als "wehrdienstfähig (2)" - wehrdienstfähig/verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten - vorgeschlagen worden.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 22. August 1973 Widerspruch ein. Diesem fügte er folgendes Attest des Facharztes Dr. Fischer vom 29. August 1973 bei:
"Fachärztliche Bescheinigung
Die heute durchgeführte Lokaluntersuchung bei Herrn Gerhard K. geb. 17.2.52, ergab, daß der re. Hoden nicht tastbar ist. Da nach der Vorgeschichte 1965 ein Unfall dieser Region vorgelegen hat (nach Aussage des damals behandelnden Arztes belegt), handelt es sich um die Folgen einer traumatischen Atrophie und nicht um das Vorliegen eines Kryptorchismus.
Eine so hochgradige Atrophie nach Trauma ist relativ selten und man muß im vorliegenden Fall eine ungewöhnliche Vulnerabilität des Hodengewebes annehmen. Demzufolge wäre eine evtl. mögliche erneute traumatische Schädigung am li. Hoden u.U. von einem ähnlichen Verlauf begleitet, was dann allerdings die Möglichkeit einer Kastration zur Folge hätte."
Nach Einholung einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes wies die Wehrbereichsverwaltung II den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1973 mit folgender Begründung zurück:
Das Fehlen eines Hodens sei zutreffend beurteilt worden. Der im Attest des Dr. F. erwähnte Verlust des anderen Hodens sei nicht anders zu beurteilen als die Möglichkeit des Verlustes eines einzeln - nicht paarig - angelegten Körperteils (z.B. Kopf, Hals, Wirbelsäule, Gehirn, Leber oder Herz). Im übrigen handele es sich dabei um ein in der Zukunft liegendes und höchst unwahrscheinliches Ereignis, das nicht schon jetzt Beurteilungsgrundlage sein könne.
Durch Einberufungsbescheid vom 6. November 1973 wurde der Kläger für den 2. Januar 1974 zu einer Fernmeldeausbildungskompanie einberufen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung II durch Widerspruchsbescheid vom 26. November 1973 zurück.
Der Kläger hat gegen den Überprüfungsbescheid vom 22. August 1973 (VG Hannover II A 170/73) und gegen den Einberufungsbescheid vom 6. November 1973 (VG Hannover II A 195/73) Klagen erhoben, mit denen er die Aufhebung dieser Bescheide in der Fassung des jeweiligen Widerspruchsbescheides - 16. Oktober 1973 bzw. 26. November 1973 - begehrt.
Zur Begründung macht er geltend:
Er wehre sich nicht gegen die Ableistung des Wehrdienstes, sondern sei hierzu bereit, wenn er vom Grundwehrdienst freigestellt werde und nur Dienst zu versehen hätte, der ihn keiner größeren Gefahr aussetze als sie das "normale" Leben mit sich bringe. Durch die Bundeswehr werde ihm diese Garantie nicht geboten; insbesondere schließe der Überprüfungsbescheid eine spätere Differenzierung aus. Er werde seinen Leiden nicht gerecht.
Er sei im Jahre 1965 beim Hochsprung mit dem rechten Hoden relativ leicht an die Hochsprunglatte gekommen. Es habe sich dabei um eine zunächst scheinbar völlig normale und harmlose Sportverletzung gehandelt. Indessen habe dieser relativ geringfügige Sportunfall eine traumatische Schädigung des Hodens zur Folge gehabt, die zu einer völligen Zurückbildung des Hodens geführt habe. Derartige traumatische Folgen einer Hodenverletzung seien außerordentlich selten und nach der Lebenserfahrung nahezu auszuschließen, sofern dafür nicht eine organische Ursache bestehe. Spätere Untersuchungen hätten ergeben, daß bei ihm eine solche organische Vulnerabilität des Hodengewebes vorliegen müsse, obgleich sie nicht nachweisbar, sondern nur aus der Krankheitsgeschichte ableitbar sei. Deshalb müsse er nach mehrfachem ärztlichen Urteil befürchten, daß eine auch nur geringfügige Verletzung des verbliebenen Hodengewebes praktisch zur Kastration führe. Ihm sei ärztlicherseits jeglicher Sport sowie das Radfahren und Motorradfahren verboten worden. Er müsse also auch im Zivilleben besonders vorsichtig sein.
Diesem Sachverhalt würden die angefochtenen Bescheide nicht gerecht. Er sei als gesunder Mann mit nur einem Hoden angesehen worden, nicht aber als ein Wehrpflichtiger mit einem auch für den noch gesunden Hoden besonders gefährlichen Grundleiden. Letztlich könne er auch aus der Sicht der Bundeswehr nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden, weil die Gefahr, die Zeugungsfähigkeit zu verlieren, durch den bereits eingetretenen Verlust eines Hodens wesentlich größer sei als bei noch unversehrten Wehrpflichtigen. Jedenfalls sei er jedoch wegen der bei ihm wesentlich höheren Verletzlichkeit des Hodengewebes untauglich.
Das Verwaltungsgericht hat ein fachärztliches Gutachten der Urologischen Klinik der Medizinischen Hochschule Hannover eingeholt. In dem von dem Direktor der Klinik, Professor Dr. K., und dem Assistenzarzt Dr. Z. unter dem 17. Mai 1974 erstatteten Gutachten ist ausgeführt: Differentialdiagnostisch könne die Hodenatrophie durch eine Entzündung, eine Verletzung der Hodenbindegewebskapsel (Hodenruptur) oder eine Verdrehung des Samenstranges mit Unterbrechung der Blutzirkulation (Hodentorsion) verursacht sein. Eine entzündliche Genese scheide nach der Vorgeschichte aus. Eine Hodenruptur sei stets Folge einer unmittelbaren Gewalteinwirkung. Einer Torsion gehe vielfach kein eindeutiges Unfallgeschehen voraus, sie trete vielmehr häufig auch im Schlaf auf. Voraussetzung seien abnorme anatomische Verhältnisse des Hodens und seiner Hüllen; unwillkürliche Kontraktionen des Samenstrangmuskels könnten dann eine Torsion auslösen. Wenn nicht rechtzeitig operativ eingegriffen werde, könnten sowohl Ruptur als auch Torsion zum Untergang des Hodengewebes führen. Als anlagemäßiges Risiko sei lediglich die angeführte anatomische Variante mit Gefahr einer Torsion bekannt. Eine "besondere Verletzlichkeit des Hodengewebes" gebe es nicht.
Beim Kläger deute der Unfallhergang - der Kläger hatte bei der Anamnese angegeben, er habe beim Hochsprung die dreikantige Aluminiumlatte gerissen und sei mit dem Hoden auf diese gefallen - zwar auf eine Ruptur hin; er könne jedoch auch als Bagarelltrauma aufgefaßt werden, das lediglich eine muskuläre Kontraktion mit anschließender Torsion ausgelöst habe. Für eine Torsion spreche, daß auch der Nebenhoden atrophiert sei und die horizontale Lage des linken Hodens, die als diagnostisches Zeichen einer Torsion angesehen werde.
Während die Hodenruptur sehr selten vorkomme und eine Ruptur auch des anderen Hodens äußerst gering sei, solle in einem hohen Prozentsatz der Fälle auch die andere Seite zur Torsion disponiert sein, wenngleich andere Autoren Patienten viele Jahre nach der Torsion nachuntersucht hätten und in keinem Fall eine Torsion der anderen Seite ermittelt hätten.
Auf dieser Grundlage kommt das Gutachten zu der folgenden
"Zusammenfassung
Die Atrophie des rechten Hodens des Herrn K. ist mit Wahrscheinlichkeit Folge einer Hodentorsion. Nach dem bisher Gesagten ist die Möglichkeit, daß den verbliebenen linken Hoden das gleiche Schicksal ereilt, nicht auszuschließen. Das Risiko besteht auch im normalen Leben unabhängig vom Wehrdienst. Nach Lage der Literatur können schwere körperliche Belastungen, besonders wenn sie mit plötzlichen heftigen Bewegungen - insbesondere Drehbewegungen des Körpers - verbunden sind, als mögliche Ursache einer Hodentorsion nicht völlig außer acht gelassen werden. Danach ist Herr K. zwar als wehrdienstfähig anzusehen, von der Grundausbildung sollte er aber freigestellt werden, da diese mit über das normale Maß hinausgehenden körperlichen Belastungen und Körperbewegungen verbunden ist.
Es sei noch darauf hingewiesen, daß durch eine operative Fixation einer Torsion des gesunden linken Hodens vorgebeugt werden könnte.
Die Beweisfragen werden wie folgt beantwortet:
1.
Der Kläger ist wehrdienstfähig. Seine Verwendung ist jedoch über die Tätigkeiten hinaus, die im Untersuchungsergebnis vom 16.8.1973 aufgeführt sind, eingeschränkt.2.
Verwendungen, die mit über das normale Maß hinausgehendem körperlichen Einsatz verbunden sind, sind ausgeschlossen.3.
Das gilt insbesondere für die Grundausbildung.4.
Ein ausreichender Schutz des linken Hodens durch mechanische Hilfsmittel ist nicht möglich.5.
Bei Beachtung obiger Einschränkungen ist der Kläger als wehrdienstfähig anzusehen."
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Überprüfungsbescheid abgewiesen und der Klage gegen den Einberufungsbescheid stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die gegen den Überprüfungsbescheid gerichtete Klage sei unbegründet. Der Kläger sei nach der insoweit übereinstimmenden Beurteilung des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 16. August 1973 und des vom Gericht eingeholten ärztlichen Gutachtens vom 17. Mai 1974 "wehrdienstfähig" und stehe somit für den Grundwehrdienst zur Verfügung. Daß die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Beklagten für den Kläger nur Einschränkungen in der Verwendungsfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten vorsehe, im Gegensatz zu dem vom Gericht eingeholten fachärztlichen Gutachten dagegen nicht auch Einschränkungen in der Grundausbildung für geboten halte, mache den Bescheid nicht fehlerhaft. Denn auch bei den letztgenannten Einschränkungen bleibe der Kläger wehrdienstfähig. Das ärztliche Untersuchungsergebnis sei weder Bestandteil des Musterungsbescheides noch ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt. Es bedeute für den Musterungsausschuß nur einen Vorschlag für die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nur in dem Sinne Bestandteil der Tauglichkeitsfeststellung, daß diese, soweit es sich um das Vorhandensein oder die Auswirkung von körperlichen Mängeln oder gesundheitlichen Leiden handele, ohne die Mitwirkung von medizinischen Sachverständigen nicht zulässig sei (Hinweis auf das Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 -). Ferner sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, daß das ärztliche Untersuchungsergebnis einer gerichtlichen Überprüfung nur insoweit unterliege, als es einer vom Kreiswehrersatzamt zu treffenden Entscheidung - z.B. einem Einberufungsbescheid - zugrunde zu legen sei; so könne sich aus den ärztlichen Maßgaben u.a. die Fehlerhaftigkeit der Einberufung zu einem bestimmten Truppenteil ergeben (Hinweis auf das Urteil vom 11. Juni 1970 - BVerwG VIII C 6.70 -). Dies werde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1971 - BVerwG VIII C 194.70 - erhärtet, in dem ausgeführt sei, die Vorschrift des § 8 a Abs. 2 WPflG a.F., wonach für "tauglich" erklärte Wehrpflichtige "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils" für den Wehrdienst zur Verfügung ständen, könne nur bedeutsam werden, wenn über die besondere Verwendung des Wehrpflichtigen entschieden werde.
Nach dem Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIIi CB 40.68 - werde durch § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG a.F. nicht nur die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades geregelt, sondern eine die Ableistung des Grundwehrdienstes, der anschließenden Wehrübungen und des künftigen Einsatzes betreffende zusätzliche Regelung getroffen.
Diese Grundsätze seien auch für die Auslegung und Anwendung des § 8 a Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in seiner nunmehr anzuwendenden Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - WpflG - maßgeblich. Das Musterungsverfahren diene nur der Feststellung, ob der Wehrpflichtige überhaupt für irgendeine militärische Verwendung geeignet sei; es könne nicht Sinn des Musterungsverfahrens sein, die Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen auf alle theoretisch denkbaren Einsatzmöglichkeiten hin zu überprüfen. Dies gelte auch dann, wenn im Tauglichkeitsstreit darüber gestritten werde, "ob der Wehrpflichtige für die normale Grundausbildung oder nur für die Grundausbildung mit Einschränkungen" verwendungsfähig sei. Das habe allerdings zur Folge, daß ein Wehrpflichtiger trotz unanfechtbar bejahter Wehrdienstfähigkeit im Einberufungsverfahren geltend machen könne, er sei für die Tätigkeit bei der Einheit, zu der er einberufen worden sei, nicht geeignet.
Der Kläger könne diesen Einwand dem Einberufungsbescheid erfolgreich entgegensetzen. Denn dieser sei fehlerhaft, weil er auf der Grundlage des vollziehbaren Musterungsbescheides - der den Kläger allerdings zu Recht als wehrdienstfähig eingestuft habe - und des nicht zutreffenden ärztlichen Untersuchungsergebnisses vom 16. August 1973 ergangen sei. Die Verpflichtung des Wehrpflichtigen, auf Grund des Einberufungsbescheides bei einer Einheit Wehrdienst leisten zu müssen, für die er körperlich nicht geeignet sei, könne den Wehrpflichtigen wegen Gefährdung hochpersönlicher Rechtsgüter in seinen Rechten verletzen. Ob dies der Fall sei, sei vom Gericht ohne Bindung an den musterungsärztlichen Vorschlag im ärztlichen Untersuchungsergebnis zu klären (Hinweis auf BVerwGE 35, 50 und auf das Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 -).
