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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1967, Az.: III ZR 134/65

Anspruch aus einer Darlehensrestschuld; Wirtschaftliche Einheit von Kauf-und Darlehensvertrag beim finanzierten Abzahlungsgeschäft; Gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs; Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes als Sicherung der Darlehnsforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1967
Aktenzeichen
III ZR 134/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 27.04.1965
LG Nürnberg-Fürth - 21.09.1964

Fundstellen

  • BGHZ 47, 207 - 217
  • BGHZ 47, 207b - 217
  • DB 1967, 945-946 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 569 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1022-1025 (Volltext mit amtl. LS) "Gutglaubensschutz"

Prozessführer

Konstrukteur Hermann M., S. über H., P.straße ...,

Prozessgegner

W. Warenkreditbank GmbH, N., L.straße ...,
vertreten durch Geschäftsführer Walter Z. und Prokurist Hugo P.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Beim finanzierten Abzahlungskauf genügt die Bank (Darlehensgeber) ihrer vertraglichen Pflicht, den Käufer (Darlehensnehmer)über die rechtlichen Folgen aufzuklären, die sich aus der Einschaltung eines Finanzierungsinstituts ergeben können, und vor einer Empfangsbestätigung im voraus zu warnen (BGHZ 33, 293), nicht durch eine formularmäßige Ausschlußklausel des Inhalts, die Darlehenssumme werde an den Verkäufer ohne Prüfung der ordnungsmäßigen Lieferung gezahlt und Einwendungen aus dem Kaufvertrag seien gegenüber dem Darlehensgeber ausgeschlossen; sie hat vielmehr den Käufer (Darlehensnehmer) unmißverständlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, daß er zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleiben soll, selbst wenn der Kaufgegenstand nicht oder nicht ordnungsmäßig geliefert worden ist.

  2. b)

    Enthält beim Abzahlungskauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges der Darlehensvertrag die Bestimmung, der Kraftfahrzeugbrief sei vom Verkäufer unmittelbar dem Darlehensgeber auszuhändigen, so ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Käufer auch darauf hinzuweisen; daß ein durch Gutglaubensschutz gesicherter Eigentumsübergang nur gegeben ist, wenn der Verkäufer bei Übergabe des Kraftfahrzeuges an den Käufer diesem den Kraftfahrzeugbrief zur Einsichtnahme vorlegt.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. April 1965 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. September 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszugs zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Darlehensrestschuld von 3.440,- DM wegen eines Teilbetrages von 1.200,- DM in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Am 29. Mai 1961 verkaufte der Inhaber des Autohauses K. in A., Otto H., einen Personenkraftwagen MG 1600, den er im März 1961 mit Finanzierung durch die M. Finanzierungsgesellschaft K. & Co. zum Preise von 10.375,- DM gekauft hatte, dem Beklagten zum Preise von 9.325,- DM undübergab diesen Wagen dem Beklagten. Dabei verschwieg er dem Beklagten, der eine Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes nicht verlangte, daß er das Fahrzeug der M. Finanzierungsgesellscbaft K. & Co., in deren Händen sich auch der Kraftfahrzeugbrief befand, zur Sicherheit übereignet hatte. In Anrechnung auf den Kaufpreis nahm der Verkäufer den alten Personenkraftwagen des Beklagten mit 5.000,- DM in Zahlung. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises beantragte der Beklagte bei der klagenden Waren-Kredit-Bank ein Darlehen von 5.174,10 DM (Restkaufpreis 4.325,- DM, Auslagen 30,- DM, Darlehensgebühren 816,60 DM, Bearbeitungsgebühr 2,50 DM), das in Höhe des Restkaufpreises und 30,- DM Auslagen unmittelbar an den Verkäufer ausgezahlt und in 24 Monatsraten an die Klägerin zurückgezahlt werden sollte. Darüber hinaus sollte der Personenkraftwagen der Klägerin zur Sicherheit übereignet werden.

3

Das von der Klägerin stammende, vom Verkäufer dem Beklagten vorgelegte und nach Ausfüllung zu die Klägerin weitergeleitete Darlehensantrags-Formular enthielt auf der Vorderseite rechts oben einen umrahmten Hinweis folgenden Wortlauts:

"Wichtiger Hinweis! Die W. zahlt nach Antragsgenehmigung den in Frage kommenden Betrag an die Verkaufsfirma, ohne zu prüfen, ob die bestellten Gegenstände ordnungsmäßig geliefert worden sind. Sie steht in keinem Vertragsverhältnis zum Verkäufer."

4

Ebenfalls auf der Vorderseite war u.a. folgender Vermerk enthalten:

"Der Darlehensnehmer ist damit einverstanden, daß der Verkäufer den über das Kraftfahrzeug ausgestellten Kraftfahrzeugbrief unmittelbar an die W. aushändigt. Ein entsprechender Antrag an die Zulassungsstelle ist lt. beiliegender Bestätigung gestellt."

5

In den beigegebenen Darlehensbedingungen war u.a. bestimmt:

"2. Aufrechnung sowie Mängelrügen und die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts sind seitens des Darlehensnehmers gegenüber der WKV ausgeschlossen.

12. Der Darlehensnehmer trägt die mit dem Eigentum, dem Besitz, dem Erwerb und dem Betriebe des Kraftfahrzeuges verbundenen Gefahren, Haftungen, Steuern, Abgaben und sonstigen Lasten. Untergang oder Beschädigung des Kraftfahrzeuges sind auf den Fortbestand der Ansprüche der W. aus dem Vertrag ohne Einfluß."

6

In einer besonderen, an die Klägerin übersandten Abnahme-Erklärung bestätigte der Beklagte, das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß und ohne Beanstandung übernommen zu haben.

7

Die Klägerin zahlte den Restkaufpreis und 30,- DM für Auslagen an den Verkäufer, gleichfalls ohne sich den Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen. Der Verkäufer ist in Konkurs geraten. Der Beklagte mußte nach rechtskräftiger Verurteilung den Personenkraftwagen an die M. Finanzierungsgesellschaft K. & Co. herausgeben.

8

Mit Zahlungsbefehlsantrag bat die Klägerin aus dem Darlehen, das mit einem Restbetrag von 3.440,- DM noch offen ist, zunächst einen Teilbetrag von 500,- DM nebst als Verzugsschaden geforderter "Gebühren lt. Vertrag zu 1 v.H. pro Monat seit 15. Juli 1962" begehrt. Dementsprechend bat das Amtsgericht das Versäumnisurteil vom 2. Oktober 1962 erlassen. Im Einspruchsverfahren hat die Klägerin ihren Anspruch auf 1.200,- DM erhöht, worauf der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen worden ist.

9

Die Klägerin hat vorgetragen: Der Kaufvertrag berühre die Gültigkeit des Darlehensvertrages nicht. Sie habe mit dem Verkäufer in keiner regelmäßigen Geschäftsverbindung gestanden. Schon im Darlehensantrag sei der Beklagte darauf hingewiesen worden, daß sie zum Verkäufer in keinem Vertragsverhältnis stehe und die Darlehensvaluta auszahle, ohne die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung zu prüfen. Diese Prüfung habe dem Beklagten obgelegen. Er habe aber seine Prüfungspflicht dadurch verletzt, daß er sich bei der Übernahme des Kraftfahrzeuges den Kraftfahrzeugbrief nicht habe vorlegen lassen. Entgegen der wirklichen Sachlage habe der Beklagte ihr die ordnungsmäßige Übernahme des Kraftfahrzeuges bestätigt. Aus dem Darlehensantrag habe er jedoch entnehmen müssen, daß sie den Kraftfahrzeugbrief nicht in Händen habe und auszahlen werde, ohne daß ihr dieser bereits vorliege. Das Umschreibungs- und Zulassungsverfahren bedinge stets eine Verzögerung von 10 bis 14 Tagen. Nach Nr. 5 der Darlehensbedingungen habe aber der Beklagte die Pflicht gehabt, ihr den Kraftfahrzeugbrief zu verschaffen.

10

Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und den Beklagten über das Versäumnisurteil hinaus zur Zahlung eines weiteren Teilbetrages von 700,- DM nebst 1 % Zinsen pro Monat hieraus seit 15. Juli 1962 an die Klägerin zu verurteilen.

11

Der Beklagte hat um Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage gebeten und hierzu vorgetragen: Der Kaufvertrag und der Darlehensvertrag seien eine rechtliche Einheit. Der Kreditvertrag sei seinem Inhalt nach auf den Kaufvertrag abgestimmt und ohne Kaufvertrag sinnlos. Klägerin und Verkäufer stünden in einer auf die Dauer angelegten Geschäftsverbindung. Er, der Beklagte, könne daher der Klägerin entgegenhalten, daß der Verkäufer nicht imstande gewesen sei, ihm das Eigentum am gekauften Fahrzeug zu verschaffen, und daß damit die Geschäftsgrundlage auch des Darlehensvertrages in Fortfall gekommen sei. Darüber hinaus habe die Klägerin eine Vertragspflicht grob verletzt. Hit dem daraus entstandenen Schaden rechne er gegen die Forderung der Klägerin auf. Er habe sich nämlich damit einverstanden erklärt, daß der Kraftfahrzeugbrief unmittelbar an die Klägerin ausgefolgt werde. Daraus habe er ersehen, daß die Klägerin an dem Kraftfahrzeugbrief ein so starkes unmittelbares eigenes Interesse habe, daß sie diese Überprüfung selbst vornehmen werde. Damit habe sie ihm die Sorgfaltspflicht vertraglich abgenommen, die sonst jeder Käufer eines Gebrauchtwagens selbst wahrzunehmen pflege. Da dieÜbergabe des Kraftfahrzeugbriefes an den Beklagten durch den Darlehensvertrag ausdrücklich ausgeschlossen gewesen sei, habe sich seine Abnahmeerklärung vom 30. Mai 1961 nur auf die technische Beschaffenheit des Fahrzeugs beziehen können. Der Hinweis im Antragsformular der Klägerin, daß sie die ordnungsgemäße Lieferung der bestellten Gegenstände nicht prüfe, beziehe sich nur auf die ihm tatsächlich übergebenen Gegenstände, nicht auf den Kraftfahrzeugbrief, der nach ausdrücklichem Vorbebalt der Klägerin auszuhändigen gewesen sei.

12

Bas Landgericht bat unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen. Bas Berufungsgericht bat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin erkannt.

13

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen der Klägerin, dem Beklagten und dem Verkäufer H. infolge der besonderen Art der Darlehensgewährung und ihrer Verbindung mit dem Kaufgeschäft ein Teilzahlungsfinanzierungsvertrag geschlossen worden ist, der seinem Typ nach als Erscheinungsform eines gewöhnlichen Abzahlungsgeschäfts anzusehen ist. Dies ist zutreffend und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Entscheidend bleibt daher nur die Frage, ob die Klägerin gegen sich gelten lassen muß, daß der Verkäufer H. dem Beklagten nicht das Eigentum an dem Kraftfahrzeug verschafft hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dies zu bejahen.

15

Der erkennende Senat schließt sich bei der Entscheidung dieser Frage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an (BGHZ 33, 293;  33, 302 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59];  40, 65 [BGH 09.07.1963 - V BLw 8/63];  439, 258),die es auf folgende Grundsätze abstellt:

16

Beim finanzierten Abzahlungsgeschäft sind der Kauf- und der Darlehensvertrag trotz ihrer wirtschaftlichen Verbindung zu einer Einheit rechtlich als zwei voneinander getrennte Verträge anzusehen. Aus der rechtlichen Trennung der Verträge ergibt sich, daß Einwendungen aus dem Kaufvertrag dem Darlehensgeber grundsätzlich nicht entgegengehalten werden können. Da aber der Kauf- und Darlehensvertrag trotz ihrer rechtlichen Trennung von allen Beteiligten als wirtschaftliche Einheit gewollt und mit dem Zweck abgeschlossen werden, die Ziele eines Abzahlungsgeschäftes zu erreichen, bei dem der Käufer nach Erhalt des Kaufgegenstandes verpflichtet sein soll, den Kaufpreis in Form von Darlehensraten zu zahlen, begründet dies im Rahmen des Darlehensvertrages die Pflicht des Darlehensgebers, den Käufer bei Abschluß des Darlehensvertrages nicht nur in der Form einer Ausschlußklausel darauf hinzuweisen, daß die Auszahlung der Darlehenssumme an den Verkäufer ohne Prüfung, ob die Ware ordnungsmäßig geliefert sei, erfolge und daß Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensgeber ausgeschlossen seien, sondern ihn auch darüber aufzuklären, welche Gefahren sich hieraus für ihn ergeben können, daß er also unter Umständen zur Zahlung der Darlehensraten verpflichtet bleibt, selbst wenn ihm der Kaufgegenstand nicht oder nicht ordnungsmäßig geliefert worden ist. Diese Aufklärungspflicht des Darlehensgebers rechtfertigt sich aus der engen wirtschaftlichen Verknüpfung von Kauf- und Darlehensgeschäft, die den Käufer, der einen finanzierten Abzahlungskauf abschließt, regelmäßig der Ansicht sein läßt, er gehe mit einem solchen Geschäft kein größeres Risiko ein, als ein Abzahlungskäufer, dem der Verkäufer selbst den Kredit gewährt. Das Vorliegen einer solchen Ansicht des Käufers ergibt sich aus der Erfahrungstatsache, daß bei finanzierten Ratenkäufen normalerweise geschäftlich unerfahrene Käuferschichten - mögen sie auch einem gehobenen Bildungsgrad und Stand angehören - beteiligt sind, welche die Vertragsformulare nur oberflächlich lesen und jedenfalls das durch die Einschaltung eines Dritten als Darlehensgeber sich für sie ergebende rechtliche Risiko nicht erfassen. Dieser Gefahr darf der Darlehensgeber den Käufer grundsätzlich nicht aussetzen, ohne gegen den Zweck des Darlehensvertrages, nämlich den Verkauf von Ware gegen Ratenzahlungen, also die Verwirklichung eines Abzahlungsgeschäftes, zu Verstossen. Unterläßt der Darlehensgeber diese Aufklärung, dann verletzt er die ihm im Rahmen der dem Vertragsabschluß regelmäßig vorausgehenden Vertragsverhandlungen obliegenden Pflichten und macht sich jedenfalls insofern schadensersatzpflichtig, als das negative Vertragsinteresse zu ersetzen ist. Bei den Vertragsverhandlungen haben nicht bloß wissentlich oder fahrlässig wahrheitswidrige Behauptungen zu unterbleiben; zum Inhalt des durch die Vertragsverhandlungen begründeten vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gehört vielmehr im Rahmen der nach Treu und Glauben im redlichen Verkehr zu stellenden Anforderungen auch eine Offenbarungspflicht des Beteiligten für solche Umstände, die für die Entschließung des anderen Teils erkennbar von Bedeutung sein können (RGZ 120, 249, 251 f).

17

Dieser Offenbarungspflicht genügt ein Abzahlungsgeschäft finanzierendes Institut nicht schon dadurch, daß es die Klausel, Einwendungen aus dem Kaufvertrag seien dem Darlehensgeber gegenüber ausgeschlossen, in sein Vertragsformular aufnimmt, selbst wenn es diese Klausel durch Fettdruck, Umrahmung oder in anderer Weise hervorhebt. Dadurch wird zwar das Augenmerk auf diese Klausel gelenkt, ohne jedoch zu gewährleisten, daß der Käufer die Bedeutung der Klausel auch erfaßt. Vielmehr ist dem Finanzierungsinstitut zuzumuten, den Käufer auch über die weittragenden Folgen dieser Klausel - daß er selbst bei Nichterhalt des Kaufgegenstandes zur Zahlung der Darlehensraten verpflichtet ist - in dem Formular oder in sonstiger Weise aufzuklären. Nach dieser Rechtsprechung hat das Finanzierungsinstitut dem Käufer mindestens in Fällen, in denen die Auszahlung der Darlehenssumme nicht von einer Bestätigung des Käufers über den ordnungsgemäßen Empfang des Kaufgegenstandes abhängig gemacht ist, selbst darüber aufzuklären, welches Risiko für ihn mit dem Abschluß eines Darlehensvertrages zu solchen Bedingungen verbunden ist, eben weil der Käufer sich infolge unterlassener hinreichender Aufklärung der Gefährlichkeit seines Handelns nicht bewußt ist.

18

Diese Grundsätze führen in dem hier vorliegenden Fall zu folgender Beurteilung:

19

Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin den ihr bei den Vertragsverhandlungen obliegenden Pflichten dadurch in hinreichendem Maße nachgekommen ist, daß ihr Darlehensantragsformular den durch Umrandung aus dem übrigen Text hervorgehobenen "Wichtigen Hinweis" enthielt: "Die W. zahlt nach Antragsgenehmigung den in Frage kommenden Betrag an die Verkaufsfirma, ohne zu prüfen, ob die bestellten Gegenstände ordnungsgemäß geliefert worden sind."

20

Nach der oben dargelegten Rechtsprechung war die Klägerin bei dem hier vorliegenden finanzierten Abzahlungsgeschäft, wollte sie, wie in den Darlehensbedingungen vorgesehen, die Auszahlung der Darlehenssumme vornehmen, ohne zu prüfen, ob das gekaufte Kraftfahrzeug ordnungsmäßig an den Beklagten geliefert worden sei, grundsätzlich verpflichtet, den Beklagten über das Risiko aufzuklären, das für ihn mit dieser vertraglichen Vereinbarung verbunden war. Genüge geleistet hätte die Klägerin ihrer Aufklärungspflicht mit einer in dem Antragsformular aufgenommenen kurzgefaßten, für jedermann verständlichen eindeutigen Warnung vor einer Unterschriftsleistung auf dem Darlehensantrag, bevor nicht der Kaufgegenstand übergeben und ordnungsgemäß zu Eigentumübertragen sei, wobei dieser Hinweis so zu gestalten gewesen wäre, daß er jedem Unterzeichner auch bei nur flüchtiger Betrachtung des Formulars und ohne Lesen der sonstigen Texte unübersehbar in die Augen gefallen wäre. Es hätte darin allgemein verständlich gesagt werden müssen, der Darlehensnehmer müsse das Darlehen selbst dann voll zurückzahlen, wenn er das Eigentum an der Ware nicht übertragen erhielte. Beispielsweise wäre in Frage gekommen ein auf dem Darlehensantrag in Fettdruck mit auffälliger Umrandung versehener Text etwa folgenden Inhalts: "Achtung! Auch bei Nichterhalt oder Erhalt mangelhafter Ware hat der Käufer (Darlehensnehmer) das Darlehen voll zurückzuzahlen." Eine solche Aufklärung hat die Klägerin nicht gegeben und damit pflichtwidrig unterlassen, den Beklagten bei den Vertragsverbandlungen rechtzeitig und deutlich darüber aufzuklären, welches Risiko die Aufspaltung des Abzahlungskaufes in eine Kauf- und Darlehensvertrag für ihn in sich barg.

21

Unbeachtlich ist im vorliegenden Falle, daß die Klägerin und der Beklagte die Darlehensverhandlungen nicht unmittelbar geführt haben, sondern hierbei der Verkäufer für die Klägerin tätig geworden ist, und daß das Darlehensformular die weitere Bestimmung enthält, die Klägerin stehe in keinem Vertragsverhältnis zum Verkäufer. Denn die Pflichtwidrigkeit der Klägerin liegt bereits darin, daß in ihrem Darlehensantrags- undÜbernabmeerklärungsformular die erforderliche Aufklärung des Käufers nicht enthalten war. Ohne weiteres kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die Verhandlungen über den Darlehensvertrag zwar durch den Verkäufer führen ließ, hierbei aber nichts anderes wollte, als daß der Darlehensantrag und die Abnahmeerklärung gemäß dem Inhalt ihrer Formulare vom Käufer abgegeben wurden. Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn vom Verkäufer die erforderliche Aufklärung etwa mündlich hätte erfolgen sollen, von diesem aber unterlassen wurde, bedarf hier keiner Erörterung, da die Klägerin sich auf einen solchen Sachverhalt selbst nicht beruft.

22

Die Klägerin ist demnach ihrer Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Es ist aber anzunehmen, daß der Beklagte, wenn die Klägerin ihrer Aufklärungspflicht in dem oben erörterten Sinne nachgekommen wäre, seine Unterschriftsleistungen auf dem Darlehensantrag und dem Abnahmeerklärungsformular von der Übernahme des Kraftfahrzeuges und dessen Eigentumsübertragung abhängig gemacht hätte. Zu einer Eigentums-Übertragung wäre es jedoch nicht gekommen, weil der Verkäufer die zum gutgläubigen Erwerb des Kraftwagens erforderliche Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes nicht hätte bewirken können, wie sich aus folgendem ergibt:

23

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Gewißheit des Eigentumsüberganges an dem Kraftfahrzeug nur die Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes bei der Übergabe des Kraftfahrzeuges geben konnte. Dies ist jedenfalls dann zutreffend, wenn es sich um den Kauf eines Gebrauchtwagens, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, handelte. Zwar hat der Beklagte in der Revisionsinstanz vortragen lassen, daß es sich, wie im Darlehensantrag angegeben, um den Kauf eines Neuwagens gehandelt habe. Ob dies zutrifft, kann jedoch dahingestellt bleiben, da, wie noch zu erörtern sein wird, dem Beklagten keine Nachteile daraus entstehen, wenn man zu seinen Ungunsten vom Kauf eines Gebrauchtwagens ausgeht.

24

Kann bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeuges der Veräußerer den Kraftfahrzeugbrief nicht mit übergeben oder zumindest nicht vorzeigen, so spricht dieser Umstand gegen seine Verfügungsberechtigung. Jedenfalls gilt dies bei der Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen. In diesem Fall besteht die Vermutung, daß dem Veräußerer, der den Kraftfahrzeugbrief nicht besitzt, das Kraftfahrzeug nicht gehört. Diese Vermutung steht einem gutgläubigen Eigentumserwerb entgegen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einen Zweifel an der Berechtigung des Veräußerern auch unter solchen Umständen ausschließen (BGH LM § 932 BGB Nr. 12). Dieser in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz trägt einerseits den häufigen Unregelmäßigkeiten im Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen und andererseits dem Umstand Rechnung, daß nach der Verkehrsauffassung nicht der Besitz des Kraftfahrzeuges und des Kraftfahrzeugzulassungsscheines allein, sondern erst zusammen mit dem Kraftfahrzeugbrief den Besitzer als Eigentümer ausweist (BGH Urteil vom 23. November 1966 - VIII ZR 151/64 - zur Veröffentlichung bestimmt).

25

Außergewöhnliche Umstände, die für das Eigentum des Verkäufers Hoose sprechen konnten - der Verkauf eines Gebrauchtwagens unterstellt -, lagen hier nicht vor. Die Übergabe des Kraftfahrzeuges an den Beklagten ohne Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes konnte daher zu einem Eigentumsübergang an dem Kraftfahrzeug nicht führen, da der Verkäufer nicht Eigentümer desselben war, und ein gutgläubiger Eigentumserwerb nur bei Mitübergabe oder zumindest Vorlage des Briefes hätte eintreten können.

26

Da der Verkäufer zur Eigentumsübertragung mithin nicht in der Lage war, hätte der Beklagte im Hinblick auf das in diesem Falle mit seinen Unterschriftsleistungen verbundene Risiko, dessen er sich bei erfolgter Aufklärung bewußt gewesen wäre, die Unterschrift unter den Darlehensantrag nicht geleistet. Dies wiederum hätte zur Folge gehabt, daß es zu einer Auszahlung der Darlehenssumme an den Verkäufer gar nicht gekommen wäre.

27

Wegen Verletzung ihrer bereite bei den Vertragsverhandlungen gegenüber dem Beklagten bestehenden Sorgfaltspflichten ist die Klägerin daher dem Beklagten schadensersatzpflichtig und infolgedessen grundsätzlich verpflichtet, der Beklagten im Wege der Naturalrestitution (§ 249 BGB) so zu stellen, als sei die Darlehenssumme an den Verkäufer Hoose nicht ausgezahlt worden und damit eine Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung nicht entstanden.

28

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, daß der Beklagte sich bei der Übernahme des Kraftfahrzeuges den Kraftfahrzeugbrief nicht hat vorlegen lassen.

29

Pas Berufungsgericht gelangt zwar zu der Annahme, die Rechte aus dem Kaufvertrag habe nicht die Klägerin, sondern der Beklagte dadurch gefährdet, daß er bei Abschluß leichtsinnig und grobfahrlässig gehandelt habe, wodurch ihm das fehlende Eigentum des Verkäufers Hoose am Kraftfahrzeug unbekannt geblieben sei, und daß er der Klägerin trotzdem mitgeteilt habe, daß er das Fahrzeug ordnungsmäßig und ohne Beanstandung übernommen habe. An dem Kaufvertrag aber sei die Klägerin nicht beteiligt gewesen. Zwar habe sich der Beklagte, habe er den Kredit erhalten wollen, den Geschäftsbedingungen der Klägerin unterwerfen und darin einwilligen müssen, daß der Klägerin der Kraftfahrzeugbrief vom Verkäufer H. unmittelbar ausgehändigt werde. Dies sei jedoch ausschließlich zum Zwecke der Sicherung der Darlehensrückforderung der Klägerin geschehen und stelle keine unbillige Maßnahme dar. Jedenfalls sei dem Darlehensvertrag nicht zu entnehmen, daß die Klägerin hier dem Beklagten vertraglich eine Sorgfaltspflicht abgenommen habe, die sonst jeder Käufer im eigenen Interesse vorzunehmen pflege.

30

Sicherlich ist es richtig, daß die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes unmittelbar an die Klägerin dem Zweck der Sicherung ihrer Darlehensforderung dienen sollte. Aber zweifelhaft kann es bereits sein, ob die Abstellung nur auf diesen Zweck, schon rein objektiv gesehen, den hiermit im Zusammenhang stehenden Darlehensbedingungen entnommen werden kann.

31

Da dem Darlehensvertrag ein Formularantrag zugrunde lag, der mit Hilfe allgemeiner Geschäftsbedingungen eine einheitliche Vertragsordnung für eine Vielzahl von Fällen schuf, und, wie sich hier bereits aus dem Sitz der Klägerin in N. und der Führung der Vertragsverbandlungen in A. ergibt, in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk Verwendung fand, ist das Revisionsgericht nicht an die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts gebunden, sondern vielmehr in der Auslegung des Formularvertrages frei (BGHZ 7; 365, 368).

32

Hatte einen Anspruch auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes nach der Vertragsbestimmung nur die Klägerin, so schließt dies nicht aus, diese Bestimmung, mag sie auch in erster Linie dem Sicherungszweck der Klägerin gedient haben, daneben auch dahin zu verstehen, daß mit ihr die Klägerin zugleich die Verpflichtung übernahm, die Darlehenssumme erst nach Erhalt des Kraftfahrzeugbriefes auszuzahlen. Biese Annahme liegt um so näher, als die Klägerin sich auch eine Abnahmeerklärung erteilen ließ und damit zum Ausdruck brachte, daß sie, abweichend von den Bestimmungen im Darlehensvertrag, die Darlehensauszahlung nicht ohne Prüfung der ordnungsmäßigen Lieferung des Kraftfahrzeuges an den Beklagten vornehmen wolle. So gesehen läßt sich die Abnahmeerklärung mit ihrer Formulierung, das Kraftfahrzeug sei ordnungsgemäß und ohne Beanstandung übernommen, jedenfalls auch dahin verstehen, die Abnahmeerklärung betreffe nur die tatsächliche Abnahme des Kraftfahrzeuges, während die Prüfung des Eigentumsüberganges, der mit der Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes an die Klägerin Genüge geschehen wäre, der Klägerin obliege. Wenn das Berufungsgericht meint, eineÜberprüfung der Lieferung auf ihre Ordnungsmäßigkeit sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, so mag dies auf die tatsächlicheÜbernahme des Kraftfahrzeuges in ordnungsmäßigem technischen Zustand zutreffen. Dem trug die erfolgte Abnahmeerklärung des Beklagten Rechnung. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb der Klägerin die Prüfung des rechtlichen Eigentumsüberganges nicht zumutbar gewesen sein sollte, zumal es sich hierbei um einen Vorgang handelte, der sich allein in der Entgegennahme des Kraftfahrzeugbriefes und dem Vergleich der darin enthaltenen Kfz.-Daten mit denjenigen des Kaufvertrages erschöpfte. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin mit der Auszahlung der Darlehenssumme nicht bis zum Erhalt des Kraftfahrzeugbriefes hätte warten können. Mag auch die vorher erforderliche Einreichung des Kraftfahrzeugbriefes bei der Zulassungsstelle eine gewisse Verzögerung mit sich gebracht haben, so konnte dies kein Grund für eine vorzeitige Darlehensauszahlung sein. Im Gegenteil konnte die Klägerin sogar davon ausgehen, da die schnelle Auszahlung des Darlehensbetrages nur im Interesse des Verkäufers liege, werde dieser alles daran setzen, daß der Kraftfahrzeugbrief so schnell wie möglich in ihre Hände komme.

33

Angesichts des Umstandes, daß es sich hier um einen von der Klägerin erstellten Formularvertrag handelt, muß diese die gegen sie sprechende Auslegung gegen sich gelten lassen, denn Formularvertrage, wie überhaupt Typenverträge, sind, soweit bei ihrer Auslegung Zweifel bleiben, grundsätzlich gegen die sie allgemein benutzende Partei auszulegen, da es deren Sache ist, sich klar auszudrücken (RGZ 117, 102, 107; 120, 18, 20; BGHZ 5, 111, 115) [BGH 12.02.1952 - I ZR 96/51]. Zu einer klaren Ausdrucksweise hätte die Klägerin aber ohne weiteres dadurch gelangen können, daß sie in ihren Vertragsbestimmungen noch den einfachen Satz aufgenommen hätte, der Umstand, daß der Kraftfahrzeugbrief unmittelbar der W. auszuhändigen sei, entbinde den Käufer nicht von der Verpflichtung, sich bei der Übernahme des Kraftfahrzeuges den Kraftfahrzeugbrief zeigen zu lassen. Eine solche Klarstellung wäre der Klägerin um so mehr zuzumuten gewesen, als sie sich, wie ihre auf Kraftfahrzeugfinanzierung zugeschnittenen Antragsformulare zeigen, offensichtlich laufend mit Kraftfahrzeugfinanzierungen befaßt und ihr daher besonders geläufig sein mußte, welche Bedeutung der Mitübergabe oder zumindest der Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes bei der Veräußerung eines Gebrauchtfahrzeuges zukommt.

34

Ist der Vertrag aber dahin auszulegen, daß die Klägerin selbst die Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes hätte prüfen müssen, so hätte sie durch Auszahlung des Darlehensbetrages an den Verkäufer vor Einsicht in den Kraftfahrzeugbrief, also vor durch Gutglaubensschutz gesicherten Eigentumsüberganges am Kraftwagen, neben der nicht ausreichenden Aufklärung über die Vertragsbestimmung, das Darlehen werde ohne Prüfung der ordnungsmäßigen Lieferung an den Verkäufer ausgezahlt, in besonders krasser Weise gegen ihre Pflichten verstoßen.

35

Wollte man dieser objektiven Auslegung der Darlehensbestimmungen in Verbindung mit der Abnahmeerklärung nicht folgen, so kann es jedenfalls dem Beklagten nicht als ein Verschulden zugerechnet werden, daß er beiÜbernahme des Kraftfahrzeuges nicht auch die Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes verlangte. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Beklagte sich der Bedeutung, die der Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes zukam, gar nicht bewußt war - hierfür spricht die Lebenserfahrung - oder ob er sich der Bedeutung bewußt war, aber davon ausging, die Prüfung der Verfügungsberechtigung des Verkäufers obliege nach den Vertragsbestimmungen der Klägerin.

36

Danach läßt sich ein Mitverschulden des Beklagten, das wenigstens eine teilweise Darlehensforderung der Klägerin hätte rechtfertigen können, nicht feststellen.

37

Auf die Revision des Beklagten ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen mit der Folge, daß die Klägerin gemäß § 97 ZPO auch die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge zu tragen hat.

Dr. Pagendarm
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt