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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1967, Az.: VII ZR 66/65

Rückzahlungsansprüche zwischen Komplementären und Kommanditisten in einer KG; Rückgewähr der Anzahlung für den Verkauf eines Geschäftsanteils im Falle der Nichtdurchführung des Kaufvertrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1967
Aktenzeichen
VII ZR 66/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 24.11.1964
LG Lübeck

Fundstellen

  • BGHZ 48, 70 - 76
  • DB 1967, 1363-1364 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1967, 492-494 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 754 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1868-1869 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Otto Mühl)
  • NJW 1967, 1905-1907 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1907-1908 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Schweinemästerei"

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. Karl F., L., G. B.straße 22, als Konkursverwalter über den Nachlaß des Kaufmanns Helmut L., L.,

Prozessgegner

die Ehefrau Inge P., geb. L., L., D. 3,

Amtlicher Leitsatz

Ein "Doppelmangel in der Bereicherungskette", der nach der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (Urteil IV ZR 202/53 vom 25. März 1954) einen "Durchgriff" gerechtfertigt hätte, liegt nicht vor, wenn der letzte der Bereicherungskette seinem Vormann auf Grund Vertrages zur Rückgewähr der empfangenen Leistung verpflichtet ist.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1967
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. November 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über den Nachlaß des Kaufmanns Helmut L. Dieser war bis zu seinem Tode der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Firma Leihhaus Guido H. KG in L., die außerdem Leihhäuser in K. und N. betrieb. Die Beklagte war eine der drei Kommanditistinnen.

2

Ab 1961 verhandelten die Beteiligten darüber, daß L. aus der Gesellschaft ausscheiden und für 200.000 DM das L. Geschäft der Gesellschaft käuflich erwerben sollte. Im Laufe der Verhandlungen leistete L. größere Anzahlungen auf den Kaufpreis, darunter am 16. Juli 1962 5.000 DM, die er im allseitigen Einverständnis unmittelbar an die Beklagte zahlte.

3

Zum Abschluß des geplanten Kaufvertrages kam es nicht. Die Gesellschafter gerieten in Streit. Am 7. November 1962 entzogen die drei Kommanditistinnen dem L. die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis und schlossen ihn zum 1. März 1963 aus der Gesellschaft aus. Am 26. November 1962 erwirkten sie gegen ihn eine einstweilige Verfügung. Nach seinem Tode am 3. Januar 1963 setzten sie die Gesellschaft fort, unter Aufnahme der Firma "L. GmbH" als neuer persönlich haftender Gesellschafterin.

4

Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Rückzahlung der 5.000 DM; dabei stützt er sich auf ein angebliches Anerkenntnis der Beklagten und auf ungerechtfertigte Bereicherung.

5

Die Beklagte meint, nicht sie, sondern allenfalls die Kommanditgesellschaft sei zur Rückzahlung verpflichtet gewesen; deren etwaige Schuld sei jedoch bereits durch Aufrechnung mit Forderungen der Gesellschaft getilgt.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

Die Kommanditistinnen haben im Verfahren über die einstweilige Verfügung (S. 9 ihres Schriftsatzes vom 14. Dezember 1962) u.a. ausgeführt: L. habe ihnen 69.882,56 DM überwiesen; dieser Betrag werde, wenn es zum Verkauf an ihn komme, auf den zu vereinbarenden Kaufpreis angerechnet; komme es nicht zu dem Verkauf, so erhalte er den angezahlten Betrag zurück, abzüglich der ihnen gegen ihn zustehenden Forderungen.

8

Das Berufungsgericht sieht darin kein selbständiges Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) der Kommanditistinnen gegenüber L., das hier als Klagegrundlage dienen könnte. Den angeführten schriftsätzlichen Ausführungen könne nicht eine Willenserklärung der Kommanditistinnen entnommen werden, daß sie sich L. gegenüber zur Rückzahlung verpflichten wollten.

9

Diese Auslegung der angeführten Individualerklärung der Kommanditistinnen durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet das Revisionsgericht. Die Revision irrt, wenn sie meint, es handele sich um eine vom Revisionsgericht frei nachprüfbare Prozeßerklärung. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil sie in einem anderen Verfahren abgegeben worden ist.

10

II.

Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung seinen Klageanspruch weiter damit zu begründen versucht, daß es sich bei dem beabsichtigten Erwerb des L. Geschäfts durch L. in Wahrheit nicht um einen Kaufvertrag zwischen diesem und der Gesellschaft, sondern um eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern gehandelt habe; daraus habe L. einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte erworben.

11

Mit diesen Ausführungen setzt sich die Revision in Widerspruch zu der - unten zu III erörterten - rechtsfehlerfreien und naheliegenden Auslegung, welche das Berufungsgericht den Individualabreden der Beteiligten gegeben hat. Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, ob die vom Kläger vertretene Auslegung überhaupt zu einer für ihn günstigeren Rechtsfolge führen könnte.

12

III.

Das Landgericht hatte der Klage aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung stattgegeben mit der Begründung, es fehle für die Zahlung der 5.000 DM ein Rechtsgrund sowohl im Verhältnis zwischen L. und der Gesellschaft, als auch im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Beklagten. Deswegen habe hier der Kläger einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte (sog. "Durchgriff" bei "Doppelmangel in der Bereicherungskette".

13

Das Berufungsgericht hat umgekehrt entschieden und einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Es hat allerdings die Revision wegen der genannten Rechtsfrage zugelassen, wobei es, obwohl es selbst einen Doppelmangel anscheinend nicht für gegeben hält, doch ersichtlich mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß das Revisionsgericht einen solchen bejahen könnte vgl. BGH LM Nr. 15 zu § 546 ZPO).

14

1.)

In der Tat handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Während das Reichsgericht (u.a. RGZ 86, 343; JW 1932, 835) und der Bundesgerichtshof (Urteil IV ZR 202/53 vom 25. März 1954) den "Durchgriff" bei einem "Doppelmangel in der Bereicherungskette" bisher für zulässig gehalten haben, sind gegen diese Auffassung in neuerer Zeit von verschiedenen Seiten Bedenken erhoben worden (z.B. von Caemraerer JZ 1962, 385, 388 f; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. § 190, 4; ders., Fälle und Lösungen zum Schuldrecht 1963, S. 131; vgl. auch Staudinger BGB 11. Aufl. § 812, Rz 8 c b; RGRK BGB § 812, Anm. 50; Larenz, Schuldrecht 7. Aufl. II. Teil, § 62 II b). Beachtlich erscheint vor allem die Erwägung, daß man bei Zulassung des Durchgriffs sowohl dem letzten Glied einer (dreigliedrigen) Bereicherungskette seine Einwendungen, Aufrechnungsmöglichkeiten und Gegenrechte gegen seinen Vormann (das Zwischenglied der Kette), als auch diesem Zwischenmann seine Einwendungen, Aufrechnungsmöglichkeiten und Gegenrechte gegen den ersten der Bereicherungskette abschneiden könnte. Eine solche Lage könnte nach den Behauptungen der Beklagten hier in Betracht kommen; denn der Gesellschaft sollen danach gegen L. Forderungen zustehen, mit denen sie aufgerechnet haben soll.

15

Abschließend braucht diese grundsätzliche Rechtsfrage jedoch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn es liegt hier kein Doppelmangel in einer Bereicherungskette vor, wie auch das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat.

16

2.)

Es legt die Abreden der Beteiligten wie folgt aus, wobei es sich hauptsächlich auf den Wortlaut des Kaufvertragsentwurfs, das Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 13. Januar 1962 und den Brief des Rechtsanwalts T. (des Vertreters der Kommanditistinnen) an L. vom 9. Juli 1962 stützt:

17

Der Kaufvertrag habe nach dem Willen der Beteiligten zwischen L. und der Gesellschaft abgeschlossen werden sollen; zuvor habe L. aus dieser ausscheiden und durch einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter ersetzt werden sollen. Am 13. Januar 1962 habe L. sich verpflichtet, als Vorleistung auf den (bei Zustandekommen des Kaufvertrages an die Gesellschaft zu entrichtenden) Kaufpreis unter anderem 5.000 DM unmittelbar an die Beklagte zu überweisen, was er dann auch am 16. Juli 1962 getan habe. Der Rechtsgrund der Zahlung dieser 5.000 DM habe nach dem Willen der Beklagtem für I. in seinem (beabsichtigte) Kaufvertrag mit der Gesellschaft liegen sollen. Im Verhältnis der Gesellschaft zur Beklagten habe das Recht der Beklagten zum Empfang der 5.000 DM darauf beruht, daß auf Grund der Beschlüsse der Gesellschafter vom 13. Januar 1962, "der Beklagten ... wegen der Vorausleistungen L. im Hinblick auf den vorgesehenen Kaufvertrag besondere Entnahmerechte aus dem Gesellschaftsvermögen zugestanden" hätten; hierbei könne "dahinstehen, ob dieser Teil des zu entrichtenden Kaufpreises als Kapitalrückzahlung des Gesellschafteranteiles der Beklagten gewährt werden oder ob ein außerordentlicher Gewinn aus dem beabsichtigten Geschäftsverkauf vorweg ausgeschüttet werden sollte" (vgl. S. 11 BU).

18

a.) Diese Auslegung durch das Berufungsgericht läßt, wie bereits oben zu II ausgesprochen, keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht.

19

b)

Die Revision meint, die Gesellschaft habe der Beklagten einen Teil ihres Anspruchs gegen L. auf Kaufpreisvorauszahlung abgetreten; daher müsse die Beklagte sich nach § 404 BGB den Einwand entgegenhalten lassen, daß der Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei.

20

Von einer Abtretung eines Kaufpreisanspruchs der Gesellschaft gegen L. an die Beklagte kann aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein. Eine solche Annahme liegt auch fern, weil noch ungeklärt war, ob der Kaufvertrag überhaupt Zustandekommen würde. Das Berufungsgericht geht im Gegenteil davon aus, daß die Beklagte keinen Anspruch gegen L. auf Zahlung der 5.000 DM erworben hat, sondern ihm insoweit von der Gesellschaft (auf Grund einer Anweisung der Gesellschaft an L.) nur als "Empfangsstelle" für seine Leistung an die Gesellschaft benannt worden war.

21

3.)

Nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts war somit die Zahlung der 5.000 DM von L. an die Beklagte nach dem Willen der Beteiligten keine Leistung L. an die Beklagte, sondern einerseits eine Leistung L. an die Gesellschaft, und zum anderen eine Leistung der Gesellschaft an die Beklagte. Nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion (vgl. BGHZ 40, 272, 277 f [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61] mit Nachweisen) vollzieht sich der Bereicherungsausgleich immer im Verhältnis von Leistendem und Leistungsempfänger im Rechtssinne, während es nicht darauf ankommt, wer an wen in tatsächlicher Hinsicht "geleistet" hat. Deswegen kam hier, wenn das eine oder das andere Kausalverhältnis fehlte oder weggefallen war, ein Bereicherungsanspruch L. gegen die Gesellschaft oder aber ein solcher Anspruch der Gesellschaft gegen die Beklagte in Betracht, nicht aber ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte.

22

4.)

Unstreitig ist der Kaufvertrag zwischen L. und der Gesellschaft nicht zustande gekommen. Für die Leistung, welche L. (mit seiner Zahlung der 5.000 DM an die Beklagte), gegenüber der Gesellschaft erbracht hat, fehlt es daher an einem Rechtsgrund; der mit der Leistung bezweckte Erfolg ist nicht eingetreten (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall). Wenn das Berufungsgericht von einem "Wegfall" des Rechtsgrundes (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Fall) spricht, so ist das irrig, aber im Ergebnis unschädlich.

23

Das Berufungsgericht folgert aus dem Mangel des von den Beteiligten beabsichtigten Kausalverhältnisses zwischen L. und der Gesellschaft, daß nur ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Gesellschaft in Betracht komme, nicht jedoch ein solcher des Klägers gegen die Beklagte. Es meint weiter, wegen der aufgezeigten Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft, L. und der Beklagten liege hier keine Möglichkeit vor, wegen eines doppelten Mangels des Rechtsgrundes einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen die Beklagte anzuerkennen. Es will also anscheinend einen Doppelmangel verneinen, begründet aber nicht, warum im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Beklagten das Kausalverhältnis fortbestehe.

24

Seine Feststellungen ermöglichen es jedoch dem Revisionsgericht, selbst zu beurteilen, wie sich das Nichtzustandekommen des Kaufvertrages zwischen L. und der Gesellschaft auf das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und der Beklagten rechtlich ausgewirkt hat. Daher bedarf es keiner Aufhebung und Zurückverweisung zwecks weiterer Aufklärung des Sachverhalts.

25

a)

Wie das Berufungsgericht feststellt, war der Beklagten das besondere Entnahmerecht wegen der 5.000 DM in der Gesellschafterversammlung vom 13. Januar 1962 nur "wegen der Vorausleistungen L. im Hinblick auf den vorgesehenen Kaufvertrag" zugestanden worden. Daraus ergibt sich zwingend, daß im Verhältnis der Gesellschaft zur Beklagten diese die 5.000 DM nicht behalten durfte, sondern der Gesellschaft zurückgewähren mußte, nachdem feststand, daß es nicht zum Abschluß des geplanten Kaufvertrages zwischen L. und der Gesellschaft kommen werde.

26

b)

Trotzdem liegt hier nicht der Fall eines "Doppelmangels in der Bereicherungskette" vor, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis Recht hat.

27

Eine Bereicherungskette wäre nur dann gegeben, wenn beide Kausalverhältnisse nicht oder nicht mehr beständen, so daß in beiden Beziehungen nur noch Bereicherungsansprüche in Betracht kommen würden. Nur in dieser Begrenzung hat die oben angeführte bisherige Rechtsprechung einen "Durchgriff" zugelassen.

28

Anders liegt der Fall jedoch, wenn die Rückgewähr der Leistung im Rahmen auch nur einer der beiden Kausalbeziehungen auf Grund Vertrages beansprucht werden kann, z.B. infolge von Rücktritt, Wandlung, besonderer vertraglicher Verpflichtung zur Rückgewähr usw.

29

Den Grund für die Zulassung des Durchgriffs hat man bisher hauptsächlich darin gesehen, daß es ein unnötiger Umweg wäre, wenn man den Berechtigten an den Erstverpflichteten verweisen würde (Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 15. Bearb. § 221 III 1 b, Fußn. 12; vgl. auch BGH VII ZR 61/59 vom 24. März 1960 - JZ 1962, 404 [BGH 24.03.1960 - VII ZR 61/59]). Dieser Erwägung wird der Boden entzogen, wenn einer der Verpflichteten nicht nach Bereicherungsgrundsätzen, sondern aus Vertrag haftet. Eine solche Haftung geht der aus ungerechtfertigter Bereicherung vor und schließt sie aus (vgl. u.a. BGHZ 44, 321, 324) [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63]. Es bleibt dann auch kein Raum für einen "Durchgriff". Denn dieser setzt, wenn man ihn zuläßt, stets eine ununterbrochene Kette von Bereicherungsansprüchen voraus. Würde man ohne diese Voraussetzung den Durchgriff gestatten, so würde man in die vertraglichen Beziehungen zwischen einem Glied der Kette und seinem Nachmann zu Lasten beider eingreifen. Das geht nicht an.

30

c)

Im vorliegenden Falle war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten kein uneingeschränktes und endgültiges "Entnahmerecht" in Höhe der 5.000 DM gegen die Gesellschaft eingeräumt worden, sondern nur ein vorläufiges Entnahmerecht, das (ähnlich wie z.B. der vom Unternehmer an den Handelsvertreter gewährte Provisionsvorschuß auf ein zunächst in Aussicht stehendes, später aber gescheitertes Geschäft) von vornherein mit dem Risiko späterer vertraglicher Rückzahlungspflicht behaftet war.

31

Der Wille der Beteiligten, wie er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 13. Januar 1962 und in dem Brief des Rechtsanwalts T. vom 9. Juli 1962 Ausdruck gefunden hat, läßt keinen anderen Schluß zu, als daß die Beklagte, bei Scheitern des Kaufvertrages, der Gesellschaft auf Grund ihrer fortbestehenden Rechtsstellung als Gesellschafterin vertraglich verpflichtet war, die nur als Vorschuß empfangenen 5.000 DM zum Gesellschaftsvermögen zurückzugewähren (vgl. Düringer-Hachenburg, HGB, 3. Aufl. Anm. 4 zu § 169; Schlegelberger-Geßler HGB, 4. Aufl. § 169, Rz 12).

32

e)

Der Unterschied in der Entwicklung der beiden hier in Betracht kommenden Kausalverhältnisse liegt somit in folgendem: Der Kaufvertrag, der den Rechtsgrund der Leistung L. an die Gesellschaft bilden sollte, ist nicht zustande gekommen; deswegen bleibt zum Ausgleich dieser rechtsgrundlosen Leistung nur ein Bereicherungsanspruch L. gegen die Gesellschaft. Im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Beklagten ist diese wegen des Nichtzustandekommens des Kaufvertrages zwar auch nicht berechtigt, die 5.000 DM zu behalten. Der Ausgleich vollzieht sich hier aber nicht im Wege der Kondiktion, sondern auf Grund einer vertraglichen Abwicklung. Das den Rechtsgrund der Leistung der Gesellschaft an die Beklagte bildende Gesellschaftsverhältnis hat im Zeitpunkt der Leistung bestanden und ist auch weiter rechtswirksam bestehen geblieben; aus ihm selbst ergibt sich ein vertraglicher Anspruch der Gesellschaft, daß die Beklagte die empfangenen 5.000 DM zum Gesellschaftsvermögen zurückgewährt.

33

IV.

Hiernach steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte zu. Deshalb ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Glanzmann
Heimann-Trosien
Rietschel
Vogt
Finke