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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1984, Az.: III ZR 110/83

Inhalt einer Kreditantragsurkunde beim finanzierten Kreditabzahlungskauf; Unwirksamkeit eines Kreditantrages bei rechtzeitiger Widerrufserklärung gegenüber dem Verkäufer; Belehrung eines Käufers über sein Widerrufsrecht; Erstreckung eines Widerrufsrechts auf Kaufantrag und Kreditantrag beim finanzierten Kreditabzahlungskauf; Gegenseitige Abhängigkeit von Kaufvertrag und Darlehensvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1984
Aktenzeichen
III ZR 110/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.04.1983
LG Arnsberg

Fundstellen

  • BGHZ 91, 338 - 343
  • BB 1984, 1452
  • JZ 1985, 48
  • MDR 1984, 915-916 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2291-2292 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1984, 1045
  • ZIP 1984, 932-933

Amtlicher Leitsatz

Beim finanzierten Abzahlungskauf kann die Kreditantragsurkunde die Angaben nach § 1 a Abs. 1 AbzG und die Widerrufsbelehrung nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG enthalten.

Die Belehrung muß dem Käufer deutlich machen, daß sein Widerrufsrecht sich auf Kauf- und Kreditantrag erstreckt.

Die rechtzeitige Widerrufserklärung gegenüber dem Verkäufer macht auch den Kreditantrag unwirksam.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zum Darlehensrecht des Käufers/Darlehensnehmers beim finanzierten Abzahlungskauf.

  2. 2.

    Der Widerruf des Käufers/Darlehensnehmers muß nur gegenüber einem seiner Vertragspartner (hier: Verkäufer) erklärt werden.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. April 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Beklagte kaufte am 26. Juni 1980 von der Firma C. GmbH ein Waschgerät für die Tankstelle, die er damals neben seinem Taxiunternehmen betrieb. Da er den Kaufpreis von 7.345 DM nicht bar bezahlen konnte, beantragte er zugleich auf einem - ihm vom Vertreter der Verkäuferfirma vorgelegten - Formular der Klägerin einen Ratenkredit, dessen effektiver Jahreszins mit 13,44 % angegeben war. Der Kredit sollte aufgrund einer "unwiderruflichen Zahlungsanweisung" des Beklagten an die Firma C. ausgezahlt und ab 1. August 1980 in einer Rate von 257 DM und 35 Folgeraten von monatlich 246 DM zurückgezahlt werden.

2

Streitig ist, ob der Beklagte auch ein als Blatt II des Kreditantrags bezeichnetes Schriftstück unterzeichnet und in Abschrift erhalten hat, in dem es heißt:

"Wir sind darüber belehrt worden, daß wir gemäß § 1 b Abzahlungsgesetz (AbzG) unsere auf Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung binnen einer Woche schriftlich widerrufen können. Die Widerrufserklärung ist an die Firma

C. Vertriebs-GmbH für Hochdruckreinigungssysteme, I. straße 63, ... S.

zu richten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Eine Abschrift dieser Urkunde (Blatt I und II) wurde uns heute ausgehändigt."

3

Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 8. Juli 1980 gegenüber der Firma C. den Rücktritt vom Kaufvertrag und teilte das am 27. August 1980 der Klägerin mit. Rückzahlungen leistete er nicht. Daher stellte die Klägerin das Darlehen mit Schreiben vom 10. Dezember 1981 fällig. Unter Berücksichtigung einer Zinsrückvergütung von 383,01 DM hat sie mit der Klage Zahlung von 8.966,35 DM verlangt.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Darlehensvertrag sei zwar - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht gemäß § 138 Abs. 1 oder 2 BGB nichtig, wohl aber gemäß §§ 1 b Abs. 1 und 2, 6 AbzG wirksam widerrufen worden. Beim finanzierten Abzahlungskauf, dessen Voraussetzungen hier vorlägen, sei nämlich sowohl der Kauf - wie auch der Kreditvertrag widerrufbar. Da das in der Widerrufsbelehrung der Klägerin nicht klar zum Ausdruck gekommen sei, habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, selbst wenn Blatt II des Kreditantrags vom Beklagten unterschrieben und ihm ausgehändigt worden sei. Der Widerruf gegenüber der Firma C. sei daher noch rechtzeitig erfolgt; er habe beide Verträge erlöschen lassen.

6

II.

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

7

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht den Darlehensvertrag der Parteien als Teilstück eines finanzierten Abzahlungskaufs gewertet, auf den gemäß § 6 AbzG auch die Vorschrift des § 1 b AbzG anzuwenden ist. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 83, 301, 304[BGH 25.03.1982 - III ZR 198/80] m.w.Nachw.;Urteil vom 29. März 1984 - III ZR 24/83 = ZIP 1984, 682, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) Kauf- und Kreditvertrag trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden, liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.

8

2.

§ 1 b AbzG gilt seinem Schutzzweck entsprechend nicht nur für das Kaufgeschäft, sondern auch für den Darlehensvertrag. Beide Verträge werden erst wirksam, wenn der Käufer/Darlehensnehmer von seinem Widerrufsrecht nicht innerhalb der Frist des § 1 b Abs. 1 AbzG Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 29. März 1984 aaO). Auch dagegen wendet sich die Revision nicht.

9

3.

Die Widerrufsfrist beginnt nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG erst dann, wenn dem Käufer eine schriftliche Belehrung über sein Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist. Wer diese Belehrung zu erteilen hat und welchen Inhalt sie im einzelnen haben muß, ist im Gesetz nur für den gewöhnlichen Abzahlungskauf geregelt, nicht jedoch für den finanzierten Kauf. Seinen Besonderheiten ist aber bei der entsprechenden Anwendung des § 1 b AbzG Rechnung zu tragen.

10

a)

Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn hier die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht vom Verkäufer in einer Abschrift der Kauferklärung gemäß § 1 a Abs. 1 AbzG erteilt wurde, sondern von der Klägerin als Darlehensgeberin auf Blatt II des Kreditantrages. Beim finanzierten Kauf erwachsen die Teilzahlungsverpflichtungen des Käufers - gerade ihretwegen steht ihm das Widerrufsrecht zu - nicht aus dem Kauf, sondern aus dem Kreditvertrag. Deshalb ist es sinnvoll und hinreichend, wenn die Kreditvertragsurkunde die nach § 1 a Abs. 1 AbzG notwendigen Angaben und auch die Widerrufsbelehrung enthält (a.A. MünchKomm/H.P. Westermann § 6 AbzG Rn. 33 a.E.).

11

b)

Auch der Inhalt der Belehrung muß der Rechtsnatur des finanzierten Kaufs Rechnung tragen. Das ist hier nicht geschehen. Die Formulierung, der Kunde könne seine "auf Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung binnen einer Woche schriftlich widerrufen", entspricht zwar dem Wortlaut des § 1 b Abs. 1 AbzG, wird aber der Besonderheit des finanzierten Abzahlungskaufs nicht gerecht: Der Kunde gibt hier nicht nur eine Vertragserklärung ab, sondern schließt zwei rechtlich selbständige Verträge; er kann durch seinen Widerruf das Wirksamwerden beider verhindern. Nur wenn er darüber klar und eindeutig belehrt wird, hat er die volle Vertragsentschließungsfreiheit, die ihm § 1 b AbzG innerhalb der Widerrufsfrist gewähren will. Die von der Klägerin gegebene Widerrufsbelehrung, die als Adressaten der Widerrufserklärung nur die Verkäuferfirma nennt, kann zu dem Mißverständnis führen, nur der Kaufvertrag sei widerrufbar, nicht aber der Kreditvertrag. Gerade der Kreditvertrag bringt jedoch für den Kunden die langfristige Belastung mit gewöhnlich nicht unerheblichen zusätzlichen Kosten. Die Widerrufsfrist will ihm Gelegenheit geben, noch einmal ohne unmittelbare Beeinflussung durch den Vertragspartner zu überprüfen und zu entscheiden, ob er diese Kosten als Ausgleich dafür, daß er den Kaufpreis nicht sofort voll zu zahlen braucht, auf sich nehmen will.

12

Zu Unrecht meint die Revision, da der Käufer/Darlehensnehmer das finanzierte Abzahlungsgeschäft ohnehin als wirtschaftliche Einheit sehe, bedürfe es keiner besonderen Aufklärung darüber, daß der Widerruf das gesamte Geschäft erfasse. Zwar gehört es zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der entsprechenden Anwendung des Abzahlungsgesetzes beim finanzierten Kauf, daß nicht nur objektiv bestimmte Umstände - Verbindungselemente - Kauf und Darlehen zu einer wirtschaftlichen Einheit verbinden, sondern daß dadurch auch subjektiv beim Darlehensnehmer - für den Darlehensgeber erkennbar - der Eindruck erweckt wird, Verkäufer und Darlehensgeber stünden ihm als einheitlicher Vertragspartner gegenüber (BGHZ 83, 304[BGH 25.03.1982 - III ZR 198/80]). Dabei kann der Käufer/Darlehensnehmer sich aber durchaus der Tatsache bewußt sein, daß er zwei verschiedene Verträge schließt, wenn nur seine Vertragspartner sich ihm als Einheit darstellen. Die Belehrung nach § 1 b AbzG muß dem Käufer/Darlehensnehmer unmißverständlich klarmachen, daß auch der Widerruf beide Verträge erfaßt; sie darf nicht die falsche Vorstellung aufkommen lassen, er könne zwar den Kauf widerrufen, bleibe aber zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Das könnte ihn sonst dazu bewegen, auch vom Widerruf seines Kaufantrages abzusehen.

13

Die von der Klägerin gegebene Belehrung läßt die notwendige Eindeutigkeit vermissen. Allein die Tatsache, daß sie Teil des Kreditantragsformulars ist, macht dem Kreditnehmer nicht hinreichend klar, daß der Widerruf gegenüber der Verkäuferfirma auch seine Bindung an den Kreditantrag verhindert.

14

Selbst wenn man also - dem Vortrag der Klägerin entsprechend - davon ausgeht, daß dem Beklagten eine Abschrift von Blatt II des Kreditantrags ausgehändigt worden war, hatte die Frist des § 1 b AbzG nicht zu laufen begonnen, da die Belehrung unzureichend war.

15

4.

Das Widerrufsrecht war auch nicht gemäß § 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG erloschen. Beim finanzierten Abzahlungskauf reicht es dazu nicht aus, daß die Kaufsache geliefert und die Darlehensvaluta an den Verkäufer ausgezahlt worden ist; notwendig ist vielmehr die vollständige Tilgung der Darlehensraten (Senatsurteil vom 29. März 1984 a.a.O. zu I. 2. b) dd).

16

5.

Der Beklagte hat bereits vor Beginn jeder Rückzahlung durch Schreiben vom 8. Juli 1980 gegenüber der Firma C. den Widerruf erklärt.

17

Ob die Widerrufserklärung gegenüber dem Verkäufer schon genügt, um auch das Wirksamwerden des Darlehensantrages endgültig zu verhindern, hat der Senat in seinem Urteil vom 29. März 1984 (a.a.O. zu I. 2. b) aa) noch offengelassen. Er bejaht diese Frage nunmehr - in Übereinstimmung mit verschiedenen Stimmen im Schrifttum (Loewe NJW 1974, 2257, 2259, 2263; MünchKomm/H.P.Westermann § 6 AbzG Rn. 33; Erman/Weitnauer/v. Klingsporn BGB 7. Aufl. § 1 b AbzG Rn. 23) - aus folgenden Gründen:

18

a)

Der Käufer/Darlehensnehmer kann über den Widerruf des Kauf- und des Darlehensantrages nur einheitlich entscheiden. Das ergibt sich aus dem Wesen des finanzierten Abzahlungskaufs: Es gehört zu dessen Voraussetzungen, daß beide Verträge wirtschaftlich derart miteinander verbunden sind, daß keiner ohne den anderen geschlossen worden wäre oder jeder von beiden seinen Sinn erst durch den anderen erhält (Senatsurteil vom 29. März 1984 a.a.O. zu I. 1. m.w.Nachw.). Nur diese enge Verbindung rechtfertigt die entsprechende Anwendung des Abzahlungsgesetzes. Die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 1 b AbzG darf sich nicht auf einen Vertrag beschränken; sonst würde die gegenseitige Abhängigkeit beider Verträge, die Voraussetzung des Widerrufsrechts ist, gerade durch die Ausübung dieses Rechts aufgehoben. Der Käufer/Darlehensnehmer kann daher - wenn er nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen mit seinen Vertragspartnern trifft - nur beide Verträge wirksam werden lassen oder keinen von beiden.

19

b)

Die gegenseitige Abhängigkeit von Kauf- und Darlehensvertrag wird am sichersten gewahrt, wenn schon der Widerruf gegenüber einem der Vertragspartner des Käufers/Darlehensnehmers zur Unwirksamkeit beider Verträge führt. Wollte man für jeden Vertrag einen gesonderten Widerruf fordern, so ergäbe sich die Möglichkeit, daß durch - bewußte oder versehentliche - Versäumung der Erklärung gegenüber einem der Vertragspartner ein Vertrag wirksam würde, der andere aber nicht.

20

Gegen die Lösung, daß der Widerruf gegenüber einem Vertragspartner bereits zur Unwirksamkeit beider Verträge führt, könnte allerdings das Interesse des anderen Vertragspartners sprechen, alsbald zu erfahren, ob sein Vertrag wirksam wird oder nicht. Diesem Interesse können die Vertragspartner des Käufers/Darlehensnehmers aber selbst durch sofortige gegenseitige Unterrichtung Rechnung tragen. Wenn sie schon beim finanzierten Abzahlungskauf bei Abschluß der Verträge zusammenwirken, so ist es ihnen auch zuzumuten, für ihre gegenseitige Unterrichtung im Falle des Widerrufs Sorge zu tragen.

21

6.

Da der Kreditantrag des Beklagten infolge des Widerrufs nicht wirksam geworden ist, entfallen vertragliche Ansprüche. Auch aus § 1 d AbzG oder § 812 BGB kann die Klägerin nicht die Rückzahlung des Darlehensbetrages verlangen (Senatsurteil vom 29. März 1984 a.a.O. zu II.).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Krohn
Kröner
Boujong
Engelhardt
Halstenberg