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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.11.1967, Az.: BVerwG III C 108.66

Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen; Ermittlung des Ersatzeinheitswertes; Forderung gegen das Deutsche Reich aus Warenlieferungen; Maßgeblichkeit des Nennbetrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 108.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 12.05.1966 - AZ: III A 329/64

Fundstelle

  • ZLA 1968, 90

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12. Mai 1966 wird wie folgt geändert:

Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, den Ersatzeinheitswert für das Betriebsvermögen der Firma ... K. OHG in H. auf 252.315 RM festzusetzen. Die Bescheide der Ausgleichsbehörden werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 zu tragen; die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beteiligten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der Beigeladene zu 2) und die verstorbene Witwe P. K. waren Inhaber der durch Vertreibung in Verlust geratenen Firma ... K. OHG in H., bei St. A. in Oberschlesien.

2

Das Ausgleichsamt stellte den Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens - ohne Grundstücke - durch Teilbescheid vom 27. Juli 1961 im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs gemäß § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV in Höhe von 168.900 RM fest. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht auf die Verpflichtungsklage, den Ersatzeinheitswert auf 400.000 RM festzusetzen, wie folgt erkannt: Es hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, einen Ersatzeinheitswert in Höhe von 192.315 RM festzusetzen, und insoweit die entgegenstehenden Bescheide aufgehoben. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt, daß nach dem festgestellten Sachverhalt der Ersatzeinheitswert durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV vorzunehmen sei. Danach sei auf den 1. Januar 1945 von einem Rohvermögen von 198.616 RM auszugehen, nämlich von einem Anlagevermögen in Höhe von 11.616 RM, Warenvorräten in Höhe von 97.000 RM und von sonstigem Umlaufvermögen in Höhe von 90.000 RM. Bei dem sonstigen Umlaufvermögen hätten die Forderungen gegen das Deutsche Reich aus Lieferungen an die Luftwaffe und die Reichsanleihen nicht berücksichtigt werden können. Diese Verluste seien nicht durch die Vertreibung bedingt gewesen. Betriebsschulden, die von dem Rohvermögen abzusetzen seien, hätten am 1. Januar 1945 in Höhe vom 6.300 RM bestanden. Mithin ergebe sich ein Ersatzeinheitswert von 192.316 RM.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er ausweislich reines in der Revisionsbegründungsschrift gestellten Antrags begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der entgegenstehenden Bescheide der Ausgleichsbehörden zu verpflichten, einen Ersatzeinheitswert in Höhe von 252.315 RM festzusetzen. Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt und geltend gemacht, am 1. Januar 1945 habe eine Forderung gegen die Deutsche Wehrmacht in Höhe von 60.000 RM bestanden. Diese Forderung müsse in vollem Umfange dem vom Verwaltungsgericht ermittelten Ersatzeinheitswert hinzugerechnet werden.

4

Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat u.a. veranlaßt, daß unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten des Klägers am 7. Juni 1967 ein Änderungsbescheid erlassen worden ist. Diesen hat der Kläger jedoch mit der Beschwerde angefochten, weil die abschließende Entscheidung darüber, ob die Forderung gegen das Reich zu berücksichtigen sei, vorbehalten ist.

5

Die Beklagte ist nicht durch einen Prozeßvertreter im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

6

II.

Die Revision ist begründet.

7

Der Umfang der Revision bestimmt sich nicht nach dem in der Revisionsschrift angekündigten Antrag, sondern nach dem Begehren, das der Kläger in der Revisionsbegründungsschrift vom 5. November 1966 geltend gemacht hat. Hiernach begehrt der Kläger eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen zu verpflichten, bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes eine Forderung gegen das Deutsche Reich aus Warenlieferungen in Höhe von 60.000 RM zu berücksichtigen und demgemäß den Ersatzeinheitswert auf 252.315 RM festzusetzen.

8

Diesem Revisionsbegehren kann der Erfolg nicht versagt werden. Die angefochtenen Bescheide und das angefochtene Urteil haben sich nicht durch den nachträglich ergangenen Bescheid vom 7. Juni 1967 im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß nach dem jetzt geltenden Recht entschieden wird, ob die Forderung gegen das Reich bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zu berücksichtigen ist. Die im Änderungsbescheid vom 7. Juni 1967 vertretene Auffassung, daß die Frage, ob die geltend gemachte Forderung gegen das Reich in. Höhe von 60.000 RM berücksichtigt werden könnte, einer späteren Bescheiderteilung vorbehalten bleibe, weil insoweit noch allgemeine Regelungen ausständen, ist mit dem Feststellungsgesetz nicht vereinbar.

9

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Ermittlung eines durch Vertreibung in Verlust geratenen Betriebsvermögens Forderungen gegen die Deutsche Wehrmacht aus Lieferungsverträgen mit ihrem Nennbetrag zu berücksichtigen (Urteile vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 118.64 - und - BVerwG III C 64.65 -, vom 25. August 1966 - BVerwG III C 74.65-, vom 10. November 1966 - BVerwG III C 171.65 - und vom 24. November 1966 - BVerwG III C 39.65 -). Der Senat hat in den vorstehend genannten Entscheidungen dargelegt, daß § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG insoweit ungültig ist, daß § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG auf zum Betriebsvermögen gehörende Forderungen gegen das Deutsche Reich und die sonstigen in dieser Vorschrift genannten Schuldner nicht anwendbar und daß eine Forderung gegen die Deutsche Wehrmacht mit ihrem Nennbetrag anzusetzen ist. Eine Kürzung nach § 21 FG kommt in Fällen vorliegender Art nicht in Betracht, weil solche Forderungen am Währungsstichtag keinen wirtschaftlichen Wert mehr hatten (§ 14 Abs. 2 Bewertungsgesetz).

10

An dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 5. April 1967 - BVerwG III B 126.66 - und vom 15. September 1967 - BVerwG III B 63.67 - festgehalten. Von ihr ist auch im vorliegenden Falle auszugehen.

11

Das angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben, weil es bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes die Forderung gegen das Reich aus Warenlieferungen nicht berücksichtigt hat. Der Senat kann auch entsprechend dem Begehren der Revision abschließend entscheiden. Zwar hat das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt, daß die Forderung gegen das Reich am 1. Januar 1945 (Bewertungsstichtag im Sinne des § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV) in Höhe von 60.000 RM bestand. Hierzu hatte es nach seiner Rechtsauffassung keinen Anlaß. Gleichwohl kann der Senat bei seiner Entscheidung davon ausgehen, daß die vom Kläger geltend gemachte Forderung am 1. Januar 1945.60.000 RM betrug.

12

Aus den Verwaltungsvorgängen, auf die das angefochtene Urteil ergänzend bezug nimmt, ergibt sich, daß der Kläger die Forderung stets mit dem Betrag von 60.000 RM angegeben hatte. Diese Angaben hat das Ausgleichsamt nach Erlaß des angefochtenen Urteils überprüft, wie sich aus dem Änderungsbescheid vom 7. Juni 1967 ergibt. Nach der Begründung in diesem Bescheid hat das Ausgleichsamt den Bestand der Forderung nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach als mit 60.000 RM am 1. Januar 1945 bestehend anerkannt. Das kann nur bedeuten, daß das Ausgleichsamt die Darstellung des Klägers über die Höhe der Forderung als glaubhaft gemacht gewertet hat (§ 35 Abs. 1 FG). Dieser Beurteilung hat sich der Beteiligte auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung angeschlossen. Da hiernach alle Beteiligten der Auffassung sind, daß die Forderung gegen das Reich in Höhe von 60.000 RM am 1. Januar 1945 bestand, trägt der Senat keine Bedenken, von diesem Sachverhalt bei seiner Entscheidung auszugehen. Deshalb war unter Berücksichtigung der Grundsätze, von denen das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes ausgegangen ist, das im angefochtenen Urteil ermittelte Umlaufvermögen in Höhe von 187.000 RM um die Forderung gegen das Reich in Höhe von 60.000 RM zu ergänzen. Die Ergänzung führt zu einem Ersatzeinheitswert von 252.315 RM. Das bedarf keiner weiteren Darlegung. Mithin war entsprechend dem Verpflichtungsantrag der Revision zu erkennen.

13

Die Kostenentscheidung folgt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aus §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1, 159 VwGO, im übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Hopf