Das dem angefochtenen Einberufungsbescheid zugrunde liegende ärztliche Untersuchungsergebnis vom 16. August 1973, nach dem der Kläger nur vom Fallschirmsprungdienst, vom Flugsicherungsdienst und den Sonderanforderungen "Auge" ausgeschlossen sei, halte der gerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem überzeugenden Gutachten des Professors Dr. K. und des Dr. Z. vom 17. Mai 1974 sei der Kläger zwar wehrdienstfähig, jedoch über die im ärztlichen Untersuchungsergebnis vom 16. August 1973 ausgeschlossenen Tätigkeiten hinaus von allen Verwendungen ausgeschlossen, die mit einem über das normale Maß hinausgehenden körperlichen Einsatz - insbesondere in der Grundausbildung - verbunden seien. Demgegenüber sei der Kläger auf der Grundlage des ärztlichen Untersuchungsergebnisses vom 16. August 1973, das keine Einschränkung in der Grundausbildung vorsehe, zu einer Fernmeldeausbildungskompanie einberufen worden. Der Dienst in dieser Einheit sei ihm gesundheitlich nicht zumutbar.
Der Kläger hat gegen das die Klage gegen den Überprüfungsbescheid abweisende Urteil, die Beklagte hat gegen das der Klage gegen den Einberufungsbescheid stattgebende Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. August 1974 - II A 170/73 - sowie den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Hannover vom 22. August 1973 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung II vom 16. Oktober 1973 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
- 1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. August 1974 - II A 170/73 - zurückzuweisen,
- 2.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. August 1974 - II A 195/73 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
II.
Die Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Die Revision des Klägers greift durch, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Überprüfungsbescheides sei nur erheblich, ob der Kläger zu Recht als "wehrdienstfähig" eingestuft worden sei, und komme es nicht darauf an, ob seine Verwendungsfähigkeit mit dem Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" zutreffend gekennzeichnet sei.
Das Verwaltungsgericht geht hierbei zwar zutreffend und insoweit auch im Einklang mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, daß das ärztliche Urteil über die Verwendungsfähigkeit eines als "wehrdienstfähig" beurteilten Wehrpflichtigen kein Verwaltungsakt und somit nicht anfechtbar ist. Es übersieht jedoch, daß sich die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage von dem Rechtszustand wesentlich unterscheidet, der den von ihm angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag: Nach der hier anzuwendenden Fassung des § 8 a Abs. 2. Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - WPflG - ist die Verwendungsfähigkeit eines als "wehrdienstfähig" beurteilten Wehrpflichtigen nicht mehr - wie zuvor die Verwendungsfähigkeit eines als "tauglich" gemusterten Wehrpflichtigen - Gegenstand lediglich ärztlicher Beurteilung; sie ist vielmehr auf der Grundlage des ärztlichen Urteils durch Festsetzung eines der drei in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade durch die zuständige Wehrersatzbehörde rechtsverbindlich festzustellen. Ein Wehrpflichtiger kann deshalb nicht nur durch die unzutreffende Feststellung des Tauglichkeitsgrades, sondern auch durch die fehlerhafte Feststellung seines Verwendungsgrades in seinen Rechten verletzt sein.
Im einzelnen ist hierzu folgendes festzustellen:
Der Kläger ist nicht innerhalb von zwei Jahren nach der im April 1971 durchgeführten Musterung zum Wehrdienst einberufen worden. Er war deshalb auf seinen Antrag erneut zu untersuchen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 [BGBl. I S. 113]). Für diese Untersuchung und die auf ihrer Grundlage zu treffenden Entscheidungen gelten mangels besonderer Vorschriften die §§ 17 bis 19 WPflG entsprechend mit der Maßgabe, daß nicht der Musterungsausschuß (im Widerspruchsverfahren die Musterungskammer), sondern das Kreiswehrersatzamt (im Widerspruchsverfahren die Wehrbereichsverwaltung) tätig wird (Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 - [Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 4]; BVerwGE 41, 155 [158]). Das Kreiswehrersatzamt entscheidet auf Grund der Ergebnisse der Nachuntersuchung, ob der Wehrpflichtige gemäß dem ergangenen Musterungsbescheid für den Wehrdienst noch zur Verfügung steht (BVerwGE 41, 155 [159]). Anders als in der Musterungsentscheidung ist jedoch in diesem Verfahren die Eignung des Wehrpflichtigen Hauptfrage. In sachlicher Hinsicht bemißt sich die Rechtmäßigkeit des Überprüfungsbescheides nach denjenigen Vorschriften, nach denen die Rechtmäßigkeit eines im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung ergangenen Musterungsbescheides zu beurteilen ist, hier also nach den Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 1972.
