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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1967, Az.: BVerwG III C 37.65

Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen; Feststellung des Ersatzeinheitswertes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 37.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 08.11.1963 - AZ: VII VGL 167/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. November 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist alleinige Vorerbin ihres im Jahre 1953 gestorbenen Ehemannes. Die Eheleute sind aus M./Westpreußen vertrieben worden. Dort betrieb der Ehemann als Steinsetzmeister ein Straßen- und Tiefbauunternehmen. Neben ihren Verlusten an Grundvermögen und Spareinlagen, die hier nicht im Streit sind, beantragten die Eheleute die Feststellung von Vertreibungsschäden am Betriebsvermögen. Da der Einheitswert des Betriebes unbekannt ist, holte das Ausgleichsamt ein Gutachten des Vorortes ein. Dieser ermittelte das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen und die Verbindlichkeiten, errechnete ein Reinvermögen des Betriebes am 1. Januar 1945 mit 78.285 RM und schlug vor, dem Ersatzeinheitswert diesen Betrag zugrunde zu legen.

2

Das Ausgleichsamt stellte durch Bescheid vom 22. Juni 1962 das Betriebsvermögen nur mit 34.850 RM fest mit der Begründung, in dem Umlaufvermögen sei eine Forderung gegen die Organisation Todt (im folgenden OT) enthalten, die nicht berücksichtigt werden könne. Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde mit Beschluß vom 24. Juli 1963 als unbegründet zurück.

3

Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht durch sein Urteil vom 8. November 1963 den Bescheid vom 22. Juni 1962 und den Beschluß vom 24. Juli 1963 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Verluste am Betriebsvermögen mit 78.300 RM festzustellen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beteiligten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

5

Am 9. Februar 1965 hat das Ausgleichsamt einen Ergänzungsbescheid erlassen, in dem es den Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 43.005,95 RM festgestellt hat mit der Begründung, der Schadensbetrag erhöhe sich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV durch Hinzurechnung der mit der Forderung gegen die OT in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.

6

Die Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit Sie Beklagte verpflichtet worden ist, die Verluste am Betriebsvermögen mit mehr als 43.005,95 RM festzustellen. Ferner hat sie erklärt, soweit die Klägerin klaglos gestellt sei, erkläre sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

7

Die Klägerin hat ebenfalls erklärt, soweit ein Vertreibungsschaden von 43.005,95 RM statt bisher 34.850 RM festgestellt worden sei, erkläre sie den Rechtsstreit in Höhe von 8.155,95 RM für erledigt. Im übrigen beantragt sie, die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision ist unbegründet.

9

Die Frage, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache ganz oder zum Teil durch den Bescheid vom 9. Februar 1965 und die Erklärungen der Beteiligten seine Erledigung gefunden hat, stellt sich nicht, denn die Beteiligte hat das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in vollem Umfange, sondern lediglich nach Maßgabe ihres Revisionsantrages angefochten. Soweit das. Urteil nicht angefochten worden ist, ist es rechtskräftig geworden.

10

Der Revisionsantrag kann keinen Erfolg haben.

11

Es geht im anhängigen Verfahren um die Frage, ob der von der Ausgleichsbehörde ermittelte Ersatzeinheitswert zum. Zwecke der Schadensberechnung um die Forderung gegen die OT ganz, oder teilweise zu mindern ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage im Ergebnis zu Recht verneint (vgl. hierzu Urteile vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 64.65 - und - BVerwG III C 118.64 - und vom 25. August 1966 - BVerwG III C 74.65 -). Entscheidend ist, welchen Wert die Forderung gegen die OT am Währungsstichtage verkörperte. Bei der Bewertung von Forderungen greift § 14 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ein. Nach dieser Vorschrift bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz. Das gilt auch für die Forderung gegen die OT. Sie war am Währungsstichtage wertlos, weil uneinbringlich.

12

Die Revision war daher zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Buchholz ist durch Krankheit an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke