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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1966, Az.: BVerwG III C 171.65

Feststellung eines Vertreibungsschadens an dem Betriebsvermögen eines Textilgeschäftes; Erhalt eines Bankguthabens; Minderung des Schadensbetrages; Umrechnung von DM-Beträgen in Reichsmark

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 171.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 12.11.1964 - AZ: 8064 - IV/64

Fundstellen

  • BVerwGE 25, 270 - 272
  • AS 25, 270 - 272
  • MDR 1967, 328-329 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1967, 128
  • WM 1967, 760
  • ZLA 1967, 122

Amtlicher Leitsatz

Ist der für den Verlust eines Wirtschaftsgutes anzusetzende Schadensbetrag um den trotz der Schädigung verbliebenen Wert zu kürzen, so ist dieser Wert in Anwendung von § 21 FG nach der am Stichtag geltenden Währung und dem in dieser Währung sich ergebenden Betrag anzusetzen.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 1964 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an dem Betriebsvermögen ihres in J./S. belegenen Textilgeschäftes, das infolge der Einberufung ihres Ehemannes zur Wehrmacht seit Mai 1940 geruht hatte. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Einheitswertbescheid vom 19. August 1940 war der Einheitswert für das Geschäft der Klägerin zum 1. Januar 1940 auf 9.100 RM festgestellt worden. In der Berechnung war das Anlage- und Betriebskapital (mit Ausnahme des Betriebsgrundstücks) mit 9.544 RM angegeben, wovon 418 RM Schulden und sonstige Abzüge abgesetzt waren.

2

Da der Klägerin infolge Verlagerung des Bankhauses E. & Co. nach N. ein Guthaben in Höhe von 7.221 RM erhalten geblieben war, wurde bei der Schadensfeststellung dieser Betrag von dem festgestellten Schaden abgesetzt, so daß sich ein Schadensbetrag von 1.879 RM ergab.

3

Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage führte zur Verpflichtung der Beklagten, den Vertreibungsschaden der Klägerin wegen des Verlustes des Betriebsvermögens mit 8.664 RM festzustellen. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, daß nach § 21 FG das erhalten gebliebene Vermögen nur mit dem DM-Wert vom 21. Juni 1948 abzusetzen sei. Der Ehemann der Klägerin habe von dem ursprünglichen Konto von 7.221 RM 500 RM abgehoben. Am Währungsstichtag seien demnach nur noch 6.721 RM vorhanden gewesen. Um diesen Betrag umgestellt im Verhältnis 6,5: 100, d.h. um 436,87 DM, sei der Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1940 von 9.100 RM zu kürzen. Demnach ergebe sich der laut Urteilstenor festzustellende Schadensbetrag von 8.664 RM. Die Beteiligte zu 1) hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und diese damit begründet, daß das Verwaltungsgericht § 21 Satz 2 FG falsch angewandt habe. Bei richtiger Anwendung dürfe das erhalten gebliebene Betriebsvermögen nicht mit dem umgestellten DM-Betrag, sondern mit dem RM-Betrag angesetzt werden. Es sei nicht angängig, die erhalten gebliebenen Teile des Betriebsvermögens mit einem anderen Wertmaßstab zu bemessen als das Betriebsvermögen selbst.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat in einem weiteren Schriftsatz ausgeführt, daß der Betriebsstillegung im Mai 1940 eine entsprechende wertausgleichende Verminderung des Umlaufvermögens gegenüberstehe. Da das Bankhaus E. & Co. bereits vor der Schädigung seinen Sitz von B. nach N. verlegt habe, so seien nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV in der Fassung vom 10. September 1964 Ansprüche gegen dieses Institut als im Bundesgebiet belegen anzusehen und nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der 8. FeststellungsDV in voller Höhe, d.h. mit 6.721 RM, vom nachgewiesenen Ersatzeinheitswert abzuziehen. Eine anteilige Hinzurechnung von Betriebsverbindlichkeiten sei demgegenüber nicht möglich, da im Zeitpunkt der Schädigung Betriebsschulden nicht bestanden haben dürften.

5

Mit der Revision wird beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

6

Die Klägerin, die Beklagte und die Beteiligte zu 2) haben sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.

7

II.

Die Revision ist zurückzuweisen, da das Verwaltungsgericht mit Recht eine Schadensminderung auf Grund von § 21 FG in Höhe des auf Deutsche Mark umgestellten Bankguthabens vorgenommen hat.

8

1.

Die Beteiligte zu 1) hat die Revision vordringlich darauf gestützt, daß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der 8. FeststellungsDV hier Anwendung finde. Diese Begründung kann der Revision jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Wie der Senat in seinen Urteilen vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 118.64 und BVerwG III C 64.65 - (MDR 1966, 870) ausgeführt hat, enthält § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG keine Ermächtigung, den Begriff "belegen" in einer Rechtsnorm so zu definieren, wie es in § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV geschehen ist. Der Senat hat in den genannten Entscheidungen diese Vorschrift als ungültig angesehen. Er hat diese Entscheidungen in seinem Urteil vom 25. August 1966 - BVerwG III C 74.65 - ausdrücklich gegenüber den hiergegen vorgetragenen Erwägungen bestätigt. Daher geht die Auffassung der Revision, daß nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der 8. FeststellungsDV das Bankguthaben in voller Höhe vom nachgewiesenen Ersatzeinheitswert abzuziehen sei, fehl.

9

2.

Eine Minderung des Schadensbetrages kann daher, wie gleichfalls in den angeführten Entscheidungen dargelegt ist, nur auf Grund von § 21 FG vorgenommen werden. In der z.Z. gültigen Fassung der Vorschrift hat jedoch die Bewertung des Bankguthabens nach dem Stichtag des 21. Juni 1948 zu erfolgen. Das ergibt den auf Deutsche Mark umgestellten Betrag, der nicht auf Reichsmark zurückgerechnet werden kann.

10

Der Senat hat auf dieses Ergebnis der Anwendung von § 21 FG bereits in seinem Urteil vom 14. Januar 1965 (BVerwGE 20, 167) hingewiesen und weiterhin in seinem Urteil vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 64.65 - zur Klärung gebracht. Auch in der Entscheidung des Großen Senats vom 14. Mai 1962 (BVerwGE 14, 156) kommt - allerdings in anderem Zusammenhang - zum Ausdruck, daß eine Umrechnung von DM-Beträgen in Reichsmark nicht zulässig ist. Am 21. Juni 1948 war die Deutsche Mark eingeführt. Wenn auf diesen Tag abzustellen ist, dann kann nicht auf Reichsmark zurückgerechnet werden, auch wenn es gilt, einen erhalten gebliebenen Betrag dem Schadensbetrag gegenüberzustellen. Daher wird auch bei Ermittlung des Schadenshöchstbetrages nach § 13 Abs. 4 FG der Endvergleichswert durch die auf Deutsche Mark umgestellten Werte des Betriebsvermögens gewonnen. Ebenso ergeben die im Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes betr. Schadensberechnung bei Verlusten Vertriebener und Ostgeschädigter aus in Wertpapieren verbrieften Forderungen und Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften vom 1. Februar 1955 (Mtbl. BAA S. 59) enthaltenen Berechnungen, daß sehr wohl von einem RM-Betrag ein DM-Betrag abgesetzt werden kann.

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.800 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Pakuscher
Türke