Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1980, Az.: VIII ZR 192/79
Vorvertrag über den Abschluss eines Darlehens- und Bierlieferungsvertrags; Fristgemäße Inanspruchnahme eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts; Gesetzliches Widerrufsrecht bei Bierlieferungsverträgen; Auslegung des § 1c Nr. 3 Abzahlungsgesetz (AbzG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.1980
- Aktenzeichen
- VIII ZR 192/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 30.05.1979
- LG Kleve
Rechtsgrundlagen
- § 1b AbzG
- § 1c Nr. 3 AbzG
Fundstellen
- BGHZ 78, 248 - 251
- JR 1981, 248
- MDR 1981, 222-223 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 230-232 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 1094-1096
Prozessführer
W. K.-Brauerei KG a.A., B. straße 31 in W.
vertreten durch den Vorstand, Dr. Werner K., ebendort
Prozessgegner
1. Rolf O., B. straße 13 in R. (H.)
2. dessen Ehefrau Waltraud O. ebendort
3. Johannes Ot., ebendort
Amtlicher Leitsatz
Bierlieferungsverträge mit einem nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Gastwirt fallen unter § 1 c Nr. 3 AbzG; sie können daher von dem Gastwirt gemäß § 1 b AbzG widerrufen werden.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 1979 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagten zu 1 und 2 hatten mit Unterpachtvertrag vom 22. Januar 1973 - unkündbar auf die Dauer von zehn Jahren - von dem Bierverleger W. auf dem Grundstück H., B. straße 13 eine Gastwirtschaft gepachtet und sich ihrem Verpächter gegenüber zum ausschließlichen Bierbezug verpflichtet. W. der das Grundstück seinerseits von den damaligen Eigentümern gepachtet hatte, vertrieb in seinem Bierverlag zum ganz überwiegenden Teil Erzeugnisse der klagenden Brauerei. Von ihm bezogen die beklagten Eheleute in der Folgezeit sowohl Bier der Klägerin als auch Bier von anderen Brauereien. Am 2. Februar 1977 stand das Gaststättengrundstück zur Zwangsversteigerung an. An der Ersteigerung waren sowohl W. als auch die beklagten Eheleute interessiert. Nach Vorgesprächen zwischen den Beklagten - der Beklagte zu 3 sollte nach der Behauptung der Beklagten zu 1 und 2 künftig die Gaststätte allein führen - und W. an denen auch Vertreter der klagenden Brauerei teilnahmen, kam es am Versteigerungstag im Amtsgericht Wesel zum Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Beklagten folgenden Inhalts:
"Die (Beklagten) wollen das ... Grundstück ... ansteigern und bis zu 170.000,00 DM insgesamt bieten, d.h. ein Gebot abgeben, welches insgesamt nicht eine höhere Gesamtbelastung als 170.000,00 DM ergibt. Sollten die Interessenten Gebote abgeben und das Grundstück für mehr als 150.000,00 DM ersteigern, erklärt sich die (Klägerin) bereit, ihnen den über 150.000,00 DM hinausgehenden Betrag, maximal jedoch 20.000,00 DM, als à-fonds-perdu-Betrag zu gewähren. Dies gilt jedoch nur, wenn sie sich dafür rechtsgültig verpflichten, für die auf dem Grundstück befindliche Gaststätte ausschließlich die von der (Klägerin) hergestellten und/oder vertriebenen Biere (Faß-, Flaschen- und Dosenbiere) zu den geltenden Tagespreisen und Bedingungen der Brauerei zu beziehen. Für jeden anderweitig bezogenen Hektoliter Bier ist von den Interessenten eine Konventionalstrafe in Höhe von 25 % des obigen Preises zu zahlen. Hiermit ist auch die Verpflichtung verbunden, die Gaststätte zu betreiben oder betreiben zu lassen. Die Menge der hiernach zu beziehenden Hektoliter errechnet sich wie folgt: pro abgenommenen Hektoliter wird den Interessenten ein Betrag von 3,00 DM gutgeschrieben, so daß sich die Hektolitermenge aus der Summe des von der Brauerei gewährten Betrages, geteilt durch drei, ergibt. Bei Eintreten der vorstehenden Umstände (Ersteigerung des Grundstücks usw.) verpflichten sich die Interessenten, den bei der (Klägerin) gebräuchlichen Darlehns- und Bierlieferungsvertrag unverzüglich abzuschließen."
Westhoff gab daraufhin vereinbarungsgemäß kein Gebot ab; vielmehr ersteigerten die Beklagten das Grundstück für 172.000 DM. Einige Tage später legten Vertreter der Klägerin den Beklagten einen - mit dem Datum des 4. Februar 1977 versehenen - Entwurf eines formularmäßigen Darlehens- und Bierlieferungsvertrages über ein verzinsliches und mit 3 DM je hl Faßbier zurückzahlbares Darlehen vor; die Bierbezugsverpflichtung sollte sich auf 6.667 hl Faßbier, maximal auf eine Bezugsdauer von 20 Jahren belaufen. Unter der für die Unterzeichnung des Vertrages vorgesehenen Zeile befand sich folgender formularmäßiger Zusatz:
"Belehrung über das Widerrufsrecht
Die auf den Abschluß vorstehenden Vertrages gerichtete Willenserklärung der (Beklagten) wird erst wirksam, wenn der Darlehensnehmer sie nicht gegenüber der (Klägerin) binnen einer Frist von einer Woche nach Aushändigung vorstehender Urkunde schriftlich widerruft. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
...
Bestätigung
Eine Ausfertigung vorstehender Urkunde vom 4.2.1977 nebst Belehrung gemäß Art. 1 § 1 b des 2. Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 15. Mai 1974 ... ist uns heute ausgehändigt worden.
...."
Die Klägerin will den Beklagten, was diese bestreiten, gleichzeitig den Entwurf einer auf den 4. Februar 1977 datierten Zusatzvereinbarung vorgelegt haben, nach der sie in Abänderung des vorgenannten Vertragstextes auf Tilgung und Verzinsung des Darlehens verzichte.
Die Beklagten lehnten eine Unterzeichnung des Darlehens- und Bierlieferungsvertrages ab. Sie widerriefen am 9. Februar 1977 gegenüber der Klägerin schriftlich die Vereinbarung vom 2. Februar 1977 und ihre Bereitschaft zum Bierbezug, nahmen den Betrag von 20.000 DM nicht in Anspruch und beziehen seither ihr Bier von anderen Brauereien.
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin die Beklagten - und zwar wegen entgangenen Gewinns für die Zeit vom 1. April 1977 bis 31. März 1997 - auf Schadensersatz in Höhe von 88.804,44 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin Feststellung einer entsprechenden Schadensersatzpflicht und Verurteilung zur Auskunftserteilung über den Fremdbierbezug beantragt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Feststellungs- und Auskunftsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat - jedenfalls im Ergebnis - keinen Erfolg,
I.
Das Berufungsgericht sieht in der Vereinbarung vom 2. Februar 1977 einen Vorvertrag, gerichtet auf den Abschluß eines bei der Klägerin gebräuchlichen Darlehens- und Bierlieferungsvertrages. Dabei habe es nach dem in der Vereinbarung hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen nicht im Belieben der Beklagten liegen sollen, unter Verzicht auf die Inanspruchnahme der 20.000 DM von einer Bezugsbindung an die Klägerin abzusehen; vielmehr seien die Beklagten, nachdem sie das Gaststättengrundstück ersteigert hätten, zum ausschließlichen Bierbezug bei der Klägerin unter den in der Vereinbarung niedergelegten Modalitäten und zum Abschluß eines entsprechenden, sich innerhalb der Grenzen der guten Sitten haltenden Bierlieferungsvertrages verpflichtet gewesen.
Diese dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung eines Individualvertrages ist nicht nur rechtlich möglich, sondern - insbesondere im Hinblick auf das vereinbarungsgemäße Verhalten des Bierverlegers W. bei der Zwangsversteigerung - auch naheliegend. Die Revision greift diese ihr günstige Vertragsauslegung auch nicht an.
II.
Gleichwohl - so meint das Berufungsgericht - seien die Beklagten nicht zum Bierbezug verpflichtet, weil sie fristgemäß von dem ihnen zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hätten. Diese Ansicht des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
1.
Es führt aus, die Klägerin habe den Beklagten - und zwar unabhängig davon, ob sich ein solches Recht auch aus dem Gesetz (§ 1 b AbzG) ergebe - mit dem Hinweis am Ende des Vertragsentwurfs vom 4. Februar 1977 ein Widerrufsrecht vertraglich einräumen wollen. Dann aber sei es den Beklagten nicht verwehrt, vorweg sich schriftlich von der Verpflichtung zum Abschluß eines Bierlieferungsvertrages loszusagen.
Ob bereits diese Ausführungen die angefochtene Entscheidung tragen oder ob die Klägerin mit ihrem Hinweis am Ende des Vertragsentwurfs vom 4. Februar 1977 - für die Beklagten erkennbar - angesichts der insoweit ungeklärten Rechtslage nicht lediglich die Frist für die Ausübung eines etwa bestehenden gesetzlichen Widerrufsrechts in Lauf setzen wollte (vgl. § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG), erscheint zweifelhaft, bedarf hier jedoch keiner weiteren Prüfung und Entscheidung. Denn jedenfalls ergab sich für die Beklagten aus § 1 c i.Vbg. mit § 1 b AbzG ein gesetzliches Recht, die in dem Vorvertrag vom 2. Februar 1977 in seinen wesentlichen Punkten niedergelegte Bierbezugsverpflichtung zu widerrufen.
2.
a)
Die Frage, ob Bierlieferungsverträge unter die in § 1 c AbzG aufgeführten Rechtsgeschäfte fallen und damit dem Betroffenen, sofern er nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist (§ 8 AbzG), ein Widerrufsrecht (§ 1 b AbzG) zusteht, ist umstritten.
Das Oberlandesgericht München (NJW 1977, 1691 [OLG München 26.04.1977 - 14 U 431/77]) hat diese Frage insbesondere unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien verneint; ihm sind - allerdings ohne zusätzliche Begründung - Putzo (Palandt, BGB, 39. Aufl. § 1 c AbzG Anm. 2 a.E.), Kessler (BGB-RGRK, 12. Aufl. § 1 c AbzG Rdn. 4) und Klauss/Ose (AbzG § 1 c Rdn. 349) gefolgt. H.P. Westermann (Münchener Kommentar § 1 c AbzG Rdn. 6 a.E.) hält das Widerrufsrecht bei Bierlieferungsverträgen "kaum für interessengerecht". Demgegenüber verweist Reich (JZ 1975, 550, 554) darauf, daß nach dem objektiven Wortlaut des § 1 c AbzG auch Bierlieferungsverträge unter diese Bestimmung fallen.
b)
Letzteres ist zutreffend. Dabei mag dahinstehen, ob § 1 c Nr. 2 AbzG, soweit diese Vorschrift auf regelmäßige Lieferungen abstellt, nur solche in festliegender Mindestmenge innerhalb bestimmter Zeitabschnitte erfaßt (so etwa Putzo; aaO; vgl. dazu auch H.P. Westermann a.a.O. Rdn. 4), - mit der Folge, daß Bierlieferungsverträge, die - wie vorliegend - lediglich eine am jeweils schwankenden Bedarf orientierte Abnahme vorsehen und nur die Gesamtabnahmemenge und die Mindestlaufzeit festlegen, nicht unter diesen Teil der Vorschrift fallen. Jedenfalls aber haben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, derartig ausgestaltete Bierlieferungsverträge eine Verpflichtung zum wiederkehrenden Bezug von Sachen im Sinne des § 1 c Nr. 3 AbzG zum Inhalt. Daß diese erst nach Anrufung des Vermittlungsausschusses in den Gesetzentwurf eingefügte Vorschrift in erster Linie dem Zweck dienen sollte, auch solche Vertriebsformen zu erfassen, die nicht unmittelbar auf den Sacherwerb gerichtet sind, sondern dem Schuldner über den Erwerb von Mitgliedschaftsrechten in Buchgemeinschaften, Schallplattenringen und ähnlichen Organisationen mittelbar eine lang dauernde Bezugspflicht auferlegen, ist richtig (vgl. dazu BT-Drucks. 7/1702, zu Nr. 3); wie jedoch der Berichterstatter im Bundestag nach Abschluß des Verfahrens vor dem Vermittlungsausschuß ausgeführt hat, sollte der einzufügende § 1 c Nr. 3 AbzG darüber hinaus dazu dienen, "alle Verträge auf wiederkehrende Leistungen" in die getroffene Regelung einzubeziehen (vgl. Niederschrift über die 85. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 14. März 1974, S. 5540 unter B).
c)
Daß diese Regelung auch für Bierlieferungsverträge gelten sollte, wird durch die Entstehungsgeschichte des § 1 c AbzG bestätigt. Bei der Beratung im federführenden Rechtsausschuß des Bundestages waren Zweifel aufgetreten, ob durch § 1 c Nr. 2 AbzG auch diese Verträge in die Regelung einbezogen werden sollten. Das um Prüfung gebetene Bundesjustizministerium - die Gesetzesformulierung beruhte auf einem Alternativvorschlag der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates - ließ dazu erklären, es befürworte grundsätzlich die Aufnahme von Sukzessivlieferungsverträgen in das Abzahlungsgesetz und halte eine Sondervorschrift für Bierlieferungsverträge nicht für gerechtfertigt, schlage vielmehr vor, es bei der in § 8 AbzG getroffenen Abgrenzung als sachgerecht zu belassen (vgl. Stenografisches Protokoll über die 20. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 28. November 1973, S. 56 ff). Dem Umstand, daß daraufhin, soweit ersichtlich, die Frage einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung für Bierlieferungsverträge im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens - anders als etwa die Frage einer Sonderregelung für Verträge über die öffentliche Versorgung mit Gas und Wasser - nicht mehr erörtert worden ist, spricht dafür, daß sich der Gesetzgeber der Ansicht des Bundesjustizministeriums angeschlossen hat, mithin Einverständnis darüber bestand, daß auch auf Bierlieferungsverträge die besonderen Formerfordernisse (§ 1 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AbzG), das Widerrufsrecht (§ 1 b AbzG) und der besondere Gerichtsstand (§ 6 a und b AbzG) Anwendung finden sollten.
d)
Diese Auslegung entspricht aber auch dem rechtspolitischen Zweck der in § 1 c AbzG getroffenen Regelung und insbesondere der Einräumung eines befristeten Widerrufsrechts. Nicht nur bei Abzahlungsgeschäften (§§ 1, 6 AbzG), sondern auch bei den in § 1 c AbzG aufgeführten längerfristigen Bezugsbindungen besteht die naheliegende Gefahr, daß der Betroffene sich unüberlegt und unter dem psychologischen Druck des vom Verkäufer aktiv geführten Verkaufsgesprächs mit einer Verpflichtung belastet, die sich nach Dauer und Höhe erst in Zukunft realisiert (Senatsurteil vom 2. Februar 1977, BGHZ 67, 389, 392 f m.w.Nachw.). Das gilt auch für Bierlieferungsverträge, die - oft über einen Zeitraum von weit mehr als einem Jahrzehnt - den Gastwirt hinsichtlich seines Bierbedarfs an eine bestimmte Brauerei und deren Erzeugnisse binden und ihm damit in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit wesentliche Beschränkungen - etwa in der Führung der Gaststätte, ihrer Anpassung an geänderte Bevölkerungsstrukturen oder einen sich wandelnden Publikumsgeschmack - auferlegen. Auch hier besteht ein Bedürfnis, dem möglicherweise übereilt handelnden oder mangelhaft unterrichteten Gastwirt eine kurz bemessene Befugnis zu geben, sich von einer eingegangenen Bindung folgenlos zu lösen. Der hier zur Entscheidung stehende Fall, in dem die Bierbezugsbindung während eines Zwangsversteigerungsverfahrens von den Bevollmächtigten der klagenden Brauerei handschriftlich und nur in Grundzügen aufgesetzt und den Beklagten zur Unterschrift vorgelegt wurde, wobei die Einzelheiten der Bezugspflicht den Beklagten noch weithin unbekannt waren, zeigt diese Gefahr einer übereilten Bindung deutlich. Gerade diesen besonderen Umständen des Vertragsschlusses ergibt sich zugleich, daß die Beklagten bei Ausübung ihres Widerrufsrechts nicht rechtsmißbräuchlich gehandelt haben.
e)
Daß die Beklagten als Kaufleute in das Handelsregister eingetragen waren und ihnen aus diesem Grunde ein Widerrufsrecht nicht zustand (§ 8 AbzG), hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet und will ersichtlich eine dahingehende konkrete Behauptung auch in der Revisionsinstanz nicht aufstellen. Angesichts der von beiden Parteien mitgeteilten Umsätze in der Gastwirtschaft liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert hätte (§ 4 Abs. 1 HGB). Soweit sich die Revision darauf beruft, daß der Rechtsstreit im ersten Rechtszug vor der Kammer für Handelssachen verhandelt worden ist, übersieht sie, daß diese nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 94 GVG auch für Klagen gegen Minderkaufleute zuständig war (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 38. Aufl. § 95 GVG Anm. 2 a).
3.
Haben aber die Beklagten den Vertrag vom 2. Februar 1977 gemäß § 1 c Nr. 3 in Verbindung mit § 1 b AbzG rechtswirksam widerrufen, so kommt es auf die - erstmalig von den Beklagten in der Revisionsinstanz aufgeworfene - Frage nicht an, ob dieser Vertrag dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB entsprach.
III.
Die Revision war daher - mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO - zurückzuweisen.
Dr. Hiddemann
Wolf
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte