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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1956, Az.: IV ZR 282/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1956
Aktenzeichen
IV ZR 282/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 24.08.1955

Fundstellen

  • BGHZ 20, 36 - 43
  • DB 1956, 279 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1956, 660-662 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1956, 705-706 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Kreissparkasse G., Anstalt des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch den Verwaltungsrat, dieser vertreten durch den Landrat des Kreises G.,

Prozessgegner

1. den kaufmännischen Angestellten Otto S. in W., Landkreis U.

2. dessen Ehefrau Lina S. geb. W., daselbst,

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff des dritten bei einem von einem Kreditinstitut finanzierten Warenkauf: Überläßt der Darlehensgeber es im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung dem Verkäufer, den Kreditantrag für den Darlehensnehmer (-Käufer) auszufüllen und dem Darlehensgeber einzureichen, so braucht der Verkäufer nicht Dritter im Sinne des §123 Abs. 2 Satz 1 BGB zu sein.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen. Dr. Kregel und Siemer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 24. August 1955 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte zu 1 kaufte gemäß "Anzahlungs- und Kaufvertrag" vom 12. Februar 1954 bei der Firma M., Möbel- und Einrichtungshaus, in G., deren Inhaberin die Ehefrau Anneliese F. war, eine Schlafzimmereinrichtung mit Bettumrandung und ein Couchbett für insgesamt 1.351,- DM. Die Beklagten beantragten zugleich gemäß dem "Antrag auf Bewilligung eines Kaufkredits" vom 12. Februar 1954 bei der Klägerin, ihnen als Gesamtschuldnern ein Darlehen von 1.000,- DM zu bewilligen. Sie unterschrieben den Antragsvordruck unausgefüllt und überließen es dem Ehemann der Inhaberin der Firma M., ihn nachträglich mit Schreibmaschinenschrift auszufüllen. Der Beklagte zu 1 unterzeichnete außerdem einen leeren Briefbogen mit dem Kopf "Möbelhaus M."; er will das getan haben, weil der Ehemann F. ihm versprochen habe, beim Landratsamt in U. darauf hinzuwirken, daß ihm zur Abdeckung des Kaufpreises alsbald Hausratsentschädigung gezahlt würde. Die Eheleute F. benutzten den leeren Briefbogen, um eine an den Beklagten zu 1 gerichtete Aufstellung der gekauften Gegenstände vom 13. Februar 1954 auszufertigen; diese schließt über der Unterschrift des Beklagten zu 1 mit folgenden Posten und Worten ab:

"DM1.351,-
ab Ihre Anzahlung351,-
DM1.000,-
Obige Ware erhalten."
2

Der Briefbogen wurde auf diese Weise zu einer Empfangsbestätigung ("Lieferquittung"). Die Firma M. reichte den von ihr ausgefüllten Kreditantrag mit der vorerwähnten Empfangsbescheinigung der Klägerin ein. Diese bewilligte das Darlehen, ohne weitere Auskünfte einzuholen, und bestätigte das dem Beklagten zu 1 unter dem 15. Februar 1954 auf einem Durchschlag (blau) des Kreditantrags gemäß Vordruck mit folgenden Worten:

Wir gewähren Ihnen das nachgesuchte Darlehen in Höhe von DM 1.000,-
zu den obengenannten Bedingungen.
Für 2 % Bearbeitungsgebühr belasten wir Sie mitDM 20,-
Ihre Schuld beträgt somitDM 1.020,-

Wir bitten Sie, in Ihrem eigenen Interesse für pünktliche Entrichtung der vereinbarten Tilgungsraten unaufgefordert besorgt zu sein, damit Unannehmlichkeiten und unnötige Kosten erspart werden.

Die erste Rate mit DM 56, - ist am 30.4.54 fällig.

Alle Zahlungen sind auf Ihr Darlehens-Konto Nr. 85/22387 zu leisten.

Dabei können Sie sich auch unserer Zweigstellen bedienen.

Der (restliche) Kaufpreis wurde von uns an die Lieferfirma überwiesen."

3

Tatsächlich hatte der Beklagte zu 1 weder eine Anzahlung von 351,- DM geleistet noch die gekauften Gegenstände erhalten.

4

Mit Schreiben vom 15. Juni 1954 mahnte die Klägerin die beiden Raten an, die am 30. April und 30. Mai 1954 fällig sein sollten. Die Beklagten ließen ihr hierauf unter dem 21. Juni 1954 durch den Rechtsanwalt K. u.a. antworten:

"Obgleich die Möbel Mitte März geliefert werden sollten, hat die Fa. M. bis heute die Möbel nicht ausgeliefert. In Ihren Bedingungen über den Kaufkredit ist vermerkt, daß gegen Vorlage der Lieferquittung die Sparkasse dem Verkäufer den Netto-Kaufpreis überweise. Nach Ihrem Schreiben vom 15. 6.1954 wollen Sie das Darlehen bereits ausgezahlt haben, denn Sie verlangen 2 Raten Rückzahlung. Es gibt nun zwei Möglichkeiten, entweder ist Ihnen von der Fa. M. eine falsche Lieferquittung vorgelegt worden, oder Sie haben das Darlehen ohne Vorlage der Lieferquittung ausbezahlt. Dann geht dies aber zu Ihren Lasten. Sie können sich an die Fa. Möbelhaus M. halten. Ein fälliger Anspruch gegen meinen Mandanten steht Ihnen auf Grund Ihrer eigenen Bedingungen bisher nicht zu. Nachdem Herr S., wie er inzwischen feststellen mußte, von der Fa. M. arglistig getäuscht wurde, hat er überdies dieser Fa. gegenüber den Kaufvertrag vom 12.2.1954 wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums angefochten. Soweit Sie die ganze Sache berührt, dürfte es das Einfachste sein, wenn Sie sich an die Fa. M. unmittelbar wegen der Rückzahlung des unter falschen Voraussetzungen gewährten Kredits halten."

5

Das Möbelhaus M. geriet im August 1954 in Konkurs. Gegen die Eheleute F. wurde ein Strafverfahren wegen Betruges u.a. eingeleitet (5 Js 6048/1954 StA Ulm-Donau). Die Klägerin verlangt gemäß Nr. 1 ihrer Kreditbedingungen Rückzahlung des ganzen Darlehensbetrages nebst Bearbeitungsgebühr, Zinsen und Kreditprovision. Sie hat beantragt,

6

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr 1.020,- DM nebst 5 % Zinsen aus 1.000,- DM seit dem 15.2.1954 sowie weiterhin 2,50 DM monatlich Kreditprovision ab jenem Tage bis zur Rückzahlung der Klagsumme zu bezahlen.

7

Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen. Sie meinen, die Anfechtung gegenüber der Firma M. wirke auch gegen die Klägerin; denn Kaufvertrag und Darlehensvertrag seien ein einheitliches Ganzes. Mit Schriftsatz vom 13. September 1954 haben sie die Anfechtung vorsorglich wiederholt. Die Beklagten machen ferner geltend: Die Klägerin habe es schuldhaft unterlassen, sich den Kaufvertrag vom 12. Februar 1954 vorlegen zu lassen; bei Einsicht in den Kaufvertrag hätte sie erkannt, daß keine Anzahlung geleistet worden sei. Die Klägerin habe auch übersehen, daß der Empfang der Kaufgegenstände in der hierfür vorgesehenen Zeile unter Nr. 2 des Kreditantrages nicht bestätigt sei. Sie hätte ferner bei gehöriger Sorgfalt das arglistige Vorgehen der Eheleute F. erkennen müssen und habe insofern auch ihre Pflichten gegenüber ihren Kreditnehmern verletzt. Sie habe außerdem den Eheleuten F. blockweise die Antragsvordrucke überlassen und sie unterrichtet, wie die Vordrucke auszufüllen seien; jene seien daher bei der Aufnahme der Kreditanträge die Erfüllungsgehilfen der Klägerin gewesen. Die Klägerin könne schließlich allenfalls einen Darlehensbetrag von 900,- DM zurückverlangen. Denn 100,- DM seien gemäß einer Vereinbarung zwischen ihr und der Firma M. auf ein Sonderkonto der Firma M. bei der Klägerin überwiesen worden und damit im Vermögen der Klägerin verblieben.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Irrtumsanfechtung für verspätet gehalten und die Voraussetzungen des §123 BGB verneint, weil die Klägerin "Dritter" im Sinne des §123 Abs. 2 Satz 1 BGB sei und dessen Erfordernisse nicht vorlägen. - Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Es meint, §123 Abs. 2 BGB sei nicht anwendbar; die Eheleute F. seien im Hinblick auf die Funktionen, welche die Klägerin ihnen bei der Vorbereitung des Kreditvertrags übertragen habe, nicht Dritte im Sinne des Abs. 2 a.a.O.. Es gelte vielmehr §123 Abs. 1 BGB.

9

Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihren Antrag weiter, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

Der Senat tritt den Ausführungen des Berufungsgerichts im Ergebnis bei.

11

I.

Das Berufungsgericht nimmt an, die Eheleute F. hätten von vornherein die Absicht gehabt, eine unrichtige Empfangsbestätigung anzufertigen und sie der Klägerin vorzulegen, sowie ferner die Überweisung des Kreditbetrags an das Möbelhaus "M." herbeizuführen, ohne vorher die verkauften Möbel zu liefern. Im Zusammenhange hiermit führt das Oberlandesgericht weiter aus: Wenn es auch möglicherweise für die Beklagten nicht allein ausschlaggebend gewesen sei, daß F. fälschlich eine Anzahlung als geleistet zu vermerken und außerdem abredewidrig höhere Rückzahlungsraten - nämlich 56,- DM anstatt 48,- DM - einzusetzen gedachte, so hätte doch jedenfalls die Kenntnis der weiteren Pläne des Ehepaares F. die Beklagten mit Sicherheit davon abgehalten, den Kaufkreditantrag zu unterzeichnen. Das Berufungsgericht hat damit - rechtlich bedenkenfrei und daher revisionsmäßig unangreifbar - festgestellt, daß die Beklagten durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden sind, eine Willenserklärung abzugeben.

12

II.

Die Beklagten konnten hiernach ihre Erklärung, den Antrag auf Bewilligung eines Kaufkredits, gemäß §123 Abs. 1 BGB anfechten.

13

Auf §123 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Klägerin sich nicht berufen, weil die Eheleute F. nicht "Dritte" im Sinne dieser Vorschrift sind, die Klägerin sich vielmehr deren Verhalten wie eigenes zurechnen lassen muß.

14

1.

Über die Beziehungen der Klägerin zum "Möbelhaus M." hat das Berufungsgericht im einzelnen folgendes festgestellt: Die Vordrucke für den "Antrag auf Bewilligung eines Kaufkredits" hatte die Klägerin dem "Möbelhaus M." blockweise überlassen, nachdem sie der Inhaberin, Frau F., im Jahre 1953 ein "Kontigent" für Kaufsparkredite ihrer Kunden eingeräumt hatte. Die Vordrucke trugen links oben die Bezeichnung der Klägerin "Kreissparkasse G." Sie waren jeweils in 3 Stücken (je eins auf weißem, rotem und blauem Papier) auszufüllen und einzureichen. Das weiße Stück verblieb nach Bewilligung des Kredits bei der Klägerin, das rote erhielt die Verkäuferin, das blaue der Käufer. Unstreitig hat die Klägerin der Firma M. nach und nach die Erlaubnis eingeräumt, Kundensparkreditanträge bis zum Betrage von rund 300.000,- DM vorzulegen und hat in der Zeit von Juli 1953 bis Anfang April 1954 insgesamt 353 Verträge abgerechnet (vgl. Bericht der Klägerin an das Regierungspräsidium N. vom 23. August 1954 - Abschrift Bl 53 GA).

15

2.

Schon die vorstehenden Feststellungen schließen es aus, die Eheleute F. als Dritte im Sinne des §123 Abs. 2 BGB zu behandeln.

16

a)

Die Frage, wer "Dritter" im Sinne jener Bestimmung ist, ist zwar stark umstritten. Einhelligkeit besteht darüber, daß derjenige, der einen Vertrag als Vertreter abschließt und hierbei den Vertragsgegner arglistig täuscht, kein Dritter im Sinne des §123 Abs. 2 BGB ist (RGZ 76, 10 [109]; Warn 1910 Nr. 405; RG HRR 1935 Nr. 324). Dieser Grundsatz soll auch dann zutreffen, wenn bei einem Vertrage der Täuschende im Auftrage der einen Vertragspartei nur die Bedingungen des Vertrages - für den Getäuschten bindend - zu vereinbaren hatte, die Bindung des Vertretenen jedoch von dessen Genehmigung abhängen sollte (vgl. RG SeuffArch 91 Nr. 40; BGB RGRK 10. Aufl. §123 Anm. 4 Abs. 2 S. 229; Soergel BGB 8. Aufl. §123 Anm. 2 S. 271). §123 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts jedoch nicht anzuwenden, wenn jemand getäuscht hat, der nur beauftragt war, den Vertragsschluß in sonstiger Weise vorzubereiten, etwa auch den Vertragspartner erst zu ermitteln und den Vertragsschluß als Makler zu vermitteln (RGZ 72, 133 [138]; 101, 97 [98 f]; beide unter Bezugnahme auf das RG-Urteil vom 26. Januar 1909 II 337/08 = RG Warn 1909 Nr. 178; RG HRR 1929 Nr. 595; BGB RGRK a.a.O.). Das Reichsgericht hat hierbei insbesondere in RGZ 101, 98 f ausgeführt: Personen, welche auf Grund eines Auftragsverhältnisses ohne Abschlußvollmacht in irgendeiner Weise an dem Zustandekommen des Geschäfts beteiligt seien, könnten den Parteivertretern nicht gleichgestellt werden. Wer einen anderen bevollmächtige, ihn zu vertreten, gebe damit nach außen kund, daß er dem erwählten Vertreter sein volles Vertrauen geschenkt habe und daß er es sich gefallen lassen wolle, mit ihm identifiziert zu werden. Das treffe aber nicht zu, wenn jemand einen anderen nur zu beschränktem Handeln beauftrage und sich selbst die entscheidende Tätigkeit vorbehalte. Hier wisse der Dritte, daß es im wesentlichen auf das ankomme, was der Auftraggeber wisse und wolle, und er könne sich nicht darauf berufen, daß der Auftraggeber, auch wenn er den Erklärungen seines Beauftragten völlig fern stehe, diese zu decken habe. Eine so weitgehende Annahme sei für den Geschäftsverkehr nicht förderlich, sondern nur hinderlich. Das Reichsgericht hat mit dieser - über den damaligen Fall hinausreichenden - Begründung bejaht, daß der "das Geschäft bloß vermittelnde Makler" Dritter im Sinne des §123 Abs. 2 BGB sei. Andererseits wird jedoch die Ansicht vertreten, man könne unter dem "Dritten" sehr wohl nur einen beim Zustandekommen des Geschäfts "Unbeteiligten" verstehen (Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts I 2 14. Aufl. §174 Anm. 15 S. 743; ähnlich auch Titze JW 1921 S. 623 Anm. zu Nr. 2; Riehl in Gruchot 60, 915).

17

b)

Im einzelnen braucht auf die Streitfrage hier jedoch nicht eingegangen zu werden. Denn nach der Art, wie hier das Warenkreditgeschäft eingeleitet worden ist, waren die Eheleute F. auch dann im Verhältnis zur Klägerin keine Dritte im Sinne des §123 Abs. 2 BGB, wenn man den Begriff des "Dritten" in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts enger umgrenzt. Dabei kann auch dahinstehen, ob und inwieweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts über den Sonderfall des Vermittlungsmaklers zu folgen ist. Im vorliegenden Falle hat die Klägerin es nach den vorstehenden Feststellungen - wenn auch nicht durch eine Abschlußvollmacht, so doch in anderer Weise - der Inhaberin des Möbelhauses M. und deren Beauftragten ermöglicht, nach außen so aufzutreten, daß mindestens der Eindruck entstehen mußte und entstanden ist, die Klägerin habe diesen Personen ihr Vertrauen geschenkt und werde auch für deren Verhalten beim Abschluß des Darlehensvertrages voll eintreten.

18

Dabei hält der Senat an seiner Auffassung fest, daß Kauf und Darlehen bei solchen Warenkreditgeschäften rechtlich zwei selbständige Geschäfte sind (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 7. Dezember 1955 - IV ZR 45/55). Sie hängen jedoch wirtschaftlich so eng miteinander zusammen, daß ihre rechtliche Selbständigkeit jedenfalls dann im Rahmen des §123 BGB bedeutungslos ist, wenn die Darlehensgeberin es dem Verkäufer im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung überläßt, die Kreditanträge auszufüllen und einzureichen, und wenn Verkäufer und Darlehensgeber infolge dieser Handhabung dem Käufer (zugleich Darlehensnehmer), gegenüber nicht deutlich genug als zwei selbständige, von einander - jedenfalls rechtlich - unabhängige Geschäftspartner in Erscheinung treten.

19

Hierbei ist zunächst wesentlich, daß mit den Kreditgeschäften der vorliegenden Art in großem Umfange ein Käuferkreis angesprochen wird, der schon seiner sozialen Stellung nach nicht immer imstande ist, zwischen dem Kaufgeschäft einerseits und dem Darlehensvertrag andererseits klar zu unterscheiden, der vielmehr geneigt sein wird, darin einen etwas abgewandelten Abzahlungskauf zu erblicken, jedenfalls seinen wesentlichen Vertragsgegner in dem Verkäufer zu sehen. Soweit diesem Käuferkreis bewußt wird, daß der Kreditantrag sich an einen anderen Vertragspartner richtet, wird er in der Regel bei dem hier geübten Verfahren zumindest in dem Verkäufer zugleich einen Vertreter oder doch Beauftragten des Darlehensgebers, jedenfalls eine Person seines Vertrauens sehen. Dafür spricht im gegebenen Falle nicht nur die Tatsache, daß die Eheleute F. blockweise Vordrucke mit dem Kopf der Klägerin benutzten, sondern noch stärker, daß sie im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung in einem ganz erheblichen Umfange Kreditgeschäfte mit der Klägerin abgewickelt und durch ihre Tätigkeit auch deren wirtschaftliche Interessen zugleich mit wahrgenommen haben.

20

Demgegenüber ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, unerheblich, daß die Verkäuferin unter Nr. 6 des Kreditantrags die gesamtschuldnerische Haftung für die Verpflichtung des Käufers aus dem Kaufkreditgeschäft übernommen hat. Die Frage der Haftung ist mit der hier zu entscheidenden Frage nicht notwendig verknüpft. So wird z.B. der Abschlußbevollmächtigte, der nach allgemeiner Ansicht zweifelsfrei nicht Dritter im Sinne des §123 Abs. 2 BGB ist, nicht schon dadurch zum Dritten, daß er seinem Auftraggeber gegenüber in irgendeiner Weise eine Haftung für den Vertragsgegner übernimmt.

21

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es allerdings nicht maßgebend darauf an, ob die Klägerin - wie die Beklagten behaupten - der Verkäuferin weitgehend oder gar ausschließlich die Prüfung der Kreditwürdigkeit der Käufer überlassen hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtlich entscheidend sein soll. Das Detektivbüro, eine Privatperson oder der eigene Sachbearbeiter, von dem der vertretungsberechtigte Leiter der Klägerin sich etwa Auskünfte über die Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers geben läßt, werden dadurch nicht zu Abschlußgehilfen des Kreditvertrages. Es liegt auch schon deshalb nicht nahe, insoweit zugunsten der Beklagten auf die Prüfung der Kreditwürdigkeit abzustellen, weil hierüber allenfalls die Klägerin, aber nicht die Beklagten arglistig getäuscht worden sein können. Auf die Frage, wer hier die Kreditwürdigkeit geprüft hat, kommt es jedoch nicht an, weil die Verkäuferin schon aus den eben erörterten Gründen keine Dritte im Sinne des §123 BGB ist. Es ist daher auch unerheblich, ob das Berufungsgericht der Frage der Kreditwürdigkeit etwa schon deshalb eine zu große Rolle zumißt, weil hier die Klägerin - bei ordnungsmäßiger Behandlung der Angelegenheit - mehrfach (1. durch Sicherungsübereignung der gekauften Gegenstände; 2. durch die gesamtschuldnerische Haftung der Lieferantin; 3. durch die Abzweigung von 10 % der Kreditbeträge auf Sperrkonto) gesichert war und es ihr anders als bei einem reinen Personalkredit auf die Kreditwürdigkeit der Beklagten nicht entscheidend anzukommen brauchte.

22

c)

Das vorstehend begründete Ergebnis entspricht auch den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Beteiligten. Das Kreditinstitut, das im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung Warenverkäufe eines Einzelhandelsgeschäfts an Privatpersonen durch Kundenkredite finanziert, kann sich über den Verkäufer schneller und sicherer ein Bild machen als der einzelne Käufer, der dem Verkäufer nur im Rahmen weniger Geschäfte, vielfach nur eines einzigen Kaufes gegenübertritt. Für den Käufer ist gerade die Zusammenarbeit des Verkäufers mit einem Kreditinstitut ein Anzeichen dafür, daß er dem Verkäufer vertrauen darf, während ihm die Möglichkeit, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und das Geschäftsgebaren seines Inhabers zu überprüfen, durchweg fehlt. Es wäre daher auch unbillig, die Verkäuferin als Dritte zu behandeln, obwohl sie für den Beklagten als Vertrauensperson der Klägerin gelten mußte.

23

III.

Das Berufungsgericht hat auch rechtlich bedenkenfrei ausgeführt, daß die Beklagten den Kaufkreditvertrag wirksam angefochten haben und die Anfechtung auch nicht etwa an einer vorangegangenen Bestätigung des Vertrages durch die Beklagten scheitere.

24

IV.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Schmidt Raske Johannsen Kregel Siemer