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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1967, Az.: III ZR 20/66

Darlehensaufnahme anlässlich des Erwerbs eines Gebrauchtwagens; Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung; Sicherungseigentum am Kaufgegenstand; Kündigung des Darlehens; Kauf- und Darlehensvertrag als wirtschaftliche Einheit; Entsprechende Anwendbarkeit der Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes (AbzG); Anrechnung der vom Käufer an den Verkäufer geleisteten Anzahlung aufseiten des Darlehensgebers; Finanziertes Abzahlungsgeschäft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1967
Aktenzeichen
III ZR 20/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 22.11.1965
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 47, 246 - 248
  • DB 1967, 947 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 567-568 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1033-1035 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Umfang der Ersatzpflicht des Käufers bezüglich der Aufwendungen des Finanzierungsinstituts"

Prozessführer

Firma C. H. G. F. & Co.,
gesetzlich vertreten durch den Kaufmann Günter F., H. 1, S.straße ...

Prozessgegner

Maschinenschlosser Horst T., E., M.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zu den Aufwendungen des Finanzierungsinstituts (Darlehensgeber), für die bei Abwicklung eines finanzierten Abzahlungsgeschäftes der Käufer (Darlehensnehmer) entsprechend § 2 Abs. 1 AbzG Ersatz zu leisten hat, gehören weder die vom Darlehensgeber an den Verkäufer gezahlte Darlehenssumme, noch die Kosten, die ciem Darlehensgeber dadurch erwachsen sind, daß er den Kaufgegenstand an sich genommen und verwertet hat (Unterstellkosten; Verkaufsprovision).

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1966 unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. November 1965 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Abrechnung eines zur Finanzierung eines Abzahlungskaufes hingegebenen Darlehens.

2

Der Kläger kaufte mit Kaufantrag vom 2. April 1963 von der Firma E. in D. ein gebrauchtes Opel-Rekord-Coupé zum Preise von 7.500 DM. Er gab dabei einen Opel-Kapitän für 4.000 DM in Zahlung und leistete - nach seiner Behauptung - eine Baranzahlung von 400 DM. Wegen des restlichen Kaufpreises heißt es in dem Kaufantrag: "Rest fin NAF". Die NAF - N.-A. gesellschaft in D. - ist eine Finanzmaklerin. Durch ihre Vermittlung stellte der Kläger bei der Beklagten auf einem von dieser dafür vorgesehenen Formular den Darlehensantrag vom 3. April 1963. In dem Darlehensvertragsformular sind Name der Verkäuferfirma und des Käufers angegeben, alsdann heißt es, das Darlehen werde zum Ankauf des nachstehend bezeichneten Kraftfahrzeuges gewährt, wobei auch das gekaufte Kraftfahrzeug näher bezeichnet wird. Die Darlehenssumme ist auf 8.208 DM berechnet (Restkaufpreis 6.200 DM, Versicherungsprämie 675 DM, Kreditgebühren 1.174,20 DM, Kosten 158,80 DM) zurückzahlbar in 24 Monatswechseln. Als Sicherheit ist vom Kläger das Eigentum an dem Kraftfahrzeug oder seine Anwartschaft daran auf die Beklagte übertragen. Als weitere Sicherheit sind seine Lohn- und Gehaltsansprüche gegen seine jeweiligen Arbeitgeber an die Beklagte abgetreten. In den auf der Rückseite des Darlehensvertragsformulars enthaltenen Bedingungen ist u.a. bestimmt: "Aufrechnungen, Mangelrügen, Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie sonstige Einwendungen und Einreden aus dem Kaufgeschäft sind seitens des Darlehensnehmers gegenüber der Bank ausgeschlossen."

3

Die Beklagte nähme den Darlehensantrag an und zahlte den Restkaufpreis an die NAF zur Weiterleitung an die Verkäuferfirma sowie die Versicherungsprämie an die Haftpflichtversicherung, Die Firma E. übergab dem Kläger das Kraftfahrzeug.

4

Der Kläger konnte schon den ersten, am 5. Mai 1963 fälligen Wechsel nicht einlösen. Er bat die Beklagte, ihn aus dem Vertrag zu entlassen und das Fahrzeug zurückzunehmen oder ihm zu gestatten, es zu verkaufen. Die Beklagte ließ sich darauf nicht ein, sondern kündigte mit Schreiben vom 22. Mai 1963 das Darlehen und verlangte vom Kläger Herausgabe des Kraftfahrzeugs. Am 25. oder 27. Mai 1963 holte sie das Fahrzeug in Ei. vom Kläger ab, ließ es zunächst nach Dinslaken überführen und stellte es dort unter. In der Folge ließ sie sich aufgrund der Gehaltsabtretung vom Arbeitgeber des Klägers laufend einen Teil seines Arbeitslohnes auszahlen. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen belief sich, wie nunmehr unter den Parteien unstreitig ist, auf 3.090 DM.

5

Am 1. Juli 1963 wurde auf Veranlassung der Beklagten der Wagen von der Deutschen Automobiltreuhand GmbH geschätzt, wobei die Schätzung einen Marktwert von 5.200 DM ergab. In der Folgezeit - über den genauen Zeitpunkt streiten die Parteien - überführte die Beklagte das Fahrzeug von Dinslaken nach Hamburg und verkaufte es am 11. September 1963 zum Preise von 5.500 DM.

6

Mit Schreiben vom 23. September 1963 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung, die zu ihren Gunsten mit 2.740,07 DM abschloß. Dieser Betrag minderte sich in der Folge noch durch Zahlungen an die Beklagte aus der Gehaltsabtretung des Klägers sowie um einen von der Beklagten dem Kläger gutgebrachten Betrag in Höhe von 450,70 DM für Nutzung des Kraftfahrzeugs durch die Beklagte in der Zeit zwischen Fortnahme und Weiterverkauf, so daß die Schlußabrechnung der Beklagten aus dem Darlehensvortrag sich auf 204,37 DM zu deren Gunsten belief.

7

Der Kläger hält die Abrechnung der Beklagten für unrichtig, soweit in ihr für Sicherstellung und Überführungskosten 236 DM und für Verkaufsprovision über 425 DM weitere 400 DM in Anrechnung gestellt sind. Er ist ferner der Ansicht, daß ihm die Beklagte wegen verspäteten Verkaufs des Kraftfahrzeuges und der dadurch eingetretenen Wertminderung in Höhe von 1.100 DM und wegen verspäteter Abmeldung des Kraftfahrzeuges von der Steuer in Höhe von 64,80 DM schadensersatzpflichtig sei, so daß er unter Berücksichtigung der ihm gutgebrachten 450,70 DM von der Klägerin den Betrag von 1.350,10 DM fordern könne.

8

Abgesehen hiervon ist der Kläger der Ansicht, daß die Abrechnung zwischen ihm und der Beklagten nur nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes erfolgen könne. Er hat hierzu vorgetragen:

9

Die Firma E. wickelte ihre Finanzierungen fast ständig über die NAF und damit über die Beklagte ab. Auch im vorliegenden Falle habe nicht er, sondern die Firma E. die NAF eingeschaltet. Das ergebe sich daraus, daß im Kaufvertrag die Restfinanzierung über die NAF vorgesehen gewesen sei. Wirtschaftlich sei er daher wie ein Abzahlungskäufer gestellt gewesen.

10

Dadurch, daß die Beklagte den Wagen abgeholt und die Abrechnung vorgenommen habe, sei sie in der Abwicklung des Kaufvertrages an die Stelle des Verkäufers getreten. Es sei unrichtig, daß bei Abschluß des Darlehensvertrages der Kaufvertrag bereits zustandegekommen sei. Er habe bei der Firma E. zunächst lediglich einen Antrag auf Abschluß des Kaufvertrages gestellt und dieser Antrag sei erst nach Sicherstellung der Finanzierung angenommen worden. Aufgrund dieses Sachverhaltes müsse sich die Beklagte nach der Rechtsprechung wie eine Abzahlungsvorkäuferin behandeln lassen. Auch bei Anwendung des Abzahlungsgesetzes sei ihm der geforderte Betrag von 1.350,10 DM zurückzugewähren, denn die Beklagte müsse auch die Inzahlungnahme des Opel-Kapitän mit 1.000 DM sowie die Barzahlung von 400 DM an die Verkäuferfirma gegen sich gelten lassen. Soweit er das Kraftfahrzeug benutzt habe, sei er bereit, hierfür einen Anspruch der Beklagten in Höhe von 1.100 DM anzuerkennen. Bei Anwendung des Abzahlungsgesetzes ergebe sich mithin für ihn ein Rückgewähranspruch von 3.507 DM.

11

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.350, 10 DM nebst Zinsen zu zahlen.

12

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen:

13

Ihre mit 204,37 DM zu ihren Gunsten abschließende Abrechnung sei zutreffend. Notfalls erkläre sie mit dieser noch offenen Darlehensforderung die Aufrechnung gegenüber dem Klageanspruch. Das Abzahlungsgesetz könne keine Anwendung finden. Sie habe weder mit der Firma E. noch mit der NAF in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung gestanden. Die Firma E. habe noch nie Finanzierungen über sie abgewickelt. Der Kläger selbst oder die Firma E. - diese in seinem Interesse - sei wegen der Beschaffung des Darlehens an die NAF herangetreten. Kauf- und Darlehensvertrag seien nicht miteinander gekoppelt und stellten keinen einheitlichen Lebensvorgang dar. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag weiche in verschiedener Hinsicht von den üblichen Teilzahlungsverträgen ab. Der Kläger selbst sei vom Darlehensvertrag zurückgetreten und hätte bei Abholung des Wagens schon freiwillig daran den Besitz aufgegeben. Er habe sich nämlich einen anderen Wagen kaufen wollen. Der Kläger habe sich nicht in der gleichen wirtschaftlichen Lage wie ein Abzahlungskäufer befunden. Weder die Firma E. noch sie habe ein vertragliches Rücktrittsrecht besessen. Ihr habe lediglich ein Kündigungsrecht zugestanden, bei dessen Ausübung sei der Wagen jedoch nicht an den Verkäufer zurückzugeben gewesen. Als der Darlehensantrag - und zwar ohne den Kaufvertrag - am 9. April 1963 bei ihr eingegangen sei, sei der Kaufvertrag bereits geschlossen gewesen. Sie habe kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Kaufvertrages gehabt. Sie habe lediglich als Bank ihren eigenen Vorteil durch den Abschluß eines banküblichen Kreditgeschäftes angestrebt. Im übrigen habe der Kläger - nach Abholung des Wagens - in zulässiger Weise auf seine Rechte aus dem Abzahlungsgeschäft verzichtet. Er habe mit Schreiben vom 5. Juni 1963 ausdrücklich erklärt, er komme für allen Schaden auf, den er verschuldet habe, und habe sich erboten, monatlich 100 bis 150 DM abzuzahlen. Diesem letzteren Vortrag gegenüber hat der Kläger entgegengehalten, in seinem Schreiben vom 5. Juni 1963 könne schon deshalb kein Verzicht auf seine Rechte aus dem Abzahlungsgesetz gelegen haben, da er damals von der später erfolgten Abrechnung der Beklagten noch keine Kenntnis gehabt habe, also noch gar nicht gewußt habe, daß die Beklagte bei einer Abrechnung aus dem Darlehensvertrag verbleiben wolle.

14

Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Klageantrag des Klägers zur Zahlung von 1.350,10 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zinsen nicht, wie vom Landgericht ausgesprochen für die Zeit ab 3. November 1964, sondern für die Zeit ab 2. November 1964 zu zahlen sind.

15

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

16

1.)

Das Berufungsgericht nimmt das Vorliegen eines sogenannten finanzierten Abzahlungsgeschäftes an, auf das die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden seien, so daß die Beklagte vom Kläger, da sie diesem den Besitz an dem Kraftfahrzeug entzogen und das Kraftfahrzeug aufgrund ihres Sicherungseigentums an sich genommen habe, die Erfüllung des Darlehensvertrages nicht mehr verlangen könne, sondern für das Verhältnis zwischen den Parteien die gesetzlichen Abwicklungsbestimmungen der §§ 1 bis 3 AbzG maßgebend seien.

17

Das Berufungsgericht ist hiermit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. insbesondere BGHZ 3, 257; BGH LM § 6 AbzG Nr. 2; BGHZ 5, 373; BGH NJW 1954, 185) gefolgt, von der abzuweichen für den erkennenden Senat keine Veranlassung besteht.

18

Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, daß die im Laufe der Zeit erfolgte Ausweitung der Abzahlungsgeschäfte auf hochwertige Güter die Beteiligung Dritter als Kreditgeber an diesen Geschäften erforderlich gemacht hat. Insbesondere beim Abzahlungskauf von Kraftfahrzeugen ist die Einschaltung eines Finanzierungsinstitutes die Form, in der heute diese Geschäfte in der Regel durchgeführt werden. Die Gefahr, die für den Käufer in der Verlockung liegt, sich ohne oder gegen geringe Anzahlung in den Besitz von Sachwerten zu setzen, und die sich daraus ergebende Neigung, sich über seine wirtschaftlichen Kräfte hinaus zu belasten, ist aber nicht geringer, wenn statt des Verkäufers ein Dritter den Kredit einräumt. Dies rechtfertigt die Annahme, daß der Gesetzgeber diese Art von Geschäften auch in die Regelung der Bestimmung des § 6 AbzG mit einbezogen hätte, wenn es sie bei Erlaß des Gesetzes (16. Mai 1894) schon gegeben hätte oder sie zu jener Zeit schon voraussehbar gewesen wären. Das hat die Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes auch auf diese Art von Abzahlungsgeschäften dann geführt, wenn ein berechtigter Anlaß besteht, das Kauf- und Darlehensgeschäft als einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang anzusehen, der infolge des engen Zusammenhanges zwischen Kauf- und Darlehensvertrag den Käufer in die gleiche schutzwürdige wirtschaftliche Lage bringt, wie sie für ihn bei einem Abzahlungsgeschäft mit nur einem Vertragspartner gegeben ist. Denn auch in diesem Falle ist der Käufer nicht in der Lage, den Kaufpreis aus eigenen Kräften aufzubringen, sondern auf fremden Kredit angewiesen. Ebenso wie beim gewöhnlichen Abzahlungskauf hat er Ratenzahlungen zu erbringen, nur daß sie nicht an den Verkäufer, sondern an den Darlehensgeber zu leisten sind. Hinzu kommt, daß auch bei diesen finanzierten Ratenkäufen normalerweise geschäftlich unerfahrene Käuferschichten - mögen sie auch einem gehobenen Bildungsgrad und Stand angohören - beteiligt sind, die die ihnen in der Regel vom Verkäufer vorgelegten Darlehensantragsformulare nur oberflächlich lesen und oft gar nicht erfassen, daß Verkäufer und Kreditgeber zwei voneinander getrennte Personen sind, oder zumindest diesem Umstand keine Bedeutung beimessen, zumal die Darlehenssumme nicht an den Käufer, sondern unmittelbar an den Verkäufer ausgezahlt wird und der Kaufgegenstand in gleicher Weise wie in der Regel beim gewöhnlichen Abzahlungsgeschäft als Kreditunterlage dient. Für nicht erforderlich hält es die Rechtsprechung hierbei, daß zwischen Verkäufer und Kreditgeber enge interne Beziehungen, etwa eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung, bestehen. Auf dieses Merkmal hat sie es nur bei der ganz anders gearteten Frage abgestellt, ob und inwieweit Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Kreditgeber geltend gemacht werden können. Es genügt vielmehr, daß Kauf- und Darlehensvertrag sich in gegenseitiger Abhängigkeit zu einer wirtschaftlichen Einheit ergänzen, wobei es ohne eine im Vertragswerk selbst zum Ausdruck gekommene Bezugnahme genügt, daß keiner der beiden Verträge ohne Zustandekommen des anderen möglich gewesen wäre, weil z.B. die Vermögensverhältnisse des Käufers es nur zuließen, den Kaufgegenstand ratenweise zu bezahlen. Andererseits darf aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Abzahlungsgesetz solche "Dreiecksverhältnisse", wie sie dem finanzierten Abzahlungskauf zugrundeliegen, nun einmal in seinen Geltungsbereich nicht einbezogen hat, seine entsprechende Anwendung mithin nicht nur auf den Schutz abgestellt werden kann, den das Abzahlungsgesetz dem Käufer geben will. In gleicher Weise bedarf es auch der Berücksichtigung schutzwerter Interessen des Darlehensgebers, so daß nur die gerechte Abwägung aller Interessen zum zutreffenden Ergebnis führen kann. Erforderlich ist es daher, daß auch der Kreditgeber zwar nicht der rechtlichen Form, wohl aber der wirtschaftlichen Gestaltung nach darauf abzielt, dem Käufer zum Erwerb eines Gegenstandes gegen Teilzahlung zu verhelfen, da nur in diesem Falle das zwischen Darlehensgeber und Käufer abgeschlossene Geschäft seinen gewöhnlichen Charakter verliert und zum Teilstück eines Teilzahlungsgeschäftes wird. Genügend ist daher nicht allein die Kreditgewährung unter Übertragung des Kaufgegenstandes zur Sicherheit, sondern hinzukommen muß immer noch eine auch von dem Darlehensgeber bezweckte mehr oder weniger enge Verbindung zwischen dem Kauf- und Darlehensgeschäft, d.h. auch sein Interesse muß auf das Zustandekommen eines Abzahlungsgeschäftes gerichtet sein, so daß sich seine Leistung, eben wegen der gewollten engen Verbindung mit dem Kaufgeschäft, für den Käufer nicht als ein gewöhnlicher Personalkredit, sondern vielmehr als ein Warenkredit (Teilzahlungskredit im Gegensatz zum Barkredit) darstellt. Ob dies zutrifft, wird sich bei den mannigfaltigen Arten, in denen heute finanzierte Abzahlungsgeschäfte abgeschlossen werden, allgemein nicht sagen lassen. Die Rechtsprechung hat es daher immer auf den Einzelfall abgestellt und die Frage nach den äußersten Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes bisher ausdrücklich offen gelassen.

19

2.)

Auch hier bedarf es nicht der Beantwortung der Frage nach diesem "äußersten Rahmen". Denn das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen getroffen: Es sei davon auszugehen, daß der Kaufvertrag des Klägers mit der Verkauferfirma E. ohne einen Darlehensvertrag mit einem Finanzierungsinstitut nicht abgeschlossen und der Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht ohne den Kaufvertrag zustandegekommen wäre. Der Kläger habe bei der Verkäuferfirma durch die Unterzeichnung des Kaufantragsformulars zunächst nur einen Antrag im Sinne des § 145 BGB auf Abschluß eines Kaufvertrages abgegeben. Das endgültige Zustandekommen des Geschäfts habe mit Rücksicht darauf, daß er nicht in der läge gewesen sei, den gesamten Kaufpreis sofort in bar zu entrichten, in der Schwebe bleiben sollen, bis die Finanzierung geklärt worden sei. Dem entspreche der Vermerk im Kaufantragsformular "Rest fin NAF". Im Darlehensvertrag werde zwar nicht direkt auf den gegenüber der Verkäuferfirma abgegebenen Kaufantrag Bezug genommen. Es heiße jedoch ausdrücklich, das Darlehen werde zum Ankauf des im einzelnen beschriebenen Wagens gewährt; weiter seien der Kaufpreis, die Anzahlung und die Namen von Verkäufer und Käufer angegeben. Mit dieser Ausgestaltung des Darlehensvertrages werde seine Abhängigkeit vom Kaufvertrag in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht. Im übrigen habe es sich auch um eine normale Kundenfinanzierung durch eine Teilzahlungsbank gehandelt. Wenn auch zwischen der Beklagten und der Vorkäuferfirma ein sogenannter Rahmenvertrag nicht bestanden habe, so ergebe sich dennoch, daß die Beklagte auch ohne vertragliche Bindung zur Verkäuferfirma immer wieder deren Kaufverträge finanziert habe. So seien von der NAF im Monat durchschnittlich etwa 10 bis 25 Finanzierungsgeschäfte - verschiedener Verkäufer - an die Beklagte herangetragen worden und diese habe jährlich etwa 25 bis 50 Verträge finanziert, die von der hier in Rede stehenden Verkäuferfirma über die NAF zu ihr herangetragen worden seien, und der NAF dafür - ebenso wie in anderen Vermittlungsfällen ähnlicher Art - eine Provision gewährt.

20

Diese Feststellungen tragen im Rahmen der oben erfolgten Erörterungen die Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich vorliegend um ein sogenanntes finanziertes Abzahlungsgeschäft gehandelt habe, auf das die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden seien. Da es sich bei der Beklagten, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, um ein Institut handelt, das sich gewerbsmäßig mit Kundenfinanzierungen befaßt, bei dem also ohne weiteres davon ausgegangen werden kann - wie auch immer die seinen Darlehensverträgen zugrundegelegten Bedingungen geartet sein mögen -, daß sein Interesse auf den Abschluß von Abzahlungskäufen gerichtet ist, seine Kredithingabe also der wirtschaftlichen Gestaltung nach darauf abzielt, dem Käufer zum Erwerb eines Gegenstandes gegen Teilzahlung zu verhelfen, bedarf es auch hier keiner Erörterung der Frage nach dem "äußersten Rahmen" der entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes auf den Darlehensgeber.

21

An der Rechtslage ändert sich auch nichts dadurch, daß von der Beklagten noch eine Finanzmaklerfirma zwischengeschaltet worden ist. Entscheidend bleibt auch in einem solchen Falle allein, ob zwischen Kaufvertrag und Darlehensvertrag die wechselseitige Abhängigkeit bestand und die Darlehenshingabe darauf abzielte, dem Käufer im wirtschaftlichen Ergebnis zum Erwerb eines Gegenstandes gegen Teilzahlung zu verhelfen. Wollte man insoweit anderer Ansicht sein, so hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein sich gewerbsmäßig mit Kundenfinanzierungen befassendes Institut es jederzeit in der Hand, durch eine besondere Art der Ausgestaltung seiner Beziehungen zum Verkäufer der für es lästigen und möglicherweise mit wirtschaftlichen Nachteilen verbundenen Anwendung des Abzahlungsgesetzes zu entgehen. Das aber würde dem im Abzahlungsgesetz dem Käufer verbürgten Schutz widersprechen.

22

3.)

Die Revision bleibt mit den von ihr erhobenen Rügen erfolglos.

23

a)

Unrichtig ist es, wenn die Revision ausführt, das Berufungsgericht habe für die Abhängigkeit des Kauf- und Darlehensvertrages voneinander allein die Tatsache genügen lassen, daß der Kläger für den Erwerb des Kraftfahrzeuges eine Finanzierung benötigt habe, was zur Annahme eines dem Abzahlungsgesetz unterliegenden finanzierten Abzahlungsgeschäftes nicht ausreiche.

24

Dem widerspricht bereits der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt, aus dem hervorgeht, daß nicht allein für den Kläger das Erfordernis einer Finanzierung bestanden hat, sondern daß auch die Ausgestaltung des Darlehensvertrages dessen Abhängigkeit vom Kaufvertrag in hinreichender Weise zum Ausdruck bringt.

25

Am unstreitigen Sachverhalt aber geht es vorbei, wenn die Revision weiter meint, die Finanzierung sei zwar vorgesehen gewesen; es sei aber nicht so gewesen, daß die Verkäuferfirma die Finanzierungsbank habe beibringen müssen; dies sei ausschließlich Sache des Klägers gewesen, so daß er nicht besser stehen könne, als wenn er sonst einen gesicherten oder ungesicherten Kredit von einer Bank aufgenommen hätte. Denn wie der Kläger in seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, wurde bei den zwischen dem Kläger und der Verkauferfirma geführten Kaufverhandlungen, als man auf die Finanzierung zu sprechen kam, von der Vorkäuferfirma bei der NAF in Duisburg angerufen, worauf kurz danach ein Angestellter der NAF nach D. kam. Mit diesem und der Verkäuferfirma besprach alsdann der Kläger alles Nötige und unterschrieb sodann das Darlehensvertragsformular der Beklagten. Von diesem Sachverhalt konnte daher das Berufungsgericht ausgehen, wenn es ihn in seinen Urteilsausführungen auch nicht ausdrücklich erwähnt hat. Es kann mithin, entgegen den Ausführungen der Revision, nicht die Rede davon sein, daß der Kläger das Finanzierungsinstitut habe beibringen müssen, sich also das Darlehen gewissermaßen "auf eigene Faust" beschafft habe und der Derlehensvertrag in völliger Unabhängigkeit von dem Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Ob es bei einer solchen Sachlage, wie das Berufungsgericht meint, an der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen Kauf- und Darleensvertrag gefehlt hätte und damit eine entsprechende Anwendung des Abzahlungsgesetzes entfallen wäre, bedarf daher hier nicht der Erörterung.

26

b)

Rechtsirrig ist die Ansicht der Revision: Da das Berufungsgericht festgestellt habe, daß ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten an dem Kaufgeschäft nicht bestanden habe, habe es Verkäuferfirma und Beklagte auch nicht als Einheit ansehen können, zumal zwischen der Verkäuferfirma und der Beklagten keine vertraglichen Beziehungen bestanden hätten. Auch habe keinerlei Haftung der Verkäuferfirma gegenüber der Beklagten für die Restkaufpreisfinanzierung bestanden, und die Unabhängigkeit der Verkauferfirma von der Beklagten sei im besonderen durch die Dazwischenschaltung eines selbständig gen Finanzierungsmaklers deutlich geworden.

27

Was zunächst die Dazwischenschaltung der Finanzmaklerfirma anbetrifft, so ist oben bereits das Erforderliche gesagt worden. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten am Kaufgeschäft glaubt das Berufungsgericht zwar verneinen zu müssen, führt im Ergebnis aber dennoch aus, eine Teilzahlungsbank, wie es die Beklagte sei, werde immer am Zustandekommen des Kaufvertrages interessiert sein, weil sie hoffe, mit dessen Finanzierung ein gewinnbringendes Bankgeschäft durchführen zu können. Damit bringt das Berufungsgericht aber letztlich zutreffend zum Ausdruck, daß ein Abgrenzungskriterium nicht das wirtschaftliche Interesse der Teilzahlungsbank am Kaufgeschäft sein kann, sondern es entscheidend darauf ankommt, daß die Kredithingabe ihrer Gestaltung nach darauf abstellt, dem Käufer zum Erwerb eines Gegenstandes gegen Teilzahlung zu verhelfen, eben weil die Bank hofft, - und darin liegt ihr wirtschaftliches Interesse - mit der Finanzierung ein gewinnbringendes Geschäft durchführen zu können. Ebenfalls unbeachtlich muß es bleiben, daß im vorliegenden Fall die Beklagte sich nicht durch eine Mithaftung der Verkäuferfirma abgesichert hat. Eine solche Mitwirkung kann zwar den Beziehungen zwischen Darlehensgeber und Verkäufer eine engere Prägung geben, stellt aber kein entscheidendes Abgrenzungskriterium für das Vorliegen eines finanzierten Abzahlungsgeschäftes dar, auf das die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes entsprechende Anwendung zu finden haben.

28

c)

Zumindest mißverstanden hat die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts, wenn sie meint: Das Berufungsgericht habe angenommen, für einen etwaigen notwendigen Ausgleich im Innenverhältnis zwischen der Verkäuferfirma und der Beklagten habe im Rahmenvertrag Sorge getroffen werden müssen, und dabei übersehen, daß ein solcher Rahmenvertrag überhaupt nicht vorgelegen habe. Das Berufungsgericht hat keineswegs das Vorliegen eines Rahmenvertrags angenommen, sondern an der von der Revision bezeichneten Stelle (S. 27 des Berufungsurteilst in anderem Zussammenhang nur zum Ausdruck gebracht, daß für einen etwa notwendigen Ausgleich im Innenverhältnis im Rahmenverträge Vorsorge hätte getroffen werden müssen und bei dem hier vorliegenden Umfang der tatsächlichen Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Verkäuferfirma der Abschluß eines solchen Rahmenvertrages mit entsprechenden Vereinbarungen nahe gelegen hätte, es aber nicht zu Lasten des Klägers gehen könne, wenn die Beklagte es unterlassen habe, sich bei der Verkäuferfirma gegen eine Rückrechnung des Darlehens und des Kaufvertrages nach dem Abzahlungsgesetz abzusichern.

29

Unverständlich bleibt es, wenn die Revision schließlich noch ausführt, die Beklagte als Kreditanstalt sei nicht verpflichtet gewesen, mit der Verkäuferfirma einen Vertrag zu schließen, wie das Berufungsgericht es annehme, und die Verkäuferfirma sei gleichfalls nicht verpflichtet gewesen, mit der Beklagten einen Vertrag zu schließen; insoweit würden die wirtschaftlichen Voraussetzungen der einzelnen Verträge und ihre Beziehungen zueinander vom Berufungsgericht verkannt. Er ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht an irgendeiner Stelle und insbesondere auch nicht auf der von der Revision bezeichneten Seite 27 seines Urteils eine solche Verpflichtung, sei es der Beklagten oder der Verkäuferfirma, angenommen und hieraus irgendeine rechtliche Schlußfolgerung gezogen hat.

30

4.)

Da es sich im Hinblick auf den Darlehensgeber immer nur um eine entsprechende Anwendung des Abzahlungsgesetzes handelt, tritt der Darlehensgeber zwar nicht in die Rolle des Verkäufers ein, wird diesem aber in wesentlichen Beziehungen gleichgestellt. Auf ihn sind daher die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 AbzG entsprechend anzuwenden, wenn er auf Grund des ihm übertragenen Sicherungseigentums dem Käufer den Besitz an dem Kaufgegenstand durch dessen Fortnahme entzieht. In diesem Fall gilt die aus § 5 AbzG abgeleitete Rücktrittsfiktion entsprechend, wenn auch in der Fortnahme durch den Darlehensgeber kein "Wiederansichnehmen" im eigentlichen Wortsinn des § 5 AbzG liegt. Übt der Darlehensgeber das Fortnahmerecht aus, so hat dies danach zur Folge, daß er einerseits das Volleigentum an dem Kaufgegenstand erwirbt, andererseits aber seine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag verliert, an deren Stelle das Abwicklungsverhältnis entsprechend §§ 1 bis 3 AbzG tritt. Während die dem Käufer obliegende Rückgabepflicht bereits mit der Fortnahme des Kaufgegenstandes ihre Erfüllung gefunden hat, ergibt sich für den Darlehensgeber die Pflicht, dem Käufer die von ihm erbrachten Leistungen zurückzuerstatten, wobei der Darlehensgeber unter entsprechender Anwendung des § 2 AbzG die infolge des Darlehensvertrages gemachten Aufwendungen, Ersatz für die vom Kläger zu vertretenen Beschädigungen der Kaufsache sowie eine Nutzungsvergütung unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Wertminderung der Kaufsache zur Verrechnung stellen kann.

31

Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Abrechnung zwischen den Parteien vorgenommen, indem es insoweit den vom Landgericht angestellten Berechnungen mit kleinen Abänderungen gefolgt ist, die sich daraus ergaben, daß erst im Berufungsverfahren der an die Beklagte vom Arbeitgeber des Klägers abgeführte Betrag in Höhe von 3.090 DM unstreitig wurde und beide Parteien übereinstimmend erklärten, bei den Sicherstellungs- und Überführungskosten solle nicht von dem ursprünglich von der Beklagten angesetzten Betrag von 236,30 DM, sondern von einem Betrage von 120 DM ausgegangen werden.

32

a)

Die vom Beklagten erbrachte Gesamtleistung beziffert das Berufungsgericht mit 4.090 DM, wobei es diesem Betrag die unstreitig vom Arbeitgeber des Klägers an die Beklagte abgeführten 3.090 DM sowie weiterhin 1.000 DM zugrundelegt, den letzteren Betrag, da der Kläger der Verkäuferfirma einen zu diesem Betrag bewerteten Opel-Kapitän in Zahlung gegeben habe und die Beklagte nicht geltend mache, daß dieser Wagen überbewertet worden sei.

33

Zu der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher noch nicht entschiedenen Frage, ob sich bei der Abwicklung eines finanzierten Abzahlungsgeschäftes nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes der Darlehensgeber auch die vom Käufer an den Verkäufer geleistete Anzahlung anrechnen lassen muß, obgleich es sich hierbei um eine nicht dem Darlehensgeber erbrachte Leistung handelt, ist folgendes zu sagen: Zunächst ist einmal davon auszugehen, daß bei Durchgreifen der Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG dem Käufer alle von ihm erbrachten Leistungen, wozu auch die von ihm gemachte Anzahlung gehört, in gleicher Weise zurückzugewähren sind, wie auch er die von ihm empfangene Leistung (durch die Fortnahme des Kaufgegenstandes) voll zurückgewährt hat. Da der Darlehensgeber nicht an die Stelle des Verkäufers tritt, sondern die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes nur entsprechend auf ihn anzuwenden sind, wird allerdings zu fragen sein, ob es bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Darlehensgeber auch zumutbar ist, bei der Abrechnung eine Geldleistung des Käufers gegen sich gelten zu lassen, die tatsächlich gar nicht er, sondern der Verkäufer empfangen hat. Eine solche Zumutbarkeit ist jedoch zu bejahen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß der Darlehensgeber mit der Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes an ihn einen Sachwert erhält, in dem auch die vom Käufer an den Verkäufer geleistete Anzahlung enthalten ist. Damit erhält er zunächst einen Gegenstand zu Sicherungseigentum, der in seinem Wert die von ihm dem Verkäufer gezahlte Darlehenssumme um die an den Verkäufer geleistete Anzahlung übersteigt. Dieser seine Darlehensleistung übersteigende Sachwert und nicht etwa nur der der Teilfinanzierung entsprechende Anteil liegt auch bei der Abwicklung nach § 2 AbzG dem ihm gutzubringenden Rechnungsposten zugrunde, soweit es sich um vom Käufer zu vertretende Beschädigungen und die Nutzungsvergütung unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Wertminderung handelt. Der Darlehensgeber befindet sich daher dadurch, daß er dem Käufer den Kaufgegenstand fortgenommen hat, in der gleichen Lage, in der sich auch der Verkäufer bei einem gewöhnlichen Abzahlungsgeschäft nach Wiederansichnahme des Kaufgegenstandes befinden würde. Nun wird es sich zwar häufig ergeben, daß der Darlehensgeber bei der Verwertung des dem Käufer fortgenommenen Kaufgegenstandes nicht einen Preis erzielen kann, der zusammen mit der dem Darlehensgeber zustehenden Nutzungsvergütung und möglichen Ansprüchen wegen vom Käufer zu vertretender Beschädigungen der Kaufsache nicht den Betrag erreicht, den der Darlehensgeber mit der Hingabe des Darlehens und der ihm zuzurechnenden Anzahlung erbracht hat. Dies ist aber ein Risiko, das nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes beim gewöhnlichen Abzahlungskauf der Verkäufer in gleicher Weise zu tragen hat. Die Tragung dieses Risikos ist auch trotz nur "entsprechender" Anwendung des Abzahlungsgesetzes dem Darlehensgeber schon um dessentwillen zumutbar, weil er regelmäßig in der Lage sein wird, sich durch geeignete Vereinbarungen mit dem Verkäufer hiergegen abzusichern, da der Verkäufer an dem Finanzierungsgeschäft in erster Linie selbst wirtschaftlich interessiert ist. So sind dann auch in den Darlehensformularanträgen der Finanzierungsinstitute in der Regel eine Mithaftung des Verkäufers für das dem Käufer gewährte Darlehen oder zumindest seine Bürgschaftsübernahme oder andere Sicherheiten vorgesehen. Wenn im vorliegenden Falle eine Mithaftung der Verkäuferfirma nicht bestanden hat, so hat die Beklagte dieses Risiko bewußt in Kauf genommen, so daß kein Anlaß besteht, den Käufer für eine durch den Darlehensgeber bewußt in Kauf genommene Vergrößerung seines Risikos einstehen zu lassen. Im übrigen hat die Beklagte ihr größeres Risiko damit ausgeglichen, daß sie sich nicht nur mit der Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes begnügt, sondern sich noch darüber hinaus die Gehaltsansprüche des Klägers in Höhe des gesetzlich pfändbaren Betrages gegen seine jeweiligen Arbeitgeber hat abtreten lassen. Ebenso kann sich der Darlehensgeber durch eine Mithaft des Verkäufers gegen einen überforderten Kaufpreis des Verkäufers schützen, ganz abgesehen davon, daß es dem Darlehensgeber auch zumutbar ist, vor Hingabe des Darlehens zu überprüfen, ob der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Kaufpreis in etwa dem Wert des Kaufgegenstandes entspricht.

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Bedenken könnten sich nur ergeben, wenn der Darlehensgeber sich zwar durch Vereinbarungen mit dem Verkäufer abgesichert hat, ein Rückgriff auf diesen aber wegen dessen Insolvenz entfällt, zumal sich hierbei für den Käufer möglicherweise eine günstigere Lage als bei einem gewöhnlichen Abzahlungsgeschäft ergeben könnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten: Einmal ist beim finanzierten Abzahlungsgeschäft der Darlehensgeber am Zustandekommen dieses Geschäftes wirtschaftlich ebenso interessiert wie Verkäufer und Käufer. Er erwirbt das Sicherungseigentum am Kaufgegenstand und in seinem Belieben steht es, dieses Sicherungseigentum durch Ansichnahme des Kaufgegenstandes zu seinem Volleigentum werden zu lassen. In seiner freien Entscheidung steht es mithin, ob er beim Darlehensvertrag verbleiben oder sich den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes unterwerfen will. Tut er das letztere, so ist es ihm in dem doch immerhin als Ausnahme anzusehenden Fall der Insolvenz des Verkäufers auch zumutbar, das hiermit verbundene Risiko zu tragen. Unberücksichtigt darf hierbei nicht bleiben, daß der Darlehensgeber, jedenfalls wenn er die Finanzierung von Abzahlungsgeschäften gewerbsmäßig betreibt, mit dem Verkäufer in der Regel auf zumindest gewisse Dauer zusammenarbeitet, daher in erster Linie nicht nur an einer Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage des Verkäufers interessiert sein muß, sondern auch ganz andere Möglichkeiten hat, sich hierüber zu unterrichten, als der Käufer, der dem Verkäufer im allgemeinen nur einmal im Rahmen eines einzelnen Kaufgeschäftes, also nur in einem Einzelfall, gegenübertritt.

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Schließlich ist auch noch an den Fall zu denken, daß der Kaufgegenstand ohne Verschulden des Käufers oder durch einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umstand beschädigt wird oder gar gänzlich in Verlust geht, so daß die in § 2 AbzG vorgesehene Ausgleichsfunktion für den Darlehensgeber entfällt. Hier läßt sich aber auch wiederum nur sagen, daß es, soweit eine Beschädigung der Sache in Rede steht, der freien Entscheidung des Darlehensgebers obliegt, ob er von seinem Fortnahmerecht und dem damit verbundenen Risiko Gebrauch machen will oder nicht. Liegt aber ein gänzlicher Verlust des Kaufgegenstandes vor, so ist dessen Fortnahme durch den Darlehensgeber gar nicht mehr möglich und die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes kann überhaupt nicht zur Erörterung stehen. Aber selbst insoweit pflegen sich die Darlehensgeber dadurch abzusichern, daß sie in ihren Vertragsbedingungen dem Käufer die Pflicht auferlegen, für den ihnen sicherungsübereigneten Gegenstand eine Sachversicherung abzuschließen. So war nach den Vertragsbedingungen der Kläger auch hier verpflichtet, während der Laufzeit des Darlehensvertrages das Kraftfahrzeug gegen Kaskoschäden zu versichern.

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Zutreffend ist mithin das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes abzuwickelnden Verhältnis die vom Kläger an die Verkäuferfirma geleistete Anzahlung in Höhe von 1.000 DM dem Kläger als Rechnungsposten gutzubringen ist.

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b)

Bei der Festsetzung der für die Beklagte in Anrechnung zu bringenden Gebrauchsvergütung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 AbzG ist das Berufungsgericht in vollem Umfange dem Landgericht gefolgt. Dieses hat die von der Beklagten errechnete Wertminderung des Kraftfahrzeuges in Hohe von 1.900 DM seinen Berechnungen zugrunde gelegt, diesen Betrag von 1.900 DM auch als die zutreffende Gebrauchsvergütung angesehen und hierzu ausgeführt: Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 19, 330) bei Berechnung der Nutzungsvorgütung nach § 2 AbzG von dem üblichen Mietzins für die verkaufte Sache auszugehen. Diese Berechnungsweise führe zu keinem für die Beklagte günstigeren Ergebnis. Nach dem Vorbringen der Beklagten habe der Kläger das Fahrzeug acht Wochen lang benutzt. Der oben errechnete Betrag von 1.900 DM entspreche bei einer Nutzungsdauer von etwa acht Wochen einem Tagessatz von etwa 34 DM. Es sei gerichtsbekannt, daß der übliche Mietzins für ein Kraftfahrzeug des hier fraglichen Typs keinesfalls höher als 34 DM sei.

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Diese auch von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

39

c)

Hinsichtlich der vom Kläger nach § 2 AbzG der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen, die dieser infolge des Darlehensvertrages entstanden sind, geht das Berufungsgericht, dem Landgericht folgend, davon aus, daß die an die Verkäuferfirma gezahlte Darlehenssumme nicht als anrechenbare Aufwendung zu berücksichtigen sei. Dies ist zutreffend, da, wie das Landgericht bereits ausgeführt hat, die Beklagte wegen der sich aus § 5 AbgG ergebenden Rücktrittsfolgen dem Verkäufer gleichgestellt wurde und mit der Fortnahme des Kraftfahrzeuges die Verpflichtung des Klägers zur Rückgewähr dieser Leistung ihre Erfüllung fand. Die Beklagte konnte daher die Darlehenssumme ebensowenig in Rechnung stellen, wie ein Verkäufer seine Aufwendungen zum Erwerb der verkauften Sache hätte in Rechnung stellen können.

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Weiterhin sind als nicht echte und damit nicht erstattungsfähige Auslagen angesehen worden die folgenden von der Beklagten in Rechnung gestellten Posten: 293,37 DM Verzugszinsen, 41 DM Kosten der Kreditkündigung, 15 DM Kosten der Lohnabtretungsanzeige, 57 DM Unterstellkosten, 825 DM Verkaufsprovision und 15 DM der mit 30 DM angesetzten Restantenbearbeitungsgebühr einschließlich Porto- und Telefonauslagen.

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Ohne weiteres ist hierin den Vordergerichten zu folgen, soweit die Unterstellkosten (57 DM) und die Verkaufsprovision (825 DM) in Rede stehen. Denn insoweit handelt es sich nicht um infolge des Darlehensvertrages gemachte Aufwendungen, sondern um Kosten, die im nach § 5 AbzG fingierten Rücktritt der Beklagten ihren Ursprung haben, mit der Weiterverwertung des Kraftfahrzeuges zusammenhängen und deshalb von der Beklagten nicht erstattet verlangt werden können. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch dadurch bestätigt, daß die Beklagte den aus dem Weiterverkauf des Kraftfahrzeuges erzielten Erlös an den Kläger nicht herauszugeben braucht, selbst wenn dieser Erlös im Zusammenhang mit den zu erstattenden Auslagen und der Nutzungsvergütung im Ergebnis zu einer Bereicherung der Beklagten geführt hätte; gerade diese Rechtsfolge zeigt, daß die Kosten der Verwertung des (sicherungshalber übereigneten) Kaufgegenstandes keine Aufwendungen für den Darlehensvertrag, sondern ausschließlich Aufwendungen anläßlich der Verwertung des Sicherungsgutes sind.

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Zumindest Zweifel können jedoch bestehen, ob auch die Nichtanrechnung der übrigen Posten (insgesamt 361,37 DM) zu Recht erfolgt ist. Jedoch kann diese Frage dahingestellt bleiben. Denn zu Unrecht sind zu Gunsten der Beklagten 120 DM für Sicherstellungs- und Überführungskosten und 30 DM für Schätzungskosten in Anrechnung gebracht worden, da es sich auch hierbei um Kosten handelte, die nicht infolge des Darlehensvertrages aufgewendet wurden, sondern die gleichsfalls im Zusammenhang mit in dem nach § 5 AbzG fingierten Rücktritt der Beklagten ihren Ursprung hatten und mit der Weiterverwertung des Kraftfahrzeuges zusammenhingen. Hierdurch mindert sich der zweifelhafte Betrag auf 361,37 DM minus 150 DM = 211,37 DM. Selbst wenn man diesen Betrag aber zu Gunsten der Beklagten als anrechenbare Aufwendung unterstellt und der Beklagten damit als Aufwendungsersatz 420,90 DM plus 211,37 DM = 632,27 DM, insgesamt mit der Gebrauchsvergütung von 1.900 DM, also 2.532,27 DM zustehen, so verbleiben zugunsten des Klägers immer noch 4.090 DM minus 2.532,27 DM = 1.557,73 DM gegenüber den von ihm nur begehrten und ihm zugesprochenen 1.350,10 DM. Ebenso kann es auch dahinstehen, daß von den Vordergerichten die Behauptung des Klägers unbeachtet geblieben ist, er habe außer der Inzahlungsgabe seines Opel-Kapitäns an die Verkäuferfirma auch noch eine Baranzahlung von DM 400 geleistet.

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5.)

Danach erweist sich die Revision der Beklagten, da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der Beklagten erkennen läßt, als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Pagendarm
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt