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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1983, Az.: VIII ZR 16/81

Aufhebung eines Urteils aus formellen Gründen wegen ungenügenden Tatbestandes; Anforderungen an das Verfahren im Scheckprozess; Rückgängigmachung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1983
Aktenzeichen
VIII ZR 16/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 16.12.1980
LG Stuttgart - 31.03.1980
LG Stuttgart - 30.04.1980

Fundstellen

  • MDR 1984, 138 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2250-2252 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 920-922

Prozessführer

1. Hans J., D.straße ... in E.

2. M. Teilzählungs-Bank GmbH & Co. KG,
persönlich haftende Gesellschafterin: M. Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer: Walter G., Lüder H., Martin S., L.straße ... in St.

Prozessgegner

Emil R., B.straße ... in E.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Gleichstellung eines kreditierten Kraftfahrzeug-Kaufvertrages mit einem Abzahlungsgeschäft, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Kreditvermittler benannt hat und wenn auf Verlangen des Kreditgebers und des Verkäufers Darlehensvaluta und Fahrzeugbrief Zug um Zug unmittelbar an den Verkäufer auszuzahlen bzw. an den Kreditgeber auszuhändigen sind.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte und Dr. Paulusch
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1980 und die Urteile der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31. März 1980 und vom 30. April 1980 (Ergänzungsurteil) geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten im Scheckprozeß auf Zahlung von 22.600,- DM nebst Zinsen und Schecknebenkosten aus einem von der Zweitbeklagten am 16. Januar 1980 auf den Erstbeklagten oder Überbringer ausgestellten und von diesem blanco indossierten Verrechnungsscheck in Anspruch. Die Schecksumme sollte den Kaufpreis für einen Oldsmobil-PKW abdecken, den der Kläger nach dem Wortlaut eines auf den 8. Januar 1980 datierten schriftlichen Kaufvertrags an den Gastwirt J. verkauft hatte. Diesem hatte auf seinen Antrag vom 9. Januar 1980 die Zweitbeklagte durch Vermittlung des Erstbeklagten ein Darlehen für den Autokauf gewährt, für das der in den Kaufverhandlungen zunächst als Kaufinteressent oder Käufer aufgetretene Rentner Mittermeier die Mithaftung übernahm und das durch Sicherungsübereignung des PKW gemäß Vertrag vom 10. Januar 1980 an die Zweitbeklagte abgesichert wurde.

2

Nachdem das Fahrzeug an den Käufer und der Fahrzeugbrief an die Zweitbeklagte übergeben war, ließ die Zweitbeklagte auf Veranlassung der Darlehensnehmer den Scheck sperren. J. und Mi. verlangten am 19. Januar 1980 telefonisch und am 23. Januar durch Anwaltsschreiben vom Kläger die Rückgängigmachung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung über den Hubraum des Fahrzeugs und stellten ihm den PKW zur Verfügung.

3

Gegenüber der Klage im Scheckprozeß wenden die Beklagten ein, der Anspruch des Klägers sei unbegründet, weil es sich bei dem Autokauf einschließlich des Darlehensvertrages um ein Abzahlungsgeschäft handele, das der Käufer nach § 1 b AbzG wirksam widerrufen habe.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Anwendbarkeit des § 1 b AbzG verneint und die Beklagten unter Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg.

6

I.

Soweit die Beklagten mit ihrer Revision geltend machen, das angefochtene Urteil müsse schon aus formellen Gründen wegen ungenügenden Tatbestandes aufgehoben werden, ist ihre auf § 543 Abs. 2 ZPO gestützte Rüge im Ergebnis unbegründet. Aufzuheben ist in der Regel allerdings ein Berufungsurteil, das keinen Tatbestand enthält, weil das mit der rechtlichen Prüfung befaßte, an die Feststellungen des Tatrichters gebundene Revisionsgericht in einem solchen Fall nicht erkennen kann, auf welche tatsächlichen Voraussetzungen das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat (BGHZ 73, 248; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 = WM 1983, 377 = ZIP 1983, 493).

7

Das hier angefochtene Urteil enthält zwar keine aus sich heraus verständliche Darstellung des als festgestellt behandelten Sachverhalts und läßt auch in mehreren Einzelpunkten nicht erkennen, ob und wie weit es die Feststellungen des - nicht ausdrücklich in Bezug genommenen - landgerichtlichen Urteils übernimmt oder aufgrund der im zweiten Rechtszug vorgenommenen Beweisaufnahme davon abweichen will. Der Tatbestand bezeichnet aber als Gegenstand des Rechtsstreits die "Rechtsfrage", ob unter bestimmten, abstrakt formulierten, jedoch ersichtlich aus dem konkreten Streitstoff entnommenen Voraussetzungen ein Abzahlungsgeschäft anzunehmen sei. Aus dem Zusammenhang der dabei genannten Merkmale und der in den Entscheidungsgründen enthaltenen Hinweise auf Einzeltatsachen aus dem Geschehensablauf kann das Revisionsgericht noch mit ausreichender Sicherheit entnehmen, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat: einen Kaufvertrag, bei dessen Abschluß die Vertragspartner ursprünglich die Finanzierung durch ein vom Käufer selbst zu beschaffendes Darlehen im Auge hatten, der Käufer dann aber durch den Hinweis des Verkäufers auf einen Kreditvermittler zu einem Darlehen kam, dessen Modalitäten - Auszahlung unmittelbar an den Verkäufer gegen Aushändigung des Fahrzeugbriefes - auf Verlangen des Darlehensgebers und des Verkäufers in den Vertrag aufgenommen wurden. Die Rolle der Prozeßparteien in diesem Geschehensablauf ist entgegen der Behauptung der Revision im Tatbestand ausdrücklich kenntlich gemacht, wobei die Bezeichnung des Erstbeklagten als "Bezogenem" (statt als Indossanten) offensichtlich auf einem Versehen beruht. Bei dieser Sachlage konnte von der Aufhebung des Urteils und Zurückweisung der Sache nur wegen mangelnden Tatbestandes abgesehen werden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81 = WM 1983, 391 m.w.N.).

8

II.

Das Berufungsgericht sieht den Anspruch des Klägers aus dem am 16. Januar 1980 ausgestellten Scheck gegen die Zweitbeklagte als Ausstellerin und gegen den Erstbeklagten als Indossanten als begründet an, weil die Beklagten mit den im Scheckprozeß zulässigen Beweismitteln keinen Anspruch bewiesen hätten, der ihnen nach § 812 BGB die Zahlungsverweigerung oder die Rückforderung des Schecks gestattete, so daß sie auf das Nachverfahren zu verweisen seien. Insbesondere sei der Kaufvertrag nicht nach § 1 b AbzG wirksam widerrufen. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung fehle es an der bei einem finanzierten Kauf erforderlichen engen Verbindung zwischen Kauf- und Darlehensvertrag.

9

Dem tritt die Revision im Ergebnis mit Erfolg entgegen.

10

1.

Der von der Zweitbeklagten ordnungsmäßig begebene (Art. 1 und 5 Abs. 2 ScheckG) und von dem Erstbeklagten blanco-indossierte Scheck (Art. 16 Abs. 2, Art. 20 ScheckG) diente unstreitig dazu, den Kaufpreis für den vom Kläger verkauften Oldsmobil-PKW abzudecken. Handelte es sich, wie die Beklagten meinen, bei dem Kauf und dem im Zusammenhang damit abgeschlossenen Darlehensvertrag um ein einem Abzahlungskauf nach § 6 AbzG gleichzustellendes einheitliches Rechtsgeschäft und ist dieses durch den Käufer nach § 1 b AbzG wirksam widerrufen, so können die Beklagten wegen Wegfalls sowohl des Kauf- als auch des Darlehensvertrages ihre in der Scheckhingabe liegende Leistung unmittelbar vom Kläger zurückfordern (§ 812 BGB) und diesen Einwand seinem Zahlungsanspruch entgegenhalten. Was insoweit für eine vom Darlehensgeber an den Verkäufer geleistete Zahlung oder Überweisung gilt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78 = NJW 1980, 938 = WM 1980, 159 unter I 6 und 7), ist für die vom Darlehensgeber eingegangene Scheckverpflichtung nicht anders zu beurteilen. Die Parteien ziehen diesen Ausgangspunkt auch nicht in Zweifel.

11

2.

Wird der Kaufpreis für eine bewegliche Sache durch ein bei einem Kreditgeber aufgenommenes Darlehen finanziert, so hängt die Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes, insbesondere auch die des § 1 b (Widerrufsrecht des Käufers) nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ab, ob zwischen dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag ein so enger Zusammenhang besteht, daß beide Geschäfte - vom Standpunkt des Käufers betrachtet - als wirtschaftliche Einheit erscheinen, die dem Käufer den Erwerb der Kaufsache durch Teilzahlung ermöglichen soll. Die wirtschaftliche Einheit ist zu bejahen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus die beiden Geschäfte innerlich derart verbunden sind, daß keines ohne das andere geschlossen wäre. Dazu bedarf es der Feststellung objektiver Verbindungselemente, die beim Käufer subjektiv den Eindruck erwecken, Verkäufer und Darlehensgeber stünden ihm als einheitlicher Vertragspartner gegenüber, insbesondere auch dadurch, daß sie ihn durch die von ihnen veranlaßte Ausgestaltung und Handhabung der Verträge rechtlich oder tatsächlich von der freien Verfügung über das Darlehen ausschließen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 a.a.O. unter I 3 und 4; Senatsurteil vom 29. April 1981 - VIII ZR 184/80 = NJW 1981, 1960 = WM 1981, 677; für die gleichliegende Frage des Einwendungsdurchgriffs zuletzt BGHZ 83, 301, 303 ff). Nicht erforderlich ist, daß die in einzelnen Fällen von der Rechtsprechung hervorgehobenen Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Einheit der Verträge sämtlich gleichzeitig vorliegen (BGHZ 83, 301, 304). So hat der Bundesgerichtshof die Einheit auch bisher schon in Fällen bejaht, in denen es an einer ständigen, durch einen Rahmenvertrag gedeckten Verbindung zwischen dem Verkäufer und dem Darlehensgeber fehlte (vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 = NJW 1971, 2303 = WM 1971, 1265 unter II 1 -, vom 7. Februar 1980 - III ZR 141/78 = NJW 1980, 1155 = WM 1980, 327 - und vom 20. März 1980 - III ZR 172/78 = NJW 1980, 1514 = 1980, 620 unter III 2), der enge Zusammenhang sich aber aus anderen Merkmalen ergab. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob sich die Beteiligten über die Abhängigkeit der Kaufvertragsabwicklung von der Kreditgewährung einig und bewußt sind und ob der Käufer infolge des Zusammenwirkens des Verkäufers mit dem Kreditgeber von der freien Verfügung über die Darlehensvaluta ausgeschlossen ist.

12

3.

a)

Das Berufungsgericht verneint die Anwendbarkeit des § 1 b AbzG auf das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer mit der Erwägung, für den Scheckprozeß sei nach der Behauptung des Klägers von einem mündlich abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen dem Kläger und Mi. auszugehen, der als Barkauf unter Finanzierung durch ein vom Käufer zu beschaffendes Darlehen gedacht, allerdings für den Fall des Fehlschlagens der Finanzierung auflösend bedingt gewesen sei. Die spätere Mithilfe des Klägers habe sich zunächst auf die Benennung des Erstbeklagten als Finanzmakler und eine telefonische Nachfrage nach dem Stand der Sache beschränkt. Seine erneute Einschaltung vor und bei Abschluß des schriftlichen Vertrages vom 8. Januar 1980 und des Darlehensvertrages habe zwar durch die Ausgestaltung der Abreden über die Sicherungsübereignung und Scheckhingabe den Käufer von der freien Verfügung über das Darlehen ausgeschlossen; das sei aber auf Veranlassung und im Interesse der Zweitbeklagten geschehen, deren Rechte infolgedessen nach Maßgabe des Abzahlungsgesetzes begrenzt seien (was hinsichtlich des Durchgriffs dahingestellt bleiben könne). Im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer sei aber durch die nachträgliche Vertragsgestaltung nichts eingetreten, was auch nur entfernt mit dem Leitbild des Abzahlungskaufs und mit dem Gesetzeszweck zu tun habe, den der Gesetzgeber bei Einführung des Widerrufsrechts im Jahre 1974 vor Augen gehabt habe, nämlich mit dem Schutz des Käufers vor einer Überrumpelung.

13

b)

Diese Ausführungen verkennen zunächst die Bedeutung des zugrunde gelegten Sachverhalts für Zeitpunkt und Inhalt des Kaufvertrages. Waren sich die Vertragspartner von Anfang an über die Notwendigkeit der Finanzierung einig und wurde anstelle des ursprünglichen Barzahlungsvertrages vor Beginn seiner Abwicklung, jedoch nach dem von dem Käufer erbetenen Hinweis des Klägers auf einen Kreditvermittler ein nunmehr schriftlicher auf den 8. Januar 1980 datierter Kaufvertrag sowie - aufgrund vorher zwischen allen Beteiligten besprochener Abreden - ein Darlehensvertrag mit weiteren, die Sicherungsübereignung und Auszahlung betreffenden Vereinbarungen geschlossen, so kann als Kaufvertragsinhalt nicht mehr der ursprünglich mündliche Vertrag, sondern nur noch die modifizierte Gesamtvereinbarung zugrunde gelegt werden. Durch sie sollte das Scheitern des ursprünglichen Vertrages verhindert werden, wobei es unerheblich ist, ob - was die Revision bezweifelt - der Vertrag in rechtlichem Sinne auflösend bedingt war oder ob die Vertragspartner die Finanzierung durch einen Kredit nur als tatsächlich unerlässliche Grundlage für die Vertragsdurchführung betrachtet haben. In beiden Fällen haben sie vor Abwicklung des Geschäfts die Vertragsbedingungen geändert oder ergänzt. Für die Beurteilung des Vertragsinhalts und -charakters muß deshalb die geänderte Fassung zur alleinigen Grundlage gemacht werden, ohne daß es noch darauf ankommt, ob sich - wie die Revision meint - dieselbe Rechtsfolge auch aus der einem schriftlichen Vertrag innewohnenden Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit ergibt und welche Partei im Scheckprozeß Abweichungen zu beweisen oder zu widerlegen hätte.

14

c)

Die Bedeutung, die die Kaufvertragspartner der Kreditierung des Geschäfts beigemessen haben und die für die ursprüngliche Vereinbarung vom Berufungsgericht als auflösende Bedingung gewertet sowie in dem schriftlichen Vertrag durch Gleichzeitigkeit und Verknüpfung beider Verträge zum Ausdruck gekommen ist, spricht erheblich für die auf ein Abzahlungsgeschäft deutende Annahme, daß keines der beiden Geschäfte ohne das andere abgeschlossen wäre (vgl. die oben zu II 2 zitierte Rechtsprechung). Das liegt für den Darlehensvertrag auf der Hand. Denn die Zweitbeklagte hat den Kredit nur im Zusammenhang mit dem ihr vorgelegten Kaufvertrag, nur in Höhe des Kaufpreises zuzüglich Zinsen und Kosten und nur gegen Übergabe des Fahrzeugbriefes unmittelbar vom Verkäufer an sie gewährt. Daß dabei ein Kreditvermittler zwischengeschaltet war, ändert daran nichts (BGH, Urteil vom 20. März 1980 a.a.O. unter III 2 d). Für den Kaufvertrag ergibt sich die gewollte Abhängigkeit von der Kreditgewährung aus den bereits oben genannten Anhaltspunkten.

15

d)

Für die wirtschaftliche Einheit beider Geschäfte spricht weiterhin entscheidend, daß Darlehensgeber und Verkäufer durch die von ihnen verlangte unmittelbare Scheckübergabe an den Kläger, verbunden mit der der Sicherungsübereignung dienenden Übergabe des Fahrzeugbriefes, den Käufer von der freien Verfügung über das Darlehen ausgeschlossen haben (zur besonderen Bedeutung dieses Gesichtspunktes vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 aaO, ferner die Urteile vom 20. März 1980 a.a.O. und BGHZ 83, 301, 305). Aus der Sicht des Käufers mußte diese nur im Interesse von Darlehensgeber und Verkäufer liegende, von ihm notwendigerweise hinzunehmende Regelung den Eindruck erwecken, als nähmen die beeiden übrigen Vertragspartner gemeinschaftlich eine beim Abzahlungskauf sonst von dem Verkäufer allein wahrgenommene Position ein, nämlich die Sicherstellung der Kaufpreiszahlung bei Einräumung von Teilzahlungen. Deshalb kann nicht mehr davon die Rede sein, daß - wie das Berufungsgericht ausführt - der Käufer sich das Darlehen auf eigene Faust beschafft und der Kläger ihm außer der Mitteilung der Adresse des Kreditvermittlers "alles überlassen" habe.

16

e)

Unerheblich ist bei dieser Sachlage, daß nicht festgestellt ist, ob und in welcher Weise sich der Kläger persönlich an den vorbereitenden Kreditverhandlungen beteiligt hat und ob er bei dem Vertragsabschluß anwesend war. Mit seinem Hinweis auf den Erstbeklagten hat er den entscheidenden Anstoß zum Zustandekommen des Darlehensvertrages gegeben, dessen Bedingungen und Abwicklung er dann durch sein Verlangen auf unmittelbare Scheckübergabe und durch seine Bereitschaft zur Übergabe des Fahrzeugbriefes wesentlich beeinflußt hat. Eine derartige "Mitwirkung" ist nicht weniger wirksam und erweckt auch keinen geringeren Anschein von Gemeinschaftlichkeit, als wenn der Kläger den Käufer persönlich bei dem Darlehensgeber oder dem Kreditvermittler eingeführt hätte.

17

Insgesamt reichen die Anhaltspunkte daher aus, Kaufvertrag und Darlehensvertrag als wirtschaftliche Einheit zu behandeln und damit einem Abzahlungskauf auch im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer gleichzustellen. Ob bei nicht festzustellender Einheitlichkeit das Darlehensverhältnis für sich allein dem Abzahlungsgesetz unterstellt werden könnte, wie das Berufungsgericht annimmt, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

18

4.

War das Gesamtgeschäft wie ein Abzahlungskauf zu behandeln, stand dem Käufer auch das Widerrufsrecht nach § 1 b AbzG zu (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 aaO). Da eine Belehrung über das Widerrufsrecht (§ 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG) unstreitig nicht erteilt worden ist, ist die Rechtzeitigkeit des mit Schreiben Jasinovskis und Mittermeiers vom 23. Januar 1980 ausgesprochenen Widerrufs des Kaufvertrages, der auch das Darlehensverhältnis ergreift, nicht zweifelhaft.

19

Die Beklagten können daher dem Kläger den Einwand ungerechtfertigter Bereicherung entgegensetzen, so daß seine Klage aus dem Scheck unbegründet ist. Demgemäß waren auf die Rechtsmittel der Beklagten die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 ZPO der Kläger zu tragen.

Braxmaier
Wolf
Treier
Dr. Brunotte
Dr. Paulusch