Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1969, Az.: III ZR 248/68
Verpflichtung zur Rückzahlung in den vereinbarten Teilbeträgen nach Empfang eines Darlehens durch den Ehemann; Einstehen der Ehefrau als selbstschuldnerische Bürgin für die Erfüllung der Verbindlichkeiten; Entsprechende Anwendung des Abzahlungsgesetzes (AbzG) auf Verträge mit gleichem Zweck in einer anderen Rechtsform; Entgegenhalten von Einwendungen auch gegenüber dem Darlehensgeber bei wirtschaftlicher Einheit von Kaufvertrag und Finanzierungsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1969
- Aktenzeichen
- III ZR 248/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 13.11.1968
- LG Wuppertal
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 1123-1124 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 573-574 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 701-704 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Schmied Heinz Ko.
2. dessen Ehefrau Christel Ko. geb. K.,
beide wohnhaft in V., H.str. ...
Prozessgegner
C.bank Aktiengesellschaft,
gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Helmut B. und Bolko Graf v.
Ro., D., Br., Str. ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein von einer Geschäftsbank gewährtes Darlehen als "Personalkredit" oder als "finanziertes Abzahlungsgeschäft" zu werten ist.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 8. März 1966 bestellten die beiden Beklagten bei dem Möbelhändler G. in Wu. eine Schlafzimmereinrichtung zum Rechnungsbetrag von 3.045 DM; sie vereinbarten mit dem Verkäufer "Lieferung auf Abruf", weil das Zimmer, das sie mit den Möbeln einrichten wollten, von dem bisherlgen Bewohner noch nicht geräumt war. Da die Beklagten nicht bar bezahlen konnten, kamen sie mit dem Verkäufer G., dem die Klägerin Antragsformulare für Anschaffungsdarlehen überlassen hatte, überein, bei der Klägerin ein Anschaffungsdarlehen aufzunehmen, mit dem der Kaufpreis bezahlt, ferner eine Restschuld der Beklagten von 935 DM bei einer D. Teilzahlungsbank abgelöst sowie ein Versicherungsbeitrag von 95,04 DM bei der Be. Restschuldversicherung gezahlt werden sollte.
Im Geschäftslokal des Verkäufers G. unterzeichneten die Beklagten - der Ehemann als Antragsteller, die Ehefrau als selbstschuldnerische Bürgin - am 11. März 1966 einen Kreditantrag an die Klägerin, mit dem sie um die Gewährung eines als "Barkredit" bezeichneten Anschaffungsdarlehens von 4.100 DM baten. Der Kreditantrag enthält die vorgedruckte Erklärung, der Antragsteller trete seine pfändbaren Gehalts-/Lohnansprüche an die Bank ab, er werde der Bank unverzüglich die Rechnungen über die im Rahmen des Kredits gekauften Gegenstände einreichen und übereigne ihr bereits hiermit die aus den oben erwähnten Rechnungen ersichtlichen Gegenstände zur Sicherheit. Zugleich unterschrieb der beklagte Ehemann drei Überweisungsaufträge an die Klägerin über die vorgenannten drei Beträge (Gronau: 3.045 DM, Teilzahlungsbank D.: 935 DM, Restschuldversicherung: 95,04 DM). Der Verkäufer G. reichte den Darlehensantrag und die drei Überweisungen bei der Klägerin ein.
Unter dem 11. März 1966 bestätigte die Klägerin den Beklagten die Gewährung eines Gesamtkredits von 4.713 DM ("Barkredit" 4.100 DM, Zinsen 531 DM, Bearbeitungsgebühr 82 DM), der in 36 Monatsraten von April 1966 an getilgt werden solle, und führte die drei Überweisungsaufträge aus. Die Klägerin erhielt alsbald von den Verkäufer G. eine Abschrift seiner Rechnung über 3.045 DM. Die gekauften Einrichtungsgegenstände blieben bei dem Verkäufer auf Abruf stehen.
Der beklagte Ehemann zahlte an die Klägerin bis zum Oktober 1966 sieben Tilgungsraten mit insgesamt 918,06 DM. Im Oktober 1966 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Verkäufers G. eröffnet. Der beklagte Ehemann verweigerte weitere Zahlungen an die Klägerin, nachdem er erfahren hatte, daß von G. die Schlafzimmereinrichtung nicht mehr geliefert werden wurde.
Mit der Klage fordert die Klägerin die Rückzahlung des noch nicht getilgten Darlehensrestes, den sie mit 3.544,10 DM zuzüglich 8 DM vorprozessuale Mahnkosten berechnet: die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3.552,10 DM nebst 0,25 vom Tausend vereinbarte Zinsen pro Tag (Nr. 1 B der Geschäftsbedingungen) seit dem 2. März 1967, an dem der beklagte Ehemann in Verzug geraten sei, zu verurteilen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben vorgetragen: Kauf- und Finanzierungsgeschäft seien bei den hier gegebenen Umständen als ein einheitlicher, innerlich zusammengehöriger Rechtsvorgang anzusehen. Das ergebe sich insbesondere aus Folgendem: Sie hätten niemals das Geschäftslokal der Klägerin betreten. Der Verkäufer G. habe in dauernder und fester Verbindung mit der Klägerin gestanden und 70 % seiner Verkäufe über die Klägerin abgewickelt. Sie, die Beklagten, hätten geglaubt, in Gronau einen Mann vor sich zu haben, der im Auftrage der Klägerin tätig wurde und deren Vertrauen genoß. Auf die Gefahr, zahlen zu müssen, auch wenn die Ware nicht geliefert würde, seien sie von niemandem hingewiesen worden, Wegen Verletzung der ihr obgelegenen Pflichten sei die Klägerin ihnen schadensersatzpflichtig, und es stünde ihnen deohalb ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil geändert und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung der Klagesumme nebst den geforderten Zinsen, abzüglich während des Berufungsverfahrens vom Beklagten gezahlter 101,63 DM, verurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der Abschluß eines Darlehensvertrages (§§ 145, 151 BGB) sowie die Auszahlung der Darlehenssumme (§ 607 BGB) durch die Klägerin nach den Anweisungen des beklagten Ehemannes sind unstreitig und überdies durch Urkunden belegt. Mit dem Empfang des Darlehens - hier mit der Ausführung der Zahlungsanweisungen des beklagten Ehemannes (vgl. BGB RGRK 11. Aufl., zu § 607 Anm. 4) - entstand für den beklagten Ehemann grundsätzlich die Verpflichtung zur Rückzahlung in den vereinbarten Teilbeträgen (§ 607 BGB). Die beklagte Ehefrau hat als selbstschuldnerische Bürgin für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten einzustehen (§ 765 BGB); auch sie kann die ihrem Ehemann zustehenden Einreden geltend machen (§ 768 BGB).
2.
Bei ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil geht die Revision unter Hinweis auf die in BGHZ 47, 207 ff[BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65] (= NJW 1967, 1022 ff = WM 1967, 446 ff) veröffentlichten acht Entscheidungen des erkennenden Senats davon aus, der Kauf- und der Kreditvertrag hätten sich hier zu einer "wirtschaftlichen Einheit" mit dem Ziel ergänzt, den Beklagten den Kauf von Möbeln gegen Teilzahlung zu ermöglichen; es handele sich also um einen "finanzierten Abzahlungskauf", bei dem der Darlehensnehmer (Käufer) sich gegenüber dem Darlehensanspruch auf Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Kaufvertrages berufen dürfe.
In Fortführung der früheren Rechtsprechung hat der Senat in BGHZ 47, 253, 254[BGH 20.02.1967 - III ZR 260/64] (vgl. BGHZ 47, 233, 237) [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] ausgeführt: Die Bestimmungen in § 1 Abzahlungsgesetz, der lediglich von dem Verkauf beweglicher Sachen und von dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer handelt, sind im Verhältnis zwischen der Bank und dem Käufer nicht unmittelbar anwendbar; denn ihre Vereinbarungen haben eine Kreditgewährung und deren Sicherung zum Gegenstand. Die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes finden jedoch auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts (§ 1 AbzG) in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwendung (§ 6 AbzG). Die Rechtsprechung wendet diese Bestimmung - über ihren Wortlaut hinaus, aber ihrem Sinn gemäß - auch auf die sogenannten "finanzierten Abzahlungskäufe" an. Das beruht auf der Erwägung, daß der Zweck eines Abzahlungsgeschäfts - dem Käufer den Erwerb durch Teilzahlungen zu ermöglichen - nicht nur in einer anderen Rechtsform (etwa der Miete), sondern ebenso durch eine Aufspaltung des wirtschaftlich-einheitlichen Vorgangs in mehrere selbständige Geschäfte, eine Aufteilung der Punktionen, erstrebt werden kann und heute vielfach erstrebt wird. Die früher übliche Teilzahlungsabrede im Kaufvertrag wird dabei heute durch einen selbständigen Finanzierungsvertrag ersetzt, und es treten damit dem Käufer - statt eines Verkäufers, der ihm zugleich Teilzahlungen für den Kaufpreis bewilligt - zwei Vertragspartner, der Verkäufer und das Finanzierungsinstitut, gegenüber, deren jeder einen Teil der Gesamtfunktion des Abzahlungsverkäufers übernimmt, die früher in einer Hand lag und so noch vom Abzahlungsgesetz gesehen wird. Der Finanzierungsvertrag ermöglicht es dem Käufer, den Kaufpreis an den Verkäufer sofort zu zahlen, während er den ihm gewährten Kredit mit Zinsen und Kosten in Raten an das Finanzierungsinstitut zurückzuzahlen hat. In der Rechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen worden, diese heute üblich gewordene (meist formularmäßige) Aufspaltung eines Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge dürfe nicht zu dem Ergebnis führen, den Käufer schlechter zu Stollen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde; sie könne ihm also weder den Schutz des Abzahlungsgesetzes nehmen noch - unter bestimmten Voraussetzungen - begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch des Kreditgebers abschneiden (BGHZ 3, 257, 259[BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51]; 22, 90, 95 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55]; 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60]. Daran ist festzuhalten.
Vorausgesetzt ist allerdings - so wird in BGHZ 47, 253, 255[BGH 20.02.1967 - III ZR 260/64] weiter ausgeführt (vgl. zu dem gesamten Fragenkomplex auch Pagendarm in WM 1967, 434 ff) -, daß der Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag Wirtschaftlich eine auf ein Ziel ausgerichtete Einheit bilden oder sich zu einer solchen Einheit ergänzen (BGHZ 3, 257, 259[BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51]; LM zu AbzG § 6 Nr. 2). Dieses Ziel, dem Käufer zum Erwerbe einer bestimmten beweglichen Sache gegen Teilzahlungen zu verhelfen, muß Kaufvertrag und Finanzierungsvertrag derart innerlich miteinander verbinden, daß keiner der beiden Verträge ohne das Zustandekommen des anderen geschlossen worden wäre (BGH NJW 1954, 185, 187) [BGH 11.11.1953 - II ZR 124/53] oder jeder Vertrag seinen Sinn erst im Zusammenhang mit dem anderen erhält. Nur dann kann das Kreditgeschäft seinen gewöhnlichen Charakter eines Darlehensvertrages verlieren und zum Teilstück eines Abzahlungsgeschäfts werden, wobei als selbstverständlich weiterhin vorauszusetzen ist, daß der Kaufgegenstand dem Kreditgeber übereignet worden ist (§ 5 AbzG) und der Käufer (entsprechend § 8 AbzG) nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen sein darf.
Als weiteres wesentliches Merkmal dafür, daß der Darlehensnehmer (Käufer) gegenüber dem Darlehensanspruch der Bank Einwendungen aus dem Kaufvertrag geltend machen kann, kann angesehen werden, daß zwischen der Bank und dem Verkäufer eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung besteht (BGHZ 47, 233, 235[BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] und 241, 245), ohne daß jedoch dieser Umstand eine Voraussetzung für das Vorliegen eines "finanzierten Abzahlungskaufs" ist (Pagendarm a.a.O. S. 444).
3.
Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, daß der beklagte Ehemann nicht Kaufmann ist. Ob zwischen der Klägerin und dem Verkäufer entsprechend der Behauptung der Beklagten eine auf Dauer angelegte Verbindung bestand, hat das Berufungsgericht offengelassen. Es hat die zum finanzierten Abzahlungskauf entwickelten Grundsätze deshalb für unanwendbar gehalten, weil es an einer engen wirtschaftlichen Verflechtung des Kreditgeschäfts mit dem Möbelkauf fehle, das Kreditgeschäft vielmehr ein persönliches Darlehen sei, das der beklagte Ehemann für verschiedene Zwecke erhalten habe. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen: Der beklagte Ehemann habe einen "Barkredit" erbeten, der nur zu rund drei Vierteln zum Möbelkauf, im übrigen aber zur Ablösung von Verbindlichkeiten habe dienen sollen, denen jeder Zusammenhang mit dem Möbelkauf fehle. Durch die vereinbarte Sicherungsübereignung der anzuschaffenden Möbel habe naturgemäß nur teilweise Sicherheit geschaffen werden können; deshalb habe der beklagte Ehemann in erster Linie seine Lohnansprüche sicherungshalber abgetreten. Angesichts der unterschiedlichen Verwendungszwecke des Darlehens lasse sich aus der Sicht der Klägerin eine enge wirtschaftliche Verflechtung von Kauf und Darlehen nicht erkennen, und auch dem beklagten Ehemann sei ersichtlich gewesen, daß er gegenüber der Klägerin eine Rückzahlungsverpflichtung eingehe, die ohne Zusammenhang mit der Verwendung des Darlehens war. Dabei sei belanglos, daß die Beklagten nicht selbst mit der Klägerin verhandelt hätten, sondern der Verkäufer den Kreditantrag aufgenommen und zur Klägerin geschafft habe.
Im übrigen - so hat das Berufungsgericht weiter erwogen - hätten die Beklagten die Möbel nicht nur bezahlt, sondern auch bereits vom Verkäufer übereignet erhalten; sie hätten sie lediglich beim Verkäufer auf Abruf in Verwahrung gelassen Dieser Schluß rechtfertige sich nicht nur nach den Verkaufsbedingungen des Verkäufers, sondern gerade aus dem Umstand, daß der Verkäufer nachträglich eine Rechnungsabschrift zur Klägerin gebracht habe, um die übereigneten Gegenstände zu bezeichnen; er müsse die Sachen also vorher den Beklagten übereignet haben. Wenn der Verkäufer seiner Pflicht als Verwahrer nicht nachgekommen sei, so stehe das nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem finanzierten Kaufvertrag, und das gleiche müsse gelten, wenn sich eine Übereignung der Kaufsachen noch nicht feststellen ließe, sondern nur eine künftige Leistungspflicht des Verkäufers zu einem allein von den Beklagten zu bestimmenden Zeitpunkt anzunehmen wäre. Die Beklagten könnten nicht erwarten, besser als ein Barkäufer gestellt zu sein.
II.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
1.
Den letzten zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es beim finanzierten Abzahlungskauf nicht darauf ankommt, ob der Käufer einmal Eigentümer geworden ist, sondern allein darauf, ob er zahlen muß, obwohl die Ware schlecht, falsch oder gar nicht geliefert worden ist. Bei jedem finanzierten Abzahlungskauf schafft das Finanzierungsinstitut dadurch, daß es im Auftrage des Käufers an den Verkäufer zahlt, die Voraussetzung dafür, daß der Käufer Eigentümer werden und sein Eigentum zur Sicherheit weiter an das Finanzierungsinstitut übertragen kann. Wenn - wie das Berufungsgericht ausführt - die Übergabe der Kaufsache (§ 433 BGB) hier durch Vereinbarung einer Verwahrung ersetzt worden ist, wäre zwar möglicherweise der Kaufvertrag seitens des Verkäufers erfüllt - sofern nicht ein echter Kauf auf Abruf vorlag (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 433 Anm, 109) -, gleichwohl könnte der Käufer weitere Zahlungen an den Verkäufer verweigern, wenn dieser die verwahrte Sache veruntreut hätte. Das wäre allerdings nicht die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB), sondern die Einrede der Arglist (§ 242 BGB); aber gerade um diese Einrede geht es, wenn der Käufer weitere Zahlungen an das Finanzierungsinstitut verweigern will (BGHZ 47, 233, 236[BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] = WM 1967, 455 = NJW 1967, 1028; vgl. BGHZ 37, 94, 101) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60].
2.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Voraussetzungen eines finanzierten Abzahlungskaufs in dem vorstehend unter I 2 erörterten Sinne hier nicht ausreichend dargetan seien.
Soll der Kreditvertrag nach den Regeln des Abzahlungsrechts abgewickelt werden, so ist Voraussetzung, daß die beiden rechtlich selbständigen Verträge, der Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag, als eine wirtschaftlich auf ein Ziel ausgerichtete Einheit erscheinen oder sich zu einer solchen Einheit ergänzen lassen (BGHZ 47, 253, 255[BGH 20.02.1967 - III ZR 260/64] = WM 1967, 467 = NJW 1967, 1036). Die innere Bindung der Verträge aneinander, ihre gegenseitige Ergänzung zu einem einheitlichen geschäftlichen Vorgang, dem Abzahlungsgeschäft, kann sich - wie der Senat in dem genannten Urteil weiter ausgeführt hat - in den verschiedensten tatsächlichen Gestaltungen zeigen; wenigstens aber bedarf der Feststellung, daß die Bank dem Käufer einen Kredit, der in Raten zurückzuzahlen war, für den Kauf bestimmter Gegenstände gewährte, in Kenntnis dessen, daß der Kauf dieser Gegenstände den Kredit notwendig voraussetzte und daß als wesentliche Sicherung des Darlehens die Übereignung des Kaufgegenstandes erfolgt.
Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten Umstände, aus denen es die - wie dargelegt - notwendige Einheit des Kaufvertrages und Finanzierungsvertrages sowie die innere Bindung zwischen beiden Rechtsgeschäften verneint hat, sind bei dem hier gegebenen und zu berücksichtigenden Gesamt-Sachverhalt für sich allein nicht geeignet, diese Folgerung zu rechtfertigen.
Aus der äußeren Bezeichnung des von den Beklagten beantragten Darlehens als "Barkredit" können hier nicht die Merkmale eines - wie das Berufungsgericht meint - Personalkredits entnommen werden. Denn unstreitig hat die Klägerin einen echten Barkredit den Beklagten nicht gewährt; vielmehr ist der Kredit ausschließlich zur Abdeckung von verschiedenen Geldverpflichtungen der Beklagten und in der Hauptsache zur Zahlung des Kaufpreises für die bei Gronau gekauften Einrichtungsgegenstände verwendet worden durch unmittelbareÜberweisung der einzelnen Beträge an die von den Beklagten angegebenen Gläubiger durch die Klägerin.
Das gleiche gilt für die vom Oberlandesgericht als erheblich angesehene Tatsache, daß die Kreditsumme nur zu rund drei Vierteln dem Möbelkauf der Beklagten bei G. dienen sollte und tatsächlich auch so verwendet worden ist. Denn in dem Kreditantrag ist ausdrücklich als "Verwendungszweck des Kredits" jedenfalls in erster Linie der "Möbelkauf" bezeichnet und das beantragte Darlehen auch als "Anschaffungsdarlehen" charakterisiert worden. Es ist aber vor allem nicht ersichtlich, was sonst für die Beklagten der Anlaß des Antrages auf Kreditgewährung bei der Klägerin gewesen wäre, wenn nicht (jedenfalls in erster Linie) der Möbelkauf bei G.. Vielmehr sprechen Anlaß und Ablauf der Kreditgewährung durch Vermittlung von G. dafür, daß für die mit dem Darlehensantrag teilweise zugleich verfolgte Absicht einer "Umschuldung" insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der D. Teilzahlungsbank, für die Beklagten weder ein Interesse noch eine Veranlassung bestand, wenn nicht der Möbelkauf erfolgt wäre. Diese mit dem Darlehensgeschäft zum Zwecke der Finanzierung des Möbelkaufs zugleich - aber nur mit einem erheblich geringeren Teil, nämlich von rund einem Viertel des Gesamt-Darlehensbetrages - vorgenommene "Umschuldung" läßt sich hier zwanglos trennen von der Finanzierung des Möbelkaufs, die jedenfalls ganz überwiegend im Vordergrund stand, was auch schon rein äußerlich im Darlehensantrag zum Ausdruck gekommen ist.
Schließlich spricht auch der vom Berufungsgericht weiter hervorgehobene Umstand, daß der Sicherung der Darlehens schuld in erster Linie die Lohnabtretung der Beklagten diente, nicht eindeutig für die Annahme eines Personalkredits, jedenfalls soweit der Hauptbetrag des Darlehens für die Bezahlung des Möbelkaufpreises an G. verwendet werden sollte. Denn einerseits ist eine weitere Sicherung des Darlehensgebers durch eine Lohnabtretung in diesem Zusammenhang grundsätzlich unschädlich (vgl. Pagendarm a.a.O. S. 442) und zum ändern ist es allgemein nichts Außergewöhnliches, vielmehr sogar die Übung der Kreditinstitute, sich mehrfache Sicherungen für ein Darlehen zu verschaffen oder geben zu lassen, besonders wenn der Darlehensnehmer - wie hier der Beklagte - über zusätzliche eigene finanzielle Mittel offensichtlich nicht verfügt. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang jedoch, daß die Einrichtungsgegenstände, zu deren Ankauf der größere Darlehensbetrag dienen sollte, der Klägerin zur Sicherung ihres Darlehens schon nach dem schriftlichen Darlehensantrag übereignet werden sollten und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch tatsächlich übereignet worden sind.
Hinzu kommen die unstreitigen Tatsachen, daß der Verkäufer G. die Formulare für Darlehensanträge bei der Klägerin in Besitz gehabt und den in seinem Geschäft ausgefüllten schriftlichen Darlehensantrag ebenso wie die Überweisungsaufträge des Beklagten und später auch eine Abschrift der Rechnung für den Möbelkauf zur Klägerin gebracht hat, während die Beklagten niemals die Geschäftsräume der Klägerin betreten und auch sonst niemals mit Angestellten der Klägerin über die Darlehensgewährung verhandelt haben, mithin der Verkäufer und die Klägerin als Kreditinstitut im konkreten Fall aufs engste zusammengewirkt haben (vgl. Pagendarm a.a.O. S. 444).
Im Rahmen der gebotenen Beurteilung der Gesamtsituation des Falles, sprechen schon die bisher erörterten Umstände in erheblichem Maße dafür, daß - soweit das Darlehen der Klägerin der Finanzierung des Möbelkaufs dienen sollte und auch gedient hat - in diesem Umfang eine Einheit zwischen dem Möbelkauf und dem Darlehensvertrag und eine innere Bindung zwischen diesen beiden Geschäften bestanden hat und daß dies allen Beteiligten auch erkennbar war oder sein mußte. Ganz eindeutig und zweifelsfrei müßte dies angenommen werden, wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, daß der Möbelverkäufer G. in ständiger Verbindung mit der Klägerin gestanden und einen wesentlichen Teil seiner Geschäfte auf diese Weise mit der Klägerin abgewickelt hat, wobei anzumerken ist, daß es insoweit auf die Hohe des Prozentsatzes dieser Geschäfte - die Beklagten behaupten 70 % - nicht entscheidend ankommt. Wenn das Berufungsgericht diesen Sachvortrag der Beklagten für unerheblich erklärt hat und ihm deshalb nicht nachgegangen ist, so ist dies mit Rücksicht auf die dargelegten sonstigen Umstände des Falles rechtsfehlerhaft.
3.
Die Revision rügt ferner zutreffend, daß ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts auch darin liegt, daß es den unstreitigen oder von ihm festgestellten Sachverhalt nicht vollständig rechtlich gewürdigt hat; nämlich in der Richtung, ob ein Schadensersatzanspruch und ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicht auch daraus hergeleitet werden können, daß die Klägerin versäumt hat, die von den Beklagten gekauften und der Klägerin - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. hierzu auch BGH in WM 1966, 113) - zur Sicherheit übereigneten Einrichtungsgegenstände im Konkurs des Verkäufers G. "auszusondern". Da die Beklagten zur Grundlage ihres geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts in allgemeiner Form Pflichtverletzungen der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Darlehensgeberin behauptet und ferner vorgetragen haben, daß wegen des Konkurses des Verkäufers G. ihnen (selbst) die gekauften Einrichtungsgegenstände nicht geliefert worden seien und auch nicht mehr geliefert würden, lag es nahe, auch diesen Sachverhalt im Blick auf das vom Berufungsgericht festgestellte Sicherungseigentum der Klägerin an diesen gekauften Einrichtungsgegenständen und die damit im Zusammenhang etwa entstandenen Pflichten der Klägerin rechtlich zu würdigen.
Insoweit geht die Revision richtig davon aus, daß in Rechtsprechung und Schrifttum eine Verpflichtung der durch Übereignung gesicherten Bank, im Konkurs des Möbelhändlers alle gebotenen Maßnahmen zur Erhaltung der Möbel zu ergreifen, bejaht worden ist (OLG Köln JR 1960, 139; Erman BGB 4. Aufl. Vorbem. III B b vor § 1 AbzG), Das ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht des Sicherungsnehmers, die Interessen des Sicherungsgebers tunlichst zu berücksichtigen (BGH in WM 1962, 673).
Demnach gehörte es auch zu den Pflichten der Klägerin als Darlehensgeberin und Sicherungsnehmerin, im Konkurs des Verkäufers G., falls ihr dieser Konkurs bekannt war oder als Kreditinstitut bekannt sein mußte (vgl. hierzu auch BGHZ 47, 241, 245) [BGH 20.02.1967 - III ZR 243/64], die Herausgabe der ihr übereigneten Einrichtungsgegenstände vom Konkursverwalter zu verlangen. Aus dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten - im Zusammenhang betrachtet - ergibt sich aber, daß die Klägerin dieser Pflicht nicht nachgekommen ist; sie selbst hat auch nicht behauptet, zur Sicherung ihres Eigentums im Konkurs des Möbelhändlers G. irgend etwas in dieser Richtung unternommen zu haben. Jedoch fehlt es bisher an einer Erörterung darüber, ob und ggf. in welchem Umfang der Klägerin insoweit in objektiver und subjektiver Hinsicht eine solche Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
4.
Nach alledem kann das angefochtene, die Klage abweisende Urteil mit der bisher gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Auf der anderen Seite ist dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung nicht möglich, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht dazu Stellung genommen hat, ob durch eine mögliche Verletzung der Aufklärungspflicht der Klägerin auf der Grundlage eines "finanzierten Abzahlungsgeschäfts" der behauptete Schaden der Beklagten verursacht worden ist; ferner ob und ggf. in welchem Umfang eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin wegen Unterlassens von Sicherungsmaßnahmen zur Erhaltung der ihr übereigneten Einrichtungsgegenstände im Konkurs des Möbelverkäufers G. zur Last gelegt werden kann.
Hiernach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben. Dr. Kreft
Keßler