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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1984, Az.: III ZR 81/83

Vorliegen der Voraussetzungen des finanzierten Abzahlungskaufs nur für einen Teil des Darlehens; Inhalt der Widerrufsbelehrung beim finanzierten Abzahlungskauf; Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages wegen Sittenwidrigkeit; Kauf und Darlehen als Teilstücke eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts; Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes; Rechtzeitigkeit des Widerrufs beim finanzierten Abzahlungskauf; Wirksamwerden eines Darlehensvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1984
Aktenzeichen
III ZR 81/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG - 07.03.1983
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1984, 2031
  • MDR 1984, 916-917 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2292-2294 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1984, 1046
  • ZIP 1984, 933-937

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Liegen die Voraussetzungen des finanzierten Abzahlungskaufs nur für einen Teil des Darlehens vor, so beschränkt sich auch das Widerrufsrecht nach § 1 b AbzG auf diesen Teil; im übrigen gilt § 139 BGB.

  2. b)

    Zum Inhalt der Widerrufsbelehrung nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG beim finanzierten Abzahlungskauf.

  3. c)

    Zur Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages nach § 138 Abs. 1 und 2 BGB.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage, ob das Abzahlungsgesetz - insbesondere das Widerrufsrecht nach § 1b AbzG - auf einen Teil eines Finanzierungsdarlehens angewendet werden kann.

  2. 2.

    Bei Widerruf nur des abzahlungsrechtlich geschützten Teils des Vertrag kann der gesamte Vertrag nach § 139 BGB nichtig sein.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. März 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 20. Juli 1978 kaufte der Beklagte, der damals noch als Steuerhauptsekretär tätig war, bei der Kraftfahrzeughandlung Dr. K. GmbH einen gebrauchten Pkw Mercedes Benz 280 SE. Der Kaufpreis von 29.246 DM sollte von der Klägerin (damals: M.-Teilzahlungsbank GmbH & Co. KG), einer Teilzahlungsbank, für die der Kraftfahrzeughändler K. als Kreditvermittler tätig war, finanziert werden.

2

Bereits bei Abschluß des Kaufvertrages am 20. Juli 1978 unterschrieb der Beklagte ein ihm von K. vorgelegtes Formular, das die Überschrift trägt: "Blatt II als wesentlicher Bestandteil zum Kreditantrag vom ...". Das Datum und die folgenden Formularzeilen für Angaben über die Verkäuferfirma, den Bar- und den Teilzahlungspreis sind nicht ausgefüllt. In einer Zinstabelle ist ein effektiver Jahreszinssatz von 16,3 % angekreuzt. Der Formulartext unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten lautet:

"Wir sind darüber belehrt worden, daß wir gemäß § 1 b Abzahlungsgesetz (AbzG) unsere auf Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung binnen einer Woche schriftlich widerrufen können. Die Widerrufserklärung ist an die Firma

(Firmenstempel)

zu richten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes. Eine Abschrift dieser Urkunde (Blatt I und II) wurde uns heute ausgehändigt."

3

In diesem Text ist der für die Stempelbezeichnung der Firma vorgesehene Platz leer geblieben.

4

Erst am 1. August 1978 unterzeichnete der Beklagte ein - ihm ebenfalls vom Kraftfahrzeughändler Königsdorff vorgelegtes - Kreditantragsformular der Klägerin, in dem es u.a. heißt:

"Für den Fall der Annahme des Antrags verpflichten wir uns, den

Anweisungsbetrag IDM43.350,-
Anweisungsbetrag IIDM1.000,-
FinanzierungsbetragDM44.350,-
0,65 % p.M. Kreditgebühren aus dem FinanzierungsbetragDM13.837,20
2 % Bearbeitungsgebühren aus dem FinanzierungsbetragDM887,-
effektiver Jahreszins 16,3 % KreditbetragDM59.074,20

entsprechend dem uns auszuhändigenden Zahlungsplan in 48 aufeinanderfolgenden Monatsraten

1. Rate 15.9.78DM1.499,20
47 Raten àDM1.225,-

zurückzuzahlen."

5

Als Sicherheit sollte der gekaufte Pkw und eine Lebensversicherung über 50.000 DM dienen, die der Beklagte auf Veranlassung K. abgeschlossen hatte. Ferner trat der Beklagte der Klägerin seine pfändbaren Gehalts- und Pensionsansprüche ab.

6

Wie bereits im Kreditantrag vorgesehen, überwies die Klägerin den Kreditbetrag von 44.350 DM an den Vermittler Königsdorff. Dieser behielt davon 29.246 DM als Kaufpreis für den Pkw und - nach der Behauptung des Beklagten - weitere 1.000 DM als Vermittlungsgebühr; den Restbetrag von 14.106 DM zahlte er an den Beklagten aus.

7

Die ersten Rückzahlungsraten leistete der Beklagte erst, nachdem ihm im Oktober 1978 von der Klägerin ein weiterer Kredit über insgesamt 50.392 DM bewilligt worden war. Danach stellte er seine Zahlungen ein. Im März 1979 wurde ihm zur Wahrnehmung seiner Vermögensangelegenheiten ein Gebrechlichkeitspfleger bestellt, weil er sich nicht nur bei der Klägerin, sondern auch bei anderen Geldgebern hoch verschuldet hatte und weil wegen seiner Spielleidenschaft Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit aufgetaucht waren. Aus diesem Grunde wurde der Beklagte auch zum 30. September 1979 vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

8

Die Klägerin veräußerte, als der Beklagte keine Ratenzahlungen mehr leistete, den zur Sicherheit übereigeneten Pkw für 21.100 DM. Unter Berücksichtigung der Mahn- und Schätzkosten und einer Zinsrückvergütung hat sie die Restschuld des Beklagten mit 30.502,51 DM berechnet und mit der Klage geltend gemacht.

9

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben, ebenso eine in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage, mit der er die Einwilligung der Klägerin in die Auszahlung von 10.000 DM verlangt hat, die von seinem Dienstherrn hinterlegt worden sind, weil die Klägerin, gestützt auf die Abtretung im Kreditantrag, Anspruch auf seine Versorgungsbezüge erhob.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

11

I.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen die Spielleidenschaft des Beklagten zur Zeit der Darlehensaufnahme nicht zur Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 Nr. 2 BGB geführt hatte, werden von der Revision nicht angegriffen.

12

II.

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach § 1 b AbzG verneint, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

13

1.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß gemäß § 6 AbzG ein Widerrufsrecht nach § 1 b AbzG auch hinsichtlich des Darlehensgeschäfts gegeben war, weil Kaufgeschäft und Darlehensvertrag eine Einheit bildeten. Von der Revision wird diese - für den Beklagten günstige - Feststellung hingenommen. Sie läßt auch Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar hat das Berufungsgericht nicht im einzelnen die Voraussetzungen geprüft, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben sein müssen, damit Kauf und Darlehen trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit als Teilstücke eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts gewertet werden können und die Anwendung des Abzahlungsgesetzes gerechtfertigt erscheint (vgl. BGHZ 83, 301, 304[BGH 25.03.1982 - III ZR 198/80];Senatsurteil vom 29. März 1984 III ZR 24/83 = ZIP 1984, 682, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt;Urteil vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 16/81 = NJW 1983, 2250). Nach dem unstreitigen Parteivorbringen sind diese Voraussetzungen aber zu bejahen.

14

a)

Objektive Verbindungselemente liegen in hinreichendem Maße vor: Der Beklagte hatte sich den für die Erfüllung seiner Kaufpreisschuld notwendigen Kredit nicht durch selbständige, vom Kauf unabhängige Verhandlungen - auf eigene Faust - beschafft, sondern von einer ihm durch den Verkäufer gewiesenen Kreditmöglichkeit Gebrauch gemacht. Der Verkäufer arbeitete ständig als Kreditvermittler mit der Klägerin zusammen und legte dem Beklagten deren Kreditantragsformular zur Unterschrift vor. Der Kaufgegenstand wurde der Klägerin als Sicherheit übereignet, die Darlehensvaluta von ihr unmittelbar an den Verkäufer gezahlt; dadurch wurde der Beklagte in Höhe des Kaufpreises von der freien Verfügung über das Darlehen ausgeschlossen.

15

b)

Auch subjektiv vermittelten diese Verbindungselemente dem Beklagten den Eindruck, die Klägerin und Königsdorff ständen ihm gemeinsam als Vertragspartner gegenüber. Davon ist auch das Berufungsgericht, wie sich dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen entnehmen läßt, ausgegangen.

16

Die Klägerin rechnete selbst mit einer Anwendung des Abzahlungsgesetzes; auf Blatt II ihres Kreditantragsformulars wurde der Versuch unternommen, die Widerrufsfrist nach § 1 b AbzG durch Belehrung des Käufers/Darlehensnehmers in Lauf zu setzen.

17

2.

Der Vertrag zwischen den Parteien wurde allerdings nicht ausschließlich zur Kauffinanzierung geschlossen. Einen Teil des Darlehensbetrages erhielt der Beklagte von dem Vermittler K. zur freien Verfügung. Das steht jedoch einer Anwendung des Abzahlungsgesetzes jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Kreditbetrag in erster Linie, überwiegend - hier zu rund 2/3 - der Kaufpreisfinanzierung dient (vgl.Senatsurteil vom 18. Dezember 1969 - III ZR 248/68 = WM 1970, 219, 220).

18

Es erscheint allerdings nicht gerechtfertigt, in einem solchen Fall den gesamten Darlehensvertrag den Sondervorschriften des Abzahlungsgesetzes zu unterwerfen. Da bei einem Gelddarlehen eine betragsmäßige Trennung zwanglos möglich ist, kann sich die Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf den Teil des Darlehens beschränken, der zur Kaufpreisfinanzierung diente. Eine solche Beschränkung auch des Widerrufsrechts auf einen trennbaren Teil eines einheitlichen Vertrages ist auch in anderen Fällen, bei gemischten Verträgen, dem Gesetz nicht fremd (vgl. § 1 b Abs. 4 AbzG; BGH Urteil vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 51/82 = NJW 1983, 2027; vgl. fernerUrteil vom 3. Oktober 1973 - VIII ZR 181/72 = NJW 1973, 2200/2201).

19

Soweit danach die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 1 b AbzG vorliegen, erstreckt sich das Widerrufsrecht auch auf den Darlehensvertrag (Senatsurteil vom 29. März 1984 aaO).

20

3.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte das Widerrufsrecht jedoch nicht fristgerecht ausgeübt. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

21

Die Widerrufsfrist gemäß § 1 b Abs. 1 AbzG beginnt nach dem Wortlaut des § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG erst, wenn der Käufer eine Abschrift seiner Vertragserklärung mit den nach § 1 a Abs. 1 AbzG notwendigen Angaben erhalten hat und darin auch über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

22

a)

In der vom Verkäufer vorgelegten, am 20. Juli 1978 vom Beklagten unterschriebenen Urkunde war lediglich in einer Tabelle der effektive Jahreszins von 16,3 % angekreuzt; die übrigen in § 1 a Abs. 1 AbzG vorgesehenen Angaben fehlten. Zwar brauchen diese Angaben beim finanzierten Abzahlungskauf nicht in der Kaufvertragserklärung enthalten zu sein; sie können auch in den Kreditantrag aufgenommen werden (vgl.Senatsurteil vom 14. Juni 1984 - III ZR 110/83, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, zu II.3.a). Die Widerrufsfrist des § 1 b AbzG beginnt jedoch nicht zu laufen, bevor nicht dem Käufer - vom Verkäufer oder vom Kreditgeber - eine Abschrift mit allen in § 1 a Abs. 1 AbzG vorgeschriebenen Angaben ausgehändigt worden ist. Die Widerrufsfrist soll dem Käufer Gelegenheit geben, in voller Kenntnis aller Einzelheiten der übernommenen Teilzahlungsverpflichtung seinen Vertragsentschluß noch einmal in Ruhe zu überprüfen.

23

b)

Notwendig für den Fristbeginn ist eine Belehrung, die den Anforderungen des § 1 b Abs. 1 und 2 AbzG genügt und die bei einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf den finanzierten Abzahlungskauf auch den Besonderheiten dieses Geschäfts gerecht wird.

24

aa)

Die Belehrung muß nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers enthalten. In der Urkunde vom 20. Juli 1978 fehlt jede Angabe darüber, an wen die Widerrufserklärung zu richten war; die für einen entsprechenden Firmenstempel vorgesehene Stelle ist frei geblieben. Die eindeutige Angabe des Widerrufsempfängers ist jedoch gerade beim finanzierten Abzahlungskauf unentbehrlich, weil dem Käufer/Darlehensnehmer zwei rechtlich verschiedene, wenn auch gemeinsam agierende Vertragsgegner gegenüberstehen und weil es daher besonders zweifelhaft sein kann, an wen er sich wenden muß, wenn er ein Wirksamwerden des Gesamtgeschäftes durch rechtzeitigen Widerruf verhindern will. Bereits wegen dieses Mangels konnte die Belehrung die Frist für den Widerruf nicht in Lauf setzen.

25

bb)

Die Formulierung in der Urkunde vom 20. Juli 1978, der Kunde könne seine "auf Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung binnen einer Woche schriftlich widerrufen", entspricht zwar dem Wortlaut des § 1 b Abs. 1 AbzG; sie wird aber der Besonderheit des finanzierten Abzahlungsgeschäfts nicht gerecht: Der Kunde gibt hier nicht nur eine Vertragserklärung ab, sondern schließt zwei rechtlich selbständige Verträge ab; er kann durch seinen Widerruf das Wirksamwerden beider verhindern. Nur wenn er darüber klar und eindeutig belehrt wird, hat er die volle Vertragsentschließungsfreiheit, die ihm § 1 b AbzG innerhalb der Widerrufsfrist gewähren will (vgl.Senatsurteil vom 14. Juni 1984 - III ZR 110/83 - zu II. 3. b).

26

cc)

Auch über den Fristbeginn schafft die in der Urkunde vom 20. Juli 1978 gegebene Belehrung keine hinreichende Klarheit. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Belehrung schon in den Fällen unmittelbarer Anwendung des § 1 b AbzG eine Angabe über den Fristbeginn enthalten muß (so MünchKomm/H.P. Westermann § 1 b AbzG Rn. 9; Klauss/Ose AbzG Rn. 299). Notwendig ist eine solche Angabe jedenfalls dann, wenn bei einer entsprechenden Anwendung auf den finanzierten Abzahlungskauf besondere Zweifel über den Beginn der Widerrufsfrist auftauchen, so insbesondere, wenn - wie hier - der Käufer/Darlehensnehmer seine Vertragserklärungen nicht zu gleicher Zeit abgibt, sondern erst über eine Woche nach dem Kaufantrag und nach der Belehrung über das Widerrufsrecht den Darlehensantrag unterzeichnet. Hier konnte der Eindruck entstehen, die Frist beginne bereits mit dem Kaufabschluß und der Belehrung am 20. Juli 1978. Das aber wäre falsch: Die Frist zum Widerruf auch des Darlehensantrages kann nicht vor dessen Abgabe bereits ablaufen (MünchKomm/H.P. Westermann § 1 b AbzG Rn. 11). Sie beginnt, wenn - wie hier - der Käufer/Darlehensnehmer den Gesamtkreditbetrag und die Höhe, Zahl und Fälligkeit der Einzelraten erst aus dem späteren Darlehensantrag erfährt, nicht vor der Aushändigung einer Abschrift dieses Antrags (vgl. oben II. 3. a).

27

Da dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße Belehrung erteilt worden ist, hat die Frist des § 1 b Abs. 1 AbzG nicht zu laufen begonnen. Der im Berufungsrechtszuge ausgesprochene Widerruf war noch rechtzeitig; ein Wirksamwerden des Darlehensvertrages der Parteien war damit endgültig ausgeschlossen, jedenfalls insoweit, als die Kreditaufnahme der Kaufpreisfinanzierung diente. Insoweit kann eine Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens auch nicht aufgrund von § 1 d AbzG oder § 812 BGB verlangt werden (Senatsurteil vom 29. März 1984 a.a.O. zu II.).

28

III.

Soweit das Darlehen dem Beklagten zur freien Verfügung ausgezahlt worden ist, stand ihm - wie bereits ausgeführt (II. 2) - ein Widerrufsrecht nicht zu. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob nicht der Widerruf des der Kaufpreisfinanzierung dienenden Darlehensvertragsteils gemäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit des Gesamtvertrages führt. § 139 BGB gilt für alle Arten von Unwirksamkeit, also auch, wenn ein Vertragsteil gemäß § 1 b AbzG nicht wirksam zustande gekommen ist (BGH Urteil vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 51/82 = NJW 1983, 2027, 2028 [BGH 25.05.1983 - VIII ZR 51/82]) . Ob die Voraussetzungen des § 139 BGB im einzelnen vorliegen, ist vom Tatrichter zu entscheiden (BGH Urteil vom 25. Mai 1983 aaO). Die Sache muß daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

29

IV.

Das Berufungsgericht wird danach Gelegenheit haben, auch die Frage der Nichtigkeit des gesamten Darlehensvertrages nach § 138 BGB erneut zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auf folgendes hinzuweisen:

30

1.

Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung reicht zwar allein für eine Anwendung des § 138 Abs. 1 oder 2 BGB nicht aus; es hat jedoch entscheidende Bedeutung im Rahmen beider Vorschriften: In § 138 Abs. 2 ist es ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal des Wuchers gemacht worden; bei der Prüfung, ob ein Ratenkreditvertrag als wucherähnliches Geschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, kommt der Feststellung eines solchen Mißverhältnisses im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Senats notwendigen Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände besonderes Gewicht zu (vgl. Senatsurteilevom 8. Juli 1982 - III ZR 21/81, 35/81 und 60/81 = WM 1982, 1023, 919, 921; vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = WM 1983, 115;vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 = WM 1983, 951).

31

Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei der Äquivalenzprüfung die effektiven Jahreszinssätze gegenüberstellt, die sich aus dem Inhalt des zu überprüfenden Kreditvertrags und aus dem in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins ergeben (Senatsurteile aaO). Vergleicht man den von der Klägerin selbst angegebenen Vertragszinssatz von 16,3 % mit dem vom Berufungsgericht errechneten Marktzins von 8,5 %, so übersteigt der erste den zweiten um fast 92 %. Diese Zahl kann die Feststellung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung rechtfertigen (vgl.Senatsurteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 = WM 1982, 921, 922). Der Senat hat es stets abgelehnt, die Entscheidung über die Sittenwidrigkeit eines Teilzahlungskreditvertrages starr an die Grenze eines bestimmten Zahlenverhältnisses zu binden. Auch wenn der Vertragszins den Marktzins nicht um volle 100 % übersteigt, können die objektiven Voraussetzungen des § 138 BGB erfüllt sein, insbesondere wenn die sonstigen Vertragsbedingungen zu einer erheblichen Steigerung der Belastung des Kreditnehmers führen können. Das hat auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt. Es hat jedoch bisher nicht erschöpfend gewürdigt, zu welchen zusätzlichen Forderungen die - auf der Rückseite des Antrags abgedruckten, sehr umfangreichen und teilweise nur schwer verständlichen - Kreditbedingungen der Klägerin eine Handhabe boten:

32

In Nr. 3a waren neben einem pauschalen Betrag von 10 DM für jede Mahnung 23,4 % Verzugszinsen auf die Restforderung vorgesehen (1,95 % pro Monat bzw. 0,065 % pro Tag). Darauf, daß die Klägerin schon im ersten Rechtszug ihre Mahngebührenforderung tatsächlich eingeschränkt hat und mit ihrer Zinsforderung nur teilweise durchgedrungen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Senatsurteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 a.a.O. zu 5).

33

Nach Nr. 5 der Kreditbedingungen sollte der Klägerin bei einer vorzeitigen Ablösung des Kredits gemäß § 247 BGB eine Ablösegebühr bis zu 5 % des Restsaldos, mindestens jedoch 50 DM, zustehen (vgl. hierzuSenatsurteil vom 7. Mai 1981 - III ZR 2/79 = WM 1982, 1021, 1022 zu 3. b).

34

In Nr. 6 b behielt sich die Klägerin für den Fall einer Diskontsatzerhöhung eine Kreditgebührennachbelastung des Kreditnehmers vor, während dieser eine Ermäßigung nur dann verlangen konnte, wenn bereits vorher eine Gebührenerhöhung erfolgt war.

35

2.

Liegt ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so erfordert der Tatbestand des Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB daneben die Ausbeutung besonderer persönlicher Schwächen des Vertragsgegners. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift beim Beklagten zur Zeit des Vertragsabschlusses vorlagen, hat das Berufungsgericht bisher offengelassen; es liegt jedoch nahe angesichts des eingeholten Sachverständigengutachtens, das zu dem Ergebnis kommt, beim Beklagten habe seinerzeit ein Rauschzustand infolge einer suchtartigen Spielleidenschaft vorgelegen. Anders als bei § 104 Nr. 2 BGB braucht es sich bei § 138 Abs. 2 BGB nicht um einen krankhaften Zustand zu handeln.

36

Das Berufungsgericht hat eine Anwendung des § 138 Abs. 2 BGB mit der Begründung abgelehnt, der Beklagte habe jedenfalls keinen Beweis dafür angetreten, daß der Klägerin oder einem Dritten, dessen Kenntnis sie sich nach dem Rechtsgedanken der §§ 123 Abs. 2, 278 BGB hätte zurechnen lassen müssen, die besondere Lage des Beklagten bekannt gewesen sei. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die dagegen gerichtete Verfahrensrüge des Beklagten gerechtfertigt ist. Da die Sache schon aus anderen Gründen zurückverwiesen wird, hat das Berufungsgericht Gelegenheit, erneut zu prüfen, ob die vom Beklagten - nunmehr jedenfalls eindeutig - benannten Zeugen darüber zu vernehmen sind, welche Stellung der vom Beklagten als Untervermittler bezeichnete Schrabback im Werbesystem der Klägerin hatte und was er dem Vermittler Königsdorff, dessen Kenntnis auch das Berufungsgericht der Klägerin zurechnen will, über die persönlichen Verhältnisse des Beklagten erzählt hat.

37

3.

Auch ohne die speziellen Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB kann der Kreditvertrag sittenwidrig und damit nichtig sein. Zum Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB gehören allerdings ebenfalls neben den objektiven auch persönliche, subjektive Voraussetzungen: Der Kreditnehmer muß sich auf den ihn objektiv übermäßig belastenden Vertrag nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsunkundigkeit und Geschäftsungewandtheit eingelassen haben; der Kreditgeber muß das bei Aufstellung seiner Kreditbedingungen und bei Vertragsabschluß erkannt oder sich zumindest leichtfertig dieser Einsicht verschlossen haben. Diese subjektiven Voraussetzungen liegen aber, wenn ein Privatkonsument bei einer Bank einen Teilzahlungskredit aufnimmt, der die objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt, so nahe, daß sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats vermutet werden (vgl. BGHZ 80, 153, 161[BGH 12.03.1981 - III ZR 92/79];Senatsurteil vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = WM 1983, 115 zu III. 4). Der Kreditbank verbleibt jedoch die Möglichkeit, darzulegen und zu beweisen, daß im Ausnahmefall diese subjektiven Voraussetzungen nicht bei beiden Vertragspartnern vorlagen. Dann sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Auch im Rahmen dieser Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB kann hier von Bedeutung sein, ob sich der Beklagte - für seine Vertragspartner erkennbar - zum finanzierten Kauf eines Luxuswagens bestimmen ließ, nur um zugleich auch einen Barkredit zu erhalten, mit dem er seine Spielleidenschaft befriedigen wollte.

38

V.

Die Aufhebung der Entscheidung über die Klage hat auch der Widerklageabweisung den Boden entzogen. Auch insoweit mußte die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Krohn
Kröner
Boujong
Engelhardt
Halstenberg