Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1988, Az.: I ZR 242/86
„Präsentbücher“
Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes (AbzG) auf einen Lizenzvertrag über ein urheberrechtlich geschütztes Verlagsobjekt; Verpflichtung des Lizenznehmers das Werk beim Lizenzgeber nach Bedarf und nach vorgegebenem Inhalt und äußerer Gestaltung drucken und herstellen zu lassen; Möglichkeiten der Aufhebung eines Lizenzvertrages; Kaufvertraglicher oder werklieferungsvertragsrechtlichen Charakter als Voraussetzung für die Anwendung des Abzahlungsgesetzes (AbzG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 242/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14893
- Entscheidungsname
- Präsentbücher
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 21.08.1986
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 105, 374 - 380
- AfP 1989, 452-454
- CR 1990, 49 (amtl. Leitsatz)
- DB 1989, 621-622 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1989, 231-232 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 456-458 (Volltext mit amtl. LS) "Präsentbücher"
- NJW-RR 1989, 369 (amtl. Leitsatz) "Präsentbücher"
Verfahrensgegenstand
Präsentbücher
Prozessführer
C. K. Druck- und Verlag GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin Ingrid K., H. B. Straße 3, B.
Prozessgegner
Bertha Frieda Olga W., im K. 13, B.
Amtlicher Leitsatz
Auf einen Lizenzvertrag über ein urheberrechtlich geschütztes Verlagsobjekt ist das Abzahlungsgesetz auch dann nicht anwendbar, wenn der Vertrag den Lizenznehmer verpflichtet, das Werk beim Lizenzgeber nach Bedarf und nach vorgegebenem Inhalt und äußerer Gestaltung drucken und herstellen zu lassen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 21. August 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Druck- und Verlagsunternehmen. Sie bringt seit einigen Jahren Präsentbücher für Brautpaare heraus, die auf bestimmte Städte oder Gegenden der Bundesrepublik Deutschland zugeschnitten sind und neben einem redaktionellen Text- und Bildteil auch einen umfangreichen Anzeigenteil enthalten. Die Nutzungsrechte an diesen Präsentbüchern vergibt sie im Wege von Lizenzverträgen, und zwar für die einzelnen Städte und Gegenden. Der Lizenznehmer übernimmt dabei als Hauptaufgabe die Akquisition von Anzeigen; aus ihnen soll er auch seinen Gewinn ziehen. Die Bücher werden kostenlos verteilt.
Im Jahre 1982 suchte die Klägerin für den Raum Hamburg einen neuen Lizenznehmer und veröffentlichte dazu Ende Juni 1982 im Hamburger Abendblatt eine Anzeige. Darin heißt es u.a.:
"Namhafter südd. Fachverlag ... vergibt für den Raum Hamburg ... exklusiv das Know-how und Nutzungsrecht eines äußerst lukrativen Verlagsobjekts. Je nach Gebietsgröße und Arbeitseinsatz kann sich Ihr Reingewinn zwischen DM 180.000,- und 250.000,- bewegen. Die Aufgabe verlangt keinen hauptberuflichen Einsatz und keine Fachkenntnisse (Einarbeitung durch uns)...".
Aufgrund dieser Anzeige trat der im Laufe des Rechtsstreits verstorbene Sohn der Beklagten, die den Rechtsstreit als seine Erbin fortführt, an die Klägerin heran und unterzeichnete, nachdem er von dem von der Klägerin beauftragten Zeugen Kraus näher mit dem Verlagsobjekt bekannt gemacht worden war, einen Lizenzvertrag. Dieser Vertrag trägt das Datum vom 11. August 1982, soll nach der Behauptung der Klägerin vom Sohn der Beklagten aber erst zwei Wochen später unterzeichnet worden sein. Der Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Vergabe von Nutzungsrechten an dem "Präsentbuch für Brautpaare", von dem der Lizenznehmer ein Belegexemplar erhalten hat. Der Verlag sichert zu, daß ihm sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Texten dieses Buches zustehen. Darüber hinaus sichert der Verlag zu, daß der Umschlag dieses Buches als Geschmacksmuster beim Amtsgericht in Augsburg hinterlegt wurde.
...
§ 3 Lizenz
(1)
Der Lizenznehmer erhält bezüglich des Vertragsgegenstandes während der Dauer dieses Vertrages für das Vertragsgebiet die ausschließlichen Nutzungsrechte....
§ 5 Lizenzgebühr
(1)
Für die Einräumung der Lizenz sowie der sonstigen Leistungen nach diesem Vertrag verpflichtet sich der Lizenznehmer zunächst, eine einmalige Lizenzgebühr in Höhe vonDM 80.000,-
zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu zahlen.
...
(3)
Der Lizenznehmer verpflichtet sich weiter, 8 % des bezüglich des Vertragsgegenstandes erzielten Anzeigenumsatzes zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe an den Verlag zu zahlen....
§ 6 Druck des Buches
(1)
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand ausschließlich beim Verlag drucken zu lassen.(2)
Der Verlag wird den Vertragsgegenstand nach Art, Umfang und Ausstattung entsprechend dem bekannten Belegexemplar unter Berücksichtigung der vom Lizenznehmer geworbenen Anzeigen drucken.(3)
Der Lizenznehmer ist in der Terminierung des Druckes und des Abrufes frei. Die Lieferung erfolgt auf Abruf frei Lieferadresse, wobei die Bücher einzeln verpackt werden. Jeder Abruf muß mindestens 200 Bücher umfassen ...(4)
Der Preis pro Buch wird mit DM 5,90 zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe vereinbart. Die für die Einfügung der Anzeigen zusätzlich entstandenen Kosten (Satz, Klischee, farbliche Ausstattung usw.) werden je Anzeige gesondert ausgewiesen und zusätzlich berechnet ..."
Der Sohn der Beklagten zahlte zunächst die Hälfte der Lizenzgebühr zuzüglich Umsatzsteuer (= 45.200,- DM). In der Folgezeit weigerte er sich, den Restbetrag zu erbringen, und rief auch keine Präsentbücher ab. Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 5. März 1984 teilte er der Klägerin mit, daß er den Lizenzvertrag wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB für nichtig halte; außerdem erklärte er die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und den Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung der restlichen Lizenzgebühr zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 45.400,- DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat Widerklage auf Rückzahlung der geleisteten 45.200,- DM nebst Zinsen erhoben.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Lizenzvertrag sei wirksam. Er sei nicht sittenwidrig. Der Sohn der Beklagten sei nicht unerfahren gewesen. Er sei auch nicht getäuscht worden. Ein Reingewinn von 180.000,- DM bis 250.000,- DM sei - wie in ihrer Anzeige angegeben - möglich gewesen. Bei den Verhandlungen sei dem Sohn der Beklagten ein bestimmter Gewinn nicht zugesichert worden; insbesondere habe ihr Beauftragter Kraus auch nicht falsche Gewinne vorgespiegelt, die an anderen Orten erreicht worden sein sollen.
Die Beklagte hat vorgebracht, die Klägerin habe in sittenwidriger Weise die Unerfahrenheit ihres Sohnes ausgenutzt. Dieser sei überdies arglistig über die Höhe der zu erzielenden Gewinne getäuscht worden; der Beauftragte Kraus habe ihm anhand der Präsentbücher für Augsburg und Frankfurt eine fehlerhafte Kalkulation unterbreitet. Die Beklagte hat weiter bestritten, daß die Klägerin überhaupt Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Präsentbuch geworden sei. Außerdem habe sie - die Klägerin - die Lizenz für Hamburg schon an Dritte vergeben gehabt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat ausgeführt, die vom Sohn der Beklagten erklärte arglistige Täuschung greife durch, da die Klägerin dem Sohn der Beklagten durch ihren Vertreter Kraus anhand der Präsentbücher für Augsburg und Frankfurt Einnahmen vorgespiegelt habe, die tatsächlich nicht erzielt worden seien.
Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger der Beklagten nach § 138 BGB nichtig ist, ob er wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden ist, ob die Beklagte sich auf einen Rechtsmangel im Sinne des § 437 BGB berufen kann oder ob der Lizenzvertrag inzwischen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt ist.
Es hat die Ansicht vertreten, daß der Lizenzvertrag in jedem Falle gemäß § 1 b AbzG wirksam widerrufen sei, so daß er als nicht zustandegekommen anzusehen sei. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes ergebe sich aus § 1 c Nr. 3 AbzG. Der Lizenzvertrag stelle sich als ein gemischter Vertrag dar, dessen Regelung in § 6 entweder kauf- oder werklieferungsvertragsrechtlichen Charakter habe; eine abschließende Einordnung könne offenbleiben, da das Abzahlungsgesetz auch auf Werklieferungsverträge anzuwenden sei. Bei der Verpflichtung des Rechtsvorgängers der Beklagten, die Präsentbücher ausschließlich bei der Klägerin drucken zu lassen und sie von ihr zu beziehen, handele es sich um eine Bezugsverpflichtung im Sinne des § 1 c Nr. 3 AbzG. Der Rechtsvorgänger der Beklagten habe den Lizenzvertrag auch nach § 1 b AbzG form- und fristgerecht und somit wirksam widerrufen. Zwar habe der Widerruf nur die in § 6 des Lizenzvertrages enthaltene Bezugsverpflichtung erfaßt; von der Unwirksamkeit der Bezugsvereinbarung werde jedoch nach § 139 BGB der gesamte Lizenzvertrag ergriffen.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Die Annahme des Berufungsgerichts, auf die in § 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrages enthaltene Regelung sei das Abzahlungsgesetz anwendbar, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Allerdings greift die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe die Klägerin unter Verstoß gegen §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes hingewiesen und ihr damit keine Gelegenheit zu einer sachlichen Äußerung gegeben. Wie sich dem Akteninhalt entnehmen läßt, hatte die Klägerin ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß es auf die Frage der Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes ankommen könnte. Denn der Sohn der Beklagten hatte schon mit dem im Prozeß vorgelegten und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 5. März 1984 u.a. den Widerruf des Lizenzvertrages nach dem Abzahlungsgesetz erklärt. Außerdem hat er in seiner erstinstanzlichen Widerklageschrift vom 16. April 1984 ergänzend auch diese Erklärung noch einmal wiederholt. Schließlich ergibt sich aber auch aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 18. August 1986, daß die Frage der Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes zumindest in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 14. August 1986 - nach dem Vorbringen in der Revisionserwiderung auch bereits in der Einzelrichtersitzung vom 16. April 1986 - angesprochen worden ist. Denn der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bezieht sich in diesem Schriftsatz auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts und macht insoweit ergänzende Ausführungen.
b)
Der Lizenzvertrag unterfällt jedoch weder im ganzen noch mit seiner in § 6 enthaltenen Regelung dem Abzahlungsgesetz. Dieses Gesetz findet grundsätzlich nur auf Kaufverträge über bewegliche Sachen Anwendung (BGHZ 78, 375, 378, 383; 87, 112, 115 f; 97, 127, 131) [BGH 19.02.1986 - VIII ZR 113/85]. Ob und inwieweit das Abzahlungsgesetz darüber hinaus auch auf Werklieferungsverträge anzuwenden ist (bejahend die n.M. im Schrifttum, vgl. u.a. Palandt/Putzo, BGB, 47. Aufl. 1988, Einl. vor AbzG Anm. 2 b aa), ist hier nicht entscheidungserheblich. Denn der vorliegende Lizenzvertrag hat weder insgesamt noch mit seiner in § 6 enthaltenen Regelung kauf- oder werklieferungsvertragsrechtlichen Charakter.
Dies gilt zunächst für die in den §§ 1, 3 und 5 des Lizenzvertrages begründeten Hauptpflichten, nämlich die Übertragung urheber- und geschmacksmusterrechtlicher Nutzungsrechte gegen Zahlung von Lizenzgebühren. Derartige Verwertungsverträge stellen sich in der Regel als Verträge eigener Art dar, die Elemente verschiedener gesetzlich normierter Vertragstypen enthalten. Vorliegend kann offenbleiben, ob die im Lizenzvertrag enthaltene Rechtsübertragung auch kaufvertragsrechtliche Züge trägt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, käme das Abzahlungsgesetz hier nicht zur Anwendung, da der Gesetzgeber dem Abzahlungsgesetz bewußt nur Kaufverträge über bewegliche Sachen unterworfen hat und nicht auch den Rechtskauf hat erfassen wollen (vgl. BGHZ 97, 127, 131) [BGH 19.02.1986 - VIII ZR 113/85]. Die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes sind auf Lizenzverträge der vorliegenden Art auch nicht entsprechend anzuwenden. Zwar mag sich im Einzelfall auch der Lizenznehmer zu einem übereilten, ihn längerfristig bindenden Vertragsabschluß bereitfinden, indem er den Werbemethoden geschulter Vertriebsberater erliegt und den in Teilbeträgen zu erbringenden Umfang seiner Verpflichtung nicht voll überschaut. Dieses Risiko besteht im Geschäftsleben aber allgemein, ohne daß - falls Zahlung in Teilbeträgen vereinbart ist - daraus stets die Anwendung abzahlungsrechtlicher Bestimmungen hergeleitet werden könnte. Der sozialpolitische Zweck des Abzahlungsgesetzes, den bei Ratenzahlungskäufen (bzw. bei längerfristigen Bezugsbindungen) besonders gefährdeten Käufer beweglicher Sachen zu schützen, verbietet eine ausdehnende Anwendung dieses Sondergesetzes auf andersgeartete Verträge (BGHZ 87, 112, 120).
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts begründet auch die in § 6 des Lizenzvertrages enthaltene Verpflichtung des Lizenznehmers, die Präsentbücher - jeweils dem Bedarf entsprechend - gegen Zahlung eines Betrages von je 5,90 DM zuzüglich der Kosten für das Einfügen der jeweiligen Anzeigen von der Klägerin drucken, herstellen und ausliefern zu lassen, keine Anwendung des Abzahlungsgesetzes. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, daß es sich bei dem vorliegenden Lizenzvertrag um einen gemischten Vertrag handelt, bei dem - gemessen an der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Vertragspflichten - das Schwergewicht auf der Nutzungsrechtsübertragung liegt und die Regelung in § 6 im Verhältnis dazu eher als eine - wenn auch nicht ganz untergeordnete - Nebenabrede anzusehen ist (vgl. BGHZ 78, 375, 377 f). Entscheidend ist vielmehr, daß diese Abrede - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - weder kauf - noch werklieferungsvertragsrechtlichen Charakter hat. Es handelt sich insoweit vielmehr um eine werkvertragsrechtliche Regelung, auf die das Abzahlungsgesetz nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem rechtspolitischen Zweck des Gesetzes nicht anwendbar ist (vgl. BGHZ 87, 112, 116 ff für den Fertighausvertrag). Die Klägerin hat in § 6 Abs. 2 und 3 des Lizenzvertrages für den Werkvertrag typische Pflichten übernommen, nämlich die Präsentbücher nach Art, Umfang und Ausstattung entsprechend dem bekannten Belegexemplar unter Berücksichtigung der vom Lizenznehmer geworbenen Anzeigen zu drucken, herzustellen und an den Lizenznehmer auszuliefern. Die dazu erforderliche Auftragserteilung des Lizenznehmers erfolgte in Ausübung des ihm eingeräumten Vervielfältigungsrechts, das ihn berechtigte, das aufgrund des Urheberrechtsschutzes inhaltlich und aufgrund des Geschmacksmusterrechtsschutzes in seiner äußeren Ausgestaltung festgelegte Verlagswerk drucken zu lassen. Die Herstellungsverpflichtung mit der durch die Nutzungsrechtsübertragung festgelegten inhaltlichen und äußeren Gestaltung steht im Mittelpunkt der in § 6 geregelten vertraglichen Beziehungen der Parteien (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.3.1984 - I ZR 218/81, GRUR 1984, 528, 529 - Bestellvertrag: Herstellung eines Buches mit genau festgelegten Eigenschaften ist Werkvertrag).
Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, daß am Vorliegen eines Werkvertrages kein Zweifel bestände, wenn der Lizenznehmer den Druckauftrag einer anderen Druckerei erteilen würde. Der Umstand, daß die mit dem Druck beauftragte Klägerin bereits im Besitz der Druckvorlagen ist und lediglich die Anzeigen neu setzen muß, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Bei der Verpflichtung zum Druck, zur Herstellung und zur Auslieferung der Bücher handelt es sich auch nicht um einen Werklieferungsvertrag, auf den gegebenenfalls das Abzahlungsgesetz Anwendung finden könnte (vgl. oben). Der Werklieferungsvertrag unterscheidet sich vom Werkvertrag dadurch, daß bei ihm der Gegenstand aus vom Unternehmer zu beschaffenden Stoffen hergestellt werden soll (vgl. § 651 Abs. 1 S. 1 BGB). Zwar werden vorliegend die zum Druck und zur Herstellung notwendigen Materialien (Papier, Druckfarbe und dergleichen) von der Klägerin gestellt. Diese sind jedoch im Verhältnis zum Buchinhalt, den der Vertragspartner der Klägerin aufgrund des ihm übertragenen Nutzungsrechts und der geworbenen Anzeigen einbringt, nur als Nebensache anzusehen, so daß nach § 651 Abs. 2 BGB allein Werkvertragsrecht gilt (vgl. auch BGHZ 87, 112, 118 f). Das Buch ist weiter nichts als die Verkörperung seines geistigen Inhalts.
Auf den danach als rein werkvertragsrechtlich zu beurteilenden Teil des Lizenzvertrages können nach den obigen Ausführungen zur Rechtseinräumung aufgrund des § 1 des Vertrages die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes auch nicht entsprechend angewandt werden (vgl. BGHZ 87, 112, 119 f).
c)
Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht weiter bejahte Frage nicht mehr an, ob die in § 6 enthaltene Vereinbarung nach den von der Rechtsprechung zum Bierlieferungsvertrag (BGHZ 78, 248 ff[BGH 15.10.1980 - VIII ZR 192/79]; 97, 127 ff) und zum Franchisevertrag (BGHZ 97, 351 ff[BGH 16.04.1986 - VIII ZR 79/85]) entwickelten Grundsätzen als Bezugsverpflichtung im Sinne des § 1 c Nr. 3 AbzG anzusehen ist. Denn auch § 1 c AbzG, der die Schutzbestimmungen des § 1 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und des § 1 b AbzG in Fällen längerfristiger Bezugsbindung für entsprechend anwendbar erklärt, setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Kaufvertrages bzw. - wenn man der herrschenden Meinung im Schrifttum folgt - eines Werklieferungsvertrages voraus. Anders als bei der Bezugspflicht aus einem Bierlieferungs- und einem Franchisevertrag fehlt es vorliegend an einem kaufvertragsrechtlichen Teil.
2.
Der Rechtsvorgänger der Beklagten war nach alledem nicht berechtigt, seine auf den Abschluß eines Lizenzvertrages gerichteten Willenserklärungen gemäß § 1 b AbzG zu widerrufen.
Es bedarf danach nunmehr einer Prüfung der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, ob der Lizenzvertrag aus anderen Gründen keinen Bestand hat, insbesondere ob der Rechtsvorgänger der Beklagten ihn - wie das Landgericht angenommen hat - wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Dazu sind weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich, die das Berufungsgericht angesichts des von ihm - wenn auch zu Unrecht - angenommenen Widerrufs nach dem Abzahlungsgesetz bislang nicht zu treffen brauchte.
III.
Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe
Mees