Nach diesen Vorschriften muß die zuständige Wehrersatzbehörde in der Überprüfungsentscheidung im Rahmen der Eignungsfeststellung den Tauglichkeitsgrad nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG und für die als "wehrdienstfähig" beurteilten Wehrpflichtigen außerdem einen der drei in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade - "voll verwendungsfähig", "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" oder "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte-Tätigkeiten" - festsetzen.
Die Eignung des Wehrpflichtigen bemißt sich nach § 8 a WPflG. Wehrpflichtige, die "nicht wehrdienstfähig" sind, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen (§§ 8 a Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 WPflG). Die als "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" beurteilten Wehrpflichtigen werden vom Wehrdienst zurückgestellt (§ 8 a Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WPflG). Die als "wehrdienstfähig" beurteilten Wehrpflichtigen schließlich stehen "im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit" für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit das Wehrpflichtgesetz nichts anderes vorschreibt (§§ 8 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 WPflG).
Wehrdienstfähige Wehrpflichtige dürfen hiernach nur in dem durch ihre Verwendungsfähigkeit bestimmten Verfügbarkeitsrahmen zum Wehrdienst herangezogen werden; außerhalb dieses Rahmens stehen sie für den Wehrdienst - insbesondere für den Grundwehrdienst - nicht zur Verfügung.
Wegen dieser nach dem Grad der Verwendungsfähigkeit abgestuften Verfügbarkeit wird die Eignung der wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen durch die Feststellung des Tauglichkeitsgrades "wehrdienstfähig" für sich allein noch nicht hinreichend bestimmt. Vielmehr bedarf es hierfür außerdem der Festsetzung eines Verwendungsgrades, aus dem sich ergibt, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht die Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst eingeschränkt ist. Die hinsichtlich der Verfügbarkeit und damit für die Heranziehbarkeit der wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen zum Wehrdienst rechtserheblichen Abstufungen der Verwendungsfähigkeit werden durch die in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten drei Verwendungsgrade umrissen: Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils "voll verwendungsfähig", "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" oder "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten". Der den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig" im Einzelfall konkretisierende Verwendungsgrad ist von der auch für die Feststellung des Tauglichkeitsgrades zuständigen Wehrersatzbehörde festzustellen, im Überprüfungsverfahren also vom Kreiswehrersatzamt, gegebenenfalls von der Wehrbereichsverwaltung. Dem steht nicht entgegen, daß der Verwendungsgrad gemäß § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils" festzusetzen ist. Diese Vorschrift bedeutet nicht, daß der Verwendungsgrad durch den am Überprüfungsverfahren beteiligten Arzt anzuordnen wäre. Sie besagt vielmehr, daß die zuständige Wehrersatzbehörde den Verwendungsgrad auf der Grundlage des ärztlichen Urteils über den Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen festzustellen hat. Damit schreibt sie vor, daß die von der zuständigen Wehrersatzbehörde zu treffende Feststellung der Verwendungsfähigkeit in tatsächlicher Hinsicht auf medizinische, als solche durch den Arzt zu ermittelnde Gründe gestützt werden und durch diese Gründe gerechtfertigt sein muß.
Die ärztlicherseits erhobenen medizinischen Befunde über den Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen, seine körperlichen Mängel und gesundheitlichen Leiden sowie über deren Auswirkung auf die Fähigkeit des Wehrpflichtigen zur Ausübung militärischer Tätigkeiten bilden die notwendige tatsächliche Grundlage der von der Wehrersatzbehörde zu treffenden Entscheidung über die Eignung des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst. Sie sind weder selbst diese Entscheidung noch ersetzen sie eine solche. Daraus folgt, daß die zuständige Wehrersatzbehörde diese Umstände als Entscheidungsgründe in tatsächlicher Hinsicht selbst auf Grund eigener Überzeugungsbildung übernehmen muß, jedoch nur insoweit, als dies zur Begründung ihrer Entscheidung über die Eignung des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig ist. Da diese Entscheidung die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades und gegebenenfalls die des Verwendungsgrades umfaßt, braucht die zuständige Wehrersatzbehörde nur die Tatsachen auf Grund eigener Überzeugungsbildung zugrunde zu legen, die es rechtfertigen, daß dem Wehrpflichtigen von der Truppe Tätigkeiten zugemutet werden können, die für den festgesetzten Tauglichkeitsgrad und Verwendungsgrad als Mindesterfordernisse gelten. Denn zu begründen ist, daß der Wehrpflichtige den festgesetzten Tauglichkeitsgrad und gegebenenfalls Verwendungsgrad hat. Es ist nicht Aufgabe der Wehrersatzbehörden, darüber hinaus die ärztlicherseits erhobenen medizinischen Befunde und die derentwegen aus medizinischen Gründen ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen einzelnen Einschränkungen in der Verwendung des Wehrpflichtigen (Verwendungsausschlüsse) als solche rechtsverbindlich festzusetzen. Sie bleiben medizinische Erhebungen, Feststellungen und Würdigungen des Arztes; auch ohne Änderung der Sachlage können sie jederzeit - insbesondere auch nach Bestandskraft des Bescheides der zuständigen Wehrersatzbehörde - durch den Arzt geändert oder ergänzt werden. Gleichwohl sind sie Maßgaben im Sinne des § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG, denen der Einberufungsbescheid nicht widersprechen darf.
Die zuständige Wehrersatzbehörde hat deshalb im Überprüfungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden, welcher Tauglichkeitsgrad und gegebenenfalls welcher Verwendungsgrad dem Wehrpflichtigen angesichts der durch den Arzt getroffenen medizinischen Feststellungen und der von ihm aus medizinischen Gründen für erforderlich gehaltenen Verwendungsausschlüsse nach den für die Feststellung der Tauglichkeitsgrade und Verwendungsgrade maßgeblichen rechtlichen Kriterien zuzuerkennen ist.
Ein als "wehrdienstfähig" beurteilter Wehrpflichtiger kann hiernach auch bei zutreffender Festsetzung dieses Tauglichkeitsgrades durch eine zu seinem Nachteil unzutreffende Festsetzung eines Verwendungsgrades in seinen Rechten verletzt sein. Das Verwaltungsgericht durfte mithin die gegen den Überprüfungsbescheid vom 22. August 1973 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1973 gerichtete Klage nicht schon deshalb als unbegründet abweisen, weil der Kläger zu Recht als "wehrdienstfähig" eingestuft worden sei. Es hätte vielmehr weiterhin darüber entscheiden müssen, ob die angefochtenen Bescheide den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzen, daß sie ihn zu seinem Nachteil unter Übernahme des ärztlichen Vorschlags als "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" einstufen. Der gegen den Überprüfungsbescheid gerichteten Klage müßte somit stattgegeben werden, wenn der Kläger entweder nicht als "wehrdienstfähig" oder jedenfalls nur als "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" zu beurteilen wäre. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Revisionsverfahren nicht abschließendgeklärt werden, weil das Verwaltungsgericht die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat.
Im Hinblick auf den Fall der Funktionsunfähigkeit eines Hodens und eine mögliche Beeinträchtigung des anderen durch Wehrdienstleistung hat der erkennende Senat im Rahmen des § 8 a WPflG a.F. in ständiger Rechtsprechung entschieden, unzumutbar sei der durch Verletzung des zweiten Hodens eintretende Verlust der Zeugungsfähigkeit (Urteile vom 5. Juli 1972 - BVerwG VIII C 6.71 - und vom 28. August 1974 - BVerwG VIII C 80.73 -.). Hierbei hat der Senat das ernstliche Risiko des Eintritts der die Unzumutbarkeit der Wehrdienstleistung begründenden Folgen genügen lassen (Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 158.67 -; BVerwGE 38, 310; Urteil vom 28. August 1974 - - BVerwG VIII C 80.73 -). Dieser Maßstab ist auch im Rahmen der jetzt geltenden Fassung des § 8 a WPflG anzuwenden. Er kann hier - je nach dem aus dem ärztlichen Urteil sich ergebenden Umfang der Unzumutbarkeit - entweder zum Ausschluß des Tauglichkeitsgrades "wehrdienstfähig" führen oder nur eine Herabstufung im Verwendungsgrad des wehrdienstfähig gebliebenen Wehrpflichtigen rechtfertigen; hierbei muß das die Unzumutbarkeit begründende "ernstliche Risiko" sowohl hinsichtlich der Verletzung des verbliebenen Hodens als auch hinsichtlich des Verlustes der Zeugungsfähigkeit gegeben sein.
Ob und unter welchen Umständen im Falle des Klägers das ernstliche Risiko einer zur Zeugungsunfähigkeit führenden Verletzung des verbliebenen linken Hodens besteht, hat das Verwaltungsgericht nicht hinreichend geklärt.
Das Verwaltungsgericht kommt auf Grund des von ihm eingeholten medizinischen Gutachtens zu dem Ergebnis, der Kläger sei nicht als "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" zu beurteilen, sondern lediglich als "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" einzustufen. Dieser Schluß hält wegen nicht hinreichender tatsächlicher Feststellungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 21.75 - die Verwendungsgrade "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" und "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" wie folgt gegeneinander abgegrenzt:
"Wie bereits dargelgt, umreißen die drei in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade die rechtserheblichen Abstufungen der für die Heranziehung - die Einberufung - maßgeblichen Eignung der Wehrpflichtigen für den Wehrdienst. Sie stellen auf die Anforderungen in Verwendungen ab, wie sie innerhalb der Bundeswehr als nach deren Bedürfnissen gebildete Tätigkeitskomplexe zusammengefaßt sind. Diese Tätigkeitskomplexe sind gegliedert in den speziellen Teil der eigentlichen militärischen Tätigkeit und den allgemeinen der zugehörigen, jedoch tätigkeitsbezogen ausgestalteten Grundausbildung. Hieraus ergeben sich die Anknüpfungspunkte für die inhaltliche Abgrenzung der drei Verwendungsgrade: Wehrdienstfähige Wehrpflichtige mit dem Verwendungsgrad 'voll verwendungsfähig' stehen ohne Einschränkung für den Wehrdienst zur Verfügung. Wehrdienstfähige Wehrpflichtige mit dem Verwendungsgrad 'verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten' genügen bei allgemeiner Eignung für den Wehrdienst den besonderen spezifischen Anforderungen bestimmter einzelner Tätigkeiten nicht; sie sind deshalb nach Maßgabe des ärztlichen Urteils nur von gerade diese Tätigkeiten abfordernden bestimmten Verwendungen mangels dementsprechender besonderer Eignung ausgeschlossen. Die in dieser Hinsicht erforderlichen speziellen Verwendungsausschlüsse sind vom Arzt einzeln - besonders und je für sich - zu ermitteln und zu bezeichnen. Demgegenüber ist die Leistungsfähigkeit der mit dem Verwendungsgrad 'verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten' einzustufenden Wehrpflichtigen generell derart gemindert, daß diese Wehrpflichtigen von vornherein nur für einen beschränkten - in seinen Anforderungen deutlich herabgesetzten - Kreis der von der Bundeswehr eingerichteten Ausbildungsgänge verwendungsfähig sind. Sie sind nur in der Lage, eine Grundausbildung zu durchlaufen, deren Anforderungen gegenüber dem Niveau sonstiger bei der Bundeswehr vorkommender Grundausbildungen wesentlich herabgesetzt sind ("verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung ..."). Aus diesem von vornherein eingeschränkten Kreis noch möglicher Grundausbildungen folgt kraft der tätigkeitsgerichteten Ausgestaltung der Grundausbildung, daß diesen Wehrpflichtigen auch nur ein beschränkter Kreis von noch möglichen Tätigkeiten und damit noch möglichen Verwendungen abverlangt werden kann ("verwendungsfähig mit Einschränkung ... für bestimmte Tätigkeiten"). Aus diesem so bereits von der Grundausbildung her eingeschränkten Kreis möglicher Verwendungen sind gegebenenfalls zusätzlich durch besondere ärztliche Anordnung diejenigen Verwendungen auszuschließen, die Tätigkeiten erfordern, deren Anforderungen der Wehrpflichtige wegen fehlender spezifischer Eignung nicht genügt."
Dies gilt auch hier.
Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit dem von ihm eingeholten medizinischen Gutachten die ärztlichen Befunde hinsichtlich des dem Kläger verbliebenen linken Hodens dahin gewürdigt, die Verwendungsfähigkeit des Klägers sei für alle Verwendungen ausgeschlossen, die - insbesondere in der Grundausbildung - "mit über das normale Maß hinausgehendem körperlichen Einsatz" verbunden seien; wie dem in Bezug genommenen medizinischen Gutachten zu entnehmen ist, meint es damit über die Belastungen des zivilen Lebens wesentlich hinausgehende "schwere körperliche Belastungen, besonders wenn sie mit plötzlichen heftigen Bewegungen, insbesondere Drehbewegungen des Körpers verbunden sind".
Hiernach wäre die Leistungsfähigkeit des Klägers wegen des ernstlichen Risikos einer zur Zeugungsunfähigkeit führenden Verletzung des linken Hodens bei schwerer körperlicher Belastung generell derart gemindert, daß der Kläger von vornherein nur für einen beschränkten, in seinen Anforderungen entsprechend herabgesetzten Kreis der von der Bundeswehr eingerichteten Ausbildungsgänge verwendungsfähig wäre und deswegen - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - nicht als "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" angesehen werden dürfte, sondern als "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" eingestuft werden müßte.
Diese Beurteilung findet in den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen medizinischen Feststellungen jedoch deswegen keine hinreichende Grundlage, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht mit der nach den Umständen gebotenen Intensität aufgeklärt hat.
Nach dem eingeholten medizinischen Gutachten beruht die Annahme, daß für den Kläger das ernstliche Risiko einer zur Zeugungsunfähigkeit führenden Verletzung des verbliebenen linken Hodens bei schwerer körperlicher Belastung bestehe, auf der Voraussetzung, daß die Atrophie des rechten Hodens "mit Wahrscheinlichkeit Folge einer Hodentorsion" gewesen und hieraus eine anlagebedingte Torsionsneigung auch des verbliebenen Hodens zu folgern ist. Eine entzündliche Genese scheidet nach dem Gutachten aus. Eine Hodenruptur ist nach dem Gutachten ein derart seltenes Ereignis, daß die Wahrscheinlichkeit einer gleichartigen Verletzung auch des verbliebenen Hodens als äußerst gering einzuschätzen ist, und überdies immer Folge einer unmittelbaren Gewalteinwirkung, nicht dagegen Folge einer starken körperlichen Belastung wäre.
Das ärztliche Gutachten stützt die Bewertung, der Verlust des rechten Hodens sei wahrscheinlich Folge einer Hodentorsion, nicht auf unmittelbare Befunde, sondern leitet diese Wahrscheinlichkeitsannahme aus der Atrophie auch des rechten Nebenhodens und aus der horizontalen Lage des verbliebenen linken Hodens des Klägers ab. Das ist zwar insofern nicht zu beanstanden, als nach dem Gutachten weder die angenommene Torsionsneigung noch eine Torsion als solche hinreichend objektiv feststellbar sind. Bei dieser Ausgangslage hätte das Verwaltungsgericht jedoch die tatsächlichen Umstände weiter aufklären müssen, auf die es sein Wahrscheinlichkeitsurteil stützen wollte. Diese weitere Aufklärung mußte sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen, weil nach dem ärztlichen Gutachten das Unfallgeschehen im Jahre 1965 nicht eindeutig für eine Torsion spricht - der Unfallhergang deutet nach den Angaben der Sachverständigen auf eine Ruptur hin - und nach dem Sachverhalt die Möglichkeit einer weiteren Klärung nicht ausgeschlossen ist. Insbesondere könnte die nähere Aufklärung des Unfallherganges - den der Kläger einmal in der Klageschrift vom 1. November 1973, zum anderen bei der Anamnese durch die ärztlichen Sachverständigen nicht in allem übereinstimmend geschildert hat - zur weiteren Klärung in dieser oder jener Richtung beitragen. Weiterhin bleibt zu ermitteln, auf welchen Grundlagen die in dem Sachverständigengutachten angeführte Diagnose der Kinderheilanstalt Hannover beruht, der Kläger sei dort wegen einer traumatischen Verletzung des rechten Hodens behandelt worden, und auf welche tatsächlichen medizinischen Feststellungen die Würdigungen des Hausarztes Dr. W. in dem Attest vom 28. Juni 1973 und des Facharztes Dr. F. vom 29. August 1973 zurückzuführen sind, der Kläger habe eine traumatische Verletzung des rechten Hodens erlitten und bei dem Verlust des rechten Hodens handele es sich um die Folge einer traumatischen Atrophie. Schließlich könnten der in dem Gutachten der ärztlichen Sachverständigen nur beiläufig erwähnte Umstand, daß der Kläger nach den Unterlagen der Kinderheilanstalt Hannover im Juni 1965 bereits einmal starke Schmerzen im Hoden verspürt habe, und die Angabe des Klägers zur gesundheitlichen Vorgeschichte vom 28. April 1971, er spiele Handball, ein Ansatzpunkt zu weiterer Sachaufklärung sein.
Ist somit bisher unklar, wie die Tauglichkeitsfrage beim Kläger zu beurteilen ist, so ist auf die Revision des Klägers das die Klage gegen den Überprüfungsbescheid abweisende Urteil und - folgeweise - auf die Revision der Beklagten das der Klage gegen den Einberufungsbescheid stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der am 25. Februar 1976 verkündete Streitwertbeschluß wird dahin geändert, daß der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsverfahren für die Zeit bis zur Verbindung auf je 3.000 DM und für die Zeit danach auf insgesamt 3.000 DM festgesetzt wird.
Türke
Noack
Dr. Barbey
Lotz