Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1967, Az.: III ZR 128/65
Darlehensaufnahme anlässlich des Erwerbs eines Gebrauchtwagens; Rechtliche Selbstständigkeit von Kauf- und Finanzierungsgeschäft; Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; Vollständige Durchrostung des Unterbodens; Berufung auf die Nichtigkeit des Kaufvertrags im Hinblick auf eine Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag; Aufspaltung eines "wirtschaftlich einheitlichen" Geschäfts; Auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zwischen Finanzierungsinstitut und Verkäufer; Zulässigkeit einer formularmäßigen Verzichtsklausel bzw. "Freizeichnungsklausel"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 128/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11687
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 22.04.1965
- LG Mönchengladbach
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 47, 233 - 241
- DB 1967, 811-812 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 568-569 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1028-1030 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Voraussetzung des Verweigerungsrechts des Käufers zur Rückzahlung des Darlehens an die Bank"
Prozessführer
Firma Curt B. KG, Teilzahlungsbank, M.-G., S.straße ...,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Curt B., ebenda
Prozessgegner
Autoschlosser Bernhard L., B., S.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Beim finanzierten Abzahlungskauf - hier eines gebrauchten Kraftwagens - darf der Käufer (Darlehensnehmer) unter den in BGHZ 37, 94 bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung des Darlehens der Bank nicht nur bei Mängeln der Kaufsache, sondern auch dann verweigern, wenn die Ware nicht geliefert und der Kaufvertrag wirksam angefochten worden ist.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1966 unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte kaufte gemäß Kaufantrag vom 11. November 1962 von dem Gebrauchtwagenhändler E. einen gebrauchten Kraftwagen Mercedes 180 D Baujahr 1955 für 4.300 DM und zahlte 2.000 DM an. Zur Finanzierung des Restkaufgeldes von 2.300 DM sowie der Versicherungsprämie für 1963 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen, das mit Zinsen und Kosten 3.198,50 DM betrug; das Darlehen war mit 24 Monatswechseln vom 15. Januar 1963 an zu tilgen. Die Klägerin zahlte am 3. Dezember 1962 das Restkaufgeld von 2.300 DM an Engels und die Versicherungsprämie von 345,50 DM an die Versicherung.
E., der von der Klägerin damit betraut war, laufend Finanzierungsaufträge seiner Kunden beizubringen, Vordrucke hierfür von der Klägerin erhalten und der Klägerin zur Sicherung ihrer Forderungen eine Grundschuld bestellt hatte, hatte den Vordruck des Darlehensantrages vom 1. Dezember 1962 für den Beklagten vorbereitend ausgefüllt und als Mitschuldner mitunterzeichnet. Das Formular trägt auf der Vorderseite oben den Aufdruck:
"Hinweis für Darlehensnehmer.
Der Verkäufer/Vermittler ist nicht Erfüllungsgehilfe der Bank, sondern handelt ausschließlich als Beauftragter des Darlehensnehmers (so auch Ziffer 1 der Darlehensbedingungen)".
In den auf der Rückseite abgedruckten Darlehensbedingungen heißt es unter Ziffer 1, der Darlehensnehmer erkenne an, daß der Darlehensvertrag mit der Bank und der Kaufvertrag rechtlich selbständige und unabhängig zu erfüllende Rechtsgeschäfte seien; Einwendungen und Einreden aus dem Kaufvertrag sowie etwaige Schadensersatzansprüche beeinträchtigten die Darlehensforderung der Bank nicht, seien vielmehr ausschließlich dem Verkäufer gegenüber geltend zu machen; die Forderung der Bank werde auch durch einen Rücktritt des Darlehensnehmers vorn Kaufvertrag nicht berührt und die Bank hafte nicht für ein etwaiges Verschulden des Verkäufers beim Vertragsschluß.
Bei den Kaufverhandlungen hatte der Verkäufer dem Beklagten erklärt, der Kraftwagen sei von der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen und nicht durchgerostet. Die Technische Prüfstelleverweigerte jedoch die Zulassung des Wagens, weil - abgesehen von anderen Schäden - der Unterboden völlig durchgerostet war. Daraufhin erklärte der Beklagte mit Schreiben an E. vom 12. Dezember 1962 die Anfechtung des Kaufvertrages. E. nahm den Wagen zunächst zurück und erklärte sich bereit, ihn in ordnungsmäßigen Zustand zu bringen und nach Abnahme durch die Prüfstelle an den Beklagten auszuliefern; er kam dieser Zusage jedoch nicht nach, stellte dem Beklagten einen anderen Wagen in Aussicht, unternahm jedoch nichts weiter. Der Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 18. und 26. März 1963 mit, daß er sich an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden halte; hiervon unterrichtete er unter dem 26. März 1963 auch die Klägerin mit dem Bemerken, er werde den am 15. April 1963 fälligen Wechsel nicht mehr einlösen, die Klägerin möge die Wechsel bei Engels vorlegen.
Der Beklagte bezahlte die Wechsel jedoch noch bis zum 15. Dezember 1963. Die Zahlung des dann noch restlichen Betrages von 1.596 DM lehnte er ab. Der Versuch der Klägerin, E. aus seiner Mitschulderklärung in Anspruch zu nehmen, scheiterte, weil E. seit Ende 1963 verschwunden ist; die Grundschuld, die E. zur Sicherung der Klägerin bestellt hatte, fiel bei der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks aus.
Die Klägerin hat Klage aus dem Darlehensvertrag erhoben mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 1.596 DM nebst 35,15 DM Rücklauf- und Bearbeitungskosten und 1 % monatlichen Zinsen seit dem 15. März 1964 zu verurteilen.
Dem Antrage des Beklagten entsprechend hat das Landgericht die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren früheren Antrag weiter; der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.)
Der Beklagte schloß, um den Kraftwagen erwerben zu können, mit dem Verkäufer E. einen Kaufvertrag und mit der Klägerin einen Darlehensvertrag. Beide Verträge standen in engem wirtschaftlichen Zusammenhang und dienten dem einheitlichen Ziel, dem Käufer die Anschaffung des Kraftwagens gegen Ratenzahlungen zu ermöglichen. Nach gefestigter Rechtsprechung sind Kauf- und Finanzierungsgeschäft, auch wenn sie - wie hier - durch den Zweck miteinander verbunden, geradezu darauf abzielen, gemeinsam einen einheitlichen Lebensvorgang zu regeln, grundsätzlich als rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte zu werten (BGHZ 20, 36, 41 [BGH 08.02.1956 - IV ZR 282/55]; 33, 293, 295 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59]; 37, 94, 99 [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60]; LM zu AbzG § 6 Nr. 5); diese Auffassung liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde. Der Senat kann für die Entscheidung der vorliegenden Sache von einer Prüfung absehen, ob nicht die einheitliche wirtschaftliche Zielsetzung beider Verträge für eine engere wirtschaftliche Bindung spricht; denn schon vom Standpunkt der bisherigen Rechtsprechung aus muß die Klage erfolglos bleiben.
Das Berufungsgericht hat die Anfechtung des Beklagten gegenüber dem Kaufvertrag durchgreifen lassen,weil der Verkäufer ihn arglistig getäuscht habe (§ 123 BGB). Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit - angesichts der unstreitigen Tatsachen - nicht ersichtlich. Der Kaufvertrag ist danach als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 BGB).
2.)
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch, den die Klägerin allein aus dem Darlehensvertrage (§ 607 BGB) herleitet, für unbegründet befunden, weil der Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem Anspruch auf Darlehensrückzahlung die Nichtigkeit des Kaufvertrages entgegensetzen dürfe. Insoweit bezieht das Berufungsurteil sich auf die Entscheidung in BGHZ 37, 94 (NJW 1962, 1100 = LM zu BGB § 476 Nr. 6), deren Leitsätze lauten: Stehen Finanzierungsinstitut (Darlehensgeber) und Händler (Verkäufer) in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung, so kann der Käufer sich gegenüber dem Darlehensanspruch des Finanzierungsinstituts dann auf Mängel der Kaufsache berufen, wenn er vom Verkäufer keine Gewährleistung zu erlangen vermag, weil dieser in Konkurs gefallen ist. Die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in ein Darlehen und einen Kaufvertrag darf in einem solchen Falle nicht zum Nachteil des Käufers ausschlagen (§ 242 BGB).
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die vorliegende Sache sich von dem in BGHZ 37, 94 behandelten Sachverhalt insofern unterscheidet, als es hier nicht um den Verkauf einer fabrikneuen Ware geht und dem Darlehensanspruch nicht ein Gewährleistungsanspruch (§ 459 BGB), sondern die Nichtigkeit des Kaufvertrages entgegengehalten wird; es hat jedoch diese Abweichungenim Sachverhalt für unerheblich gehalten ebenso wie die weitere Präge, ob der Käufer auch den Darlehensvertrag angefochten habe, und hat im einzelnen erwogen:
Die Klägerin und der Verkäufer E., die in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung standen, hätten hier dem Beklagten wirtschaftlich als eine Einheit erscheinen müssen, zumal der Verkäufer auch als Gehilfe der Klägerin beim Zustandekommen des Finanzierungsvertrages gewirkt habe. Eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung folge daraus, daß die Klägerin den Verkäufer laufend damit betraut habe, ihr Finanzierungsaufträge seiner Kunden beizubringen, ihm hierfür Vordrucke für Darlehensanträge ausgehändigt habe und sich eine Grundschuld als Sicherheit habe geben lassen. Als Gehilfe der Klägerin habe der Verkäufer beim Zustandekommen des Darlehensvertrages gewirkt, indem er den Darlehensantrag bereit gehalten, ausgefüllt und - nach Unterzeichnung durch den Beklagten - an die Klägerin weitergeleitet habe. Der formularmäßige "Hinweis für Darlehensnehmer", der Verkäufer handele ausschließlich als Beauftragter des Darlehensnehmers, sei bei dieser tatsächlichen Gestaltung wirkungslos, weil der Verkäufer tatsächlich auf Grund seiner Vereinbarung mit der Klägerin von dieser beauftragt gewesen sei. Bei dieser Sachlage habe der "Hinweis für Darlehensnehmer" nicht verhindern können, daß die Klägerin und der Verkäufer dem Beklagten wirtschaftlich als eine Einheit erschienen.
Auch Ziffer 1 der allgemeinen Darlehensbedingungen, wonach Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber der Bank nicht erhoben werden dürfen, schließe nicht aus,daß der Beklagte dem Darlehensanspruch die Nichtigkeit des Kaufvertrages entgegenhalten dürfe. Nach anerkannter Rechtsprechung (BGHZ 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] könne der Darlehensgeber sich auf derartige formularmäßige Verzichtsklauseln nach Treu und Glauben dann nicht berufen, wenn der Käufer dadurch gegenüber Mängeln der Kaufsache rechtlos gestellt würde, etwa weil er von dem bankrotten Verkäufer nicht Nachbesserung oder sonstige Gewährleistung erlangen könne; die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts dürfe nicht dazu führen, daß der Käufer schlechter gestellt würde, als er ohne die Aufspaltung gestanden hätte. Diese Erwägungen träfen hier sinngemäß vollen Umfangs zu. Denn ohne die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts würde der Beklagte wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages den Restkaufpreis nicht zu zahlen brauchen. Wenn Ziffer 1 der Darlehensbedingungen die gegenteilige Wirkung habe, ohne daß der Käufer von dem Verkäufer Ersatz zu erlangen vermöge, handele die Klägerin wider Treu und Glauben, wenn sie sich darauf berufe. Diese Einwendung stehe dem Beklagten zu, denn ihm sei erst nach der Unterzeichnung des Darlehensantrages bekannt geworden, daß er beim Kaufvertrag arglistig getäuscht worden sei.
Daß der Beklagte die monatlichen Wechsel noch bis zum Dezember 1963 eingelöst habe, könne nicht als Bestätigung einer Verpflichtung, den Darlehensvertrag trotz der Nichtigkeit des Kaufvertrages zu erfüllen, gewertet werden. Nachdem der Beklagte unter dem 26. März 1963 der Klägerin unmißverständlich mitgeteilt habe, daß er sich aus dem Darlehensvertrag nicht mehrverpflichtet fühle, könne die einstweilige Fortsetzung der Darlehenstilgung allenfalls dahin verstanden werden, daß der Beklagte das Risiko einer Wechselklage habe vermeiden wollen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Beklagte sie durch weitere Darlehenstilgung veranlaßt habe, von einem sofortigen Rückgriff gegen den Verkäufer Engels abzusehen. Insoweit habe die Klägerin - nach der unmißverständlichen Mitteilung des Beklagten vom 26. März 1963 - auf ihr eigenes Risiko gehandelt. Schließlich sei es unerheblich, daß ein Teil der Darlehenssumme von 345,50 DM nicht an Engels auf den Kaufpreis, sondern für die Kraftfahrzeug-Versicherung gezahlt worden sei, denn dieser Teilbetrag sei jedenfalls durch die vom Beklagten eingelösten Wechsel gedeckt.
II.
Die Revision, die eine Verletzung des § 242 BGB rügt und sich im wesentlichen auf die Vereinbarung, der Darlehensvertrag sei unabhängig vom Kaufvertrag zu erfüllen, beruft, bleibt erfolglos.
Der Senat kann für die Entscheidung der vorliegenden Sache dahinstehen lassen, ob die begründete und wirksame Anfechtung des Kaufvertrages wegen der engen Zweckbindung beider Verträge unmittelbar auch auf den Darlehensvertrag wirken konnte oder ob die arglistige Täuschung des Verkäufers, der - wie tatsächlich feststeht - als Gehilfe der Klägerin bei der Vorbereitung des Darlehensvertrages wirkte, der Klägerin zugerechnet werden könnte mit der Wirkung, daß auch der Darlehensvertrag anfechtbar wurde, und ob eine Anfechtungdes Darlehensvertrages erklärt worden ist. Denn es ergibt sich bereits aus den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß jedenfalls unter den gegebenen Umständen der Beklagte weitere Zahlungen an die Klägerin mit Recht verweigert.
1.)
Mit der Revision kann davon ausgegangen werden, daß trotz der Nichtigkeit des Kaufvertrages ein Anspruch aus Darlehen im Grunde besteht. Das ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Denn wenn das Berufungsurteil ausführt, der Beklagte dürfe unter den gegebenen Umständen dem Anspruch auf Darlehensrückzahlung nach Treu und Glauben die Nichtigkeit des Kaufvertrages entgegensetzen und die Klägerin handele hier wider Treu und Glauben, indem sie sich auf Ziffer 1 der Darlehensbedingungen berufe, so liegt dem die Erwägung zugrunde, daß ein Anspruch aus Darlehen an sich besteht, aber der Beklagte diesem Anspruch mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung begegnen kann. Dieser Einwand macht die Klagforderung nicht stets und ohne weiteres im ganzen hinfällig; es bedarf vielmehr einer sorgfältigen Prüfung an der Hand der Umstände des einzelnen Falles, um zu ermessen, inwieweit das Verlangen des Klägers mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr in Einklang zu bringen ist (RGZ 157, 67, 75; Ermann BGB 3. Aufl. zu § 242 Anm. III 3 f), und welche Folgen sich hieraus für das Rechtsverhältnis ergeben.
Für den ähnlich liegenden Fall eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem bereits angeführten Urteil vom 5. April 1962 - VII ZR 183/60 - (BGHZ 37, 94) in Fortbildung von BGHZ, 22, 90 dem Käufer nach Treu und Glauben gegenüber dem Darlehensanspruch gewisse Einwendungen - und zwar dort den Einwand, daß er von dem Verkäufer Gewährleistung für Mängel der Kaufsache nicht zu erlangen vermöge, - zugestanden, weil die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgangs in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen dürfe, den Käufer gegenüber Mängeln der Kaufsache rechtlos oder schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde (a.a.O. S. 99), allerdings unter zwei Einschränkungen (a.a.O. So 101 f): Der Käufer dürfe nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sein (entsprechend § 8 AbzG) - davon ist hier nicht die Rede - und das Finanzierungsinstitut sowie der Verkäufer müßten sich in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung zusammengetan haben und dem Käufer wirtschaftlich als eine Einheit erscheinen, der Verkäufer auch in mancher Beziehung als "Gehilfe" des Finanzierungsinstituts wirken, denn nur eine solche auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zwischen Finanzierungsinstitut und Verkäufer, durch welche beide untereinander wirtschaftlich enger verbunden seien als jeder von ihnen mit dem Käufer, könne es rechtfertigen, dem Käufer Einwendungen gegenüber dem Darlehensanspruch zu gestatten, die an sich aus dem Rechtsverhältnis des Käufers zum Verkäufer herrühren (vgl. auch BGHZ 33, 293, 299 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] und 33, 302, 309 und 312).
2.)
Diese Voraussetzungen, die das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, hält die Revision aus rechtlichen Erwägungen nicht für gegeben, indem sie sich darauf beruft, der Beklagte habe hierKaufvertrag und Darlehensvertrag nicht als eine "wirtschaftliche Einheit" derart ansehen können, daß Darlehensgeber und Verkäufer ihm praktisch als eine Einheit gegenüberständen, weil zwei selbständige Verträge vorlägen, der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß der Verkäufer nicht Gehilfe der Klägerin sei und die Klägerin nichts mit dem Kaufvertrag zu tun haben wolle.
Dabei verkennt die Revision zunächst den Begriff der "wirtschaftlichen Einheit", der - unabhängig von der gewährten rechtlichen Konstruktion - die "Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Situation" (so BGHZ 3, 257, 259) [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51], den "einheitlichen Lebensvorgang" (so BGHZ 22, 90, 93) [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] oder den "wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgang" (so BGHZ 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] meint. Dieser geschäftliche Vorgang ist (vom Käufer gesehen) die Anschaffung von Ware gegen Teilzahlung, den § 1 AbzG noch unter dem Gesichtspunkt des einheitlichen Vertrages behandeln konnte, der aber heute vielfach in zwei rechtlich getrennte Verträge "aufgespaltet" wird, wobei beide Verträge, mag an dem einen Geschäft auch ein Dritter beteiligt sein, sich "zu einer Einheit ergänzen" (BGHZ 3, 257, 259) [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51], also geschlossen werden, um den wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgang, eben den Abzahlungskauf, zu bewältigen. Hierbei wird die früher Übliche Teilzahlungsabrede im Kaufvertrag durch einen selbständigen Finanzierungsvertrag ersetzt und es treten damit dem Käufer - statt eines Verkäufers, der ihm zugleich Teilzahlungen für den Kaufpreis bewilligt, - zwei Vertragspartner, der Verkäufer und das Finanzierungsinstitut, gegenüber, deren jeder einenTeil der Gesamtfunktion des Abzahlungsverkäufers übernimmt, die früher in einer Hand lag, und die untereinander enger verbunden sind als jeder von ihnen mit dem Käufer, der in der Regel nur ein Einzelgeschäft durchführt. Auf diesem Hintergrund ist es zu verstehen, wenn einerseits von der wirtschaftlichen Einheit des Geschäfte (obwohl es über mehrere Verträge abgewickelt werden soll), andererseits von der wirtschaftlichen Einheit gesprochen wird, als die Verkäufer und Finanzierungsinstitut dem Käufer erscheinen, und hierin liegt der "innere Grund" (BGHZ 37, 94, 100) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] dafür, daß die Rechtsprechung unter den geschilderten Voraussetzungen dem Darlehensnehmer in gewissem Umfange Einwendungen aus dem Kaufvertrage auch gegenüber dem Darlehensanspruch gestattet hat. Daß die Dinge naturgemäß anders liegen, wenn es an einer solchen Verknüpfung fehlt, der Käufer sich etwa auf "eigene Faust" ein Darlehen beschafft, um den Kaufpreis bar zahlen zu können, ist bereits in BGHZ 37, 94, 101 [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] ausgeführt (vgl. auch BGH NJW 1954, 185); davon ist hier nicht die Rede.
Auch die Berufung auf den "Hinweis für Darlehensnehmer" sowie Ziffer 1 der Darlehensbedingungen führt die Revision nicht zum Erfolg. Allerdings lassen diese Punkte, mit denen die Klägerin formularmäßig den Folgen der bisherigen Rechtsprechung ersichtlich ausweichen will, das Bestreben erkennen, den Darlehensnehmer darauf hinzuweisen, daß nach der Vorstellung der Klägerin der Bestand des Darlehensvertrages und die Erfüllung der hierauf beruhenden Verpflichtung unabhängig von dem Bestand und der Erfüllung des Kaufvertrages sein sollten, und es wäre nicht ausgeschlossen,daß die Parteien dies rechtlich wirksam hätten vereinbaren können. Jedoch ist es nach den Umständen der Sache der Klägerin verwehrt, sich hierauf zu berufen. In der Rechtsprechung ist wiederholt hervorgehoben worden, daß die Zulässigkeit derartiger "Freizeichnungsklauseln" an den allgemeinen rechtlichen Geboten zu messen und überdies im Zweifelsfall eine enge Auslegung geboten sei (vgl. BGHZ 22, 90, 96 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] mit Nachweisen). Der Klägerin, die die Teilzahlungsfinanzierung gewerbsmäßig betreibt, mußte die Erfahrungstatsache bekannt sein, daß die Abzahlungskäufer in der Regel das besondere rechtliche Risiko, das sich für sie aus der Einschaltung eines Finanzierungsinstituts ergibt, nämlich möglicherweise zahlen zu müssen, auch wenn sie die Ware nicht oder nicht ordnungsmäßig erhalten, nicht erfassen, vielmehr als selbstverständlich annehmen, daß sie nicht zu zahlen brauchen, wenn nicht geliefert wird. Unter diesen Umständen war die Klägerin verpflichtet, beim Abschluß des Darlehensvertrages die Käufer und Darlehensnehmer eindeutig, klar und - auch bei nur flüchtiger Betrachtung des Formulars und ohne Lesen des sonstigen Textes - unübersehbar darauf hinzuweisen, daß das Darlehen zurückgezahlt werden müsse, selbst wenn der Kaufvertrag gelöst oder die Ware nicht oder schlecht geliefert werde (BGHZ 33, 293, 298 f) [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59]. Dieser Verpflichtung kam die Klägerin nicht nach. Der auf der Vorderseite des Darlehensantrages aufgedruckte, umrandete und im Druck hervorgehobene "Hinweis für Darlehensnehmer", der Verkäufer sei nicht Erfüllungsgehilfe der Bank, sondern handele ausschließlich als Beauftrager des Darlehensnehmers, war in diesem Zusammenhang belanglos, im übrigen auch - wie dasBerufungsgericht tatsächlich festgestellt hat - hier nach der Sachlage unrichtig. Ziffer 1 der Darlehensbedingungen mag bei sorgfältigem Lesen erkennbar machen, was die Klägerin erreichen wollte, genügt aber keinesfalls dem Erfordernis einer auch bei flüchtiger Betrachtung unübersehbar in die Augen fallenden Warnung. Hat die Klägerin hiernach bei der Anbahnung des Darlehensvertrages versäumt, den Beklagten in der gebotenen Weise aufzuklären und auf die Gefahr des Geschäftes hinzuweisen, so darf sie sich jetzt nicht darauf berufen, der Beklagte habe ausdrücklich darauf verzichtet, dem Darlehensanspruch Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenzuhalten. Der Vortrag der Revision, der Beklagte sei mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, daß die Bank keinesfalls etwas mit dem Kaufgeschäft zu tun haben wolle, trifft eben nicht zu.
3.)
Das Berufungsgericht hat eine auf die Dauer angelegte Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und dem Verkäufer E. bejaht. Das Berufungsurteil hält als unstreitig fest, Engels sei von der Klägerin damit betraut gewesen, laufend Finanzierungsaufträge seiner Kunden beizubringen, er habe hierfür Formulare von der Klägerin erhalten und der Klägerin eins Sicherheit für deren Forderungen bestellt, für die er die Mitschuld habe übernehmen müssen. Der Schluß aus diesen Tatsachen auf eine als dauernd angelegte Geschäftsverbindung ist allerdings zwingend, ohne daß es der Vorlage oder Feststellung der Bedingungen einer. Rahmenvertrages bedurft hätte (vgl. BGHZ 33, 293, 299) [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59]. Die Revision greift dies nicht an. Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Verkäufer E. beim Zustandekommen des Darlehensvertrages als Gehilfe der Klägerin wirkte, indem er den Darlehensantrag bereit hielt, ausfüllte, vom Beklagten unterschreiben ließ und an die Klägerin weiterleitete. Die Revision kann diese tatsächliche Feststellung nicht dadurch erschüttern, daß sie auf den formularmäßigen "Hinweis für Darlehensnehmer", wonach der Verkäufer nicht Erfüllungsgehilfe der Bank ist, sondern ausschließlich als Beauftragter des Darlehensnehmers handelt, und Ziffer 1 der Darlehensbedingungen verweist. Das Berufungsgericht hat diese formularmäßigen Hinweise bei seinen Erwägungen wohl beachtet, ihnen aber entscheidende Bedeutung nicht beimessen können, weil tatsächlich der Verkäufer von der Klägerin beauftragt gewesen sei, Darlehensanträge hereinzuholen, und diesem Auftrag entsprechend beim Zustandekommen des Finanzierungsgeschäftes mitgewirkt habe. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist weder unter den Gesichtspunkten des § 286 ZPO zu beanstanden, noch widerspricht sie den Denkgesetzen; sie ergibt sich vielmehr folgerichtig aus dem unstreitigen Sachverhalt. Dem formularmäßig vorgedruckten Hinweis, der erkennbar der Sachlage nicht entspricht und lediglich den Versuch darstellt, die tatsächlichen Gegebenheiten in einer bestimmten, dem Darlehensgeber günstigen Weise zu deuten, kann entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden; die Gründe hierfür ergeben sich aus den Ausführungen in BGHZ 20, 36, 41 [BGH 08.02.1956 - IV ZR 282/55] und 33, 293, 297 f. Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen in BGHZ 33, 302 und 37, 94 dem Darlehensnehmer zugestanden, gewisse Einwendungen aus dem Kaufgeschäft dem Darlehensanspruch entgegenzuhalten, obwohl in beiden Fällen - wie die Tatbestände ergeben - der Darlehensgeber sich hiervon formularmäßig freigezeichnet hatte.
Mit dem Berufungsgericht ist daher für die vorliegende Sache davon auszugehen, daß die Klägerin und der Verkäufer sich in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung zusammengetan hatten und dem Käufer wirtschaftlich als eine Einheit gegenüberstanden, der Verkäufer auch in mancher Beziehung als Gehilfe des Finanzierungsinstituts beim Zustandekommen des Vertrages auftrat. Die Voraussetzungen, unter denen schon die bisherige Rechtsprechung eine so enge Verbindung zwischen Finanzierungsinstitut und Verkäufer annahm, daß dem Käufer gestattet sein müsse, gewisse Einwendungen aus dem Kaufgeschäft auch dem Darlehensanspruch entgegenzuhalten, liegen hiernach vor.
4.)
Der Sachverhalt, über den in BGHZ 37, 94 entschieden wurde, unterscheidet sich - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - von der vorliegenden Sache darin, daß dort fabrikneue Möbel für eine Gaststätte gekauft waren (während es hier um einen gebrauchten Kraftwagen geht), die Kaufsache geliefert war, aber der Käufer Gewährleistung für Mängel nicht erlangen konnte (während hier der gelieferte Wagen zur Nachbesserung zurückgegeben und alsdann der Kaufvertrag angefochten wurde) und der Käufer sich demgemäß auf Mängel der Kaufsache berief (während der Beklagte hier der Klägerin die Nichtigkeit des Kaufvertrages entgegenhält). Dem Berufungsurteil ist jedoch darin zuzustimmen, daß diese Abweichungen im Sachverhalt für dieEntscheidung der vorliegenden Sache ohne Belang sind. Denn hier kommt es allein darauf an, ob und in welchem Umfang der Beklagte dem Darlehensanspruch Einwendungen aus dem Kaufgeschäft entgegensetzen kann. Wenn - wie in BGHZ 37, 94, 99 [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] auch von der Annahme zweier rechtlich selbständiger Geschäfte her ausgeführt ist - die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts und seine besondere formularmäßige Ausgestaltung nicht dazu führen dürfen, den Käufer schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde, dann kann es dem Käufer nicht verwehrt sein, unter den gleichen Voraussetzungen, die ihn berechtigen würden, mangelhafte Lieferung einzuwenden, dem Darlehensanspruch die Nichtigkeit des Kaufvertrages entgegenzuhalten, dessen Finanzierung der Darlehensvertrag diente. Damit macht der Beklagte einen Gesichtspunkt geltend, der ihn wirtschaftlich und rechtlich ungleich mehr belastet als die Lieferung einer mangelhaften Ware und der ihn nach den Grundsätzen eines redlichen Geschäftsverkehrs um so schutzwürdiger erscheinen läßt. Wenn überhaupt die Rechtsprechung unter den geschilderten Voraussetzungen dem Darlehensnehmer die Berufung auf Einwendungen aus dem Kaufvertrage gestattet hat, dann muß das jedenfalls für einen Fall wie den vorliegenden gelten, in dem der Kaufvertrag nichtig, die Ware nicht geliefert und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, den Verkäufer heranzuziehen, Denn auch und gerade in diesem Falle wäre es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unerträglich, wenn durch die Aufspaltung des einheitlichen Geschäfts in zwei Verträge, die in erster Linie dem Interesse der anderen Seite dient, der Käufer rechtlos sollte gestellt werden können.
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt