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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1986, Az.: VIII ZR 79/85

Franchisevertrag; Franchisevertrag als Abzahlungsvertrag; Widerrufsrecht des Franchisenehmers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1986
Aktenzeichen
VIII ZR 79/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 97, 351 - 361
  • MDR 1986, 843 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1988-1991 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 1110 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1986, 781-786

Amtlicher Leitsatz

Die in einem Franchisevertrag enthaltene Vereinbarung über die Verpflichtung des Franchisenehmers zum Bezug der Waren des Franchisegebers fällt unter § 1c Nr. 3 AbzG und kann daher von dem Franchisenehmer gem. § 1b AbzG widerrufen werden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin vertreibt Kosmetikartikel im Direktversand an den Kunden sowie über eine Kette von Ladengeschäften, die zum Teil nach einheitlichen Regeln von selbständigen Vertragspartnern der Klägerin geführt werden. Diesen gestattet die Klägerin die Nutzung ihres Warenzeichens und ihrer Betriebsmethoden; außerdem macht sie Vorschläge für eine bestimmte Ausgestaltung der Geschäftsräume und stellt ihr »Know how« zur Verfügung.

2

Am 10. Oktober 1980 schloß die Klägerin mit der Beklagten für die Dauer von zehn Jahren (§ 3 des Vertrages) eine als »Franchise-Vertrag« bezeichnete Vereinbarung. Sie erteilte der Beklagten darin die Franchise zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts in N. (§ 1 Nr. 1), das die Beklagte am 14. Oktober 1980 übernehmen sollte (§ 4 Nr. 5). Die Einrichtung des Geschäftslokals hatte die Beklagte auf ihre Kosten zu übernehmen (§ 4 Nr. 3). In § 13 Nr. 2 des Vertrages war der Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht bis zum 28. Februar 1981 unter der Voraussetzung eingeräumt, daß ihr bis zu diesem Zeitpunkt kein Existenzgründungsdarlehen gewährt wurde. Bei Inanspruchnahme des Kündigungsrechts sollte die Franchise-Abschlußgebühr, die die Beklagte in Höhe von 7 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen hatte (§ 10), sofort fällig (§ 13 Nr. 4), andernfalls erlassen werden (§ 13 Nr. 3). Bestandteil des Vertrages war nach § 6 Nr. 7 ein »Handbuch für Y. R.-Partner«.

3

Am selben Tag schlossen die Parteien einen Vertrag über die »entgeltliche Überlassung der Einrichtung und sonstiger Gegenstände sowie Produkte« in dem Fachgeschäft der Klägerin in N. Der Preis für die Überlassung des Inventars, das mit Ausnahme der wesentlichen Bestandteile des Gebäudes nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum der Beklagten übergehen sollte (§ 2 Nr. 1 und 2), betrug 110 000 DM (§ 6 Abs. 1) und sollte in Höhe von 40 000 DM am 14. Oktober 1980 und in Höhe von 70 000 DM spätestens am 28. Februar 1981 fällig werden (§ 7); wenn die Beklagte ihr bis zum 28. Februar 1981 bestehendes Recht zur außerordentlichen Kündigung wahrnahm (§ 10 Nr. 2), sollte dieser Betrag von 110 000 DM erlassen werden (§ 10 Nr. 3). Wegen der Preise für die Warenausstattung wurde auf die Preislisten der Klägerin Bezug genommen (§ 6 Abs. 2 des Überlassungsvertrages in Verbindung mit § 5 Nr. 3 des Franchise-Vertrages); sie sollten am 12. Januar 1981 fällig sein (§ 7 des Überlassungsvertrages). Als Datum des Gefahrübergangs galt gemäß § 5 des Vertrages der Beginn des Franchise-Vertrages.

4

Am 13. Oktober 1980 schlossen die Parteien weiter einen Untermietvertrag, mit dem die Klägerin das von ihr gemietete Hausgrundstück, auf dem sich das Fachgeschäft befand, an die Beklagte weitervermietete. Die Miete betrug monatlich 6 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe (§ 4 Nr. 1); die Klägerin verpflichtete sich im Franchise-Vertrag (§ 13 Nr. 5), im ersten Vertragsjahr einen monatlichen Mietzuschuß von 3 000 DM zu gewähren.

5

Die Klägerin lieferte der Beklagten eine Warenerstausstattung, die Beklagte übernahm das Geschäft und zahlte an die Klägerin 40 000 DM. Den von der Hausbank der Klägerin für die Beklagte gestellten Antrag auf Bewilligung eines Darlehens nach dem in Nordrhein-Westfalen bestehenden Mittelstandskreditprogramm lehnte die W. L.-bank am 18. November 1980 mit der Begründung ab, die Antragstellerin könne nicht als »Selbständige« im Sinne der Vergaberichtlinien angesehen werden, weil sie nur von der Klägerin bezeichnete Waren führen dürfe. Daraufhin wandte sich der von der Beklagten mit der Erstellung der Antragsunterlagen beauftragte Wirtschaftsberater D. am 12. Dezember 1980 an die Klägerin und wies auf die Möglichkeit hin, den Franchise-Vertrag in der Weise zu ändern, daß die Beklagte von der Klägerin nicht angebotene Sortimentsbereiche zusätzlich führen dürfe. Am 12. Januar 1981 bat D. die Klägerin, die sich inzwischen mit der W. L.-bank in Verbindung gesetzt hatte, im Hinblick auf die zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungstermine um eine beschleunigte Klärung der Angelegenheit. Die Klägerin setzte mit Schreiben vom 19. Januar 1981 die Zahlung des durch das Darlehen zu finanzierenden Betrages für die Überlassung des Ladenlokals aus, teilte der Beklagten dann jedoch am 25. Februar 1981 mit, sie sehe zur Zeit keinen Weg, das Existenzgründungsdarlehen zu erhalten, und bitte um Begleichung der Zahlungsverpflichtungen zum 28. Februar 1981. Die Beklagte machte am 28. Februar 1981 von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch. Im Einvernehmen mit der Klägerin führte sie das Geschäft noch im März 1981 weiter.

6

Im Mai 1981 erstellte die Klägerin eine Abrechnung, in der sie die Beklagte mit dem Preis der Warenerstausstattung (70 844,03 DM) zuzüglich einer Nachberechnung (340,20 DM), der Mehrwertsteuer auf die Miete für die Zeit von Mitte Oktober 1980 bis März 1981 (zusammen 2 145 DM), dem Preis für Warennachbestellungen im November 1980 und Februar 1981 (insgesamt 15 024,27 DM), verauslagten Nebenkosten für das Geschäftslokal (60,83 DM) und Telefongebühren für März 1981 (139,75 DM) sowie der Franchisegebühr (7 910 DM) belastete. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen und ihr erteilter Gutschriften errechnete sich die Klägerin eine Forderung von 33 555,84 DM, die sie mit der Klage geltend macht.

7

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Franchise-Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 138 BGB und gegen das AGB-Gesetz unwirksam, auch sei die Gewährung des Existenzgründungsdarlehens Bedingung und Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen. Im zweiten Rechtszug hat sie den Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz erklärt. Sie hat ferner den Umfang der Lieferungen für die Warenerstausstattung bestritten und vorgetragen, die ihr in Rechnung gestellten Warennachlieferungen habe sie weder bestellt noch erhalten. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt 84 988 DM erklärt und dies damit begründet, die Klägerin habe sie nicht darüber aufgeklärt, daß sie mit der Bewilligung von Existenzgründungsdarlehen in Nordrhein-Westfalen über keine Erfahrungen verfüge, und habe außerdem entgegen mehrfachen Zusagen weder das Vertragswerk entsprechend den Wünschen der W. L.-bank geändert noch die Darlehensgewährung durch Verhandlungen mit dieser Bank durchgesetzt; dadurch seien ihr in der genannten Höhe Aufwendungen entstanden und Verdienstmöglichkeiten entgangen. Für den Fall, daß das in § 12 des Franchise-Vertrages und § 8 des Untermietvertrages vereinbarte - nach ihrer Ansicht unwirksame - Aufrechnungsverbot eingreife, hat die Beklagte weiter hilfsweise Widerklage wegen eines Teilbetrages von 33 555,84 DM der von ihr dargelegten Schadensersatzansprüche erhoben.

8

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 26 041,34 DM verurteilt und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren und die hilfsweise erhobene Widerklage weiter. Die Klägerin hat die Klage wegen der ihr vom Landgericht zugebilligten Franchisegebühr in Höhe von 395 DM mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Die Revision hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat zu den Klageforderungen ausgeführt:

10

Das Vertragsverhältnis sei weder wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung noch wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam geworden, weil die Parteien für den Fall, daß das Darlehen nicht bewilligt werde, allein ein fristloses Kündigungsrecht der Beklagten vereinbart hätten. Eine sittenwidrige Knebelung der Beklagten liege nicht vor; der Franchise-Vertrag habe keine für die Beklagte unzumutbaren Bestimmungen enthalten, die über die für dieses Vertriebssystem typischen Einschränkungen der wirtschaftlichen Freiheit des Franchisenehmers hinausgegangen seien. Die »über die Warenlieferung abgeschlossenen Kaufverträge« seien auch nicht nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1 AbzG unwirksam. Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem Verkauf des Geschäftsinventars um einen Abzahlungskauf handele. Zweifelhaft sei, ob die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf das Inventar Anwendung fänden, weil der nach Zeichnungen und Plänen der Klägerin erstellten und daher nicht ohne weiteres entfernbaren Geschäftseinrichtung die Eigenschaft eines wesentlichen Bestandteils zukomme. Jedenfalls blieben nach der ausdrücklichen Bestimmung in »§ 8 Abs. 1 des Vertrages vom 10. Oktober 1980« bei Unwirksamkeit einzelner Regelungen die übrigen Vertragsbestimmungen gültig. Der Durchführung des Franchise-Vertrages, dem im Rahmen des Gesamtvertrages zentrale Bedeutung zukomme, werde durch die Abzahlungsregelung hinsichtlich des Inventars nicht in Frage gestellt. Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 12 AGBG unwirksam; die Vorschrift finde keine Anwendung, weil die Beklagte Minderkaufmann sei. Einwendungen gegen die Kaufpreisforderung für die Erstausstattung könne die Beklagte nicht erheben. Sie habe nicht bestritten, diese Waren bestellt zu haben. Soweit sie sich darauf beruft, nur Waren im Werte von 50 000 bis 55 000 DM erhalten zu haben, wäre es ihre Sache gewesen, im einzelnen anzugeben, welche der von der Klägerin genau bezeichneten Waren sie nicht bekommen habe. Im übrigen habe sie etwaige Fehlmengen nicht rechtzeitig gerügt (§§ 377, 378 HGB). Der substantiierten Darlegung des der Nachberechnung zugrunde liegenden Anspruchs durch die Klägerin sei die Beklagte nicht im einzelnen entgegengetreten. Das gelte entsprechend für ihr lediglich pauschales Bestreiten, die Warennachlieferungen erhalten zu haben. Die Behauptung der Beklagten, sie habe die von der Klägerin vorgelegten - ihre Unterschrift tragenden - Bestellscheine in Wirklichkeit nicht unterzeichnet, könne gemäß § 529 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen werden, weil die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Echtheit der Unterschriften die Entscheidung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Mehrwertsteuer auf den Mietzins könne die Klägerin nach § 4 des Untermietvertrages, Ersatz der Nebenkosten und Telefongebühren aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Auch die vom Landgericht zugesprochene anteilige Franchisegebühr stehe ihr zu, weil der Franchise-Vertrag bis zu seiner Kündigung wirksam gewesen sei.

11

II. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Sittenwidrigkeit des Franchise-Vertrages, der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wendet sich die Revision nicht; sie sind aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden. Die im übrigen erhobenen Angriffe der Revision sind begründet, soweit der Klägerin Ansprüche aus dem Franchise-, dem Überlassungs- und dem Untermietvertrag zugesprochen worden sind. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Verträge seien wirksam zustande gekommen, wird von der hierfür gegebenen Begründung nicht getragen.

12

1. Nach dem Franchise-Vertrag besteht nämlich eine Bezugsverpflichtung der Beklagten, die unter § 1 c Nr. 3 AbzG fällt und die wirksam gemäß § 1 b AbzG widerrufen worden ist. Davon kann nach § 139 BGB auch die Wirksamkeit des Überlassungs- und des Untermietvertrages betroffen sein (unten II 2 und 3), ohne daß es darauf ankommt, daß die Klägerin die Franchisegebühr jetzt nicht mehr geltend macht.

13

a) Zwar enthält der Franchise-Vertrag keine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Beklagte die Waren der Klägerin zu beziehen hat. Gleichwohl ist diese Verpflichtung dem Zusammenhang folgender Regelungen zu entnehmen: Nach § 6 Nr. 2 Abs. 1 des Franchise-Vertrages unterhält der Franchisenehmer ein ausreichendes Warenlager, um der Nachfrage nach Produkten der Klägerin gerecht zu werden. Er darf nach § 6 Nr. 4 Abs. 1 dieses Vertrages ausschließlich Waren führen und Dienstleistungen erbringen, die die Klägerin vorher schriftlich bezeichnet hat, und nach Nr. 2.3 des Handbuchs ausschließlich Erzeugnisse der Klägerin anbieten und verkaufen, die er nach Nr. 4.2 des Handbuchs einmal im Monat zu einem festgelegten Zeitpunkt zu bestellen hat. Nach § 8 Nr. 1 f des Franchise-Vertrages steht der Klägerin ein Kündigungsrecht zu, wenn der Franchisenehmer mittelbar oder unmittelbar für einen Wettbewerber tätig wird. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nicht nur, daß die Beklagte das Geschäft nicht hätte betreiben können, ohne die Erzeugnisse der Klägerin zu bestellen. Da die Beklagte den Absatz der Produkte der Klägerin nach besten Kräften zu fördern hatte (§ 6 Nr. 3 des Franchise-Vertrages), folgt aus ihnen auch, daß sie bei Meidung einer Kündigung und etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin deren Waren während der zehnjährigen Dauer des Vertrages laufend zu beziehen verpflichtet war. Daran ändert entgegen der Auffassung der Klägerin nichts, daß diese der Beklagten einen Fremdbezug gestatten konnte; dies stand nach dem Vertrag im Belieben der Klägerin.

14

b) Diese vertragliche Pflicht der Beklagten stellt eine Verpflichtung zum wiederkehrenden Bezug von Sachen im Sinne des § 1 c Nr. 3 AbzG dar. Der erkennende Senat hat die Frage, ob Bierlieferungsverträge mit einer Bezugsverpflichtung unter diese Vorschrift fallen, in ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und des rechtspolitischen Zwecks der Bestimmung bejaht (Urteile vom 15. Oktober 1980 = BGHZ 78, 248[BGH 15.10.1980 - VIII ZR 192/79] = LM Nr. 3 zu § 1 AbzG m. Anm. Hiddemann; vom 11. März 1981 - VIII ZR 296/79 = WM 1981, 589 und vom 19. Februar 1986, vorstehend S. 127 unter II 1). Nicht anders liegt es bei der langfristigen Bezugspflicht in einem Franchise-Vertrag: Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann die Anwendbarkeit des § 1 c Nr. 3 AbzG nicht zweifelhaft sein. Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn der Bezug nach dem wechselnden Bedarf des Verpflichteten zu erfolgen hat (Senatsurteil vom 11. März 1981 aaO unter III 1). Der Einwand, der Begriff der »wiederkehrenden« Leistung werde von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 28, 144, 150 f.) bei anderen Vorschriften wie etwa § 197 BGB dahingehend ausgelegt, daß die Leistung »in bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen« zu erbringen ist (Reinel BB 1982, 956, 957), übersieht, daß in § 197 BGB - ebenso wie in § 1 c Nr. 2 AbzG, aber anders als in § 1 c Nr. 3 AbzG - von »regelmäßig« wiederkehrenden Leistungen die Rede ist. Es entsprach auch dem Willen des Gesetzgebers, mit § 1 c Nr. 3 AbzG »alle Verträge auf wiederkehrende Leistungen« zu erfassen (vgl. Niederschrift über die 85. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 14. März 1974 S. 5540 unter B). Hiervon bei Franchise-Verträgen eine Ausnahme zu machen, besteht kein Anlaß. Auch dem Franchisenehmer muß das Recht zugestanden werden, sich von einer möglicherweise übereilt eingegangenen langfristigen Bezugsbindung innerhalb der vom Gesetzgeber gewollten kurzbemessenen Überlegungsfrist (§ 1 b Abs. 1 AbzG) lösen zu können. Unerheblich ist entgegen der Ansicht der Klägerin, ob die anwaltlich beratene Beklagte dieses Schutzes bedurfte. Da sie unstreitig nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen war (§ 8 AbzG), kommt es auf ihre konkrete Schutzwürdigkeit nicht an (BGHZ 47, 217, 222; Senatsurteil vom 11. Mai 1977 - VIII ZR 32/76 = WM 1977, 866 unter II 1 a). Es ist ebenfalls ohne Bedeutung, daß (auch) die Klägerin als Franchisegeber - worauf die Revisionserwiderung abstellt - vielfältige Verpflichtungen treffen sollten und sie der Beklagten in einem bestimmten Gebiet das Recht zum Alleinvertrieb ihrer Produkte eingeräumt hat (§ 2 Abs. 1 des Franchise-Vertrages). Die Vorschrift des § 1 c Nr. 3 AbzG stellt nicht darauf ab, welche Gegenleistungen der Vertragspartner des Bezugsverpflichteten zu erbringen hat.

15

c) Die Beklagte hat die Bezugsvereinbarung in dem Franchise-Vertrag auch wirksam widerrufen.

16

aa) Allerdings kann dieser Widerruf nicht - wie die Revision meint - in der Kündigung der Beklagten vom 28. Februar 1981 gesehen werden. Zwar genügt es für eine Widerrufserklärung, wenn der Abzahlungskäufer - auch ohne das Wort »Widerruf« zu gebrauchen - deutlich zum Ausdruck bringt, daß er den Vertragsschluß nicht mehr gelten lassen will (Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85 unter II 3 b), zur Veröffentlichung bestimmt). In ihrem Fernschreiben vom 28. Februar 1981 hat die Beklagte jedoch ausdrücklich auf das ihr in § 10 Nr. 2 des Überlassungsvertrages und § 13 Nr. 2 des Franchise-Vertrages eingeräumte außerordentliche Kündigungsrecht Bezug genommen und damit eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie allein von diesem in die Zukunft gerichteten Recht, das nach der vertraglichen Regelung den Bestand des Franchise-Vertrages bis zur Kündigung unberührt ließ, Gebrauch machen und nicht etwa diesen Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen wollte (insofern anders als in dem Senatsurteil vom 29. Januar 1986 aaO, in dem es um eine Kündigungs- und Rücktrittserklärung ging).

17

bb) Die Auslegung der Erklärungen, die die Beklagte in der Berufungsbegründung abgegeben hat, ergibt indessen, daß sie den Franchise-Vertrag gemäß § 1 b AbzG widerrufen hat. Zwar scheinen sich ihre Ausführungen zum Widerruf an dieser Stelle lediglich auf den Kauf des Inventars zu beziehen. Im Zusammenhang damit beruft sie sich jedoch ausdrücklich auf die Unwirksamkeit des gesamten Vertragswerks und gibt damit zu erkennen, daß sie alle von ihr unterzeichneten Verträge von Anfang an nicht gelten lassen will. Da hiermit ihr Wille, in jedem Fall (auch) von dem Franchise-Vertrag loszukommen, eindeutig hervorgetreten ist, ist - nicht zuletzt im Hinblick auf den engen Zusammenhang zwischen Inventarkauf und Franchise-Vertrag - in den einschlägigen Erklärungen in ihrer Berufungsbegründung ein den Erfordernissen des § 1 b AbzG genügender Widerruf zu sehen.

18

cc) Die Beklagte hat die Widerrufserklärung rechtzeitig abgegeben, weil die Widerrufsfrist mangels einer Belehrung über das der Beklagten zustehende Widerrufsrecht noch nicht zu laufen begonnen hatte (§ 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG). Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Widerruf auch nicht rechtsmißbräuchlich. Der bloße Zeitablauf reicht für die Annahme eines rechtsmißbräuchlichen Verhaltens nicht aus (Senatsurteil vom 19. Februar 1986 aaO unter II 4). Die Beklagte setzt sich - entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht - mit ihrer Widerrufserklärung auch nicht dazu in Widerspruch, daß sie das Geschäft noch im März 1981 fortgeführt hat; denn dabei handelte es sich ersichtlich um eine im Einvernehmen beider Parteien getroffene bloße Abwicklungsregelung. Ebensowenig steht die Kündigung der Beklagten dem späteren Widerruf entgegen, weil die eine Erklärung nur in die Zukunft wirkt, die andere dagegen den Bestand des Vertrages von Anfang an betrifft. Auch vermochte das der Beklagten eingeräumte Recht zur außerordentlichen Kündigung des Franchise-Vertrages das Widerrufsrecht nicht zu ersetzen. Denn die Beklagte war nur unter einer bestimmten Voraussetzung, die mit dem Grund der Widerruflichkeit des Vertrages in keinem Zusammenhang stand, zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

19

d) Nach dem Abzahlungsgesetz widerruflich sind zwar nur die in dem Franchise-Vertrag enthaltene Bezugsvereinbarung und nicht dessen übrige Teile, die nicht kaufrechtlicher Natur sind (Senatsurteil vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 51/82 = WM 1983, 788 unter II 2 a m. Nachw.). Die Wirksamkeit des gesamten Vertrages kann jedoch nach der Vorschrift des § 139 BGB, die für alle Arten der Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften gilt (Senatsurteil aaO unter III 5; BGH Urteil vom 14. Juni 1984 - III ZR 81/83 = WM 1984, 1046 [BGH 14.06.1984 - III ZR 81/83] unter III), von der Unwirksamkeit der Bezugsverpflichtung betroffen sein. Ob die Parteien den Franchise-Vertrag ohne eine wirksame Bezugspflicht der Beklagten nicht vereinbart hätten, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Sein Hinweis auf die Regelung des »§ 8 Abs. 1« des Vertrages vom 10. Oktober 1980 - diese Bestimmung enthält das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages, gemeint sind offenbar § 10 Nr. 1 des Überlassungsvertrages und § 13 Nr. 1 des Franchise-Vertrages, wonach bei Unwirksamkeit einzelner Regelungen der Vertrag im übrigen gültig bleibt - kann die Wirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht begründen. Das Berufungsgericht hat nämlich nur untersucht, ob die Unwirksamkeit des Inventarkaufvertrages Folgen für die anderen Verträge, vor allem den Franchise-Vertrag, hätte. Nunmehr geht es um die Wirksamkeit der übrigen Teile des Franchise-Vertrages bei Unwirksamkeit der Bezugsvereinbarung. Für die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages genügt es dabei, wenn die Klägerin den der Beklagten erkennbaren Willen hatte, der Beklagten die Franchise nur dann einzuräumen, wenn diese sich zum laufenden Bezug der Waren der Klägerin verpflichtete. Dafür mag vieles sprechen. Ob die Voraussetzungen des § 139 BGB im einzelnen vorliegen, ist jedoch vom Tatrichter zu entscheiden (BGH Urteile vom 25. Mai 1983 und 14. Juni 1984, jeweils aaO), so daß das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden mußte.