Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1968, Az.: BVerwG III B 24.68
Vertreibungsschaden an Anteilen einer GmbH; Berücksichtigung von Forderungen gegen die Wehrmacht; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 24.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 21.11.1967 - AZ: V A 29/66
- VG Hannover - 21.11.1967 - AZ: V A 35/66
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 S. 1 FG
- § 21 FG
- § 14 Abs. 2 BewG
Fundstelle
- ZLA 68, 373
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Juni 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Pakuscher und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21. November 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gerichtete Beschwerde der Beteiligten ist unbegründet.
Die Frage, ob bei der Berechnung des Vertreibungsschadens an Anteilsrechten einer Kapitalgesellschaft - hier einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - die zu dem Vermögen der Gesellschaft gehörenden Forderungen gegen die in dem § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldner, hier die ehemalige deutsche Wehrmacht, schadensmindernd zu berücksichtigen sind, ist entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht mehr klärungsbedürftig. Der Senat hat sie bereits durch sein Urteil vom 2. November 1967 - BVerwG III C 183.64 - (ZLA 1968, 59) im Sinne des angefochtenen Urteils geklärt. Gesichtspunkte, die in der Entscheidung des Senats noch nicht behandelt worden sind, hat die Beteiligte nicht geltend gemacht.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht mangels erhobener Verfahrensrügen bei der Entscheidung über die Beschwerde gebunden ist, sind die Anteile an der Kapitalgesellschaft auf den 1. Januar 1940 nach dem gemeinen Wert mit 80 RM je 100 RM Stammkapital bewertet worden. Mit diesem Wert sind sie nach § 18 Abs. 1 Satz 1 FG bei der Schadensberechnung anzusetzen. Wie in dem erwähnten Urteil des Senats ausgeführt, gelten für das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft dieselben Grundsätze, die der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 24, 218 und Urteile vom 25. August 1966 - BVerwG III C 74.65 - [RLA 1967, 88 = ZLA 1966, 376], 22. September 1966 - BVerwG III C 14.65-, 24. November 1966 - BVerwG III C 39.65 - [ZLA 1967, 60], 2. Februar 1967 - BVerwG III C 25.66-, 2. März 1967 - BVerwG III C 37.65-, 16. November 1967 - BVerwG III C 108.66 - [ZLA 1968, 90] und 25. Januar 1968 - BVerwG III C 133.67 -) hinsichtlich der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes und der Kürzung dieses Wertes wegen der zum Betriebsvermögen gehörenden privatrechtlichen geldwerten Ansprüche gegen Schuldner außerhalb des Vertreibungsgebietes aufgestellt hat. Danach kommt es - wie das Verwaltungsgericht richtig gesehen hat - darauf an, ob der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 FG anzusetzende Wert nach § 21 FG zu kürzen ist, weil die Anteilsrechte wegen der Forderung gegen die Wehrmacht trotz der Schädigung noch einen Wert zu dem nach § 21 FG maßgeblichen Zeitpunkt hatten. Bei der Bewertung dieser Forderung greift § 14 Abs. 2 BewG ein. Nach dieser Vorschrift bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz. Die Forderung gegen die Wehrmacht war, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. die erwähnten Urteile BVerwG III C 14.65, 39.65 und 25.66 sowie die Beschlüsse vom 28. April 1967 - BVerwG III B 3.66-, 9. Mai 1967 - BVerwG III B 40.67 - und 15. September 1967 - BVerwG III B 63.67 -), bereits am Währungsstichtag wertlos. Sie ist auch wertlos geblieben. Darum durfte sie nicht als erhalten gebliebenes Wirtschaftsgut des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf den 1. Januar 1953 bei der Schadensberechnung der Anteilsrechte wertmindernd berücksichtigt werden.
Die Rechtssache erlangt schließlich auch dadurch keine grundsätzliche Bedeutung, daß - wie die Beteiligte vorträgt - in dem 20. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz eine Änderung des § 21 FG vorgesehen ist. Die vorgesehene Regelung kann zur Auslegung des geltenden Rechts nicht herangezogen werden (Beschluß vom 5. April 1967 - BVerwG III B 126.66 -).
Die Beschwerde der Beteiligten war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Pakuscher
Türke