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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1992, Az.: VIII ZR 374/89

Wirksamkeit von Dienstbarkeiten und einer Getränkebezugsverpflichtung; Sittenwidrigkeit der Getränkebezugsverpflichtung im Übergabevertrag einer Brauereigaststätte; Schutz von wirtschaftlich und sozial schwächeren Abzahlungskäufern; Getränkelieferungsvertrag als Bestandteil eines Geschäftsbetriebes ; Rechtmäßigkeit der Untersagung des Vertriebes von Getränken auf den belasteten Grundstücken durch eine Grunddienstbarkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1992
Aktenzeichen
VIII ZR 374/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 08.06.1989
LG Nürnberg - 25.05.1988

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 36-40
  • DNotZ 1992, 665-670
  • MDR 1992, 849-850 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 593-596 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 951-956 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Johann Georg G. K. gasse ..., N./O.

Prozessgegner

Franz-Xaver G., S. gasse ..., N./O.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob die Wirksamkeit einer Dienstbarkeit (hier: Getränkevertriebsverbot) von dem Bestehen einer schuldrechtlichen Getränkebezugsvereinbarung abhängt und ob der Grundstückseigentümer schuldrechtlich die Aufhebung der Dienstbarkeit verlangen kann.

Zur Widerruflichkeit der vertraglichen Übernahme einer Getränkebezugsvereinbarung, die in einem eine Nachlaßauseinandersetzung vorwegnehmenden notariellen Übergabevertrag enthalten ist.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1992
durch
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Groß und Dr. Hübsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter ihrer Zurückweisung im übrigen die Urteile des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juni 1989 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Mai 1988 teilweise geändert.

Es wird festgestellt, daß der Kläger die mit notariellem Vertrag des Notars Dr. Peter U. vom 22. Dezember 1982 (Urk.-Rolle Nr. ... 4/82) erklärte Übernahme der Getränkebezugsverpflichtung aus dem notariellen Vertrag des Notars Dr. Peter U. vom 11. Januar 1980 (Urk.-Rolle Nr. ... 6/1980 zu VII.) wirksam widerrufen hat. Die weitergehende Feststellungsklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Brüder. Sie streiten um die Wirksamkeit von Dienstbarkeiten und einer Getränkebezugsverpflichtung. Ihr Vater war Eigentümer einer Brauerei und eines Brauereigasthofes sowie - zum Teil zusammen mit seiner Ehefrau - mehrerer anderer Grundstücke in N. i.d. OPf.. Mit notariellem Übergabevertrag vom 11. Januar 1980 übertrugen die Eltern der Parteien dem Beklagten das gesamte Brauereiunternehmen einschließlich einiger Grundstücke, unter anderem das Flurstück Nr. ... 3. Im Eigentum des Vaters der Parteien verblieben die Flurstücke Nr. ... 0 ("A. B.") und Nr. ... 2, auf dem die Eltern die Brauereigaststätte und einen Getränkemarkt betrieben und weiterhin betreiben wollten. Der Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung einer monatlichen Leibrente und zur Übernahme fälliger Steuern und Verbindlichkeiten. Ziffer VII des Vertrages enthält eine Bier- und Getränkelieferungsvereinbarung, nach der die Eltern der Parteien und deren Rechtsnachfolger auf die Dauer von 20 Jahren, beginnend ab 1. Januar 1980, verpflichtet sein sollten, ihren gesamten Bedarf an Bier und alkoholfreien Getränken bei der Brauerei des Beklagten zu beziehen, während der Dauer der Getränkebezugsverpflichtung auf dem Grundstück K. gasse ... (Flurstück Nr. ... 2) eine Gastwirtschaft zu betreiben oder betreiben zu lassen und die Verpflichtungen aus der Bierlieferungsvereinbarung ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern und Pächtern aufzuerlegen. Der Beklagte sollte Bier und Getränke zu den jeweils gültigen Listenpreisen für Wiederverkäufer ("Ganter-Preisliste") liefern und auf die Preise für Biere einen bestimmten Nachlaß gewähren. In Ziffer VII 2 g wurden unter anderem an den Flurstücken Nr. ... 0 und ... 2 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Beklagten sowie eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks Nr. ... 3 mit dem Inhalt eines Getränkevertriebsverbots bestellt. Dort heißt es weiter:

"Die Dienstbarkeiten enden, sobald die dem Übernehmer übergebene Brauerei nicht mehr von ihm oder seinen Abkömmlingen selbst oder im Wege der Verpachtung betrieben wird. ...

Schuldrechtlich verpflichtet sich der Übernehmer, das vorstehend bestellte Getränkevertriebsverbot insoweit und solange nicht auszuüben, als die Eheleute G. (Eltern) oder ihre Rechtsnachfolger den Gaststättenbetrieb und den Getränkemarkt nach Maßgabe der vorstehenden Absätze a) bis g) betreiben."

2

Der Kläger hatte von seinen Eltern schon im Jahre 1977 das Flurstück Nr. ... 4 (Wohnhaus K. gasse ...) und einen hälftigen Miteigentumsanteil am Flurstück Nr. ... 3 (Weg) erhalten. Dabei waren an den Grundstücken Grunddienstbarkeiten ("Verbot des Ausschanks, Vertriebs oder Herstellung von Getränken") zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks Nr. 683 bestellt worden. Mit notariellem Übergabevertrag vom 22. Dezember 1982 übertrugen die Eltern dem Kläger den Gaststättenbetrieb nebst Getränkemarkt einschließlich einiger Grundstücke, unter anderem der Flurstücke Nr. ... 0 und ... 2 sowie des (zweiten) hälftigen Miteigentumsanteils am Flurstück Nr. 03. Alle in dem übergebenen Geschäft begründeten Verträge mit Verbindlichkeiten und Forderungen sollten auf den Kläger übergehen, der auch die dinglichen Belastungen der ihm übertragenen Grundstücke mitübernahm und sich zur Gewährung eines Wohnrechts und zur Zahlung einer Leibrente an seine Eltern verpflichtete. In einem weiteren notariellen Vertrag zwischen den Eltern der Parteien und dem Beklagten vom 27. Juli 1984 wurden einige Bestimmungen der Getränkebezugsvereinbarung geändert, der Kläger stimmte den Änderungen zu.

3

In der Folgezeit betrieben der Beklagte die Brauerei und der Kläger den Brauereigasthof nebst Getränkemarkt. Die Getränke bezog der Kläger vom Beklagten. Am 4. April 1986 verstarb der Vater der Parteien, Alleinerbin war seine Ehefrau. Mit Anwaltsschreiben vom 27. Juni 1986 widerrief der Kläger gegenüber dem Beklagten die Getränkebezugsverpflichtung nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes und wiederholte den Widerruf gegenüber seiner Mutter mit Schreiben vom 1. Juli 1986. Mit einem aus dem Jahre 1987 stammenden Schreiben widerrief auch die Mutter der Parteien den Bierlieferungsvertrag gegenüber dem Beklagten.

4

Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten die Erklärung der Aufgabe und Bewilligung der Löschung der auf den Flurstücken Nr. ... 0, ... 2, ... 3 und ... 4 eingetragenen Dienstbarkeiten. Weiter macht er die Feststellung der Unwirksamkeit des am 11. Januar 1980 abgeschlossenen Bierund Getränkelieferungsvertrages, hilfsweise der Übernahme der entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen durch ihn geltend. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Getränkelieferungsvereinbarung vom 11. Januar 1980 sei insbesondere deshalb sittenwidrig, weil der 20-jährigen Ausschließlichkeitsbindung keine erkennbare Gegenleistung des Beklagten gegenüberstehe. Zudem verstoße der Vertrag gegen Art. 85 des EWG-Vertrages und die Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983. Im übrigen sei die Bezugsvereinbarung von seiner Mutter und ihm mangels einer Widerrufsbelehrung wirksam widerrufen worden. Vorsorglich hat der Kläger den Vertrag fristlos gekündigt und sich dabei vor allem auf eine ihn benachteiligende Preisgestaltung des Beklagten, die Abwerbung von Kunden und das Verhalten des Beklagten gegenüber Banken und Dritten berufen. Er meint, die von ihm genannten Unwirksamkeitsgründe träfen zumindest auf die Übernahmevereinbarung vom 22. Dezember 1982 zu. Die Dienstbarkeiten, auch die im Jahre 1977 bestellten, hätten der Sicherung der - beabsichtigten oder zugleich geschlossenen - Getränkebezugsverträge gedient und wegen der Unwirksamkeit dieser Vereinbarungen ebenfalls ihre Wirkung verloren. Der Beklagte sieht die Getränkebezugsvereinbarung als Bestandteil einer umfassenden Vermögensverteilungskonzeption des Vaters der Parteien, auf die wegen der Eigenart des Vertragsverhältnisses die zur zeitlichen Begrenzung von Bierlieferungsverträgen entwickelten Grundsätze nicht anzuwenden seien. Die Vorschrift des Art. 85 EWG-Vertrag sei nicht einschlägig, das Abzahlungsgesetz auf die als Unternehmensveräußerungen zu wertenden Verträge vom 11. Januar 1980 und 22. Dezember 1982 nicht anwendbar, und die vom Kläger vorgebrachten Kündigungsgründe lägen nicht vor oder rechtfertigten keine fristlose Beendigung des Bezugsvertrages.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter und macht hilfsweise zu seinen Feststellungsanträgen die Unwirksamkeit des Bier- und Getränkelieferungsvertrages vom 11. Januar 1980, jedenfalls der Übernahme dieser Verpflichtung, insoweit geltend, als die Bindungsdauer mehr als zehn Jahre, hilfsweise mehr als 15 Jahre betrage.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat teilweise Erfolg.

7

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

8

Die Getränkebezugsverpflichtung im Übergabevertrag vom 11. Januar 1980 verstoße wegen der atypischen Interessensituation nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB; anders als bei den zwischen Brauerei und Gastwirt üblichen Liefervereinbarungen hätten die wohlhabenden Eltern der Parteien die Verteilung ihres Nachlasses teilweise vorwegnehmen und dabei vernünftigerweise die Verknüpfung von Brauerei und Brauereigasthof weiter bestehenlassen wollen. Selbst wenn die Dauer der Bezugsbindung zu lang wäre, könne bei der dann erforderlichen Rückführung der Bindungszeit auf 15 oder selbst nur zehn Jahre die Nichtigkeit des Vertrages gegenwärtig nicht festgestellt werden. Der Vertrag sei auch nicht wirksam nach § 1 b Abs. 1 AbzG widerrufen worden. Des Schutzes durch das Abzahlungsgesetz, das den wirtschaftlich und sozial schwächeren Abzahlungskäufer schützen solle, hätten die Eltern der Parteien nicht bedurft, weil sich von ihrer Seite aus der Übergabevertrag letztlich nicht als Erwerbsgeschäft, sondern als eine weitere Leistung an den künftigen gesetzlichen Erben mit dem Zweck der dauerhaften Erhaltung einer wichtigen Absatzstelle für die Brauerei dargestellt habe. Zudem habe das Abzahlungsgesetz auf den Vater der Parteien als eingetragenen Kaufmann keine Anwendung gefunden, eine etwaige Unwirksamkeit der Verpflichtung der Mutter habe nach § 139 BGB nicht auch die Unwirksamkeit der Verpflichtung des Vaters zur Folge gehabt. Für einen Verstoß gegen Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag fehle es schon an einer spürbaren Beeinflussung der Marktverhältnisse, weil durch den Übergabevertrag lediglich der bisherige Zustand (ausschließliche Belieferung des Brauereigasthofes durch die Brauerei) fortgeschrieben worden sei; im übrigen reiche der Vortrag des Klägers nicht aus, um die geforderte spürbare Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels annehmen zu können. Durch die fristlose Kündigung des Klägers sei der Getränkebezugsvertrag ebenfalls nicht erloschen. Abgesehen von der unterbliebenen Abmahnung seien die vom Kläger vorgetragenen Vertragsverstöße, soweit überhaupt gegeben, nicht so gewichtig, als daß sie eine einseitige Lösung aus der vertraglichen Bindung rechtfertigen könnten. Auch die Vertragsübernahme durch den Kläger falle nicht unter das Abzahlungsgesetz. Dagegen spreche auch hier das völlig atypische Erwerbsgeschäft, bei dem es sich um eine vorweggenommene Nachlaßauseinandersetzung gehandelt habe und nicht ein wirtschaftlich schwacher Käufer vor der Eingehung voreiliger Verpflichtungen habe geschützt werden müssen. Der Übernehmer eines Vermögens im Werte von - nach eigenem Bekunden - 11 Millionen DM bedürfe dieses Schutzes nicht. Außerdem sei der Kläger nicht isoliert in die Bezugsverpflichtung eingetreten, sondern habe den Getränkelieferungsvertrag als Bestandteil des Geschäftsbetriebes seiner Eltern übernommen. Der Erwerb eines gewerblichen Unternehmens aber sei kein Abzahlungsgeschäft; daran ändere sich bei gleichzeitiger Übernahme einer Bezugsverpflichtung ebensowenig wie in dem Fall, daß zu dem Geschäftsbetrieb auch bewegliche Sachen gehörten.

9

Die Dienstbarkeiten bestünden schon deshalb fort, weil die Bezugsverpflichtung wirksam entstanden und auch später nicht erloschen sei. Die im Jahre 1977 bestellten Dienstbarkeiten seien ohne Bezug zu einem Getränkelieferungsvertrag eingeräumt worden und damit unabhängig vom Bestehen der Bezugsverpflichtung. Aber auch bei den gleichzeitig mit dem Bezugsvertrag bestellten Dienstbarkeiten sei keine so enge Abhängigkeit gegeben, daß eine Unwirksamkeit der Bezugsverpflichtung automatisch zur Unwirksamkeit der Dienstbarkeiten führen müsse. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Verknüpfung durch eine Bedingung oder im Wege einer Geschäftseinheit seien nicht gegeben. Eine gerade im Vollzug der Leistung liegende Sittenwidrigkeit sei nicht feststellbar. Bei den im Jahre 1980 bestellten dinglichen Rechten habe es sich zwar um Sicherungsdienstbarkeiten gehandelt, die ihre Sicherungsfunktion aber über den Bestand der Bezugsverpflichtung hinaus hätten ausüben sollen. Das ergebe sich aus der Formulierung in Ziffer VII 2 g des Übergabevertrages von 1980, mit der beabsichtigt gewesen sei, auf den später dem Kläger überlassenen Grundstücken keinen Konkurrenzbetrieb gegenüber der Brauerei entstehen zu lassen und so den Fortbestand der Brauerei zu sichern. Ein Anspruch auf Löschungsbewilligung bestünde selbst dann nicht, wenn die Übernahme der Bezugsverpflichtung durch den Kläger unwirksam wäre. Denn die Dienstbarkeiten hätten auch die Verpflichtung der Eltern der Parteien zur Weitergabe der Getränkebezugspflicht an ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und Pächter sichern sollen.

10

II.

Die Klageabweisung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, soweit der Kläger die Bewilligung der Löschung der Dienstbarkeiten verlangt.

11

1.

a)

Hinsichtlich der im Jahre 1977 bestellten Grunddienstbarkeiten an den Flurstücken Nr. ... 3 und ... 4 steht dem Kläger ein Löschungsanspruch nach § 894 BGB nicht zu, weil die Dienstbarkeiten wirksam entstanden sind und nach wie vor bestehen, das Grundbuch deshalb mit der wirklichen Rechtslage in Einklang steht. Die Dienstbarkeiten, nach denen der Berechtigte den Vertrieb von Getränken auf den belasteten Grundstücken untersagen kann, sind als unbefristete dingliche Rechte nach jetzt ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes inhaltlich selbst dann zulässig, wenn sie dem Zweck dienen sollten, damit eine Getränkebezugsverpflichtung zu erreichen oder abzusichern (BGH, Urteile vom 3. Mai 1985 - V ZR 55/84 = WM 1985, 808 = NJW 1985, 2474 [BGH 03.05.1985 - V ZR 55/84] unter 2 m. Anm. Paulusch EWiR § 1090 BGB 1/85, 477 und Hottenbacher WuB IV A. § 1090 BGB 1.85, vom 29. Januar 1988 - V ZR 310/86 = WM 1988, 765 = NJW 1988, 2364 [BGH 29.01.1988 - V ZR 310/86] unter II 1 a m. Anm. Klaas EWiR § 1090 BGB 1/88, 465 und Stürner/Münch WuB IV A. § 1090 BGB 1.88 und vom 8. April 1988 - V ZR 120/87 = WM 1988, 1091 = NJW 1988, 2362 [BGH 08.04.1988 - V ZR 120/87] unter 2 a m. Anm. Medicus EWiR § 138 BGB 15/88, 749; ebenso z.B. BayObLG BB 1985, 2273; OLG Karlsruhe EuZW 1990, 102). Entgegen der Auffassung der Revision ist ohne Bedeutung für den Bestand der einmal vollwirksam begründeten dinglichen Rechte, ob die Parteien des Vertrages vom 11. Januar 1980 die Dienstbarkeiten nun als Sicherungsmittel für die abgeschlossene Bezugsbindung einsetzten und ob die Getränkebezugsverpflichtung wirksam begründet worden ist. Denn abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellungen (BGH, Urteil vom 8. April 1988 aaO), so daß eine etwaige Nichtigkeit der Bierlieferungsvereinbarung vom 11. Januar 1980 sowie der Widerruf der Verpflichtungserklärung durch die Mutter der Parteien den Bestand der Grunddienstbarkeiten unberührt lassen. Aus demselben Grund hat sich auch durch die Vertragsübernahme des Klägers in dem Übergabevertrag vom 22. Dezember 1982 an der Wirksamkeit der Dienstbarkeiten nichts geändert (BGH aaO).

12

b)

Der Kläger hat auch keinen vertraglichen oder bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Dienstbarkeiten. Solche Ansprüche kämen nur dann in Betracht, wenn mit der Dienstbarkeitsbestellung ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden wäre, daß dem Grundstückseigentümer bei Beendigung der Bezugsverpflichtung ein Rückgewähranspruch zustehen sollte, oder aber wenn der Zweck der Dienstbarkeiten sich ausschließlich in der Sicherung einer bestimmten Bezugsverpflichtung erschöpfte. Beides hat das Berufungsgericht zu Recht nicht feststellen können. Daß bei der Bestellung der Dienstbarkeiten im Jahre 1977 eine Sicherungsabrede getroffen worden sei, die einen Rückgewähranspruch begründen könnte, macht der Kläger selbst nicht geltend. Die Sicherungsvereinbarung in Ziffer VII 2 g des Vertrages vom 11. Januar 1980 bezieht sich ihrem Wortlaut nach eindeutig nicht auf die Flurstücke Nr. ... 3 und ... 4. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers übergangen, wonach die Sicherungsvereinbarung vom 11. Januar 1980 auch die früher bestellten Sicherheiten habe betreffen sollen, muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil es an der von der Revision bezeichneten Stelle an einem Beweisantritt des Klägers fehlt. Der Revision kann auch nicht eingeräumt werden, daß der Zweck der Dienstbarkeitsbestellungen als Teil einer geplanten Gesamtregelung unstreitig in der Sicherung gerade einer bestimmten - später abzuschließenden - Getränkelieferungsvereinbarung habe bestehen sollen. Dem von der Revision insoweit in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil ist für einen derartigen übereinstimmenden Parteivortrag nichts zu entnehmen. Im Gegenteil hat sich der Beklagte stets auf das Fehlen jeden zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den im Jahre 1977 bestellten Grunddienstbarkeiten und der erst im Jahre 1980 vereinbarten Getränkebezugspflicht berufen.

13

2.

a)

Ebenso unbegründet ist ein Grundbuchberichtigungsanspruch des Klägers hinsichtlich der im Jahre 1980 auf den Flurstücken Nr. ... 0 und ... 2 bestellten Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob die Getränkebezugsvereinbarung vom 11. Januar 1980 wirksam begründet oder später durch Kündigung seitens des Klägers beendet worden ist. Unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Juli 1979 - V ZR 122/77 = WM 1979, 1153 = NJW 1979, 2149 [BGH 13.07.1979 - V ZR 122/77] unter 1 und 3) und unter Betonung der Abstraktheit der dinglichen Dienstbarkeitsbestellung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit seinen Urteilen vom 29. Januar 1988 (a.a.O. unter II 1c), 8. April 1988 (aaO) und 20. Januar 1989 (V ZR 181/87 = WM 1989, 723 = NJW-RR 1989, 519 unter 2 m. Anm. Reithmann WuB IV A. § 1018 BGB 2.89) entschieden, daß das dingliche Recht in seinem Bestand grundsätzlich unabhängig ist von der zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarung. Dieser neueren Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Einer der vom V. Zivilsenat genannten Ausnahmefälle ist weder festgestellt noch behauptet.

14

aa)

Anhaltspunkte dafür, daß die Bezugsvereinbarung als Bedingung Inhalt des dinglichen Rechts selbst geworden ist (§ 158 BGB) oder eine - höchst selten vorkommende - Geschäftseinheit zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft besteht (§ 139 BGB), hat das Berufungsgericht nicht finden können. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

15

bb)

Zwar wäre bei Sittenwidrigkeit der Getränkelieferungsvereinbarung das dingliche Geschäft dann gleichfalls nichtig, wenn die Sittenwidrigkeit gerade im Vollzug der Leistung läge (BGH, Urteile vom 29. Januar 1988 und 20. Januar 1989, jeweils aaO). Das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Soweit sich die Revision dagegen mit der Begründung wendet, dem dinglichen Vollzugsgeschäft sei ein eigenständiger unsittlicher Zweck beizumessen, weil andernfalls die Senatsrechtsprechung zur zeitlichen Begrenzung von Bierlieferungsverträgen unterlaufen werde und der Gastwirt sich selbst bei Unwirksamkeit oder nach Beendigung der Bezugsvereinbarung nur durch Aufgabe des Gastwirtschaftsbetriebes von der "Umklammerung" durch die Brauerei befreien könne, vernachlässigt sie die Differenzierung zwischen der Wirksamkeit des Kausalgeschäfts und dem Bestand des dinglichen Rechts. Eine von der schuldrechtlichen Bezugsverpflichtung unabhängige "faktische" Bindung des Gastwirts und Grundstückseigentümers an den Dienstbarkeitsberechtigten ist die notwendige Folge des Abstraktionsprinzips, die der Verpflichtete, wenn dies gewollt ist, durch Vereinbarung einer Bedingung oder Befristung bei der Dienstbarkeitsbestellung vermeiden kann.

16

cc)

Entgegen der Ansicht der Revision sind die Dienstbarkeiten auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 85 EWG-Vertrag nichtig. Dabei kann offenbleiben, ob die Bestellung von Dienstbarkeiten überhaupt die Voraussetzungen des Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag erfüllen könnte. Zur Zeit der Bestellung und Eintragung der Dienstbarkeiten waren Alleinvertriebs- ebenso wie Alleinbezugsvereinbarungen (EuGH Slg. 1977, 65 = WuW/E EWG/MUV 413 - "Brauerei Concordia") gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission vom 22. März 1967 (AmtsBl EG vom 25. März 1967 Nr. 849/67) von dem Verbot des Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag freigestellt (im einzelnen zu dem bis zum 1. Juli 1983 geltenden Rechtszustand vgl. z.B. Paulusch, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Brauerei- und Gaststättenrecht, 6. Aufl., S. 114 ff, 118 f). Das muß im Falle der - unterstellten - Anwendbarkeit des Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag auf Dienstbarkeitsbestellungen auch für diese gelten. Die erst am 1. Juli 1983 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 (AmtsBl EG vom 30. Juni 1983 Nr. L 173/5), die sich nur auf Getränkebezugsverpflichtungen bezieht (vgl. Art. 6, 15 Abs. 2, 3), wie sie die Dienstbarkeitsbestellungen gerade nicht enthalten, konnte den Bestand der bereits zuvor dinglich wirksam eingetragenen Dienstbarkeiten nicht mehr berühren.

17

b)

Der Kläger kann auch auf schuldrechtlicher Grundlage nicht die Löschung der Dienstbarkeiten beanspruchen. Bei der Frage, ob der Grundstückseigentümer bei Unwirksamkeit oder Beendigung der schuldrechtlichen Bezugsverpflichtung nach Vertragsrecht oder wegen Zweckverfehlung Rückgewähr der Dienstbarkeiten verlangen kann, ist maßgeblich auf den Inhalt und die Reichweite der Sicherungsabrede abzustellen (BGH, Urteile vom 29. Januar 1988 a.a.O. unter II 2 und vom 8. April 1988 a.a.O. unter 2 b). Das Berufungsgericht hat die Sicherungsvereinbarung in dem Vertrag vom 11. Januar 1980 dahin ausgelegt, daß die Dienstbarkeiten nicht nur zur Sicherung der zugleich eingegangenen Bezugsverpflichtung dienen, sondern darüber hinaus unabhängig von dieser solange bestehen bleiben sollen, wie die Brauerei von dem Beklagten oder seinen Abkömmlingen betrieben wird. Diese Auslegung der Sicherungsabrede als einer Individualvereinbarung unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung nur darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (z.B. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 = BGHR ZPO § 559 Abs. 2 - Auslegungsgrundsätze 1 m.Nachw.). Das ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht dargetan.

18

aa)

Für eine über die Dauer der Getränkelieferungsvereinbarung hinausreichende Sicherungsfunktion der Dienstbarkeiten spricht maßgeblich der Wortlaut der Ziffer VII 2 g des Vertrages vom 11. Januar 1980. Denn die Formulierung, daß die Dienstbarkeiten mit der Aufgabe des Brauereibetriebes durch den Beklagten oder seine Abkömmlinge "enden" sollten, legt mangels einer Einschränkung (z.B. "enden auch") die Annahme nahe, daß der Zweck der Dienstbarkeitsbestellung "nur und erst" in dem (einzigen) näher beschriebenen Fall sein Ende finden sollte. Da Brauerei und Gastwirtschaft bis dahin zusammen von den Eltern der Parteien betrieben wurden und künftig von ihren Söhnen weiterbetrieben werden sollten, ist das Bestreben der Vertragsparteien einleuchtend, eine von den Gaststättengrundstücken ausgehende unerwünschte Konkurrenz von der Brauerei fernzuhalten, solange diese nicht an Dritte übertragen wurde (zu diesem Gesichtspunkt vgl. auch BGH, Urteile vom 29. Januar 1988 a.a.O. unter II 2 und vom 8. April 1988 a.a.O. unter 2 b a.E.; OLG Karlsruhe a.a.O. 104). Ein solcher Sicherungszweck findet auch eine gewisse Entsprechung in dem vom Beklagten in Ziffer XXI des Vertrages vom 11. Januar 1980 zu Lasten eines seiner Grundstücke (K. gasse ... und ...) übernommenen Gastwirtschaftsbetriebsverbot: Als einziger Beendigungstatbestand für die bestellte Grunddienstbarkeit ist dort ebenfalls nur die Aufgabe der Gastwirtschaft durch die Eltern der Parteien oder einen ihrer Abkömmlinge genannt.

19

Die Revision hat zwar darin recht, daß die Formulierung in Ziffer VII 2 g des Vertrages vom 11. Januar 1980 der Auslegung als ein (auch) vorzeitiger - also während des Laufs der Bezugsverpflichtung eintretender - Beendigungstatbestand zugänglich ist. Das bedeutet aber nicht, daß in der Regelung ein zusätzlicher Beendigungstatbestand neben einem Ende infolge Wegfalls der Bezugsverpflichtung gesehen werden muß.

20

bb)

Die gegen diese Auslegung erhobenen Verfahrensrügen der Revision nach § 286 ZPO dringen nicht durch. Soweit sie beanstandet, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers zu den "Motiven" der Eltern beim Vertragsschluß übergangen, sind an der angegebenen Aktenstelle bestimmte Motive nicht dargelegt; es fehlt zudem an dem Vortrag, daß derartige Beweggründe von den Eltern bei Bestellung der Dienstbarkeiten zum Ausdruck gebracht worden seien. In einem späteren Schriftsatz hat der Kläger zwar behauptet, die Absicht der Eltern sei es gewesen, beiden Parteien eine Existenzgrundlage durch die Möglichkeit der Fortführung des jeweiligen Betriebes zu sichern. Das steht indessen, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, mit dem Zweck der Dienstbarkeitenbestellung, die Brauerei vor Konkurrenz von dem Gastwirtschaftsgrundstück zu schützen, nicht notwendigerweise in Widerspruch und ist im übrigen auch nicht unter Beweis gestellt.

21

III.

Gegen die Abweisung der Feststellungsanträge des Klägers wendet sich die Revision teilweise zu Recht.

22

1.

Das gilt allerdings nicht für die Abweisung seines Hauptantrages auf Feststellung der Unwirksamkeit des am 11. Januar 1980 geschlossenen Getränkelieferungsvertrages. Auf die vom Berufungsgericht verneinte Begründetheit dieses Antrages kommt es dabei nicht an. Der Haupt-Feststellungsantrag ist bereits unzulässig, weil dem Kläger das erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der begehrten Feststellung fehlt.

23

a)

An dem Abschluß des Getränkebezugsvertrages in der Vereinbarung vom 11. Januar 1980 war der Kläger nicht beteiligt. Er ist auch durch die am 22. Dezember 1982 erklärte Vertragsübernahme nicht Bezugsverpflichteter geworden, weil er die hierauf gerichtete Übernahmeerklärung, wie gleich zu zeigen sein wird (unten III 2), wirksam widerrufen hat. Der Widerruf erfaßt zwar nicht unmittelbar die nicht kaufrechtlichen Teile der Bezugsvereinbarung (BGHZ 97, 351, 360) [BGH 16.04.1986 - VIII ZR 79/85]. Insofern könnte aber allein noch die Pflicht zum Betreiben einer Gastwirtschaft auf dem Grundstück K. gasse ... von Bedeutung sein. Sie war indessen, wie nach Wortlaut und Sinn der Vertragsbestimmung (Ziffer VII 2 a) nicht zweifelhaft sein kann, an die Person des schuldrechtlichen Bezugsverpflichteten geknüpft, so daß sie den Kläger nach dem Widerruf nicht mehr trifft.

24

b)

Zwar kann eine Klage nach § 256 ZPO auf Feststellung gehen, daß zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Auch ist nicht ausgeschlossen, daß nach dem Widerruf der Vertragsübernahmeerklärung durch den Kläger die Getränkelieferungsvereinbarung vom 11. Januar 1980 zwischen dem Beklagten und der Mutter der Parteien - teils aus selbst eingegangener Verpflichtung, teils als Alleinerbin des Vaters der Parteien - fortzusetzen ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf ein solches Vertragsverhältnis gerichteten Feststellungsklage des Klägers ist jedoch, daß dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (BGHZ 83, 122, 125 f; BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - VIII ZR 165/89 = WM 1990, 2128 unter B II 1 m.w.Nachw.). Der Bestand der auf den Grundstücken des Klägers lastenden Dienstbarkeiten ist, wie ausgeführt (oben II), von der Wirksamkeit der Bezugsvereinbarung vom 11. Januar 1980 unabhängig. Ein anderes eigenes Interesse des Klägers an der Feststellung einer Rechtsbeziehung seiner Mutter zu dem Beklagten hat er nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

25

2.

Dagegen ist der Hilfs-Feststellungsantrag entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts begründet. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die am 22. Dezember 1982 erklärte Übernahme der Bezugsverpflichtung durch den Kläger sittenwidrig war oder ihrerseits gegen Art. 85 EWG-Vertrag verstieß. Denn der Kläger hat seine Erklärung wirksam nach den §§ 1c Nr. 3, 1b Abs. 1, 2 AbzG widerrufen.

26

a)

Die Getränkebezugsverpflichtung in einem Bierlieferungsvertrag fällt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (seit BGHZ 78, 248[BGH 15.10.1980 - VIII ZR 192/79]; zuletzt Urteil vom 3. Juli 1991 - VIII ZR 201/90 = WM 1991, 1675 = ZIP 1991, 1011 unter II 1 a aa) unter § 1 c Nr. 3 AbzG. Das gilt auch, wenn sie in einem notariellen Vertrag enthalten ist (BGHZ 97, 127[BGH 19.02.1986 - VIII ZR 113/85]), weil die dann vor Vertragsschluß mögliche Belehrung durch den Notar nicht die mit den Vorschriften der §§ 1b, 1c AbzG beabsichtigte nachträgliche Überlegungsfrist zu ersetzen vermag (Paulusch, Höchstrichterliche Rechtsprechung a.a.O. S. 73; dem Ergebnis zustimmend Soergel/Hönn, BGB, 12. Aufl., § 1 c AbzG Rdnr. 7; a.A. Weitnauer, JZ 1986, 763 [BGH 19.02.1986 - VIII ZR 113/85]).

27

b)

Der Anwendbarkeit des § 1 c Nr. 3 AbzG steht nicht entgegen, daß dem Kläger mit dem Vertrag vom 22. Dezember 1982 ein gewerbliches Unternehmen übertragen werden sollte. Welche Gegenleistungen der Vertragspartner des Bezugsverpflichteten zu erbringen hat, ist für die Vorschrift des § 1 c Nr. 3 AbzG unerheblich (BGHZ 97, 127, 131 f) [BGH 19.02.1986 - VIII ZR 113/85]. Mit seiner gegenteiligen Ansicht verkennt das Berufungsgericht, daß es um die Anwendung dieser Vorschrift und nicht um die Frage geht, ob ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des § 1 AbzG vorliegt. Aus diesem Grunde geht auch der von ihm gezogene Vergleich mit der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Unternehmens- und Inventarverkäufen (dazu Paulusch, WM 1991 Sonderbeil. Nr. 9 S. 9) fehl.

28

c)

Unerheblich ist ferner, daß der Übergabevertrag vom 22. Dezember 1982 möglicherweise nicht als kaufrechtliche Vereinbarung zu werten ist. Entscheidend ist nicht, in welche Schuldvertragsart die Gesamtvereinbarung einzuordnen ist, sondern nach dem Schutzzweck der Vorschrift allein, daß der Vertrag auch eine kaufrechtliche Bezugsverpflichtung enthält (BGHZ 97, 351, 356 f[BGH 16.04.1986 - VIII ZR 79/85]; BGHZ 105, 374, 380[BGH 03.11.1988 - I ZR 242/86]; Paulusch a.a.O. S. 10 f; a.A. MünchKomm-Ulmer, BGB, 2. Aufl., § 1 c AbzG Rdnr. 25).

29

d)

Auch der weiteren Begründung des Berufungsgerichts für die Annahme eines "völlig atypischen" - und deshalb nicht unter § 1 c Nr. 3 AbzG fallenden - Erwerbsgeschäfts kann nicht gefolgt werden. Dabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit seinen - vom Berufungsgericht auch hier in Bezug genommenen - Ausführungen zum Charakter des Vertrages vom 11. Januar 1980. Ob auch auf Teile jenes Vertrages das Abzahlungsgesetz anzuwenden ist, kann offenbleiben. Hinsichtlich des allein entscheidungserheblichen Vertrages vom 22. Dezember 1982 verweist das Berufungsgericht zu Unrecht auf den Wert des vom Kläger übernommenen Geschäftsbetriebes und seine fehlende wirtschaftliche Schwäche. Der Wert der dem Verpflichteten zufließenden Gegenleistungen ist ebenso unerheblich wie seine persönliche Schutzbedürftigkeit. Die einzige im Abzahlungsgesetz enthaltene Ausnahme für dessen Anwendung stellt § 8 AbzG dar (BGH, Urteil vom 12. Juni 1991 - VIII ZR 256/90 = WM 1991, 1422 = ZIP 1991, 1218 unter II 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

30

e)

Auch die vertragliche Übernahme einer Getränkebezugsverpflichtung wird von § 1 c Nr. 3 AbzG erfaßt (BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 aaO). Auf die von den Vertragsparteien gewählte Kontrahierungsform bei einer Vertragsübernahme - vorliegend hat der Beklagte der Vereinbarung vom 22. Dezember 1982 spätestens in dem notariellen Grundstücksüberlassungsvertrag vom 27. Juli 1984 konkludent zugestimmt - kommt es dabei nicht an (BGH aaO). Ebenso ist ohne Bedeutung, ob der Vertrag vom 11. Januar 1980 für die Eltern der Parteien ganz oder teilweise widerruflich war (BGH a.a.O. unter II 1 a bb und BGHZ 109, 314, 318).

31

f)

Die Ausnahmevorschrift des § 8 AbzG greift nicht ein. Daß der Kläger bei Abschluß des Vertrages vom 22. Dezember 1982 nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen war, hat der Beklagte nicht bestritten.

32

g)

Der Kläger hat sein Widerrufsrecht auch nicht verwirkt. Die längere Zeit der Vertragsdurchführung hindert die Ausübung des Widerrufsrechts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht (BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 a.a.O. unter II 1 a cc m.Nachw.).

33

h)

Der im Vertrag vom 22. Dezember 1982 nicht über sein Widerrufsrecht belehrte Kläger konnte daher die Übernahme der Getränkebezugsverpflichtung auch noch Mitte des Jahres 1986 gemäß § 1 b Abs. 1, 2 AbzG widerrufen. Ob das an die Mutter der Parteien gerichtete Schreiben des Beklagten vom 12. September 1986 für eine wirksame Widerrufsbelehrung geeignet war, braucht nicht entschieden zu werden. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger mit seinen Schreiben vom 27. Juni und 1. Juli 1986 den Widerruf bereits erklärt. Ebenso kann dahinstehen, wem gegenüber der Verpflichtete in einem Fall wie diesem die Widerrufserklärung abzugeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 a.a.O. unter II 1 a ee). Der Widerruf ist sowohl gegenüber der Mutter der Parteien als auch gegenüber dem Beklagten als den beiden allein in Betracht kommenden Personen erklärt worden.

34

3.

Nach allem mußte das angefochtene Urteil insoweit richtiggestellt werden, als der Haupt-Feststellungsantrag statt als unbegründet als unzulässig abzuweisen war. Dem Hilfs-Feststellungsantrag war in Abänderung des Berufungsurteils stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Dr. Paulusch
Groß
Dr. Hübsch