Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1967, Az.: III ZR 243/64
Darlehensaufnahme anlässlich des Erwerbs eines Gebrauchtwagens; Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung; Sicherungseigentum am Kaufgegenstand; Rücktritt vom Abzahlungsgeschäft; Kauf- und Darlehensvertrag als wirtschaftliche Einheit; Entsprechende Anwendbarkeit der Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes (AbzG); Finanziertes Abzahlungsgeschäft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 243/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 20.05.1964
- LG Heilbronn
Rechtsgrundlagen
- § 2 AbzG
- § 5 AbzG
- § 6 AbzG
Fundstellen
- BGHZ 47, 241 - 246
- DB 1967, 812 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 567 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1030-1033 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Berücksichtigung von Anzahlungen des Käufers bei Abwicklung des Geschäftes"
Prozessführer
Firma L. & Co., Kfz-Finanzierungen., H. a.N., Allee ...,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Karl L. und Frau Ellen R. geb. H.
Prozessgegner
Kraftfahrer Fred S., H. Krs. L., H.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Wird ein finanziertes Abzahlungsgeschäft zwischen dem Finanzierungsinstitut (Darlehensgeber) und dem Käufer (Darlehensnehmer), nachdem das Finanzierungsinstitut den ihm sicherungsübereigneten Kaufgegenstand an sich genommen hat, entsprechend den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes abgewickelt, so ist für die Abwicklung zugunsten des Käufers eine Anzahlung zu Berücksichtigen, die er dem Verkäufer geleistet hat. Dieser Rechnungsposten kann auch eine Saldo-Forderung des Käufers gegen das Finanzierungsinstitut begründen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1966 unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr, Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Darlehen geltend, das sie dem Beklagten zur Durchführung eines Abzahlungsgeschäftes gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte kaufte am 2. Mai 1961 bei dem Autohändler Paul H. in L. ein gebrauchtes, im Jahre 1956 gefertigtes Opel-Rekord-Cabriolet zum Preise von 3.950 DM. Auf den Kaufpreis zahlte er 1.000 DM an. Zur Finanzierung des Restpreises richtete er am selben Tage an die Klägerin, die sich gewerbsmäßig mit Kundenfinanzierungen befaßt, einen vorgedruckten Darlehensantrag, den ihm der Verkäufer vorgelegt hatte. Darin beantragte der Beklagte ein Darlehen in Höhe von 3.813,50 DM (Restkaufpreis 2.950 DM, Versicherungsprämie 294 DM, Zinsen und Kosten 569.50 DM) und verpflichtete sich, das Darlehen in 24 Monatsraten zurückzuzahlen. Zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung übereigneten er und der Verkäufer das Fahrzeug an die Klägerin.
Die Klägerin nahm den Darlehensantrag an und zahlte das Darlehen vereinbarungsgemäß an den Verkäufer aus. Der Beklagte, der das Fahrzeug alsbald in Besitz genommen hatte, blieb jedoch schon die erste Rückzahlungsrate schuldig. Die Klägerin erwirkte deshalb am 25. August 1961 über die drei ersten Rückzahlungsraten nebst Zinsen und Kosten beim Amtsgericht Heilbronn einen Vollstreckungsbefehl (B 7626/61). Weil der Vollstreckung daraus zunächst nur ein Teilerfolg beschieden war, entschloß sie sich, von ihrem Sicherungseigentum Gebrauch zu machen, und klagte beim Landgericht Heilbronn auf Herausgabe des Fahrzeuges. Am 26. Januar 1962 erging dort ein entsprechendes Versäumnisurteil (4 O 14/62), das die Klägerin am 20. Februar 1962 vollstrocken ließ. Das vom Gerichtsvollzieher weggenommene Fahrzeug stellte sie zunächst beim Verkäufer ab und verkaufte es schließlich zum Preise von 550 DM, nachdem sie es im April 1963 hatte schätzen lassen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin 1.100 DM vom Beklagten, der inzwischen unstreitig - teils freiwillig, teils im Wege mehrerer Lohnpfändungen - 1.145,63 DM an die Klägerin gezahlt hat.
Sie hat hierzu vorgetragen: Der Beklagte schulde ihr neben dem Finanzierungsbetrag in Höhe von 3.813,50 DM 594,41 DM Gerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten, 35 DM Kosten für die zum Verkauf notwendige Schätzung und 6,40 DM Auskunftsgebühr, zusammen also 4.449,31 DM. Hierauf seien Zahlungen anzurechnen, außerdem der Erlös für das Fahrzeug, der sich jedoch um 160 DM Standgeld für das Fahrzeug bis zum Verkauf mindere. Das ergebe eine Restschuld von 2.913,68 DM, von der sie einen Teil mit der Klage geltend mache. Falls die Rücknahme des Fahrzeuges jedoch als Rücktritt vom Darlehensvertrag anzusehen sei, verlange sie als Nutzungsentschädigung 3.480 DM, nämlich für 290 Tage je 12 DM, ferner 476,72 DM Bankzinsen, die sie infolge des Darlehensvertrages habe aufwenden müssen und 30 DM Bearbeitungsgebühr. Die Restschuld des Beklagten sei bei dieser Berechnung also etwa gleichhoch, wie wenn der Darlehensvertrag als fortbestehend behandelt würden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 1.100 DM nebst 12 % Zinsen seit 31. Mai 1963 zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Nachdem die Klägerin die Herausgabe des Fahrzeuges verlangt und erwirkt habe, könne sie die Rückzahlung des Darlehens nicht mehr verlangen. Denn von dem Darlehensvertrag sei sie damit zurückgetreten. Ihr stünden nur noch Ansprüche nach dem Abzahlungsgesetz zu. Die Kosten der Vorprozesse und der Zwangsvollstreckung habe er bereits bezahlt, wie ihm von der Klägerin ausdrücklich - und unstreitig - bestätigt worden sei. Außerdem habe ihm die Klägerin die an den Verkäufer angezahlten 1.000 DM im Rahmen der Gesamtabrechnung ebenfalls gutzuschreiben. Damit aber sei sie voll befriedigt.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 755,77 DM nebst 8 % Zinsen seit den 31. Mai 1963 zu zahlen und im übrigen die Klägerin mit ihrem Mehranspruch abgewiesen.
Gegen das landgerichtliche Urteil haben die Klägerin Berufung und der Beklagte (selbständige Anschlußberufung eingelegt. Die Klägerin, die ihren Anspruch nunmehr nur noch als Ersatzanspruch aus § 2 AbzG geltend gemacht hat, hat beantragt 9 unter Abweisung der Anschlußberufung des Beklagten und Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.100 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 31. Mai 1963 zu bezahlenn. Der Beklagte hat beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteile den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 792,18 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 31. Mai 1963 zu zahlen, im übrigen hat es die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag soweit ihm nicht stattgegeben worden ist, weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Berufungsgericht nimmt das Vorliegen eines sogenannten finanzierten Abzahlungsgeschäftes an, auf das die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden seien, so daß die Klägerin vom Beklagten, da sie diesem den Besitz an dem Kraftfahrzeug entzogen und das Kraftfahrzeug aufgrund ihres Sicherungseigentums an sich genommen habe, die Erfüllung des Darlehensvertbrages nicht mehr verlangen könne, sondern für das Verhältnis zwischen den Parteien die gesetzlichen Abwicklungsbestimmungen der §§ 1 bis 3 AbzG maßgebend seien.
Wenn auch die Klägerin selbst im Berufungsverfahren ihren Anspruch nur noch in der Form der Rückabwicklung eines Abzahlungsgeschäftes geltend gemacht hat, so entbindet dies das Revisionsgericht, wie der Revision zuzugeben ist, nicht von der Prüfung, ob hier tatsächlich das Abzahlungsgesetz entsprechende Anwendung zu finden hat. Denn insoweit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die unabhängig von der Ansicht der Parteien durch das Gericht zu entscheiden ist und damit auch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.
2.)
Erfolglos stellt jedoch die Revision die vom Berufungsgericht angenommene entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Abzahlungsgesotzes zur Nachprüfung, Denn das Berufungsgericht ist hiermit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. insbesondere BGHZ 3, 257; BGH LM § 6 AbzG Nr. 2; BGHZ 5, 373; BGH NJW 1954, 185) gefolgt, von der abzuweichen für den erkennenden Senat keine Veranlassung besteht.
Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, daß die im Laufe der Zeit erfolgte Ausweitung der Abzahlungsgeschäfte auch auf hochwertige Güter die Beteiligung Dritter als Kreditgeber an diesen Geschäften erforderlich gemacht hat. Insbesondere beim Abzahlungskauf von Kraftfahrzeugen ist die Einschaltung eines Finanzierungsinstitutes die Form, in der heute diese Geschäfte in der Regel durchgeführt werden. Die Gefahr, die für den Käufer in der Verlockung liegt, sich ohne oder gegen geringe Anzahlung in den Besitz von Sachwerten zu setzen, und die sich daraus ergebende Neigung, sich über seine wirtschaftlichen Kräfte hinaus zu belasten, ist aber nicht geringer, wenn statt des Verkäufers ein Dritter den Kredit einräumt. Dies rechtfertigt die Annahme, daß der Gesetzgeber diese Art von Geschäften auch in die Regelung der Bestimmung des § 6 AbzG mit einbezogen hätte, wenn es sie bei Erlaß des Gesetzes (16. Mai 1894) schon gegeben hätte oder sie zu jener Zeit schon voraussehbar gewesen wären. Dies hat die Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes auch auf diese Art von Abzahlungsgeschäften dann geführt, wenn ein berechtigter Anlaß besteht, das Kauf- und Darlehensgeschäft als einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang anzusehen, der infolge des engen Zusammenhanges zwischen Kauf- und Darlehensvertrag den Käufer in die gleiche schutzwürdige wirtschaftliche Lage bringt, wie sie für ihn bei einem gewöhnlichen Abzahlungsgeschäft mit nur einem Vertragspartner gegeben ist. Denn auch in diesem Falle ist der Käufer nicht in der Lage, den Kaufpreis aus eigenen Kräften aufzubringen, sondern auf fremden Kredit angewiesen. Ebenso wie beim gewöhnlichen Abzahlungskauf hat er Ratenzahlungen zu erbringen, nur daß sie nicht an den Verkäufer, sondern an den Darlehensgeber zu leisten sind. Hinzu kommt, daß auch bei diesen finanzierten Ratenkäufen nor malerweise geschäftlich unerfahrene Käuferschichten - mögen sie auch einem gehobenen Bildungsgrad und Stand angehören - beteiligt sind, die die ihnen in der Regel vom Vorkäufer vorgelegten Darlehensantragsformulare nur oberflächlich lesen und oft gar nicht erfassen, daß Verkäufer und Kreditgeber zwei voneinander getrennte Personen sind, oder zumindest diesem Umstand keine Bedeutung beimessen, zumal die Darlehenssumme nicht an den Käufer, sondern unmittelbar an den Verkäufer ausgezahlt wird und der Kaufgegenstand in gleicher Weise wie beim gewöhnlichen Abzahlungsgeschäft als Kreditunterlage dient. Für nicht erforderlich hält es die Rechtsprechung hierbei, daß zwischen Verkäufer und Kreditgeber enge interne Beziehungen, wie etwa eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung, bestehen. Auf dieses Merkmal hat sie es nur bei der ganz andersgearteten Frage abgestellt., ob und inwieweit Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Kreditgeber geltend gemacht werden können. Es genügt vielmehr, daß Kauf- und Durlehensvertrag sich in gegenseitiger Abhängigkeit zu einer wirtschaftlichen Einheit ergänzen, wobei es ohne eine im Vertragswerk selbst zum Ausdruck gekommene Bezugnahme genügt, daß keiner der beiden Verträge ohne Zustandekommen des anderen möglich gewesen wäre, z.B. weil die Vermögensverhältnisse des Käufers es nur zuließen, den Kaufgegenstand ratenweise zu bezahlen. Andererseits darf aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Abzahlungsgesetz solche "Dreiecksverhältnisse", wie sie dem finanzierten Abzahlungskauf zugrunde liegen, nun einmal in seinen Geltungsbereich nicht einbezogen hat, bei seiner entsprechenden Anwendung mithin nicht nur auf den Schutz abgestellt werden kann, den das Abzohlungsgesetz dem Käufer geben will. In gleicher Weise bedarf es auch der Berücksichtigung schutzwerter Interessen des Darlehensgebers, so daß nur die gerechte Abwägung aller Interessen zum zutreffenden. Ergebnis führen kann. Erforderlich ist es daher, daß auch der Kreditgeber zwar nicht der rechtlichen Form, wohl aber der wirtschaftlichen Gestaltung nach darauf abzielt, dem Käufer zum Erwerb eines Gegenstandes gegen Teilzahlung zu vorhelfen, da nur in diesem Falle das zwischen Darlehensgeber und Käufer abgeschlossene Geschäft seinen gewöhnlichen Charakter verliert und zum Teil-Stück eines Abzahlungsgeschäftes wird. Genügend ist daher nicht allein die Kreditgewährung unter Übertragung des Kaufgegonstandes zur Sicherheit, sondern hinzu kommen muß immer noch eine auch von dem Darlehensgeber bezweckte mehr oder weniger enge Verbindung zwischen dem Kauf- und Darlehensgeschäft, das heißt: auch sein Interesse muß auf das Zustandekommen eines Abzahlungsgeschäftes gerichtet sein, so daß sich seine Leistung, eben wegen der gewollten engen Verbindung mit dem Kaufgeschäft, für den Käufer nicht als ein gewöhnlicher Personalkredit, sondern vielmehr als ein Warenkredit (Teilzahlungskredit im Gegensatz zum Barkredit) darstellt. Ob dies zutrifft., wird sich bei den mannigfaltigen Arten, in denen heute finanzierte Abzahlungsgeschäfte abgeschlossen werden, allgemein nicht sagen lassen, Die Rechtsprechung hat es daher immer auf den Einzelfall abgestellt und die Präge nach dem äußersten Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes bisher ausdrücklich offengelassen.
Auch im vorliegenden Fall bedarf die Frage "nach dem äußersten Rahmen" nicht der Erörterung. Denn bei der Klägerin handelt es sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, um ein Institut, das sich gewerbsmäßig mit Kundenfinanzierungen befaßt, bei dem also ohne weiteres davon ausgegangen werden kann - wie auch immer die seinen Darlehensverträgen zugrunde gelegten Bedingungen geartet sein mögen -, daß sein Interesse auf den Abschluß von Abzahlungskäufen gerichtet ist, seine Kredithingabe also der wirtschaftlichen Gestaltung nach darauf abzielt, dem Käufer zum Erwerb eines Gegenstandes gegen Teilzahlung zu verhelfen.
Die übrigen Voraussetzungen eines finanzierten Abzahlungsgeschäftes, auf das die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes entsprechende Anwendung zu finden haben, werden gleichfalls von den Feststellungen des Berufungsgerichts getragen, die insoweit dahin gehen: Kauf- und Darlehensvertrag bezögen sich aufeinander, beide Verträge bildeten eine Einheit, Verkäufer und Darlehensgeber hätten sich ohne Zutun des Käufers dergestalt zusammengetan, daß sie ihm, dem es wirtschaftlich um den Ratenkauf und nicht um das Darlehen gegangen sei, als gemeinsam handelnde Partner gegenübergobroten seien und der infolge der Verträge wirtschaftlich in die gleiche Lage wie ein gewöhnlicher Abzahlungskäufer gekommen sei.
Erfolglos hält die Revision dem entgegen: Der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten als Käufer und dem Verkäufer liege nicht vor, der Darlehensvertrag mit seinen Bedingungen sei nur vom Beklagten unterschrieben, dagegen nicht vom Verkäufer. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten sei zunächst der Kaufvertrag und anschließend der Darlehensvertrag geschlossen worden. Nichts sei dafür dargetan daß der Verkäufer überhaupt etwas von dem Darlehensvertrag gewußt habe, so daß auch nicht festgestellt habe werden können, daß beide Verträge miteinander gekoppelt gewesen seien und wirtschaftlich eine Einheit gebildet hätten.
Richtig ist, daß der Kaufvertrag nicht vorliegt. Aber, wie oben erörtert, genügt es, daß keiner der beiden Verträge ohne Zustandekommen des anderen möglich gewesen ware, z.B. weiß die Vermögensverhältnisse des Käufers es nur zuließen, den Kaufgegenstand ratenweise zu bezahlen. Diese Voraussetzung wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Es hätte daher nicht einmal im Darlehensvertrag einer Bezugnahme auf den Kaufvertrag bedurft und es bleibt belanglos, daß der Kaufvertrag nicht vorgelegen hat, zumal, entgegen der Ausführung der Revision, hinreichende Angaben über ihn im Darlehensvertrages enthalten sind. Was jedoch die Kenntnis des Verkäufers Hinner von dem Darlehensvertrag anbetrifft, so kann es offen bleiben, ob und inwieweit es auf eine solche Kenntnis überhaupt ankommt, da sie jedenfalls hier vorlag. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt war es der Verkäufer Hinner selbst, der dem Beklagten das Darlehensantragsformular der Klägerin vorlegte, so daß sich seine Kenntnis von dem Darlehensvertrag bereits hieraus ergibt.
Das Berufungsgericht hat daher zutreffend das Vorliegen eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts angenommen, auf das die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes entsprechende Anwendung zu finden haben.
3.)
Da es sich im Hinblick auf den Darlehensgeber immer nur um eine entsprochende Anwendung des Abzahlungsgesetzes handelt, tritt der Darlehensgeber zwar nicht in die Rolle des Verkäufers ein, wird diesem aber in wesentlichen Beziehungen gleichgestellt. Auf ihn sind daher die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 AbzG entsprechend anzuwenden, wenn er aufgrund des ihm übertragenen Sicherungseigentums dem Käufer den Besitz an dem Kaufgegenstand durch dessen Fortnahme entzieht. In diesem Fall gilt die aus § 5 AbzG abgeleitete Rücktrittsfiktion entsprechend, wenn auch in der Fortnahme durch den Darlehensgeber kein "Wiederansichnehmen" im eigentlichen Wortsinn des § 5 AbzG liegt. Übt der Darlehensgeber das Fortnahmerecht aus, so hat dies danach zur Folge, daß er einerseits das Volleigentum an dem Kaufgegenstand erwirbt, andererseits aber seine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag verliert, an deren Stelle das Abwicklungsverhältnis entsprechend den §§ 1 bis 3 AbzG tritt. Während die dem Käufer obliegende Rückgabepflicht bereits mit der Fortnahme des Kaufgegenotandes ihre Erfüllung gefunden hat, ergibt sich für den Darlehensgeber die Pflicht, dem Käufer die von ihm erbrachten Leistungen zurückzuerstatten, wobei der Darlehensgeber unter entsprechender Anwendung des § 2 AbzG die infolge des Darlehensvertrages gemachten Aufwendungen, Ersatz für die von dem Kläger zu vertretenden der Kaufsache sowie eine Nutzungsvergütung unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Wertminderung der Kaufsache zur Vorrechnung stellen kann.
Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Abrechnung zwischen den Parteien vorgenommen mit dem Ergebnis, daß der Klägerin noch eine Ausgleichsforderung von 2.343,940 DM zusteht, auf die sie sich jedoch 1.551,22 DM als vom Beklagten erbrachte Geldleistungen anrechnen lassen muß, so daß der Klägerin noch ein Geldanspruch in Höhe von 792,18 DM zusteht.
Diese vom Berufungsgericht vorgenommene Verrechnnung läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision - allerdings erfolglos - nur insoweit angegriffen, als das Berufungsgericht in die Verrechnung die vom Beklagten an den Verkäufer geleistete Anzahlung in Höhe von 1.000 DM zu Lasten der Klägerin mit einbezogen hat.
Die Rüge der Revision geht hier im wesentlichen dahin, da im Falle des Rücktritts vom Abzahlungsgeschäft jeder Teil verpflichtet sei, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, könne bei der Verrechnung nicht der Klägerin eine Leistung des Beklagten angelastet werden, die dieser nicht der Klägerin, sondern dem Verkäufer erbracht habe.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Zunächst ist einmal davon auszugehen, daß bei Durchgreifen der Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG dem Käufer alle von ihm erbrachten Leistungen, wo zu auch die von ihm gemachte Anzahlung gehört, in gleicher Weise zurückzugewähren sind, wie auch er die von ihm empfangne Leistung (durch die Fortnachme des Kaufgegenstandes) voll zurückgewährt hat. Da der Darlehensgeber nicht an die Stelle des Verkäufers tritt, sonderen die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes nur entsprechend auf ihn anzuwenden sind, wird allerdings zu fragen sein, ob es bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Darlehensgeber auch zumutbar ist, bei der Abrechnung eine Geldleistung des Käufers Segen sich gelten zu lassen, die tatsächlich gar nicht er, sondern der Verkäufer empfangen hat. Eine solche Zumutbarkeit ist jedoch zu bejahen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß der Darlehensgeber mit der Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes an ihn einen Sachwert erhält, in dem auch die vom Käufer an den Verkäufer geleistete Anzahlung enthalten ist. Damit erhält er zunächst einen Gegenstand zu Sicherungseigentum, der in seinem Wert die von ihm dem Verkäufer gezahlte Darlehens summe um die an den Verkäufer geleistete Anzahlung übersteigt. Dieser seine Darlehensleistung übersteigende Sachwert und nicht etwa nur der der Teilfinanzierung entsprechende Anteil liegt auch bei der Abwicklung nach § 2 AbzG dem ihm gutzubringenden Rechnungsposten zugrunde, soweit es sich um vom Käufer zu vertretende Beschädigungen und die Nutzungsvergütung unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Wertminderung handelt. Der Darlehensgeber befindet sich daher dadurch, daß er dem Käufer den Kaufgegenstand fortgenommen hat, in der gleichen Lage, in der sich auch der Verkäufer bei einem gewöhnlichen Abzahlungsgeschäft nach Wiederansichnahme des Kaufgegenstandes befinden würde. Nun wird es sich zwar häufig ergeben, daß der Darlehensgeber bei der Verwertung des dem Käufer fortgenommenen Kaufgegenstandes nicht einen Preis erzielen kann, der zusammen mit der dem Darlehensgeber zustehenden Nutzungsvergütung und möglichen Ansprüchen wegen vom Käufer zu vertretender Beschädigungen der Kaufsache nicht den Betrag erreicht, den der Darlehensgeber mit der Hingabe des Darlehens und der ihm zuzurechnenden Anzahlung erbracht hat. Dies ist aber ein Risiko, das nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes beim gewöhnlichen Abzahlungskauf der Verkäufer in gleicher Weise zu tragen hat. Die Tragung dieses Risikos ist auch trotz nur "entsprechender" Anwendung des Abzahlungsgesetzes dem Darlehensgeber schon um dessentwillen zumutbar, weil er regelmäßig in der Lage sein wird, sich durch geeignete Vereinbarungen mit dem Verkäufer hiergegen abzusichern, da der Verkäufer an dem Finanzierungsgeschäft in erster Linie selbst wirtschaftlich interessiert ist. So sind denn auch in den Darlehensantragsformularen der Finanzierungsinstitute in der Regel eine Mithaftung des Verkäufers für das dem Käufer gewährte Darlehen oder zumindest seine Bürgschaftsübernahme oder andere Sicherheiten vorgesehen. Auch das hier vorliegende Darlehensantragsformular der Klägerin sieht eine Gesamtschuldnerschaft von Verkäufer und Käufer vor. Wenn die Klägerin dennoch in dem hier vorliegenden Einzelfall den Verkäufer von der Mithaft entbunden hat, so hat sie bewußt dieses Risiko in Kauf genommen, so daß kein Anlaß besteht, den Käufer für eine durch den Darlehensgeber bewußt in Kauf genommene Vergrößerung seines Risikos einstehen zu lassen. In gleicher Weise kann sich der Darlehensgeber gegen einen überforderten Kaufpreis des Verkäufers schützen, ganz abgesehen davon, daß es dem Darlehensgeber auch zumutbar ist, vor Hingabe des Darlehens zu überprüfen, ob der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Kaufpreis in etwa dem Wert des Kaufgegenstandes entspricht.
Bedenken könnten sich nur ergeben, wenn der Darlehensgeber sich zwar durch Vereinbarungen mit dem Verkäufer abgesichert hat ein Rückgriff auf diesen aber wegen dessen Insolvenz entfällt, zumal sich hierbei für den Käufer möglicherweise eine günstigere Lage als bei einem gewöhnlichen Abzahlungsgeschäft ergeben könnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten: Einmal ist beim finanzierten Abzahlungsgeschäft der Darlehensgeber am Zustandekommen dieses Geschäftes wirtschaftlich ebenso interessiert wie Verkäufer und Käufer. Er erwirbt das Sicherungseigentum am Kaufgegenstand und in seinem Belieben steht es, dieses Sicherungseigentum durch Ansichnahme des Kaufgegenstandes zu seinem Volleigentum werden zu lassen. In seiner freien Entscheidung steht es mithin, ob er beim Darlehensvertrag verbleiben oder sich den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes unterwerfen will. Tut er das letztere, so ist es ihm in dem doch immerhin als Ausnahme anzusehenden Fall der Insolvenz des Verkäufers auch zumutbar, das hiermit verbundene Risiko zu tragen. Unberücksichtigt darf hierbei nicht bleiben, daß der Darlehensgeber, jedenfalls wenn er die Finanzierung von Abzahlungsgeschäften gewerbsmäßig betreibt, mit dem Verkäufer in der Regel auf zumindest gewisse Dauer zusammenarbeitet, und daher in erster Linie nicht nur an einer Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage des Verkäufers interessiert sein muß, sondern auch ganz andere Möglichkeiten hat, sich hierüber zu unterrichten, als der Käufer, der dem Verkäufer im allgemeinen nur im Rahmen eines einzelnen Kaufgeschäftes, also nur in einem Einzelfall, gegenübertritt.
Schließlich ist auch noch an den Fall zu denken, daß der Kaufgegenstand ohne Verschulden des Käufers oder durch einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umstand beschädigt wird oder gar gänzlich in Verlust geht, so daß die in § 2 AbzG vorgesehene Ausgleichsfunktion für den Darlehensgeber entfällt. Hier läßt sich aber auch wiederum nur sagen, daß es, soweit eine Beschädigung der Sache in Rede steht, der freien Entscheidung des Darlehensgebers obliegt, ob er von seinem Fortnahmerecht und dem damit verbundenen Risiko Gebrauch machen will oder nicht. Liegt aber ein gänzlicher Verlust des Kaufgegenstandes vor, so ist dessen Fortnahme durch den Darlehensgeber gar nicht mehr möglich und die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes kann überhaupt nicht zur Erörterung stehen. Aber selbst insoweit pflegen sich die Darlehensgeber dadurch abzusichern, daß sie in ihren Vertragsbedingungen dem Käufer die Pflicht auferlegen, für den ihnen sicherungsübereigneten Gegenstand eine Sachversicherung abzuschließen. So war nach den Vertragsbedingungen auch hier der Beklagte verpflichtet, während der Laufzeit des Darlehensvertrages das Kraftfahrzeug in einer mit der Klägerin zu vereinbarenden Weise gegen Kaskoschäden versichert zu halten und im Schadensfall waren alle Zahlungen aufgrund der Kaskoversicherung seitens der Versicherungsgesellschaft an die Klägerin zu leisten.
Zutreffend ist mithin das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes abzuwickelnden Verhältnis die vom Beklagten an den Verkäufer geleistete Anzahlung in Höhe von 1.000 DM ihm als Rechnungsposten gutzubringen ist. Nicht ganz zutreffend ist es jedoch, wenn das Berufungsgericht hierbei von einem Zurückbehaltungsrecht des Beklagten spricht. Denn es handelt sich hierbei, wie schon gesagt, um einen im Rahmen der Abwicklung zu brücksichtigenden Rechnungsposten, der unter Umständen auch zu einem Forderungsanspruch des Käufers führen könnte.
4.)
Unverständlich ist die weitere Rüge der Revision: Wirtschaftlichen Erwägungen sei vom Berufungsgericht nicht genügend Rechnung getragen, da vom Beklagten weder dargetan noch vom Berufungsgericht festgestellt worden sei, daß der Beklagte die Anzahlung aus eigenen Mitteln geleistet habe. Denkbar sei, daß er sich den Betrag von 1.000 DM anderweit beschafft oder zur Beschaffung dieses Betrages das Kraftfahrzeug an andere sicherungsübereignet habe.
Unstreitig steht fest, daß der Beklagte die Anzahlung von 1.000 DM geleistet hat. Rechtlich ohne jede Bedeutung bleibt es dabei, ob er diesen Betrag aus eigenen oder aus Fremdmitteln aufgebracht hat. Waren es nicht eigene Mittel, dann begründete er eine weitere Schuldverpflichtung, für die er einzustehen hatte. Wenn die Revision aber von der Möglichkeit einer weiteren Sicherungsübereignung spricht, dann geht diesnan dem unstreitigen Sachverhalt vorbei, wonach die Klägerin das Fahrzeug an sich genommen, zu Volleigentum erworben und sogar weiter veräußert hat, ohne hierbei durch irgendeine sachwidrige Verfügung des Beklagten über das Fahrzeug gehindert worden zu sein.
5.)
Ins Leere geht schließlich die Rüge der Revision: Wenn das Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht ausführe, durch eine Vereinbarung zwischen dem Darlehensgeber und dem Verkäufer, letzterer solle von der Haftung für die Darlehensrückzahlung frei sein, dürfe der Käufer nicht schlechter gestellt werden, denn er habe keinen Einfluß auf eine derartige Abmachung und regelmäßig auch keine Kenntnis davon, so übersehe es, daß eine derartige Vereinbarung für den Käufer nicht bindend sei, ihm bleibe das Recht gegen den Verkäufer, aufgrund der diesem gezahlten 1.000 DM den genannten Betrag zurückzufordern.
Es ist selbstverständlich, daß die Entlassung des Verkäufers durch die Klägerin aus der Mithaft Auswirkungen nur zwischen der Klägerin und dem Verkäufer haben, dagegen das Darlehensverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem nicht berühren konnte. Für die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes auf den Darlehensgeber bleibt dieser Umstand gleichfallsmohne Bedeutung. Er ändert daher auch nichts daran, daß der Käufer bei der Rechnungsabwicklung zwischen sich und dem Darlehensgeber diesen mit der an den Verkäufer geleisteten Anzahlung belasten kann. Selbst wenn man mit der Revision davon ausgehen wollte, daß dem Käufer wegen der von ihm an den Verkäufer geleisteten Anzahlung auch ein Anspruch gegen diesen zustände, so könnte jedenfalls der Darlehensgeber hieraus nichts für sich herleiten. Ob dem Käufer ein solcher Anspruch tatsächlich auch gegenüber dem bedarf zustände, bedarf daher hier keiner Erörterung. Für den Käufer würde diese Frage auch nur von Bedeutung werden, wenn der Darlehensgeber nach Ansichnahme des Kaufgegenstandes insolvent würde und der Käufer einen sich aus dem Abwicklungsverhältnis zu seinen Gunsten ergebenden Anspruch gegenüber dem Darlehensgeber nicht verwirklichen könnte.
6.)
Danach erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt