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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.04.1967, Az.: BVerwG III B 126.66

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen; Berücksichtigung und Bewertung einer Forderung gegen einen Schuldner außerhalb des Vertreibungsgebietes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.04.1967
Aktenzeichen
BVerwG III B 126.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 24.08.1966 - AZ: VRS II/296/64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus und Dr. Dodenhoff
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 1966 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Verwaltungsgericht hat den Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen, den der Kläger wegen des Verlustes eines Bäckereibetriebes im Sudetenland geltend gemacht hatte, mit 16.471,57 RM ermittelt und den Beklagten verpflichtet, den Schaden entsprechend festzustellen. Die Schadensfeststellung beruhte auf dem angeblich nachgewiesenen Einheitswert in Höhe von 20.000 RM, in dem ein Bankguthaben in Höhe von 16.074,43 RM und eine Forderung gegen die Deutsche Reichsbahn in Höhe von 6.000 RM enthalten waren. Das Verwaltungsgericht hat die Forderung gegen die Deutsche Reichsbahn als am 21. Juni 1948 wertlos angesehen und dementsprechend nicht vom Schadensbetrag abgezogen. Hinsichtlich des Bankguthabens, das der Kläger abgehoben hatte, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, daß er bis zur Währungsreform 7.723,43 RM verbraucht habe. Der verbrauchte Betrag sei insoweit Schadensmindernd zu berücksichtigen, weil durch ihn Betriebsschulden getilgt worden seien, d.h. in Höhe von 2.923,43 RM. Im übrigen seien 605 DM abzuziehen, da der Kläger diesen Betrag bei der Währungsumstellung erhalten habe.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, daß es grundsätzlicher Klärung bedürfe, ob § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV bei der Schadensberechnung von Forderungen gegen das Reich anzuwenden sei. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG und § 2 Abs. 3 der 8. FeststellungsDV in der Fassung vom 10. September 1964 sei eine Schadensfeststellung hinsichtlich der Forderungen gegen das ehemalige Deutsche Reich ausgeschlossen. Es bedürfe der Klärung, wie gerettetes und erhalten gebliebenes bares Umlaufvermögen am 21. Juni 1948 bei der Anrechnung nach § 21 Satz 1 FG anzusetzen sei, insbesondere ob das gesamte erhalten gebliebene bare Umlaufvermögen oder nur der durch das Umstellungsgesetz vom 20. Juni 1948 gewährte Umstellungsbetrag zugrunde zu legen sei. In der Beschwerde wird weiterhin auf die Änderung der §§ 21 und 43 FG im Entwurf des Reparationsschädengesetzes hingewiesen.

3

Der Kläger beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

4

Er verweist auf die Übereinstimmung des angefochtenen Urteils mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

5

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

6

Nach dem Inhalt der Beschwerde sollen sich die Revisionsrügen darauf erstrecken, daß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV nicht und § 21 FG unrichtig angewandt worden seien. Damit wird im Ergebnis die unterlassene Kürzung des Einheitswertes um den vollen Betrag des Bankguthabens und der Forderung gegen die Reichsbahn angegriffen. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Verrechnung des verbrauchten Bankguthabens mit den getilgten Betriebsschulden berechtigt war oder nicht.

7

Die mit der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Fragen bedürfen keiner Klärung. Durch die Urteile des Senats vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 118.64 - (ZLA 1966 S. 269) und BVerwG III C 64.65 (MDR 1966 S. 870) ist entschieden worden, daß § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG keine Ermächtigung enthalte, den Begriff "belegen" in einer Rechtsnorm zu definieren, wie es in § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV geschehen ist. Der Senat hat in den genannten Entscheidungen diese Vorschrift als ungültig angesehen. Er hat diese Entscheidungen auch in seiner späteren Rechtsprechung ausdrücklich gegenüber den hiergegen vorgebrachten Bedenken bestätigt (vgl. Urteil vom 25. August 1966 - BVerwG III C 74.65 -). § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der 8. FeststellungsDV ist demgemäß im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

8

In den genannten Entscheidungen vom 23. Juni 1966 hat der Senat auch ausgesprochen, daß § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG sich nicht auf Forderungen bezieht, die zu einem Betriebsvermögen gehören.

9

Die Beteiligte irrt demnach, wenn sie der Auffassung ist, daß das Bundesverwaltungsgericht sich mit den als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, die mit § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der 8. FeststellungsDV sowie mit § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Feststellungsgesetzes im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt zusammenhängen, noch nicht auseinandergesetzt habe.

10

Eine Minderung des Schadensbetrages konnte, wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nur auf Grund von § 21 FG vorgenommen werden. Mit Recht hat es auch angenommen, daß nach der zur Zeit gültigen Fassung von § 21 FG die Bewertung des Bankguthabens mit dem nach dem Stichtag des 21. Juni 1948, d.h. in Höhe des auf Deutsche Mark, umgestellten Betrage zu erfolgen habe, der nicht auf Reichsmark zurückgerechnet werden könne.

11

Durch das in der Beschwerde erwähnte Urteil vom 14. Januar 1965 (BVerwGE 20, 167) mag dieses Ergebnis noch nicht in voller Klarheit ausgesprochen worden sein. Der erkennende Senat hat jedoch in seinem Urteil vom 10. November 1966 - BVerwG III C 171.65 - ausdrücklich ausgesprochen, daß der verbliebene Wert, um den der Schadensbetrag nach § 21 FG zu kürzen ist, nach der am Stichtag geltenden Währung und dem in dieser Währung sich ergebenden Betrag anzusetzen ist.

12

Auch insoweit ist daher eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage nicht gegeben.

13

Die Rechtssache erlangt auch dadurch keine grundsätzliche Bedeutung, daß, wie die Beteiligte vorträgt, eine Änderung der §§ 21 und 43 FG im Entwurf des Reparationsschädengesetzes vorgesehen ist. Die vorgesehene Regelung kann zur Auslegung des geltenden Rechts nicht herangezogen werden.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff