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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1955, Az.: IV ZR 45/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1955
Aktenzeichen
IV ZR 45/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 15.12.1954

Fundstellen

  • DB 1956, 85-86 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1956, 597-598 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1956, 420 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Dekorateurs Oskar S., K. S.str. ...,

Prozessgegner

die S. K. GmbH; vertreten durch die Geschäftsführer Dr. K. und R., M.

Amtlicher Leitsatz

Zum Verhältnis von Kauf und Darlehen bei der Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs durch eine Kreditbank:

Die Grundsätze, die zum Schutze des Käufers zu den §§5, 6 AbzG entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 3, 257; LM AbzG §6 Nr. 2), können nicht auf den Rücktritt des Käufers und auf alle sonstigen Einwendungen aus dem Kaufvertrag ausgedehnt werden.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 15. Dezember 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte kaufte Anfang Juni 1953 bei der Firma W. & M. OHG in K. ein Kraftfahrzeug. Zur Finanzierung beantragten der Teilhaber der Verkäuferin, Ingenieur Heinrich M. und der Beklagte selbst gemäß einem "Darlehns=Antrag" nach Vordruck vom 3. Juni 1953 bei der Klägerin ein Darlehen von 3.789,20 DM. Der Darlehensbetrag sollte an die Händlerfirma gezahlt und das Kraftfahrzeug der Klägerin zur Sicherung übereignet werden. Zur Tilgung des Darlehens gaben die Darlehensnehmer, also der Beklagte und Heinrich M., erfüllungshalber vom Beklagten akzeptierte und von Heinrich M. ausgestellte Wechsel. Die Klägerin nahm den Antrag mit Schreiben vom 8. Juni 1953 an und buchte einen Wechsel, fällig am 10. Juli 1953, über 289,20 DM und 14 Wechsel, fällig vom 10. August 1953 bis zum 10. September 1954, über je 250,- DM. Sie zahlte das Darlehen an M. aus. Dieser verbrauchte jedoch das Geld - wie auch in einer größeren Zahl anderer Fälle - für sich, ohne daß die Verkäuferin ein Kraftfahrzeug lieferte. Der Beklagte trat am 27. Juli 1953 im Einverständnis mit M. vom Kaufvertrag zurück. M.s Firma geriet in Konkurs.

2

Die Klägerin verlangt vom Beklagten 2.838,29 DM nebst Verzugsgebühren und Nebenkosten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und geltend gemacht, die Klägerin habe bewußt mit M. zusammengewirkt, um ein Geschäft auf Kosten der Autokäufer zu machen. Sie habe ihre Pflicht verletzt, sich über die Zuverlässigkeit Meisters und über die Lieferung der Kraftfahrzeuge zu erkundigen. Er, der Beklagte, könne auch schon deshalb die Zahlung des "Kaufpreises" verweigern und die Rückgabe der Wechsel verlangen, weil der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag eine Einheit seien und er vom Kaufvertrag zurückgetreten sei.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Beklagte verfolgt seinen Antrag auf Klagabweisung mit der Revision weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

5

I.

Das gesamte Vorbringen des Beklagten leidet darunter, daß er den Kaufvertrag und den Darlehensvertrag als ein einheitliches Rechtsgeschäft behandelt wissen will, obwohl er mit der Klägerin selbst ausweislich der Urkunden vom 3. Juni und 8. Juni 1953 nur einen Darlehensvertrag geschlossen hat. Im Schrifttum und in der Rechtsprechung ist zwar vielfach anerkannt worden, daß bei Abzahlungsgeschäften Kauf und Darlehen wirtschaftlich eine Einheit bilden können und daß die Sicherungen, die das Gesetz betr. die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 zugunsten des Abzahlungskäufers vorsieht, unter Umständen nicht nur gegen den Abzahlungsverkäufer, sondern auch gegen den Darlehensgeber wirken können. So hat insbesondere der erkennende Senat im Anschluß an das Urteil des I. Zivilsenats vom 9. Oktober 1951 - I ZR 20/51 (BGHZ 3, 257) in seiner Entscheidung vom 27. März 1952 - IV ZR 188/51 (LM AbzG §6 Nr. 2) ausgesprochen, die Bestimmungen jenes Gesetzes seien auf einen Darlehensvertrag mit einem Dritten, der mit einem Kaufvertrag gekoppelt sein entsprechend anwendbar, wenn die Verträge eine Einheit seien und der Käufer infolge der Verträge wirtschaftlich in die gleiche Lage komme wie ein gewöhnlicher Abzahlungskäufer; verlange der Darlehensgeber in solchen Fällen als Sicherungseigentümer die Kaufsache heraus, dann könne er - entsprechend §5 AbzG - daneben nicht noch die Zahlung der rechtlichen Darlehensschuld fordern. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin verlangt nur die Tilgung der Darlehensschuld. Die Voraussetzungen des §5 AbzG sind nicht gegeben. Das Abzahlungsgesetz kommt im ganzen schon deshalb nicht in Betracht, weil es davon ausgeht, daß die Kaufsache dem Käufer übergeben worden ist (§1 AbzG). Das ist hier unstreitig unterblieben.

6

Es geht auch nicht an, die Grundsätze, die zu den §§5, 6 AbzG entwickelt worden sind, wie die Revision möchte, auf den Rücktritt des Käufers und auf alle Einwendungen auszudehnen, die er sonst gegen den Kaufvertrag erheben kann. Jene Grundsätze sind schon eine Fortentwicklung des geschriebenen Rechts (vgl. hierzu Klauß NJW 1953, 6). Sie erklären sich aus den Besonderheiten des Abzahlungsrechts und finden letztlich ihre Rechtfertigung darin, daß der sozial schwache und unerfahrene Käufer auch bei Umgehungsgeschäften im Sinne des §6 AbzG gegen die besonderen Gefahren geschützt werden soll, die der Abzahlungskauf ohne die Sonderbestimmung des §5 AbzG bieten würde, nämlich gegen die Gefahr, die gekaufte Sache herausgeben und gleichwohl noch den Kaufpreisrest zahlen zu müssen. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben.

7

II.

Es kann sich also nur darum handeln, ob der Beklagte - unabhängig von den zu den §§5, 6 AbzG entwickelten Grundsätzen - der Klägerin gegenüber Einwände daraus herleiten kann, daß die Firma W. & M. den Kaufvertrag mit ihm nicht erfüllt und die Parteien dieses Vertrages ihn am 27. Juli 1953 aufgehoben haben. Das ist jedoch zu verneinen.

8

1.

Wenn auch der Kauf und das Darlehen wirtschaftlich eng zusammenhängen, sind sie doch hier rechtlich zwei selbständige Geschäfte. Der Kauf war der Anlaß, ein Darlehen bei der Klägerin zu beantragen. Sie selbst ist nur Vertragspartnerin des Darlehensgeschäfts. Die "Bedingungen" auf der Rückseite des Darlehens-Antrags ziehen unter Nr. 2 und 11 auch die Folgerungen aus der Selbständigkeit der beiden Verträge, wenn es dort heißt:

"2. Aufrechnung sowie Mängelrügen und die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts sind seitens der Darlehensnehmer gegenüber der Kundenkreditbank ausgeschlossen.

11. Der Käufer des Kraftfahrzeugs trägt die mit dem Eigentum, dem Besitz, dem Erwerb und dem Betriebe des Kraftfahrzeugs verbundenen Gefahren, Haftungen, Steuern, Abgaben und sonstigen Lasten. Untergang oder Beschädigung des Kraftfahrzeugs sind auf den Fortbestand der Ansprüche der Kundenkreditbank aus dem Vertrag ohne Einfluß."

9

Die rechtliche Selbständigkeit beider Geschäfte ist im vorliegenden Falle umso sinnfälliger, als die Verkäuferin, die Firma W. & M. nicht einmal Vertragsteil des Darlehnsgeschäfts gewesen, vielmehr als zweiter Darlehensnehmer neben dem Beklagten der Ingenieur Heinrich M. persönlich aufgetreten ist und auch er allein die Wechsel ausgestellt hat.

10

Da der Beklagte nach Nr. 11 der erwähnten Bedingungen auch die mit dem Erwerb des Kraftfahrzeugs verbundenen Gefahren zu tragen hatte, muß er schon deshalb selbst dafür einstehen, daß seine Verkäuferin ihm das gekaufte Fahrzeug nicht geliefert und M. die zum Ankauf erhaltene Darlehenssumme anderweit verbraucht hat.

11

2.

Der Beklagte kann die Gefahr, die er mit der von ihm selbst gegebenen Weisung eingegangen ist, das Darlehen an M. auszuzahlen, auch sonst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf die Klägerin abwälzen.

12

a)

Seine Abreden mit M. am 27. Juli 1953 wirken wegen der vorerörterten Selbständigkeit von Kauf und Darlehen nicht gegenüber der Klägerin.

13

b)

Ein "doloses Zusammenwirken" zwischen der Klägerin und M. zum Nachteil des Beklagten hat das Berufungsgericht verneint, weil der Beklagte hierfür keinen Beweis angetreten, geschweige denn geführt habe. Seine Feststellung, es seien keine auch nur einigermaßen schlüssige Grundlagen für eine solche Annahme vorhanden, beruht auf einer - revisionsmäßig nicht angreifbaren - tatsächlichen Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen.

14

III.

Die Rügen der Revision greifen nicht durch.

15

1.

Die Revision bemängelt zu Unrecht, daß die Tatsachengerichte die Strafakten gegen Sc., W. und M. wegen Betruges und die Konkursakten betr. die Firma W. und M. nicht herbeigezogen und eine Reihe von Auskünften und Sachverständigengutachten nicht eingeholt hätten (I der Revisionsbegründung). Es ist nicht ersichtlich, für welches tatsächliche Vorbringen diese Unterlagen erheblich sein könnten. Die Revision sieht selbst nur den Schluß, weil diese Beweise nicht erhoben worden seien, wären die Tatsachengerichte "zu unrichtigen Feststellungen über die bei Finanzierung von Autokäufen durch Kreditinstitute einzuschlagenden Wege und die dabei zu lösenden Fragen" gekommen, sie hätten so den vorliegenden Rechtsstreit in einen nicht passenden Rahmen gespannt, was zu einer unrichtigen Sachentscheidung geführt habe. Diese allgemeine Betrachtungsweise läßt nicht erkennen, inwiefern dem Berufungsgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

16

2.

Die Revision macht ferner geltend, es sei unrichtig, wenn das Berufungsgericht annehme, M. habe vertragsgemäß das empfangene Darlehen dazu verwenden sollen, das verkaufte Kraftfahrzeug beim Lieferwerk zu bezahlen. Die Klägerin habe, wie das auch andere Finanzierungsinstitute täten, das Darlehen nur Zug um Zug gegen den Kraftfahrzeugbrief oder gegen eine amtliche Bestätigung der Zulassungsstelle auszahlen dürfen, daß der Brief dem Finanzierungsinstitut unmittelbar zugehen werde. Bei solchen Käufen sei jedesmal "Hauptvoraussetzung, daß das zu erwerbende Auto auch tatsächlich vorhanden ist, also existiert" (II der Revisionsbegründung).

17

Die Revision übergeht hiermit, daß der Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt ein Kraftfahrzeug gekauft hat, das die Händlerfirma noch nicht besaß, sondern erst bei den Lloyd-Werken bestellen sollte (so schon die Klagbeantwortung vom 8. Februar 1954). Bei diesem Sachverhalt liegt die Annahme, daß die Händlerfirma die Darlehenssumme habe verwenden sollen, um das Kraftfahrzeug beim Lieferwerk zu beschaffen, auch dann nahe, wenn der schriftliche Kaufvertrag zwischen der Verkäuferin und dem Beklagten hierüber keine Bestimmung enthielte Rechtlich ist die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts daher nicht zu beanstanden.

18

Auch der Hinweis der Revision auf die Übung anderer Finanzierungsunternehmen geht fehl. Wenn diese in ihren Darlehensverträgen über die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs schärfere Vorschriften vorsehen, als der Vordruck der Klägerin sie enthält, so geschieht das nicht im Interesse des Käufers, sondern zu ihrer eigenen Sicherung. Übrigens enthält auch der Vordruck der Klägerin eine entsprechende Klausel folgenden Wortlauts:

"Die Darlehnsnehmer verpflichten sich, der Kundenkreditbank den ihr als Eigentümerin des Kraftfahrzeugs für die Dauer ihres Eigentums zustehenden Kraftfahrzeugbrief zur Verfügung zu stellen. Ein entsprechender Antrag an die Zulassungsstelle ist laut beiliegender Bestätigung gestellte."

19

M. und der Beklagte haben in dem Darlehensantrag an die Klägerin vom 3. Juni 1953 auch diesen Teil ohne jede Einschränkung mit unterschrieben. Ob und inwieweit der Beklagte selbst hierdurch die Klägerin über das "Vorhandensein" des Kraftfahrzeugs irregeführt hat, ist bisher nicht geklärt worden. Es kommt hierauf aber nicht an. Der Beklagte hat nach den getroffenen Feststellungen bewußt die Gefahren in Kauf genommen, die sich daraus ergaben, daß die Händlerfirma das Darlehen ausgezahlt erhielt, bevor er das Kraftfahrzeug hatte. Wenn er diese Gefahren hätte vermeiden wollen, so hätte er im Darlehensantrag einen entsprechenden Vorbehalt machen müssen und auch noch keine Wechsel aus der Hand geben dürfen, bevor ihm das Kraftfahrzeug übergeben war.

20

3.

Im übrigen erledigt sich das Vorbringen der Revision im wesentlichen auf Grund der Ausführungen unter I und II dieser Entscheidungsgründe.

21

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Schmidt Ascher Johannsen Kregel Scheffler