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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.05.1967, Az.: BVerwG III B 40.67

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG III B 40.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 12196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 09.11.1966 - AZ: 6 K 860/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Pakuscher und Türke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. November 1966 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 67 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerichtete Beschwerde der Beteiligten (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist unbegründet.

2

Die als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob Verluste an Forderungen gegen das Reich bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes des verlorengegangenen Betriebsvermögens unberücksichtigt zu lassen sind, ist durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne des angefochtenen Urteils geklärt (vgl. Urteile vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 118.64 und BVerwG III C 64.65 -, vom 25. August 1966 - BVerwG III C 74.65-, vom 10. November 1966 - BVerwG III C 171.65 - und vom 24. November 1966 - BVerwG III C 39.65 -; Beschluß vom 5. April 1967 - BVerwG III B 126.66 -). Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen vorgebrachten Gründe hat die Rechtsprechung des Senats bereits gewürdigt.

3

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 67 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Sieveking
Dr. Pakuscher
Türke