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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1951, Az.: I ZR 20/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1951
Aktenzeichen
I ZR 20/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 04.01.1951

Fundstellen

  • BGHZ 3, 257 - 261
  • JZ 1952, 33-34 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 141-142 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma G. & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Frau Adele G. in B., K.allee ...,

Prozessgegner

1. den Kaufmann Erich S. in R. (Kreis P.) Nr. ...,

2. seine Ehefrau Else S., ebendort,

Amtlicher Leitsatz

§6 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte findet auch Anwendung, wenn die Verpflichtung des Käufers zur Entrichtung des Kaufpreises in Teilzahlungen durch einen von dem Käufer im Einverständnis aller Beteiligten mit einem Dritten geschlossenen Darlehnsvertrag, der dem Käufer die alsbaldige Bezahlung des Preises ermöglicht, durch die Verpflichtung des Käufers zur Rückzahlung des Darlehns in Teilzahlungen ersetzt wird und die Folgen der Nichterfüllung des Darlehnvertrages so geregelt werden, wie die Folgen der Nichterfüllung des Kaufvertrages nach dem Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte nicht geregelt werden dürfen.

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Wilde

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 4. Januar 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Am 24. Januar 1950 verkaufte die Klägerin auf Grund eines von der Beklagten zu 2) allein am 19. Januar 1950 unterschriebenen Kaufantrages an die Beklagte zu 2), die damals zusammen mit ihrem Ehemann in Braunschweig-Querum ein Fuhrgeschäft und einen Kleinhandel mit Altmaterial und Gemüse betrieb, einen gebrauchten Opel Lieferkraftwagen von 3 to-Tragfähigkeit für den Preis von 3.600 RM. In dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 24. Januar 1950 war bestimmt, daß die Klägerin einen gebrauchten Opel Lieferkraftwagen von 2 1/2 to für 200 DM in Zahlung nahm, daß 2.800 DM - finanziert durch die B. Finanzierungen GmbH in Bremen - bar gezahlt wurden, und daß die B. neun Wechsel zu je 411 DM, fällig am 25. eines jeden Monats, beginnend am 25. Februar 1950, erhielt, sowie daß die Klägerin zwei Wechsel zu je 300,- DM, fällig am 28. Januar und 4. Februar 1950, erhielt. Bei der Finanzierung durch die Boteck GmbH, die von der Klägerin vermittelt worden war, handelte es sich um ein Darlehen von 2.800 DM, das die Boteck beiden Beklagten gegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Klägerin gab und um neun von den Beklagten ausgestellte Wechsel, die die Klägerin angenommen hatte. Schon die beiden Wechsel von je 300 DM sind nicht pünktlich und nicht vollständig eingelöst worden. Weitere Zahlungen haben die Beklagten nicht geleistet. In dem Kaufantrage vom 19. Januar 1950 hatte sich die Klägerin das Eigentum an dem Kraftwagen bis zur vollständigen Erfüllung aller der Beklagten zu 2) obliegenden Verbindlichkeiten vorbehalten. Bei dem von der Klägerin vermittelten Darlehensvertrage mit der B. GmbH ist dieser das Eigentum an dem Kraftwagen übertragen worden.

2

Durch das Schreiben vom 16. Juni 1950 hat die B. GmbH ihre Forderung auf 2.082,10 DM beziffert und der Klägerin mitgeteilt, daß sie die vom 25. Mai an laufenden Wechsel aus dem Verkehr gezogen habe. Gleichzeitig hat sie die Klägerin gebeten, das Fahrzeug baldmöglichst zu verwerten. Schon vor diesem Brief hat die Klägerin der Beklagten zu 2) in dem Brief vom 3. Juni 1950 mitgeteilt, daß sie das Fahrzeug, nachdem die Beklagten den am 25. Mai 1950 fälligen Wechsel abermals nicht eingelöst hätten, an sich genommen und für die Boteck gesichert hätten. Sie habe das Fahrzeug zunächst bei sich eingestellt.

3

Die Klägerin berechnet die ihr gegen die Beklagten zustehende Forderung auf 3.940 DM, bringt von diesem Betrag die Zahlungen der Beklagten mit 435 DM in Abzug und verlangt mit der Klage von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 3.505,10 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Juni 1950.

4

Die Beklagten berufen sich darauf, daß sie im Handelsregister nicht eingetragen seien. Sie machen geltend, daß der Kaufvertrag über den Kraftwagen ein Abzahlungsgeschäft sei, von dem die Klägerin durch die Rücknahme des Fahrzeugs zurückgetreten sei. Die Klägerin könne die Erfüllung des Vertrages von ihnen deshalb nicht mehr verlangen.

5

Das Landgericht in Braunschweig hat die Klage durch das Urteil vom 21. September 1950 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 4. Januar 1950 zurückgewiesen worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag erstrebt. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

Die Urkunden vom 19. Januar 1950 und vom 23. Januar 1950 lassen keinen Zweifel daran zu, daß der Kraftwagen an die Beklagte zu 2) durch ein Abzahlungsgeschäft verkauft worden ist. In dem von der Beklagten zu 2) allein unterschriebenen Kaufantrag vom 19. Januar 1950, dessen Bedingungen später allerdings in einigen Punkten geändert worden sind, sind die Bedingungen des später abgeschlossenen Kaufvertrages dahin gefaßt, daß der Preis des Wagens 3.600 DM betragen sollte, von dem ein Teilbetrag von 600 DM angezahlt werden sollte, während der Rest auf 12 Monate "finanziert" werden sollte. Der Preis des Wagens, der der Beklagten zu 2) alsbald zu übergeben war, war also in Teilzahlungen zu entrichten, deren Zahl über drei hinausging. Daran ist auch durch die Finanzierung nichts geändert worden. Danach war der Kaufpreis in Gestalt zweier Wechselverbindlichkeiten von je 300 DM per 28. Januar und 4. Februar 1950 sowie des Finanzierungsbetrages von 2.800 DM zu entrichten. Es wird anschließend ausgeführt werden, daß die Finanzierung nur dazu bestimmt war, den Zweck eines Abzahlungsgeschäfts in verschleierter Form zu erreichen. Die Finanzierungsteilzahlungen sind danach verschleierten Ratenzahlungen gleich zu bewerten. Bei dieser Sachlage kommt es auf den Streit der Parteien darüber, ob ein Abzahlungsgeschäft nur bei der Vereinbarung von mehr als zwei Teilzahlungen angenommen werden kann, nicht an; die Beklagten entrichteten den Kaufpreis in einer ungleich größeren Zahl von Teilzahlungen. Das Abzahlungsgesetz bestimmt in seinem §6, daß die Vorschriften seiner §§1 bis 5 auf Verträge, welche darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäftes in einer anderen "Rechtsform" zu erreichen, entsprechende Anwendung finden. Im vorliegend Falle werden die Zwecke eines unzweifelhaft vorliegenden Abzahlungsgeschäftes nun nicht in einer anderen Rechtsform, sondern dadurch erreicht, daß der Abzahlungskauf mit einem Finanzierungsvertrage im Einverständnis aller Beteiligten verbunden und durch diesen Vertrag ergänzt ist. Die Vorschrift des §6 AbzahlG muß aber auch auf diesen Fall Anwendung finden. Gerade der vorliegende Fall bestätigt, daß die Vorschrift des §6 dem wortlautmässigen Sinne nach zu eng gefaßt ist. Die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes können nicht nur dadurch umgangen werden, daß Verträge anderer Rechtsform verwendet werden, sondern auch dadurch, daß der Abzahlungskauf mit einem Rechtsgeschäft anderer Art in der Weise verbunden wird, daß beide Verträge, mag an dem einen Geschäft auch ein Dritter beteiligt sein, sich zu einer Einheit ergänzen. So liegt die Sache hier. Der Verkäufer und die Finanzierungsgesellschaft hatten sich verbunden, um dem Käufer die ratenweise Abzahlung des Wagens zu ermöglichen. Die Darlehnshingabe erfolgte lediglich zu diesem Zweck, wie sich bereits aus dem Formular des Finanzierungsvertrages ergibt. Bei dem verabredeten Zusammenwirken trat für den Käufer eine entsprechende wirtschaftliche Situation wie bei einem echten Abzahlungsvertrag ein. Dies gilt auch hinsichtlich der Eigentumsübertragung. In dem Kaufantrage vom 19. Januar 1950 hat die Klägerin sich das Eigentum an dem Kraftwagen vorbehalten. In dem Finanzierungsvertrage vom 23. Januar 1950 haben die Beklagten das Eigentum an dem Kraftwagen der B. zur Sicherheit für "die Einlösung der ... Wechsel" übertragen. Das kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin, die den Beklagten die B. als Darlehensgeber vermittelt und den Abschluß des Darlehensvertrages und der Sicherungsübereignung veranlaßt hat, der von den Beklagten durch die Übereignung des Kraftwagens vorgenommenen Verfügung als Eigentümer des Kraftwagens zugestimmt hat. Sowohl in dem Kaufantrage vom 19. Januar 1950 als auch in dem Vertrage vom 23. Januar 1950 ist vereinbart, daß der Kraftwagen jederzeit zurückgenommen werden konnte, wenn die Käuferin des Wagens mit der Erfüllung des ihr nach den Verträgen obliegenden Leistungen in Verzug geriet. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, ohne den gleichzeitigen Finanzierungsvertrag könne sie das Risiko des - volkswirtschaftlich ein Bedürfnis darstellenden abzahlungsweisen Verkaufs von Kraftwagen nicht tragen. Denn da sie die von den Beklagten nicht eingelösten Wechsel ihrerseits einzulösen hatte, war sie von diesem Risiko nicht befreit. Durch die vorläufige Zahlung der B. trat für sie lediglich der Vorteil größerer Flüssighaltung ihrer Betriebsmittel ein. Dieser Gesichtspunkt persönlichen Vorteils ist jedoch nicht geeignet, die auf den Schutz des Käufers abzielenden Gesichtspunkte zu entkräften, die zum Erlaß des Abzahlungsgesetzes und seines §6 geführt haben.

7

Dies alles rechtfertigt es, die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auch auf die miteinander verbundenen Verträge anzuwenden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der durch die Rücknahme der verkauften Sache vollzogene Rücktritt von dem Verkäufer oder von einem an dem Vertrage beteiligten Dritten, der dazu vermöge des ihm an der Kaufsache zustehenden Eigentums berechtigt ist, erklärt worden ist.

8

Die von der Revision gegen die Begründung des Berufungsurteils erhobenen Angriffe gehen fehl. Daß das Reichsgericht in der Entscheidung vom 15. Februar 1929 (RGZ 128, 251) erklärt hat, nur ein Strohmann könne an einem Abzahlungsgeschäft in der Weise beteiligt sein, daß er den Abzahlungskauf durch die Gewährung eines Darlehens tätige, erklärt sich daraus, daß das Reichsgericht damals zu prüfen hatte, ob das Abzahlungsgeschäft in die Rechtsform eines Darlehensvertrages gekleidet war. Hier steht eine solche Einkleidung in ein Darlehensgeschäft nicht Frage. Hier steht vielmehr ausser Zweifel, daß das Abzahlungsgeschäft ein echter Kaufvertrag ist. Auch in dem Urteil vom 9. Oktober 1936 (RGZ 152, 286) handelt es sich um ein Abzahlungsgeschäft in einer Tarnungsform, die hier nicht in Frage steht.

9

Aus der Anwendung der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes folgt, daß die Klägerin von den Beklagten nicht trotz des Rücktrittes die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen kann. Hiernach musste die Revision, mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Lindenmaier Heidenhain Birnbach Schmidt Wilde