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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1979, Az.: III ZR 46/78

Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte Bereicherung; Rechtmäßigkeit einer Durchgriffskondiktion wegen eines Doppelmangels; Widerruf eines Darlehensvertrages nach den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1979
Aktenzeichen
III ZR 46/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 13.02.1978
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1980, 440-442 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1980, 235-237 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 383-384 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 938-940 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

K. K./D. H.bank, Region K.,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dr. F., Dr. K., S., Dr. Sc. und W., S.gasse ..., Ko.

Prozessgegner

1. Firma Paul H., Inh. Gebr. H. OHG,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Erhard Ha., Günter He. und Horst Ha.

2. Kaufmann Erhard Ha.

3. Kaufmann Günter Ha.

4. Kaufmann Horst Ha., L. Straße ..., L.

Amtlicher Leitsatz

Ein finanzierter Abzahlungskauf setzt nicht voraus, daß der Kaufgegenstand dem Darlehensgeber sicherungsübereignet worden ist (Aufgabe des gegenteiligen Standpunkts des Senatsurteils BGHZ 47, 253, 255).

Die Formvorschrift für die auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung des Käufers sowie die Widerrufs- und Rückgaberegelung des Abzahlungsgesetzes gelten auch für den finanzierten Abzahlungskauf.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 3. September 1975 kauften die Eheleute W., die beide taubstumm sind, bei der Beklagten zu 1) eine Einbauküche zum Preis von insgesamt 8.489 DM (= 10.022 DM mit einem Nachlaß von 1.533 DM).

2

Einen Tag später, am 4. September 1975, suchten die Eheleute W. in Begleitung des Beklagten zu 2) und des Verkäufers M., der am Vortag die Verkaufsverhandlungen geführt hatte, eine Filiale der Klägerin auf. Sie schlössen mit der Klägerin einen Kreditvertrag über 8.550 DM. Von diesem Betrag erhielten sie 11 DM in bar. Weitere 50 DM wurden auf andere Verbindlichkeiten verrechnet. Als Empfängerin der restlichen 8.489 DM wurde in dem von den Eheleuten W. gleichzeitig unterschriebenen Zahlungsauftrag die Beklagte zu 1) bezeichnet. Die Klägerin zahlte diesen Betrag durch Verrechnungsscheck an die Beklagte zu 1) aus. Der in 47 Raten zu tilgende "Gesamtkreditbetrag" (mit Einschluß von 3.817,60 DM Kreditgebühren, 658,35 DM für eine Restschuldversicherung, 256,50 DM Bearbeitungsgebühr) belief sich auf 13.282,45 DM.

3

Zwischen den Parteien bestand spätestens seit Mitte 1974 ein sog. Einreichervertrag. Auf seiner Grundlage führte die Beklagte zu 1) Kunden häufig der Klägerin zu, die ihnen den Kaufpreis finanzierte. Dabei übernahm die Beklagte zu 1) jeweils, anders als hier, die Mithaftung für den Kredit.

4

Mit Schreiben vom 9. September 1975 widerrief Rechtsanwalt B. namens der Eheleute W. gegenüber der Klägerin den Kreditvertrag unter Bezugnahme auf § 1 b AbzG. Daraufhin zahlte die Klägerin die aufgrund einer Ermächtigung schon eingezogene erste Rate in Höhe von 264,45 DM an die Eheleute W. zurück. Diese lehnten die Abnahme der Küchenmöbel gegenüber der Beklagten zu 1) ab. Die Möbel befinden sich nach wie vor in deren Besitz.

5

Die Klägerin hat u.a. vorgetragen, sowohl der Kauf- als auch der Darlehensvertrag seien nichtig oder jedenfalls wirksam widerrufen. Sie nimmt die Beklagten auf Rückzahlung der Kreditsumme von 8.489 DM (nebst 12 % Zinsen seit dem 26. Oktober 1976) in Anspruch.

6

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und u.a. vorgetragen: Darlehens- und Kaufvertrag seien wirksam. Das von der Klägerin ausgezahlte Darlehen sei als Personalkredit anzusehen, so daß ein Widerruf nach den Abzahlungsgesetz nicht in Betracht könne. Die Eheleute W. hätten einen Barkaufvertrag abgeschlossen und seien erst am folgenden Tag mit einem Kreditwunsch an die Beklagte zu 1) herangetreten. Man habe die Eheleute W. nur mit Rücksicht auf ihre Hilfsbedürftigkeit zur Klägerin begleitet.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

8

Die Klägerin erstrebt mit ihrer zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Urteil des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

11

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr der an die Beklagte zu 1) geleisteten Darlehensvaluta setze nach den allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung voraus, daß sowohl der Kauf- als auch der Kreditvertrag unwirksam seien (Durchgriffskondiktion wegen Doppelmangels). Beide Verträge seien jedoch wirksam zustande gekommen. Die Kreditnehmer hätten die Verträge insbesondere nicht nach den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes widerrufen können.

12

Dem kann nicht gefolgt werden.

13

2.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts gelten die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes Über den Widerruf (§ 1 b AbzG, eingefügt durch Gesetz vom 15. Mai 1974, BGBl I S. 1169) und über die Schriftform der Vertragserklärung des Käufers (§ 1 a AbzG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 15. Mai 1974 a.a.O.) nicht für den Kreditvertrag zwischen der Klägerin und den Darlehensnehmern. Dieser Vertrag sei kein Teilstück eines wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Abzahlungskaufs. Zum finanzierten Abzahlungsgeschäft gehöre - so führt das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 47, 253, 255) aus - notwendig die Sicherungsübereignung des gekauften Gegenstands an den Kreditgeber.

14

3.

Der erkennende Senat hat für die Abwicklung eines Kreditvertrags (Darlehensvertrags) nach § 2 AbzG allerdings ausgesprochen, die abzahlungsrechtlichen Vorschriften griffen nur ein, wenn der Kaufgegenstand dem Kreditgeber übereignet worden sei (BGHZ 47, 253, 255; ferner Urteil vom 18. Dezember 1969 - III ZR 248/68 = NJW 1970, 701). Hieran hält der Senat jedoch, zumal nach der Ergänzung und Änderung der Käuferschutzvorschriften des Abzahlungsgesetzes, in dieser Allgemeinheit nicht fest.

15

Die Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes bildet zwar ein wesentliches Anzeichen, daß sich Kauf und Ratenkredit zu einem finanzierten Abzahlungskauf, einem Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes, ergänzen. Ein Kreditvertrag (Darlehensvertrag) kann aber auch ohne Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes Teilstück eines rechtlich oder wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Teilzahlungskaufs sein, für den die Käuferschutzvorschriften des Abzahlungsgesetzes nach dessen Sinn und Schutzzweck gelten (OLG Stuttgart NJW 1977, 1926 [OLG Stuttgart 24.11.1976 - 6 U 145/76]; Kessler in BGB RGRK 12. Aufl. § 6 AbzG Rdn. 11; Klauss/Ose AbzG Rdn. 717; Ostler/Weidner AbzG 6. Aufl. § 6 Rdn. 97; Palandt/Putzo BGB 39. Aufl. Anh. zu § 6 AbzG Anm. 1).

16

a)

Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich der Schutzvorschriften des Abzahlungsgesetzes in den Regelungen des einfachen, ohne Einschaltung eines Kreditinstituts geschlossenen, Abzahlungskaufs nicht auf Verträge beschränkt, bei denen der Verkäufer oder ein Dritter noch nach der Übergabe des Kaufsgegenstandes dessen Eigentümer (Vorbehalts- oder Sicherungseigentümer) bleiben soll. Eine solche Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs der Schutzvorschriften gilt auch nicht für den finanzierten Abzahlungskauf, bei dem ein Kreditinstitut dem Käufer für den Erwerb des Kaufgegenstandes Kredit gewährt.

17

Die auf § 6 AbzG gestützte Anwendung der abzahlungsrechtlichen Vorschriften auf einen rechtlich oder wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Abzahlungskauf beruht nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. das Senatsurteil BGHZ 47, 253, 254) auf der Erwägung, daß die Beteiligten den Zweck eines Abzahlungsgeschäfts - dem Käufer den Erwerb einer beweglichen Sache gegen Teilzahlungen zu ermöglichen - nicht nur in einer anderen Rechtsfom (etwa der Miete), sondern ebenso durch eine Aufteilung der Funktionen des Abzahlungsverkäufers erstreben können und häufig erstreben. Statt des einen Verkäufers, wie ihn das Abzahlungsgesetz sieht, der dem Käufer Teilzahlungen bewilligt und dadurch Kredit gewährt, treten dem Käufer bei der Einschaltung eines Kreditinstituts, das einen Teil der Verkäuferfunktionen im Sinne des Abzahlungsgesetzes übernimmt, zwar zwei Vertragspartner gegenüber: Verkäufer und Kreditgeber. Sind Kauf- und Darlehensvertrag aber so verbunden, daß keiner ohne den anderen zustande gekommen wäre, oder erhält jeder Vertrag seinen Sinn erst im Zusammenhang mit dem anderen, so kann die Einschaltung eines Kreditinstituts dem Käufer weder den Schutz des Abzahlungsgesetzes nehmen noch ihm - unter bestimmten Voraussetzungen - begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch abschneiden.

18

b)

Der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes steht danach für die Bestimmung seines Anwendungsbereichs (§ 6 AbzG) im Vordergrund. Der Käuferschutz dieses Gesetzes soll nicht auf eine bestimmte Geschäftsart, den Kauf, beschränkt sein. Die Schutzvorschriften des Gesetzes könnten sonst leicht umgangen werden. § 6 AbzG soll jeder Art einer Umgehung der unabdingbaren Käuferschutzvorschriften entgegenwirken und fordert eine Anwendung dieser Vorschriften auf ein "verhülltes" oder "verdecktes" Abzahlungsgeschäft. Der abzahlungsrechtliche Käuferschutz soll bei sonst gleicher Interessenlage nicht von der Wahl der rechtlichen Gestaltungsform abhängen, wenn das Geschäft rechtlich oder wirtschaftlich-tatsächlich darauf ausgerichtet ist, dem Käufer den Erwerb eines Kaufgegenstandes durch Ratenzahlungen zu ermöglichen. Der Verzicht des Kreditgebers auf ein bestimmtes Sicherungsmittel, hier die Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes, kann daher eine Anwendung des Abzahlungsgesetzes für sich allein nicht ausschließen, wenn Kauf und Kredit zu einer rechtlichen oder wirtschaftlichtatsächlichen Einheit mit dieser Zielrichtung verbunden sind.

19

Das Schutzbedürfnis des Käufers hängt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon ab, ob das Kreditinstitut den Kaufgegenstand aufgrund seines Sicherungseigentums dem Käufer wegnehmen und dadurch die Rücktrittsfolgen nach § 5 AbzG auslösen kann. Das Kreditinstitut, das nicht Sicherungseigentümer ist, kann den Kaufgegenstand dem Käufer auch auf andere Weise entziehen. Ein Vollstreckungszugriff, der bei einem Abzahlungsgeschäft als Rücktritt gilt, ist für das Kreditinstitut auch dann möglich, wenn es nicht Sicherungseigentümer des Kaufgegenstandes ist. Das vom Gesetzgeber anerkannte, nicht nur für den Vertragsrücktritt geltende Bedürfnis des Käufers nach dem unabdingbaren Mindestschutz des Abzahlungsgesetzes (vgl. u.a. §§ 1, 2, 3 und 4 AbzG) wird nicht dadurch geringer, daß das Kreditinstitut davon absieht, sich den Kaufgegenstand zur Sicherheit übereignen zu lassen.

20

c)

Die Auffassung, die Sicherungsübereignung des Kaufgegenstands an den Kreditgeber stelle die letztlich entscheidende Verbindung von Kauf- und Kreditvertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit dar, wird deshalb dem Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes nicht gerecht, das nach § 6 AbzG den unabdingbaren Käuferschutzvorschriften auch gegenüber der Vielfalt der rechtlichen und tatsächlichen Gestaltungsmöglichkeiten Geltung verschaffen will. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Sicherungsübereignung auch nicht schlechthin geeignet, im Interesse der Rechtssicherheit eine zuverlässige und allgemeingültige Abgrenzung zwischen dem finanzierten Abzahlungskauf und anderen Verträgen zu gewährleisten. Die Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes auf einen Kreditgeber stellt ein Mittel der Kreditsicherung dar, das auch für ein Darlehen in Betracht kommt, das nicht als Teilstück eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts anzusehen ist, z.B. weil der Darlehensnehmer es sich "auf eigene Faust", zur eigenen freien Verfügung oder Verwendung, verschafft hat (vgl. Ostler/Weidner a.a.O. § 6 Anm. 125). Das Merkmal der Sicherungsübereignung ist für eine Abgrenzung nicht besser geeignet als ein anderes Anzeichen, in dem sich die Verbindung zwischen Kredit- und Kaufvertrag ausdrücken kann: wenn Verkäufer und Kreditgeber den Käufer durch die von ihnen festgelegte rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung des "Dreiecksverhältnisses" von einer eigenen Verfügung über den Kreditbetrag zugunsten des Verkäufers ausschließen.

21

d)

Das von der Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes unabhängige Schutzbedürfnis des Käufers ist insbesondere auch für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Formvorschrift des § 1 a AbzG und der Widerrufs- und Rückgaberegelung des § 1 b AbzG maßgeblich. Diese Vorschriften gelten nach ihrem Schutzzweck auch für den finanzierten Teilzahlungskauf (vgl. OLG Karlsruhe - Freiburg NJW 1973, 2067 [OLG Karlsruhe 23.05.1973 - 5 U 179/72]; Erman/Weitnauer/Klingsporn BGB 6. Aufl. § 1 a Rdn. 25; Kessler a.a.O. AbzG § 6 Rdn. 14; Ostler/Weidner a.a.O. AbzG § 1 a Anm. 2 und 16; Palandt/Putzo a.a.O. AbzG § 1 a Anm. 1, § 6 Anm. 3 a). Sie sollen die Vertragsentschließungsfreiheit des Käufers vor Beeinträchtigungen schützen und ihn insbesondere vor der Bindung an ein übereilt abgeschlossenes Teilzahlungsgeschäft bewahren, dessen Tragweite und Bedeutung ihm bei Geschäftsabschluß nicht hinreichend klar wurde. Das Gesetz bezweckt mit diesen Vorschriften insbesondere den Schutz der Käufer, die wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, ihrer fehlenden Geschäftserfahrung oder ihrer mangelnden Rechtskenntnisse im besonderen Maße schutzbedürftig sind. Nach diesem Schutzzweck kommt es für eine Anwendung der §§ 1 a, 1 b AbzG nicht entscheidend darauf an, ob der Kreditgeber das Sicherungseigentum am Kaufgegenstand erlangen soll.

22

4.

a)

Nach dem revisionsrechtlich der Beurteilung zugrundezulegenden Vorbringen der Klägerin bestand danach zwischen dem Kauf- und dem Darlehensvertrag eine so enge Verbindung, daß sich beide als Teilstücke einer rechtlichen oder wenigstens wirtschaftlich-tatsächlichen Einheit zu einem Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes ergänzen.

23

Die Käufer verfügten nach dem Vorbringen der Klägerin nicht über die Mittel, die bestellte Einbauküche bar zu bezahlen. Deshalb war, wie die Klägerin behauptet, von Anfang an eine Finanzierung des Kaufs vorgesehen. Die Parteien waren schon durch einen "Einreichervertrag" verbunden. Die Klägerin bewilligte aufgrund dieser Geschäftsverbindung häufig (von Mitte 1974 bis Ende 1975 in r.d. 200 Fällen) Kunden Ratenkredite zur Finanzierung eines Kaufs bei der Beklagten zu 1). Einer der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1) und ihr Verkäufer, der am Vortag mit den Käufern verhandelt hatte, führten diese der Klägerin zu und waren bei den Kreditverhandlungen zugegen. Zwar fehlt in der Kaufvertragsurkunde ein Hinweis auf die beabsichtigte Finanzierung. Die Verbindung zwischen Kauf und Kreditaufnahme ist auch nicht dem von den Käufern (Darlehensnehmern) unterschriebenen Kreditvertragsformular zu entnehmen. Er ergibt sich jedoch aus dem zugleich mit dem Kreditvertrag unterschriebenen Zahlungsauftrag, nach dem die Klägerin den Kreditbetrag in Höhe des Kaufpreises (8.489 DM) an die Verkäuferin, die Beklagte zu 1), zu leisten hatte. Der Kredit war damit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zum Erwerb ganz bestimmter Kaufgegenstände, einer Einbauküche, bestimmt. Das war nach dem Vorbringen der Klägerin allen Beteiligten bekannt oder jedenfalls für sie erkennbar. Die Käufer haben sich diesen Kredit danach nicht "auf eigene Faust" zum Erwerb beliebiger Gegenstände verschafft. Verkäufer und Kreditgeber schlössen die Käufer von jeder freien Verfügung über den Kredit aus, soweit er zur Tilgung des Kaufpreises bestimmt war. Diesem Umstand kommt hier entscheidende Bedeutung zu. Die in der Rechtsprechung beispielhaft aufgeführten Anzeichen eines einheitlichen finanzierten Abzahlungskaufs (vgl. hierzu Kessler a.a.O. Abzahlungskauf § 6 Rdn. 11; Pagendarm WM 1967, 434) brauchen nicht alle vorzuliegen, wenn Kauf und Darlehen zu einem einheitlichen Abzahlungsgeschäft verbunden sind. Deshalb ist es unschädlich, daß die Beklagte zu 1) auch nicht die Mithaftung für den von den Käufern aufgenommenen Kredit übernahm.

24

Durch die von den Käufern eingeholte Unterschrift unter den Zahlungsauftrag bewirkten Verkäuferin und Kreditgeberin nach der Darstellung der Klägerin, daß der Kreditbetrag der Verkäuferin zufloß und nur ihr zufließen konnte. Kauf- und Kreditvertrag sind durch diese vertragliche Gestaltung aufeinander bezogen und insgesamt so verbunden, daß jeder von ihnen erst durch den anderen seinen Sinn erhält.

25

b)

Es bedarf nicht der Entscheidung, ob ein finanzierter Abzahlungskauf nur dann ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes darstellen kann, wenn der Käufer von einer eigenen Verfügung über das Darlehen ausgeschlossen bleibt, oder ob an die Stelle dieses Verbindungselements zwischen Kauf und Kredit auch andere Umstände - die Sicherungsübereignung - treten können. Denn in der zur Entscheidung stehenden Sache ist der Verbund zwischen Kauf- und Kreditvertrag nach dem der Beurteilung revisionsrechtlich zugrundezulegenden Sachverhalt jedenfalls (auch) durch die Ausschließung der Käufer von der Verfügung über die Darlehensvaluta verwirklicht.

26

5.

Nach dem Vorbringen der Kläger hätten daher die Formerfordernisse des § 1 a Abs. 1 AbzG für die auf einen finanzierten Abzahlungskauf gerichteten Willenserklärungen der Käufer erfüllt sein müssen (vgl. die oben angegebenen Nachweise). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es der Formvorschrift genügt, wenn nur eine rechtsgeschäftliche Urkunde über die Käufererklärung, die auf den Abschluß des Kaufvertrags oder die auf den Abschluß des Kreditvertrags bezogene, die erforderlichen Angaben enthält und die eine Urkunde oder Erklärung auf die andere verweist (bejahend Kessler a.a.O. AbzG § 6 Rdn. 14) oder jedenfalls beide vertraglichen Urkunden zusammen die nach § 1 a Abs. 1 AbzG notwendigen Angaben enthalten. Denn hier fehlt auch auf der am Tag nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags errichtete Urkunde über den Darlehensvertrag (zumindest) die unerläßliche Angabe des effektiven Jahreszinses.

27

Danach ist nach dem hier revisionsrechtlich der Beurteilung zugrundezulegenden Vorbringen der Klägerin der finanzierte Abzahlungskauf mit allen Teilstücken nicht wirksam, auch nicht mit dem in § 1 a Abs. 3 AbzG bestimmten Inhalt, zustande gekommen, weil die Willenserklärungen des Käufers nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten und weil der Kaufgegenstand den Käufern nicht übergeben wurde.

28

6.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hätten die Käufer, wenn das Vorbringen der Klägerin zutrifft, im übrigen den finanzierten Abzahlungskauf selbst bei Formgültigkeit der Käufererklärung auch nach den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes (§ 1 b AbzG) widerrufen können. Sie haben diese Befugnis nach dem Vorbringen der Klägerin gegenüber beiden Parteien rechtzeitig ausgeübt.

29

7.

Der Klägerin steht daher nach ihrem revisionsrechtlich der Beurteilung zugrundezulegenden Vorbringen ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Rückzahlung der an sie geleisteten Darlehensvaluta zu, für den die übrigen Beklagten als persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1) haften (§ 128 HGB).

30

In der zur Entscheidung stehenden Sache sind das Deckungs- und das Valutaverhältnis nach dem Vorbringen der Klägerin mangelhaft. Der Kauf- und der Kreditvertrag sind, falls dieses Vorbringen zutrifft, nach den abzahlungsrechtlichen Vorschriften nicht wirksam geworden. Danach entbehrte auch die vertragliche Weisung der Käufer an die Klägerin, die Darlehensvaluta der Beklagten zu 1) zur Verfügung zu stellen, der Wirksamkeit. Im Verhältnis zu den Parteien hätten die Käufer auch nicht den zurechenbaren Anschein einer wirksamen Weisung gesetzt. Die Parteien waren nach diesem Vorbringen an dem "Dreiecksverhältnis" des finanzierten Abzahlungskaufs und seiner rechtlichen und faktischen Ausgestaltung beteiligt. Die maßgeblichen Umstände waren für sie erkennbar.

31

Die Käufer haben die Darlehensvaluta insoweit nicht erhalten. Der Umstand, daß die Klägerin die Darlehensvaluta zur Tilgung einer Schuld der Käufer bei der Beklagten zu 1) leistete, reicht nach dem revisionsrechtlich der Beurteilung zugrundezulegenden Vorbringen der Klägerin für sich allein nicht aus, diese Leistung den Käufern zuzurechnen. Denn die Käufer wurden nach diesen Vorbringen dadurch nicht von einer Kaufpreisschuld gegenüber der Beklagten zu 1) frei, weil der Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.

32

Es bedarf nicht der Entscheidung, ob schon diese - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Umstände hinreichen, einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Käufer auszuschließen und gegen die Beklagte zu 1) zu rechtfertigen (vgl. bejahend BGHZ 36, 30[BGH 05.10.1961 - VII ZR 207/60]; zweifelnd BGHZ 48, 70[BGH 29.05.1967 - VII ZR 66/65]; vgl. ferner BGHZ 66, 362;  66, 372;  67, 75). Denn bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung im Mehrpersonenverhältnis des finanzierten Abzahlungskaufs muß insbesondere auch der Schutzzweck der abzahlungsrechtlichen Normen berücksichtigt werden, die zur Unwirksamkeit beider verbundenen Verträge führen (vgl. zur bereicherungsrechtlichen Abwicklung bei einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz die Senatsurteile vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73 = NJW 1977, 38; vom 21. Oktober 1976 - III ZR 75/75 = NJW 1977, 431 [BGH 21.10.1976 - III ZR 75/75] und vom 29. Juni 1978 - III ZR 174/76 = MDR 1979, 38 = WM 1978, 1062, und bei einem Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO das Senatsurteil BGHZ 71, 358, 365).

33

Der Übereilungsschutz, den § 1 a AbzG dem Käufer unabdingbar gewährt, und die sonstigen unabdingbaren Regelungen des Abzahlungsgesetzes, die den Käufer beim finanzierten Abzahlungskauf auch vor einer Verkürzung seiner Rechte im Verhältnis zum Kreditgeber schützen, schließen nach dem revisionsrechtlich der Beurteilung zugrundezulegenden Sachverhalt aus, daß die Leistung der Darlehensvaluta an die Beklagte zu 1) als Leistung der Klägerin an die Käufer behandelt wird.

34

Sonstige Wertungsgesichtspunkte stunden einem Bereicherungsausgleich zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nicht entgegen.

35

Die Käufer hatten den Kaufgegenstand nicht erhalten. Zwischen ihnen und der Beklagten zu 1) sind, falls das Vorbringen der Klägerin zutrifft, keine Leistungen abzuwickeln. Die Beklagte zu 1) träfe daher nicht das Risiko, daß sie Einwendungen und Gegenrechte gegen die Käufer im Verhältnis zur Klägerin nicht geltend machen kann. Es bestünde danach kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Käufern statt der Klägerin einen auf Herausgabe der Darlehensvaluta gerichteten Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) zuzubilligen und die Käufer ihrerseits einem Bereicherungsanspruch der Klägerin auszusetzen. Dagegen bliebe es der Beklagten zu 1) angemessenerweise nicht verwehrt, mögliche Einwendungen aus ihren Rechtsbeziehungen gegen die Klägerin mit Wirkung für den Bereicherungsausgleich geltend zu machen.

36

II.

Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht möglich.

37

1.

Die Beklagten machen geltend, die Käufer hätten das Darlehen unabhängig von dem zunächst als Barkauf abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung der Einbauküche aufgenommen, so daß Kauf- und Darlehensvertrag nicht zu einer Einheit verbunden seien. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Der Umstand, daß die Käufer und die Beklagte zu 1) den Kaufvertrag mit einer Barzahlungsvereinbarung geschlossen haben, steht allerdings einer nachträglichen Verbindung beider Verträge jedenfalls vor der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht ohne weiteres entgegen. Die Käufer haben den Kredit unter Mitwirkung der Beklagten zu 1) am Tag nach dem Abschluß des Kaufvertrages aufgenommen, als beide Partner dieses Vertrags noch nicht mit seinem Vollzug begonnen hatten. Haben die Käufer schon am Tag nach dem Abschluß des Kaufvertrags offenbart, daß sie den Kaufpreis nicht in bar zahlen können oder wollen, so liegt es nahe, daß auch die Beklagte zu 1) das Festhalten am beiderseits nicht erfüllten Kaufvertrag von der Kreditgewährung durch die Klägerin abhängig gemacht hat. Selbst unter dieser - bisher nicht hinreichend geklärten - Voraussetzung wären die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien und den Käufern nach dem Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes als einheitliches finanziertes Rechtsgeschäft zu werten (zur Anwendung des Abzahlungsgesetzes bei einer nachträglichen Teilzahlungsabrede vor Lieferung der Kaufsache vgl. Klauss/Ose a.a.O. Rdn. 53; Ostler/Weidner a.a.O. § 1 Anm. 49 und 50; Palandt/Putzo a.a.O. Einl. AbzG Anm. 2 a cc; Erman/Weitnauer/Klingsporn a.a.O. Vorbem. III A a bb).

38

2.

Das Vorbringen der Beklagten, die Käufer hätten den finanzierten Kaufvertrag gegenüber der Beklagten zu 1) nach § 1 b AbzG nicht widerrufen, ist jedenfalls bei einer Unwirksamkeit des Vertrags nach § 1 a AbzG nicht erheblich.

39

III.

Bei der danach gebotenen erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch über die von der Beklagten zu 1) erklärte Aufrechnung mit einer Guthabenforderung zu befinden haben.

Nüßgens
Tidow
Peetz
Lohmann
Boujong