Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1966, Az.: VIII ZR 151/64
Kauf eines Pkws; Anspruch auf Schadensersatz ; Gutgläubigkeit bei der Veräußerung eines Pkws
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1966
- Aktenzeichen
- VIII ZR 151/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 20.03.1964
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 281-282 (Volltext)
- MDR 1967, 583-584 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der groben Fahrlässigkeit eines Gebrauchtwagenhändlers, der von einem schweizerischen Staatsangehörigen einen gebrauchten PKW deutschen Fabrikats mit schweizerischem Kennzeichen erwirbt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das an Verkündungs Statt den Parteien am 20. März 1964 zugestellte Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die in B. ansässige Klägerin vermietete am 20. Januar 1961 an den im ersten Rechtszuge mitverklagten, am Berufungs- und Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten schweizerischen Staatsangehörigen Gerhard R. einen PKW Marke Mercedes-Benz Typ 220 S Baujahr 1960 mit einem Kilometerstand von etwa 18.000. Am selben Tage wurde für R. vom Straßenverkehrsamt in B. ein auf seinen Namen lautender Fahrzeugausweis ausgestellt und ihm das Kennzeichen ... zugeteilt. Am 28. Januar 1961 bot R. in Ha. dem Beklagten, einem Gebrauchtwagenhändler, den Wagen zum Kauf an. Er legte seinen Reisepaß vor und gab sich als Stiefsohn eines reichen schweizerischen Hoteliers aus. Er behauptete, als Elektromonteur 15.000 DM jährlich zu verdienen; er sei aber auf der Urlaubsreise in Geldschwierigkeiten geraten. Er händigte dem Beklagten den schweizerischen Fahrzeugausweis und die Zollbescheinigung aus. Der Beklagte zog, im wesentlichen durch seinen damaligen Angestellten Bi., Erkundigungen bei der Firma D.-Be. in U., beim Exporteur des Wagens S. in F./Ma., beim Amt für Verkehr in Hamburg, beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg und beim schweizerischen Generalkonsulat in Hamburg ein. Am 31. Januar 1961 kaufte er das Fahrzeug für 7.000 DM. Am selben Tage kaufte R. beim Beklagten einen PKW Ford-Mercury, Baujahr 1956 für 4.300 DM. Den Unterschiedsbetrag von 2.700 DM erhielt R. ausgezahlt. R. erklärte auf dem Kaufvertrag über den Mercedes schriftlich:
"Der Verkäufer erklärt, daß das Fahrzeug voll bezahlt ist und sein Eigentum ist. Diese Erklärung ist an Eides Statt."
Am 15. Februar 1961 veräußerte der Beklagte den Mercedes an den Kraftfahrzeughändler W. in Ha. für 9.500 DM. Von ihm kaufte ihn die Klägerin, die in der Zwischenzeit Anzeige gegen R. erstattet hatte, am 20. März 1961 für 11.000 DM zurück.
Ein gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei ist von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei beim Kauf des Wagens nicht gutgläubig gewesen. Seine Erkundigungen zeigten, daß er Verdacht geschöpft habe. Seine Ermittlungen seien nicht geeignet gewesen, diesen Verdacht zu entkräften. Er schulde ihr daher Ersatz ihres insgesamt 12.000 DM betragenden Schadens. Außerdem hafte er aus § 816 BGB auf Herausgabe des erzielten Erlöses von 9.500 DM. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieser Summe nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage mit einer Einschränkung im Zinsanspruch stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, verfolgt er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Beklagten für bösgläubig. Ihm sei, so führt es aus, beim Kauf des Mercedes-Wagens nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, daß R. nicht Eigentümer des PKW war. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
1.
Grundsätzlich ist der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeuges als bösgläubig anzusehen, wenn ihm der Veräußerer keinen ordnungsgemäßen Kraftfahrzeugbrief vorgelegt hat (Urt. des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1958 - VIII ZR 212/57 = LM Nr. 12 zu § 932 BGB = WM 1959, 138). Diese Rechtsprechung trägt einerseits den häufigen Unregelmäßigkeiten im Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen und andererseits dem Umstand Rechnung, daß nach der Verkehrsauffassung nicht der Besitz des Kraftfahrzeuges und des Kraftfahrzeugzulassungsscheines allein, sondern erst zusammen mit dem Kraftfahrzeugbrief den Besitzer als Eigentümer legitimiert (Mormann WM 1966, 2 [8]). Legt der Veräußerer keinen Kraftfahrzeugbrief vor, so muß der Erwerber, wenn er sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit aussetzen will, geeignete Nachforschungen zur Klärung des Eigentums anstellen, es sei denn, daß sich die Berechtigung des Veräußerers aus sonstigen Umständen ergibt.
2.
Der Veräußerer eines in der Schweiz zugelassenen, in Deutschland hergestellten Kraftfahrzeugs kann, wie der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wußte, einen Kraftfahrzeugbrief deshalb nicht vorlegen, weil bei der Ausfuhr des Wagens nach der Schweiz der Brief zurückbehalten und entwertet wird. Für den Beklagten entfiel damit ein entscheidender Anhaltspunkt für das Eigentum des R. Ihm war, wie das Berufungsgericht gleichfalls festgestellt hat, bekannt, daß der ihm übergebene, dem deutschen Kraftfahrzeugzulassungsschein entsprechende schweizerische Fahrzeugausweis kein dem deutschen Kraftfahrzeugbrief vergleichbares Dokument war. Es verstand sich daher von selbst, daß er den schweizerischen Fahrzeugausweis eingehend daraufhin überprüfen mußte, ob ihm ein Hinweis über die Rechtslage an dem Kraftfahrzeug zu entnehmen war.
Der jetzt nicht mehr vorhandene, auf R. lautende schweizerische Fahrzeugausweis war unstreitig erst am 20. Januar 1961 ausgestellt worden. Daß R. bereits 8 Tage später dem Beklagten den im Fahrzeugausweis bezeichneten wertvollen Wagen zum Kauf anbot, war ein Umstand, der, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausgeführt hat, zu erheblichen Zweifeln an seinem Eigentum Anlaß gab. Gleichgültig, ob der Beklagte den Ausweis nicht sorgfältig geprüft und deshalb das Ausstellungsdatum übersehen, oder ob er diesem Datum keine Beachtung geschenkt hat, in beiden Fällen hat er etwas außer acht gelassen, was bei der gegebenen Sachlage jedem hätte auffallen müssen.
3.
Außer dem Ausstellungsdatum des Fahrzeugausweises gaben, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, auch die Erklärungen, mit denen R. den Verkauf des Wagens begründete, zu stärksten Bedenken Anlaß. War R. wirklich, wie er vorgab, der Stiefsohn eines reichen Hoteliers und betrug sein jährliches Einkommen 15.000 DM, so war kein vernünftiger Grund ersichtlich, den erst kurz zuvor erworbenen, etwa 20.000 km gelaufenen Wagen zu einem, jedenfalls für ihn, ungünstigen Preis zu veräußern, nur um eine augenblickliche Geldknappheit zu beseitigen, zumal in der Zeit, die R. darauf verwandte, den PKW an den Beklagten zu veräußern, nämlich vom 28. Januar bis 31. Januar 1961, hinreichend Gelegenheit bestand, sich, notfalls telegrafisch, aus der Schweiz das benötigte Geld zu verschaffen. Darin, daß R. insgesamt dreimal beim Beklagten erschien, bis der Kauf zustande kam, hat das Berufungsgericht keinen Umstand gesehen, der geeignet war, die bestehenden Zweifel zu beseitigen, sondern eine Tatsache, aus der sich lediglich ergab, daß Robatel dringend am Verkauf interessiert war.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet, die Erklärungen R. seien höchst unglaubwürdig gewesen, liegen auf tatsächlichem Gebiet. Sie sind zum mindesten möglich. Die Angriffe der Revision, die keine Verfahrensrügen enthalten, müssen daher erfolglos bleiben.
4.
Dem Beklagten mußte sich deshalb nicht nur die Notwendigkeit geeigneter Nachforschungen über das angebliche Eigentum des R. aufdrängen, vielmehr war nach Sachlage auch offensichtlich, in welche Richtung diese Erkundigungen gehen mußten, um die bestehenden Zweifel aufzuklären. Hatte R., wie aus dem Fahrzeugausweis zu entnehmen war, den PKW erst wenige Tage zuvor erworben, so war nach den rechtlich einwandfreien Erwägungen des Berufungsgerichts das Nächstliegende, eine Urkunde über den Erwerb (z.B. den Kaufvertrag) zu verlangen, oder, wenn diese nicht vorgelegt werden konnte, nach der Person des Veräußerers zu fragen. Es bedarf keiner weiteren Darlegungen, daß eine entsprechende Auskunft Robatels jedenfalls in der Schweiz unschwer durch telefonische Anfrage überprüft werden konnte. Ebenso einfach wäre die Einholung einer Auskunft beim Straßenverkehrsamt in B. gewesen, das den dem Beklagten vorliegenden Fahrzeugausweis ausgestellt hatte. Jede dieser Erkundigungen war geeignet, dem Beklagten Aufschluß über die Frage des Eigentums an dem PKW zu verschaffen.
5.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob beim Kauf eines in Deutschland hergestellten, aber im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugs der Käufer, um dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit beim Erwerb zu entgehen, auch klären muß, ob der Wagen rechtmäßig ausgeführt worden ist. Hier war, wie auch der Beklagte nicht verkennen konnte, die ihm gegebene Auskunft, daß der angebotene PKW durch einen deutschen Exporteur nach der Schweiz ausgeführt worden war, nur geeignet, die Ordnungsmäßigkeit der Ausfuhr festzustellen, nicht aber das weitere rechtliche Schicksal des Wagens in der Schweiz, insbesondere die Rechtmäßigkeit des Erwerbs des R. aufzuklären.
Die Auskünfte, die der Beklagte durch seinen Angestellten Bi. beim Amt für Verkehr in Hamburg und beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg einholen ließ, dienten, wie das Berufungsgericht, insoweit von der Revision nicht angegriffen, festgestellt hat, nicht der Überprüfung des Eigentums des R., sondern der Klärung der den Beklagten als Händler interessierenden Frage, ob für den Wagen, falls er ihn erwarb, von der zuständigen Behörde ein Kraftfahrzeugbrief ausgestellt werden würde. Darauf kam es aber für die Klärung des Eigentums an dem Fahrzeug nicht an, weil wie dem Zeugen Bi. mitgeteilt wurde, die Erteilung des Briefes allein davon abhing, daß für den Wagen in Deutschland nicht bereits ein Kraftfahrzeugbrief vorlag oder ein solcher nicht aufgeboten worden war.
Darauf, daß auch der Zeuge Bu., ein Sachbearbeiter beim Amt für Verkehr, bei der Vorlage des schweizerischen Fahrzeugausweises durch den Zeugen Bi. keinen Verdacht schöpfte, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Waren nach Sachlage erhebliche Zweifel am Eigentum des R. begründet, so kann es ihn nicht entlasten, wenn auch die zuständige Behörde, die nur über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Kraftfahrzeugbriefes befragt wurde, nicht von sich aus die Eigentumsfrage prüfte und insoweit nicht auf Bedenken hinwies.
Daß das schweizerische Generalkonsulat in Hamburg weder über R. noch über das Eigentum am Kraftfahrzeugbrief eine hinreichende Auskunft werde geben können, war offensichtlich. Die dort eingeholte und dementsprechend nichtssagende Auskunft kann den Beklagten daher keinesfalls entlasten. Nichts anderes gilt für die schriftliche Erklärung R. im Kaufantrag, wonach der Wagen ihm gehörte.
6.
Das Berufungsgericht hat darin, daß der Beklagte trotz erheblicher Verdachtsgründe den Wagen erworben hat, ohne sachdienliche Auskünfte einzuholen, eine grobe Fahrlässigkeit gesehen. Daß es hierbei den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe, insbesondere sich des Unterschiedes zwischen gewöhnlicher und grober Fahrlässigkeit nicht bewußt gewesen sei (BGHZ 1 C, 14 [16 f]), ist nicht zu erkennen. Die Beurteilung, was im Einzelfall grob fahrlässig ist, obliegt dem Tatrichter. Seine Würdigung ist daher nur beschränkt nachprüfbar. Verfahrensrügen hat die Revision insoweit nicht erhoben. Auch sonst sind Rechtsfehler des angefochtenen Urteile nicht ersichtlich.
Die Revision meint, da der Beklagte eine ganze Reine von Nachforschungen angestellt habe, sei es jedenfalls nicht grob fahrlässig, wenn er eine vom Berufungsgericht für notwendig gehaltene Erkundigung nicht eingezogen habe. Ob dieser Angriff gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsrechtszuge überhaupt beachtlich ist, kann dahinstehen. Entscheidend ist nicht, wieviele Auskünfte der Beklagte eingeholt hat, sondern daß er gerade die erforderlichen Schritte, die sich nach der Sachlage aufdrängten, nicht unternommen hat. Es trifft auch nicht zu, daß die Auffassung des Berufungsgerichts den Kraftfahrzeughändler, der einen im Ausland zugelassenen Wagen erwerben will, mit unzumutbaren Anforderungen belaste. Hier jedenfalls, wo die maßgeblichen Auskünfte in der Schweiz einzuholen waren, konnten die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eigentums des Veräußerers unschwer durch Anfrage beim (angeblichen) Voreigentümer oder bei der schweizerischen Zulassungsstelle geklärt werden.
II.
Da der Beklagte grob fahrlässig nicht in gutem Glauben war, hat er an dem Kraftfahrzeug nicht Eigentum erlangt. Durch die Veräußerung des Wagens an die Firma W. verfügte er über den PKW als Nichtberechtigter. Diese Verfügung wurde, wenn man unterstellt, daß auch W. nicht gutgläubig war und daher nicht Eigentum erwarb, durch Genehmigung der Klägerin wirksam. Die Genehmigung, die nach § 182 Abs. 1 BGB sowohl dem Beklagten wie W. gegenüber erklärt werden konnte, ist, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt hat, von der Klägerin am 20. März 1961 erteilt worden, als sie das Fahrzeug von W. zurückkaufte. Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, an die Klägerin die 9.500 DM, die er durch die Veräußerung an W. erlangt hat, herauszugeben: § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB. Darauf, ob der Klägerin darüberhinaus noch Schadensersatzansprüche nach §§ 990, 989 BGB zustehen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1960 - VIII ZR 51/59 = NJW 1960, 860), kommt es deshalb nicht an.
III.
Das angefochtene Urteil stellt sich somit in vollem Umfang als zutreffend dar. Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Artl
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier