Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1967, Az.: III ZR 260/64
Darlehensaufnahme anlässlich des Erwerbs eines Lanz-Mähdreschers; Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung; Sicherungseigentum am Kaufgegenstand; Rücktritt vom Abzahlungsgeschäft wegen "fortwährend schlechter Zahlungsweise"; Verfahrensfehlerhafte Feststellung eines Abrechnungspostens; Beschädigung des Mähdreschers als Folge von Nachlässigkeit in Pflege und Wartung; Kauf- und Darlehensvertrag als wirtschaftliche Einheit; Entsprechende Anwendbarkeit der Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes (AbzG); Finanziertes Abzahlungsgeschäft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 260/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 30.07.1964
- LG Bonn
Rechtsgrundlagen
- § 1 AbzG
- § 2 AbzG
- § 5 AbzG
- § 6 AbzG
- § 276 Abs. 1 S. 1 BGB
- § 282 BGB
Fundstellen
- BGHZ 47, 253 - 259
- DB 1967, 810 (Volltext)
- MDR 1967, 566-567 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1036-1037 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung zwischen Bankkreditgeschäft und finanziertem Abzahlungsgeschäft.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1966 unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Juli 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionerechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1), Bernd J. kaufte im Mai 1959 einen Lanz-Mähdrescher für 32.180 DM bei der Firma Jo. St. KG. Er erhielt von der Verkäuferin eine Auftragsbestätigung vom 20. Mai 1959, auf der u.a. vermerkt war: "Lieferzeit: sofort, Klarstellung der Finanzierung vorbehalten" und "Bei Barzahlung über Kreissparkasse 10 % Skonto". Wegen der Finanzierung verhandelte der Beklagte zu 1) mit der Klägerin. Diese teilte ihm unter dem 25. Mai 1959 mit, seinem am 20. Mai 1959 mündlich gestellten Darlehnsantrag in Höhe von 26.000 DM sei entsprochen worden mit den Bedingungen, daß das Darlehen mit zur Zeit 7 % jährlich zu verzinsen, in halbjährlichen Raten von 3.250 DM, beginnend am 31. Dezember 1959, zu tilgen und der aus dem Darlehn anzuschaffende Mähdrescher frei von Rechten Dritter zur Sicherheit zu übereignen sei.
Mit Schuldschein vom 6. Juli 1959 bestätigten beide Beklagten, ein Darlehn von 26.000 DM unter den der Zusage entsprechenden Bedingungen, zu denen noch eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 2 % des Darlehnsbetrages kam, erhalten zu haben. Als Sicherheit für alle Forderungen der Klägerin aus der Geschäftsverbindung übereignete der Beklagte zu 1) den Mähdrescher mit Vertrag vom 6. Juli 1959 an die Klägerin, wobei die Übergabe durch Vereinbarung eines Leihverhältnisses ersetzt (Ziff. 3) und weiter vereinbart wurde (Ziff. 7), die Klägerin dürfe aus wichtigem Grunde, insbesondere wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkomme, Herausgabe der übereigneten Sache verlangen, sie sei unter den gleichen Voraussetzungen auch befugt, die übereignete Sache freihändig zu verwerten oder unter Berechnung eines angemessenen Preises selbst zu übernehmen, habe aber den beim Verkauf oder der Selbstübernahme gegenüber der Schuld erzielten Mehrerlös dem Kreditnehmer zu vergüten; im Zweifelsfalle solle die Bewertung der Klägerin als verbindlich gelten.
Die Beklagten zahlten den Darlehnsbetrag an die Verkäuferin.
Die Beklagten kamen - wenn auch unpünktlich - zunächst ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin nach, wobei auch die Verkäuferin einen Teil der Beträge zu ihren Gunsten an die Klägerin zahlte. Mit Schreiben vom 15. September 1961 kündigte jedoch die Klägerin wegen "fortwährend schlechter Zahlungsvweise" das Darlehn und forderte die sofortige Rückzahlung des mit 16.253,95 DM angegebenen Restbetrages zuzüglich 331,30 DM rückständiger Zinsen nebst 7 % Zinsen seit dem 1. Juli 1961. Nachdem die Beklagten unter dem 19. September 1961 ihre Verpflichtung zur Herausgabe des Mähdreschers und die Berechtigung der Klägerin zur freihändigen "bestmöglichen" Veräußerung anerkannt hatten, nahm die Klägerin den Mähdrescher an sich und minderte ihre Forderung um einen Betrag von 8.000 DM, den der von ihr beauftragte Privatgutachter Dipl. Ing. Wilke als Zeitwert des Mähdreschers geschätzt hatte.
Die Klägerin verkaufte den Mähdrescher - nach Beginn des Rechtsstreits - am 2. August 1962 an zwei Landwirte für 23.500 DM gegen Teilzahlung. Die Käufer traten am 23. Oktober 1962 vom Kaufvertrage zurück, erneuerten am 31. März 1963 jedoch - nach einer Generalüberholung des Mähdreschers - den Kaufvertrag zum früheren Preise von 23.500 DM, der in Jahresraten von 3.500 DM zu berichtigen ist.
Mit der Klage hat die Klägerin einen Teilbetrag ihrer vermeintlichen Ansprüche geltend gemacht, die sie in erster Linie aus dem Darlehnsvertrag, in zweiter Linie aus § 2 AbzG herleitet; sie hat vorgetragen: Sie habe von dem vertraglichen Recht, den Mähdrescher zu angemessenem Preise selbst zu übernehmen, Gebrauch gemacht. Angemessen sei ein Übernahmepreis von höchstens 8.000 DM gewesen. Denn die Beklagten müßten sich entgegenhalten lassen, daß sie durch übermäßigen Einsatz und mangelhafte Wartung die erheblichen Kosten zweier Reparaturen verursacht hätten, die vor dem Weiterverkauf notwendig gewesen seien. Außerdem müsse von dem Zeitwert noch eine Verkaufsprovision von 1.200 DM abgezogen werden. Für den Fall der Anwendung des Abzahlungsgesetzes seien die Beklagten verpflichtet, die Klägerin wegen der Beschädigung des Mähdreschers schadlos zu halten und eine angemessene Nutzungsvergütung zu leisten. Die Klägerin hat danach die Klageforderung berechnet:
| Darlehnsrestbetrag: | 16.250 | DM |
|---|---|---|
| abzüglich Rücknahmewert des Mähdreschers | 8.000 | DM |
| 8.250 | DM | |
| zuzüglich Zinsen bis zum 30. September 1961 | 583,23 | DM |
| zuzüglich Kosten des Privatgutachtens | 60 | DM |
| 8.893,23 | DM |
Hiernach hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen Teilbetrag von 8.893,23 DM nebst 8 % Zinsen auf 8.250 DM und 7 % Zinsen auf 60 DM seit dem 1. Oktober 1961 zu zahlen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben die Notwendigkeit einer Generalüberholung vor dem Weiterverkauf bestritten, da sie den Mähdrescher weder übermäßig eingesetzt, noch mangelhaft gepflegt hätten. Der Mähdrescher sei - so haben sie vorgetragen - noch wenigstens 18.000 DM wert gewesen, als die Klägerin ihn zurückgenommen habe. Die Klägerin müsse ihnen nach Ziffer 7 des Sicherungsvertrages den Mehrerlös vergüten, den sie über die Darlehnsrestforderung hinaus durch den Weiterverkauf zum Preise von 23.500 DM erzielt habe.
Hierauf hat die Klägerin erwidert, allenfalls - wenn überhaupt - hätten die Beklagten nur Anspruch auf Gutschrift der Kaufpreisraten, die die neuen Käufer bislang tatsächlich bezahlt hätten.
Das Landgericht hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - die Beklagten verurteilt, der Klägerin 7.273,23 DM nebst 8 % Zinsen auf 7.213,23 DM und 7 % Zinsen auf 60 DM, beides seit dem 1. Oktober 1961, zu zahlen.
Die Beklagten haben mit ihrer Berufung u.a. neu vorgetragen: Sie hätten mit der Verkäuferin, der Firma Jos. St., vereinbart, daß sie auf alle bei dieser Firma gekauften Maschinen jährlich 20.000 DM an die Verkäuferin zahlen sollten, wovon aber die Verkäuferin ihrerseits die Darlehnsverbindlichkeiten der Beklagten habe tilgen sollen. Im Laufe der Geschäftsverbindung (1957 bis September 1961) hätten sie, die Beklagten, 86.936,09 DM an die Firma Jos. St. bezahlt, wovon 23.000 DM für die Klägerin bestimmt gewesen seien. Die Klägerin, die Zahlungen der Firma St. zugunsten der Beklagten widerspruchslos als Teilerfüllung angenommen habe, müsse die Zahlungen der Beklagten an die Verkäuferin gegen sich gelten lassen, wenn sie mit der Verkäuferin ständig zusammenarbeite und es dieser überlasse, die Teilbeträge von den Käufern einzuziehen. Wenigstens zeige die ganze Geschäftsanbahnung und - Abwicklung, daß Darlehnsvertrag und Kaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildeten.
Auf Befragen durch das Berufungsgericht hat die Klägerin erklärt, sie fordere mit der Klage Rückzahlung des Darlehns, hilfsweise Schadensersatz wegen schuldhafter Beschädigung und Verschlechterung des Mähdreschers, weiter hilfsweise Ersatz der Ausbesserungskosten, schließlich auch Vergütung des Wertes der Überlassung von Gebrauch und Benutzung des Mähdreschers, aber auch der Nutzungen, die die Beklagten in den Jahren 1959 bis 1961 tatsächlich gezogen hätten.
Das Berufungsgericht hat der Berufung nur zu einem Teil stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.273,23 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 25. November 1961 sowie 7 % Zinsen seit dem 25. November 1961 abzüglich bereits gezahlter Zinsen in Höhe von 1.889,25 DM zu zahlen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Rechtsbeziehungen der Parteien dem Abzahlungsgesetz unterlägen (§ 6 AbzG) und die Klägerin, indem sie den Mähdrescher zurückgenommen habe, von dem Darlehnsvertrag zurückgetreten sei (§ 5 AbzG); deshalb sei an die Stelle des Darlehnsvertrages das gesetzliche Schuldverhältnis nach den §§ 1 ff AbzG getreten. Im einzelnen hat das Berufungsgericht erwogen:
Darlehnsvertrag und Sicherungsübereignungsvertrag hätten hier - wenn auch in eine andere Rechtsform gekleidet - den gleichen Inhalt wie ein normaler Abzahlungskauf. Endziel habe der Eigentumserwerb der Beklagten am Mähdrescher sein sollen; bis dahin habe die Klägerin ihnen den Gebrauch gestattet, während die Beklagten das Darlehn in Raten zurückzuzahlen hatten, Wirtschaftlich hätten die Beklagten sich in gleicher Lage wie Abzahlungskäufer befunden. Sie hätten den Kaufpreis nicht sofort entrichten können; statt mit der Verkäuferin Teilzahlungen zu vereinbaren, hätten sie mit dem Darlehn der Klägerin den Kaufpreis bar bezahlt, an die Stelle der Pflicht zur Abzahlung des Kaufpreises sei die Verpflichtung getreten, das Darlehn in Raten zurückzuzahlen.
Das Kauf- und das Kreditgeschäft seien zwar rechtlich selbständig und im Rechtssinne nicht voneinander abhängig, ihr enger wirtschaftlicher Zusammenhang lasse aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, die hier geboten sei, doch von einer wechselseitigen Abhängigkeit sprechen. Ohne Finanzierung durch die Klägerin wäre der Kauf in der vorliegenden Form nicht zustande gekommen. Da die Beklagten den Kaufpreis aus eigenen Mitteln nicht hätten aufbringen können, sei die Finanzierung durch die Klägerin von vornherein vorgesehen gewesen; das ergebe sich aus den Vermerken auf der Auftragsbestätigung der Verkäuferin: "Bei Barzahlung über Kreissparkasse 10 % Skonto" und "Lieferzeit: sofort, Klarstellung der Finanzierung vorbehalten". Die Klägerin hätte das Darlehn nicht gewährt, wenn sie nicht Sicherheit in Form der Übereignung des Mähdreschers erhalten hätte. Diese Sicherheit aber hätten die Beklagten nur aufgrund des Erwerbes der Maschine geben können. Die Mitteilung der Klägerin über die Darlehnsbewilligung vom 25. Mai 1959 nehme hierauf ausdrücklich Bezug, indem sie als Sicherheit die "Sicherungsübereignung des aus dem Darlehnsanzu schaffenden Mähdreschers" fordere.
Die Annahme eines engen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen beiden Geschäften setze nicht voraus, daß die Klägerin mit der Verkäuferin bei Geschäften dieser Art zusammenzuarbeiten pflege oder daß die Beklagten durch Vermittlung oder Initiative der Verkäuferin in Verbindung zur Klägerin getreten wäre. Der enge wirtschaftliche Zusammenhang werde vielmehr durch das eigene wirtschaftliche Interesse hergestellt, das die Klägerin an dem Kaufgeschäft gehabt habe. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin sei teilweise auf die Finanzierung von Kaufgeschäften dieser Art zugeschnitten. Als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut habe die Klägerin die Aufgabe, die mittelständischen Betriebe der Landwirtschaft und des Gewerbes in ihrem Bezirk zu unterstützen. In diesem Rahmen liege die Darlehnsgewährung an die Beklagten für einen Kauf bei der Verkäuferin, die ebenfalls im Geschäftsbereich der Klägerin wohne, um ein Geschäft zu ermöglichen, das ohne Hilfe der Klägerin nur in Raten hätte abgewickelt werden können.
2.
Für die Abrechnung zwischen den Parteien, die nach dem Rücktritt der Klägerin entsprechend den §§ 1 bis 3 AbzG verzunehmen sei, hat das Berufungsgericht erwogen:
Der Mähdrescher sei nach Rückgabe und Reparatur - deren Vornahme das Berufungsgericht tatsächlich feststellt - nur noch 15.000 DM wert gewesen, während er nach normalem dreijährigen Einsatz bei guter Pflege 18.000 DM hätte wert sein müssen. Die Reparatur habe 4.456,50 DM gekostet, während für eine normale Generalüberholung, die allerdings nach dreijährigem Einsatz notwendig gewesen sei, nur etwa 1.350 DM auf zuwenden gewesen wären. Die Klägerin sei daher hinsichtlich des Minderwerts um 3.000 DM und hinsichtlich der Reparaturkosten um 3.100 DM geschädigt, insgesamt also um 6.100 DM, wofür die Beklagten einzustehen hätten (§ 2 Abs. 1 AbzG), weil der Mähdrescher übermäßig und ohne die gebotene Pflege eingesetzt und dadurch übermäßig abgenutzt worden sei, obwohl die Beklagten sich zu pfleglicher Behandlung verpflichtet hätten.
Die Gebrauchsvergütung, die die Klägerin beanspruchen könne (§ 2 Abs. 2 AbzG), betrage mindestens 14.754,23 DM. Da Mähdrescher üblicherweise nicht vermietet würden, könne die Gebrauchsvergütung nur auf der Grundlage der normalen Wertminderung berechnet werden (BGHZ 19, 330). Diese betrage nach dreijährigem Einsatz 40 % - nach vorliegendem Gutachten -, bei einem Listenpreis von 32.180 DM also rund 12.870 DM, wozu die Kosten einer normalen Generalüberholung mit 1.350 DM kämen, insgesamt also 14.220 DM. Für die Verzinsung des Anlagekapitals, den Anteil an den Geschäftsunkosten und einen angemessenen Vermietergewinn seien wenigstens die noch fehlenden 534,23 DM zuzusetzen.
Das Berufungsgericht hat hiernach die Beklagten für die Abrechnung mit (6.100 + 14.754,23 =) 20.854,23 DM belastet. Es hat dagegen den Beklagten einen Gesamtbetrag von 13.581 DM gutgebracht, der sich zusammensetzt aus
| 9.750 DM | unstreitige Zahlungen auf das Kapital, |
|---|---|
| 2.423 DM | unstreitige Zahlungen auf Zinsen bis 30. September 1961, |
| 1.408 DM | Zinsen, |
die die Beklagten seit dem Rücktritt der Klägerin (September 1961) auf ihre Teilzahlungen mindestens beanspruchen könnten. Danach hat das Berufungsgericht die Schuld der Beklagten mit 7.273,23 DM berechnet und ... hinsichtlich des Zinsanspruchs ausgeführt: Für die Zeit vom Rücktritt bis zum 25. November 1961 (Zustellung des Zahlungsbefehls) verbleibe es beim gesetzlichen Zinssatz von 4 %. Seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seien die Beklagten im Verzuge und hätten den von der Klägerin mit 7 % dargelegten Verzugsschaden zu ersetzen. Die hierauf von den Beklagten schon gezahlten Zinsbeträge von 1.889,25 DM seien anzurechnen.
II.
Das Berufungsurteil kann - selbst wenn dem Berufungsgericht darin zu folgen wäre, daß die Abrechnung zwischen den Parteien nach Abzahlungsrecht vorzunehmen sei -, mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten worden, weil die Feststellung wenigstens eines wesentlichen Abrechnungspostens durch Verfahrensfehler beeinflußt ist.
Soweit das Berufungsgericht den Beklagten eine Minderung des Wertes des Mähdreschers um 3.000 DM sowie eine Erhöhung der Reparaturkosten um 3.100 DM zur Last gelegt hat, greift die Revision die dem zugrunde liegenden Wertfeststellungen des Berufungsgerichts an. Diese beiden Punkte bedürfen jedoch gegenwärtig nicht der Erörterung im einzelnen, weil die weitere Rüge der Revision durchdringt, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die von den Beklagten dafür angebotenen Beweise, daß der Mähdrescher stets gut gepflegt, geschmiert und gewartet worden sei, nicht erhoben.
Die Beklagten hatten schon im ersten Rechtszug (Schriftsatz vom 4. Dezember 1962; LG Urteil Bl. 6) vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß der Mähdrescher bei der Übernahme durch die Klägerin betriebsfähig und gut gepflegt gewesen sei. Dieses Beweisangebot haben die Beklagten in der Berufungsbegründung (dort Bl. 4 f) wiederholt und, nachdem der Sachverständige Dr. Schilling in seinem Gutachten vom 7. März 1964 zur Frage der Wertminderung auf den "Pflegezustand - also Pflege, Schmierung und Wartung -" abgestellt hätte, im Schriftsatz vom 16. Juni 1964 (dort Bl. 2) dahin ausgedehnt: Der Mähdrescher sei nicht übermäßig beansprucht worden, er sei stets gut gepflegt, geschmiert und gewartet worden; das könnten der Kraftfahrzeugmeister, der mit der regelmäßigen Wartung und Inspektion des Mähdreschers betraut gewesen sei, der Arbeiter, dem die Pflege obgelegen habe, und mehrere Landwirte bezeugen, die aufgrund ihrer Sachkenntnis den Zustand der Maschine hätten beurteilen können; alle diese Zeugen sind namentlich mit ladungsfähigen Anschriften benannt.
Das Berufungsgericht durfte an diesem Beweisangebot nicht vorbeigehen, weil es sich auf eine entscheidungserhebliche Tatsache bezog. Nach § 2 AbzG hat der Käufer im Falle des Rücktritts dem Verkäufer für solche Beschädigungen der Sache Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Käufers oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Die Belastung des Käufers mit den Folgen einer Beschädigung setzt mithin voraus, daß der Käufer sie verschuldet (§ 276 BGB) oder sonst - sei es nach § 278 BGB oder aus anderem Rechtsgrunde (vgl. hierzu Crisolli-Ostler AbzG zu § 2 Anm. 59 f) - zu vertreten hat. Das Berufungsgericht hat dies wohl erkannt und im Berufungsurteil - nach der Feststellung einer Beschädigung des Mähdreschers - ausgeführt: Die Beklagten trügen die Schuld an der Beschädigung. Sie hätten beachten müssen, daß sie den Mähdrescher in möglichst gutem Zustand an die Klägerin zurückzugeben hatten, wenn sie ihre Pflichten aus dem Darlehnsvertrage nicht erfüllen konnten. Der Vorwurf fahrlässiger Vertragsverletzung (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) treffe sie, wenn sie den Mähdrescher weit über die normale Abnutzung hinaus beschädigten, obwohl sie sich in dem Sicherungsübereignungsvertrag (Ziff. 3) zu pfleglicher Behandlung besonders verpflichtet hatten.
Diese Ausführungen sind nicht haltbar, solange die von den Beklagten für eine ordnungsmäßige laufende Pflege angebotenen Beweise nicht erhoben worden sind. Denn wenn auch die - von den Beklagten angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts über Schäden am Mähdrescher für eine Nachlässigkeit in Pflege und Wartung sprechen und die Beklagten zum Beweise zwingen mögen, daß sie es nicht an pfleglicher Behandlung haben fehlen lassen (§ 282 BGB), so kann ihnen eben dieser Beweis nicht abgeschnitten werden. Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, weshalb das Berufungsgericht die benannten Zeugen nicht vernommen hat; die Möglichkeit, daß es den Beweisantritt, der im Berufungsurteil nicht erwähnt ist, übersehen hat, kann nicht ausgeschlossen werden. Verspätet (§ 529 ZPO) war der Vortrag nicht; er ist auch nicht deswegen von dem Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Dann aber durfte das Berufungsgericht nicht darüber hinweggehen. Grundsätzlich sind alle Beweise, die sich auf entscheidungserhebliche Tatsachen beziehen, zu erheben (BGH DRiZ 1966, 381 [BGH 22.09.1966 - III ZR 224/64]). Der Sachverständige Braun hatte den Mähdrescher erst im Juli 1962, also etwa 10 Monate nach der Rückgabe, besichtigt; er konnte seine Schlüsse nur aus dem vorgefundenen Zustand und der vorangegangenen großen Reparatur, die das Berufungsgericht feststellt, ziehen. Ob der Sachverständige Dr. Schilling, der sein Gutachten am 7. März 1964 erstattete, den Mähdrescher überhaupt gesehen hat, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Gerade die Vernehmung der von den Beklagten benannten Zeugen, die die Behandlung des Mähdreschers im Einsatz beobachtet haben sollen, war geeignet und unentbehrlich, dem Gericht ein Bild darüber zu geben, wie der Mähdrescher behandelt und gewartet wurde und ob die Beklagten und ihre Hilfskräfte dabei die Sorgfalt anwandten, die nach dem Vertrage geboten war.
Erst wenn hierdurch eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung, ob die Beklagten für Schäden an dem Mähdrescher einzustehen haben, gewonnen ist, kann es auf die - von der Revision weiter erörterte - Frage ankommen, ob das Berufungsgericht diese Schäden zutreffend bewertet hat. Die letzte Frage kann daher hier offen bleiben, wenn es auch ohne weiteres einleuchtet, daß die Kenntnis von Einsatz, Wartung und Behandlung der Maschine in den drei Jahren ihrer Nutzung durch die Beklagten es dem Gericht erleichtern würde, Zustand und Wert des Mähdreschers bei der Rückgabe festzustellen. Die Beklagten werden im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, ihre Bedenken insoweit noch vorzutragen.
Da hiernach die Feststellung eines Abrechnungspostens auf einem Verfahrensfehler beruht und hierdurch die Abrechnung im Ganzen, sowohl hinsichtlich anderer Einzelposten als auch im Ergebnis beeinflußt wird, wird das Berufungsurteil von der ihm gegebenen Begründung nicht getragen.
III.
Das Berufungsurteil kann auch in seinem Ergebnis nicht mit anderer Begründung gehalten werden (§ 563 ZPO), weil Umstände, die für die Entscheidung wesentlich sind, noch der tatsächlichen Aufklärung bedürfen.
1.
Die Revision greift die Ansicht des Berufungsgerichts, das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei nach Abzahlungsrecht - nicht nach Darlehnsrecht - abzuwickeln, nicht an, sie erklärt vielmehr ausdrücklich, sie könne die Anwendbarkeit des § 2 AbzG auf die streitigen Rechtsbeziehungen der Parteien nicht bemängeln. Gleichwohl ist diese Rechtsfrage als sachlich-rechtliche Grundlage des zugesprochenen Anspruchs zunächst zu prüfen.
Insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß § 1 AbzG, der lediglich von dem Verkauf beweglicher Sachen und von dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer handelt, zwischen den Parteien nicht unmittelbar anwendbar ist. Denn ihre Vereinbarungen haben eine Kreditgewährung und deren Sicherung zum Gegenstand. Die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes finden jedoch auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts (§ 1 AbzG) in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwendung (§ 6 AbzG). Die Rechtsprechung wendet diese Bestimmung - über ihren Wortlaut hinaus, aber ihrem Sinn gemäß - auch auf die sogenannten "finanzierten Abzahlungskäufe" an. Das beruht auf der Erwägung, daß der Zweck eines Abzahlungsgeschäfts - dem Käufer den Erwerb gegen Teilzahlungen zu ermöglichen - nicht nur in einer anderen Rechtsform (etwa der Miete), sondern ebenso durch eine Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs in mehrere selbständige Geschäfte, eine Aufteilung der Funktionen, erstrebt werden kann und heute vielfach erstrebt wird. Die früher übliche Teilzahlungsabrede im Kaufvertrag wird dabei heute durch einen selbständigen Finanzierungsvertrag ersetzt, und es treten damit dem Käufer - statt eines Verkäufers, der ihm zugleich Teilzahlungen für den Kaufpreis bewilligt -, zwei Vertragspartner, der Verkäufer und das Finanzierungsinstitut, gegenüber, deren jeder einen Teil der Gesamtfunktion des Abzahlungsverkäufers übernimmt, die früher in einer Hand lag und so noch vom Abzahlungsgesetz gesehen wird. Der Finanzierungsvertrag ermöglicht es dem Käufer, den Kaufpreis an den Verkäufer sofort zu zahlen, während er den ihm gewährten Kredit mit Zinsen und Kosten in Raten an das Finanzierungsinstitut zurückzuzahlen hat. In der Rechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen worden, diese heute üblich gewordene (meist formularmäßige) Aufspaltung eines Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge dürfe nicht zu dem Ergebnis führen, den Käufer schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde; sie könne ihm also weder den Schutz des Abzahlungsgesetzes nehmen, noch - unter bestimmten Voraussetzungen - begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehnsanspruch des Kreditgebers abschneiden (BGHZ 3, 257, 259[BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51]; 22, 90, 95 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55]; 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60]. Daran ist festzuhalten.
Vorausgesetzt ist allerdings, wenn die Regeln des Abzahlungsgesetzes auf den Kredit-(Darlehns-)Vertrag angewandt werden sollen, daß der Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag wirtschaftlich eine auf ein Ziel ausgerichtete Einheit bilden oder sich zu einer solchen Einheit ergänzen (BGHZ 3, 257, 259[BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51]; LM zu AbzG § 6 Nr. 2).
Dieses Ziel, dem Käufer zum Erwerb einer bestimmten beweglichen Sache gegen Teilzahlungen zu verhelfen, muß Kaufvertrag und Finanzierungsvertrag derart innerlich miteinander verbinden, daß keiner der beiden Verträge ohne das Zustandekommen des anderen geschlossen worden wäre (BGH NJW 1954, 185, 187) [BGH 11.11.1953 - II ZR 124/53]; BGH Urteil v. 20. Februar 1967 - III ZR 243/64 -, zur Veröffentlichung bestimmt, oder jeder Vertrag seinen Sinn erst im Zusammenhang mit dem ändern erhält. Nur dann kann das Kreditgeschäft seinen gewöhnlichen Charakter eines Darlehnsvertrages verlieren und zum Teil-Stück eines Abzahlungsgeschäfts werden, wobei als selbstverständlich weiterhin vorauszusetzen ist, daß der Kaufgegenstand dem Kreditgeber übereignet worden ist (§ 5 AbzG).
Diese Voraussetzungen bedürfen, wenn der Kreditvertrag nach den Regeln des Abzahlungsrechts abgewickelt werden soll, der Feststellung. Die tatsächlichen Anzeichen mögen je nach dem Sachverhalt verschieden sein. So wird häufig schon die formularmäßige Ausgestaltung der Verträge, die Art des für sie üblichen Abschlusses den Zusammenhang deutlich machen. Auch die Berechnung der Zinsen und Kosten kann für die Unterscheidung, ob ein gewöhnlicher Kredit oder ein Abzahlungskredit gewährt wird, von Bedeutung sein. Auf eine innere Bindung der Verträge aneinander ist aufgrund des verabredeten Zusammenwirkens aller drei Beteiligten (BGHZ 3, 257, 259) [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] oder der gegenseitigen Bezugnahme der Verträge aufeinander (LM zu AbzG § 6 Nr. 2) oder des eigenen Interesses des Kreditgebers und seiner Mitwirkung am Kaufvertrage (BGH NJW 1954, 185, 187 = LM zu AbzG § 6 Nr. 4) geschlossen werden. Damit aber sind nicht die rechtlichen Voraussetzungen festgelegt, sondern tatsächlich festgestellte Umstände genannt, aus denen sich im Einzelfall die innere Bindung der Verträge, ihre gegenseitige Ergänzung zu einem einheitlichen geschäftlichen Vorgang, dem Abzahlungsgeschäft, ergab. Dieser innere Zusammenhang ist das Entscheidende, wenn er sich auch in verschiedenen tatsächlichen Umständen - auch anderer Art als der beispielsweise erwähnten - zeigen mag. Wenn in BGHZ 37, 94, 101[BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] ausgeführt ist, wer sich "auf eigene Faust" ein Darlehn beschaffe, dürfe nicht schon deswegen, weil er ohne das Darlehn den Kaufpreis nur in Raten zahlen könnte, als Abzahlungskäufer behandelt werden (vergl. auch BGH NJW 1954, 185, 186 [BGH 11.11.1953 - II ZR 124/53]; KG JW 1931, 75, 76), so besagt das im Grunde nichts anderes. Umgekehrt kann aus dem Fehlen von Umständen, die in der Regel auf das Vorliegen eines finanzierten Abzahlungsgeschäftes hinweisen, nicht ohne weiteres geschlossen werden, der erforderliche Zusammenhang zwischen Kauf und Kreditgewährung gegen ratenweise Rückzahlung bestehe nicht: Ein einheitlicher Vertrag (Kaufvertrag und Darlehnsvertrag) auf einem Formular ist ... nicht erforderlich; eine Bezugnahme im Kaufvertrag auf den Darlehnsvertrag und umgekehrt ist nicht notwendig; ein Rahmenvertrag zwischen Verkäufer und Bank ist ebenso wie ein auf Dauer angelegtes Verhältnis zwischen Verkäufer und Bank nicht nötig; eine Absicherung der Bank durch Rückgriffsmöglichkeiten auf den Verkäufer ist zwar üblich, aber nicht erforderlich, wie der im BGH - Urteil vom 20. Februar 1967 - III ZR 20/66-entschiedene Fall zeigt; eine unmittelbare Auszahlung des Darlehnsbetrages an den Verkäufer wird zwar meist zur Sicherung der Bank vereinbart, damit die Voraussetzungen des Eigentumsübergangs (Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bis zur Bezahlung) eintreten, jedoch kann bei ausreichender Vertrauenswürdigkeit des Käufers auch die Auszahlung des Darlehns an ihn zwecks Weitergabe an den Verkäufer erfolgen.
Die Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien setzt aber wenigstens die Feststellung voraus, daß die Klägerin den Beklagten einen Kredit, der in Raten zurückzuzahlen war, für den Kauf eines bestimmten Gegenstandes (Mähdrescher), gewährte, in Kenntnis dessen, daß der Kauf dieses Gegenstandes den Kredit notwendig voraussetzte, und daß die wesentliche Sicherung des Darlehns durch Übereignung des Kaufgegenstandes erfolgte Dabei ist es gleichgültig, warum der Kauf des Gegenstandes den Kredit notwendig voraussetzte, ob deshalb weil der Käufer nicht über ausreichende Barmittel zum Kauf verfügt oder ob er aus anderen Gründen einen Kauf auf Raten eine. Barkauf vorzieht.
Einer abschließenden Erörterung aller denkbaren Umstände und damit aller möglichen Kennzeichen, die für das Vorliegen eines einheitlichen, den Regeln des Abzahlungsgesetzes unterliegenden Geschäfts trotz Abschlusses zweier selbständige Verträge (Kaufvertrag, Kreditvereinbarung) sprechen könnten, erscheint zur Zeit nicht angebracht. Denn je nach dem Ergebnis weiterer Tatsachenfeststellungen besteht durchaus die Möglichkeit, daß schon an Hand der vorstehend erörterten Rechtsgrundsätze das Vorliegen eines solchen einheitlichen Rechtsgeschäfts bejaht oder verneint werden kann.
Hier bedarf es nur noch eines Hinweises, der für die Abgrenzung bedeutsam sein kann. Das Berufungsgericht hat als ein wesentliches Anzeichen für die innere Bindung von Kaufvertrag und Darlehnsvertrag auch ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin an dem Kaufgeschäft gewertet und ein solches Interesse daraus hergeleitet, daß die Klägerin satzungsgemäß die mittelständischen Betriebe von Landwirtschaft und Gewerbe in ihrem Bezirk zu unterstützen habe. Ob diese allgemeine öffentliche Aufgabe ausreichen kann, den Rechtscharakter eines Einzelgeschäfts zu beeinflussen oder sogar entscheidend zu prägen, kann zweifelhaft sein. Denn keinesfalls wäre es angebracht, je den Kredit, durch den die Klägerin als Kreditinstitut für mittelständische Betriebe einem Kunden zur Anschaffung einer beweglichen Sache verhilft, nach Abzahlungsrecht zu beurteilen, selbst wenn der Kredit in Raten auszugleichen ist und die anzuschaffende Sache zur Sicherung übereignet wird. Wenn in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1954, 185, 187 [BGH 11.11.1953 - II ZR 124/53] von dem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Darlehnsgebers die Rede ist, so ist damit erkennbar das - dort aus dem Sachverhalt klar ersichtliche - Interesse am Zustandekommen und an der Ausgestaltung des Einzelgeschäfts gemeint, das dort allerdings sowohl auf Seiten des Verkäufers wie auch auf Seiten des kreditgewährenden Unternehmens gemeinsam auf Anschaffung des Kaufgegenstandes (Kraftwagens) durch den Käufer ging, der seine Tätigkeit als Handelsvertreter für dieses Unternehmen mit dem auf Raten gekauften Kraftwagen ausüben sollte. In der Regel kommt es jedoch nicht auf das Interesse des Darlehnsgebers (Bank) am Kaufgeschäft, sondern entscheidend darauf an, daß die Kredithingabe ihrer Gestaltung nach darauf abstellt, dem Käufer zum Erwerb eines Gegenstandes gegen Teilzahlung zu verhelfen, eben weil die Bank hofft - und darin liegt ihr wirtschaftliches Interesse - mit der Finanzierung ein gewinnbringendes Geschäft durchführen zu können (BGH Urteil vom 20. Februar 1967 - III ZR 243/64).
2.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils werden dem nicht in jeder Hinsicht gerecht. Das Berufungsgericht glaubt, Hinreichendes für eine Koppelung der Verträge in den Vermerken auf der Auftragsbestätigung des Verkäufers: "Lieferzeit: sofort, Finanzierung vorbehalten" und "Bei Barzahlung über Kreissparkasse 10 % Skonto" sowie in der Bedingung der Darlehnszusage der Klägerin vom 25. Mai 1959 "Sicherungsübereignung des aus dem Darlehn anzuschaffenden Mähdreschers" finden zu können. Damit legt das Berufungsgericht nicht in bindender Weise individuelle Erklärungen der Beteiligten aus, sondern es zieht Folgerungen aus unstreitigen, urkundlich belegten Tatsachen. Diese Folgerungen aber können nicht überzeugen. Denn die genannten Vermerke der Auftragsbestätigung besagen bei objektiver Würdigung nicht mehr, als daß zur Zeit der Kaufverhandlungen die Finanzierung noch nicht klargestellt war, der Verkäufer aber liefern sollte, sobald dies zuträfe, und daß die Bezahlung über die Beklagte abgewickelt werden sollte, bei der damals auch die Verkäuferin ein Konto unterhielt, wie der Aufdruck auf deren Firmenbogen ergibt. Die Bedingung der Darlehnszusage macht zwar deutlich, daß die Beklagten den Kredit zur Anschaffung eines Mähdreschers brauchten - was ohnehin unstreitig ist -, und es kann weiter auch angenommen werden, daß das Darlehn für diesen Zweck gewährt wurde, wenn auch der spätere Schuldschein dies nicht ausdrücklich besagt. Insoweit ergibt sich jedoch aus den unstreitigen Tatsachen, ein Zweifel, den das Berufungsurteil nicht klärt: Unstreitig kostete der Mähdrescher 32.180 DM oder - bei Barzahlung - 28.962 DM. Die Beklagten erbaten und erhielten jedoch nur einen Kredit von 26.000 DM. Wie der Unterschiedsbetrag von 6.180 oder 2.962 DM aufgebracht werden sollte, ist nicht erörtert. Von einer Anzahlung der Beklagten oder einer Restzahlung aus eigenen Mitteln ist nicht die Rede. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hält als unstreitig fest, der beklagte Ehemann habe den Kaufpreis "unter anderem" mit dem Darlehnsbetrag bezahlt. Der Satz des Berufungsurteils (Urteilsausfertigung Bl. 10), die Beklagten hätten mit dem Darlehn den Kaufpreis in bar gezahlt, ist nicht ganz klar. Die Finanzierung ist nicht restlos geklärt.
In diesem Zusammenhang gewinnt möglicherweise der Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 10. Dezember 1963) Bedeutung, der dahin geht, sie hätten zu der Firma Jos. St. in einer jahrelang laufenden Geschäftsbeziehung derart gestanden, daß sie auf alle dort gekauften Maschinen jährlich 20.000 DM a conto hätten zahlen müssen, wogegen die Firma Jos. St. es übernommen habe, die Darlehnsverbindlichkeiten der Beklagten abzudecken. Tatsächlich hat auch die Firma Jos. St. gewisse Beträge zu Gunsten der Beklagten an die Klägerin gezahlt. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag in anderem Zusammenhang (Berufungsurteil Bl. 19), nämlich unter dem Gesichtspunkt behandelt, ob die Beklagten durch eine solche Vereinbarung mit der Verkäuferin von ihrer Verpflichtung gegenüber der Klägerin befreit sein könnten. Der Vortrag kann aber gerade hier - wenn auch in anderem Sinne, als die Beklagten meinten -, bedeutsam werden. Denn wenn etwa der Kredit, dessen Höhe ja dem Kaufpreis für den Mähdrescher nicht entsprach, beantragt, bewilligt und an die Firma Jos. St. gezahlt wurde, um ein laufendes Konto des beklagten Ehemannes bei der Verkäuferin zu stützen oder auszugleichen, dann würde schwerlich angenommen werden können, daß die Kreditgewährung in innerer Beziehung zu einem bestimmten Kaufgeschäft gestanden habe, selbst dann nicht, wenn sich die Notwendigkeit der Stützung des laufenden Kontos wegen einer beabsichtigten Neuanschaffung ergeben haben sollte.
Das Berufungsgericht wird daher diese Punkte aufzuklären haben. Erst dann wird entschieden werden können, ob die Abrechnung zwischen den Parteien nach Darlehnsrecht vorzunehmen ist oder ob der Darlehnsvertrag in so enger Bindung zu dem Kaufgeschäft steht, daß die entsprechende Anwendung des Abzahlungsrechts gerechtfertigt ist. Gegenwärtig wäre es verfrüht, auf Einzelheiten einzugehen, die je nach dem anzuwendenden Recht verschieden sein können.
Hiernach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die weiter erforderliche tatsächliche Aufklärung zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob und in welchem Umfang dem Rechtsmittel ein sachlicher Erfolg beschieden ist.
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt