Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1984, Az.: III ZR 24/83

Bewertung eines Darlehensvertrages als Teilstück eines finanzierten Abzahlungskaufs ; Anwendbarkeit der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes; Wirtschaftliche Einheit zwischen Kaufvertrag und Darlehensvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1984
Aktenzeichen
III ZR 24/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 30.12.1982
LG Lüneburg

Fundstellen

  • BGHZ 91, 9 - 19
  • BB 1984, 1119
  • JZ 1984, 748-750
  • MDR 1984, 740-741 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1755-1757 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1984, 649
  • ZIP 1984, 682-685

Amtlicher Leitsatz

Beim finanzierten Abzahlungskauf erstreckt sich das Widerrufsrecht des Käufers nach § 1 b AbzG auch auf den Darlehensvertrag. Es erlischt entsprechend § 1 b Abs. 2 S. 5 AbzG erst nach vollständiger Darlehensrückzahlung.

Nach dem Widerruf ist der Käufer weder aus § 1 d AbzG noch aus § 812 BGB zur Rückzahlung des - dem Verkäufer zugeflossenen - Darlehens an den Darlehensgeber verpflichtet.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine finanzierter Abzahlungskauf kann auch vorliegen, wenn erst nachträglich eine Fremdfinanzierung für einen ursprünglich mit Barpreis abgeschlossenen Kauf vereinbart wird.

  2. 2.

    Das Widerrufsrecht erstreckt sind auch auf den Darlehnsvertrag.

  3. 3.

    Nach Widerruf besteht keine Verpflichtung des Käufers zur Rückzahlung des - dem Verkäufer zugeflossenen - Darlehns an den Darlehensgeber.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Am 4. April 1979 schloß die Beklagte, die damals als Gastwirtin tätig war, mit dem Gebrauchtwagenhändler Hans H., der aus Steuerersparnisgründen in offener Stellvertretung für einen Dritten als Verkäufer handelte, einen schriftlichen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Mercedes 350 SL zum Preis von 21.500 DM; der Wagen sollte bis zum 11. April 1979 abgeholt und bezahlt werden.

2

Am 6. April 1979 begaben sich die Beklagte und H. - nach tags zuvor erfolgter Voranmeldung - gemeinsam zur Filiale L. der Klägerin, zu der H. ständiger Geschäftsverbindung stand; er war im Besitz von Vertragsformularen der Klägerin und hatte ihr schon wiederholt Kunden zur Aufnahme von Finanzierungsdarlehen zugeführt. Die Beklagte beantragte bei der Klägerin die Gewährung eines in Raten rückzahlbaren Darlehens von 15.000 DM und ließ diesen Betrag unmittelbar dem Konto H. gutschreiben. 6.500 DM zahlte sie vereinbarungsgemäß aus eigenen Mitteln bar an H.

3

In dem Darlehensantragsformular war als Gegenstand einer Sicherungsübereignung aufgeführt: Mercedes 350 SL-Preis 21.500 DM. Außerdem unterschrieb die Beklagte ein Sicherungsübereignungsformular blanko. Über ein Recht zum Widerruf gemäß § 1 b Abzahlungsgesetz wurde sie nicht belehrt.

4

Den Mercedes 350 SL gab die Beklagte schon bald nach Übergabe und Umschreibung auf ihren Namen wegen schwerwiegender Mängel an H. zurück und verabredete mit ihm, statt dessen ein anderes Fahrzeug zu kaufen. Ohne eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, übergab H. ihr einen weißen Mercedes 280 SE. Ob dieser Übergabe ein Kaufvertrag zugrunde lag oder ob dieses Kraftfahrzeug der Beklagten nur leihweise zum vorübergehenden Gebrauch überlassen war, ist streitig. Die Klägerin wurde vom Austausch der beiden Gebrauchtwagen unterrichtet und widersprach nicht.

5

Wenige Tage nach Übergabe brachte die Beklagte den Mercedes 280 SE auf das von H. genutzte Verkaufsgelände zurück. Dort befindet sich das Fahrzeug noch heute in unbrauchbarem Zustand.

6

Mit Anwaltschreiben vom 15. Mai 1979 ließ die Beklagte H. auffordern, den ihm in bar geleisteten Kaufpreisanteil zurückzuzahlen. Später verklagte sie ihn auf Rückerstattung des gesamten Kaufpreises. Die Klage ist vom Oberlandesgericht Braunschweig durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Juni 1980 (3 U 9/80) mit der Begründung abgewiesen worden, die Beklagte habe den weißen Mercedes 280 SE gekauft; der Kaufvertrag sei weder einverständlich aufgelöst worden noch sei die Klägerin wirksam zurückgetreten.

7

Alsbald nach Zustellung dieses Urteils stellte die Beklagte ihre Ratenzahlungen an die Klägerin ein und berief sich auf Nichtigkeit des Darlehensvertrages. Mit der Klage verlangt die Klägerin einen abgezinsten Restkreditbetrag von 12.628,01 DM.

8

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat keinen Erfolg.

10

I.

Zutreffend hat das Berufungsgericht den Darlehensvertrag der Parteien als Teilstück eines finanzierten Abzahlungskaufs gewertet und darauf gemäß § 6 AbzG die Vorschrift des § 1 b AbzG angewendet.

11

1.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes anwendbar, wenn Darlehen und Kaufvertrag Teilstücke eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs mit dem Ziel sind, dem Darlehensnehmer zum Erwerb des Kaufgegenstands gegen Teilzahlungen, "auf Abzahlung", zu verhelfen. Die erforderliche wirtschaftliche Einheit ist zu bejahen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus die beiden Geschäfte miteinander derart verbunden sind, daß keines ohne das andere geschlossen worden wäre oder jeder der Verträge seinen Sinn erst durch den andern erhält (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 253, 255 [BGH 20.02.1967 - III ZR 260/64] undvom 20. März 1980 - III ZR 172/78 = NJW 1980, 1514, 1515) [BGH 20.03.1980 - III ZR 172/78]. Diese Feststellung setzt voraus, daß objektiv bestimmte Umstände - Verbindungselemente - vorliegen und dadurch subjektiv beim Darlehensnehmer - für den Darlehensgeber erkennbar - der Eindruck erweckt wird, Verkäufer und Darlehensgeber stünden ihm als einheitlicher Vertragspartner gegenüber (vgl. zuletzt BGHZ 83, 301, 304 [BGH 25.03.1982 - III ZR 198/80];Senatsurteil vom 16. Dezember 1982 - III ZR 75/81 = WM 1983, 212).

12

a)

Objektive Umstände, die den zunächst geschlossenen Kaufvertrag vom 4. April 1979 über den Mercedes 350 SL und das Darlehen der Klägerin zu einer wirtschaftlichen Einheit verbanden, liegen hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor:

13

Die Beklagte hatte sich den für sie zur Erfüllung ihrer Kaufpreisschuld notwendigen Kredit nicht durch selbständige, vom Kauf unabhängige Verhandlungen - auf eigene Faust - beschafft, sondern von einer ihr durch Höpfner als Vertreter des Verkäufers gewiesenen Kreditmöglichkeit Gebrauch gemacht. H. begleitete die Beklagte und führte sie bei der Klägerin ein. Er stand mit der Filiale der Klägerin in ständiger Geschäftsverbindung, war im Besitz ihrer Darlehensantragsformulare und hatte ihr wiederholt die Finanzierung von Kfz-Kaufverträgen seiner Abnehmer vermittelt. Es bestand zwischen den Beteiligten Einigkeit, daß das beantragte Darlehen der Finanzierung des Autokaufs der Beklagten dienen sollte, und die Beklagte hatte ihrerseits alles getan, um das Kraftfahrzeug der Klägerin wirksam zur Sicherung zu übereignen. Die Darlehensvaluta war von der Klägerin auf Weisung der Beklagten unmittelbar an Höpfner zu zahlen, ohne daß die Klägerin vertraglich gehalten gewesen wäre, den Nachweis der Lieferung des Gebrauchtfahrzeugs an die Beklagte abzuwarten. Dadurch wurde die Beklagte von jeder freien Verfügung über das Darlehen ausgeschlossen. Auf die Bedeutung gerade dieses Merkmals hat der Senat schon früher hingewiesen(Senatsurteil vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78 = NJW 1980, 938, 940 [BGH 06.12.1979 - III ZR 46/78]; BGHZ 83, 301, 305) [BGH 25.03.1982 - III ZR 198/80].

14

Die festgestellten Verbindungselemente reichen nicht nur objektiv aus, um die wirtschaftliche Einheit von Kauf- und Darlehensvertrag zu begründen. Sie vermittelten der Beklagten auch subjektiv - für die Klägerin erkennbar - den Eindruck, die Klägerin und Höpfner ständen ihr gemeinsam als Vertragspartner gegenüber. Davon ist das Berufungsgericht, wie sich dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen entnehmen läßt, ausgegangen; diese Feststellung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

15

b)

Vergebens beruft die Revision sich darauf, der Kaufvertrag vom 4. April 1979 sei zunächst als Barzahlungsgeschäft geschlossen worden. Auch eine nachträgliche Verbindung von Kauf- und Darlehensvertrag kann die Anwendung des Abzahlungsgesetzes rechtfertigen; das gilt jedenfalls dann, wenn die Finanzierungsabrede - wie hier - noch vor der Lieferung der Kaufsache getroffen worden ist. Der Senat hat bereits in seinemUrteil vom 6. Dezember 1979 (III ZR 46/78 = NJW 1980, 938, 940 [BGH 06.12.1979 - III ZR 46/78] zu II 1) ausgeführt, daß nach dem Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes ein einheitliches finanziertes Rechtsgeschäft auch dann bejaht werden kann, wenn zunächst eine Barzahlungsvereinbarung geschlossen worden ist, der Käufer aber bereits am Tage danach offenbart hat, daß er den Kaufpreis nicht bar bezahlen könne oder wolle, und der Verkäufer daher das Festhalten am beiderseits noch nicht erfüllten Vertrag von einer Kreditgewährung durch einen von ihm vorgeschlagenen Dritten abhängig gemacht hat. Im Schrifttum wird eine Anwendung des Abzahlungsgesetzes teilweise sogar dann bejaht, wenn Teilzahlungen erst nachÜbergabe der Kaufsache vereinbart werden (Klauss/Ose, Abzahlungsgesetz, Rn. 53; Ostler/Weidner, Abzahlungsgesetz, 6. Aufl. § 1 Anm. 48; für die Zulässigkeit einer nachträglichen Vereinbarung neuerdings auch Palandt/Putzo BGB 43. Aufl. Einl. AbzG Anm. 2 b cc a; ferner MünchKomm/H.P.Westermann BGB § 1 AbzG Rn. 10; a.A. Erman/Weitnauer/Klingsporn BGB 7. Aufl. Vorbem. III zum AbzG Rn. 14).

16

c)

Vergeblich wendet die Revision sich auch dagegen, daß das Berufungsgericht den späteren "Umtausch" des Mercedes 350 SL in den Mercedes 280 SE als bedeutungslos angesehen hat. Gerade wenn man mit der Revision davon ausgeht, zum Kauf des zweiten Fahrzeugs sei es nur wegen der Mängel des ersten gekommen, so blieb der Darlehensvertrag Teilstück eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts. Nach den Vereinbarungen zwischen der Beklagten und H. sollte der neue Kaufvertrag an die Stelle des alten treten, der Darlehensbetrag nunmehr als Kaufpreis für den Mercedes SE verbleiben. Von diesen Vereinbarungen war die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterrichtet worden; sie hatte ihnen stillschweigend zugestimmt. Auch aufgrund der neuen Vereinbarungen bildete danach der Darlehensvertrag mit dem Kaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit; auch weiterhin wurde der Beklagten - für die Klägerin erkennbar - der Eindruck vermittelt, Klägerin und Verkäufer stünden ihr gemeinsam als Vertragspartner gegenüber. Mit Recht hat das Berufungsgericht deswegen das Abzahlungsgesetz weiter für anwendbar gehalten.

17

2.

Als Teil eines finanzierten Abzahlungskaufs ist der Darlehensvertrag der Parteien aufgrund des gemäß § 1 b AbzG erklärten Widerrufs der Beklagten unwirksam.

18

a)

Gemäß § 6 AbzG gilt die Käuferschutzbestimmung des § 1 b AbzG für den finanzierten Abzahlungskauf entsprechend(Senatsurteil vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78 = NJW 1980, 938, 939 [BGH 06.12.1979 - III ZR 46/78]; BGH Urteil vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 16/81 -; RGRK/Keßler a.a.O. § 6 AbzG Rn. 12, 14; Erman/Weitnauer/Klingsporn a.a.O. Vorbem. III zum AbzG Rn. 30; MünchKomm/H.P.Westermann a.a.O. § 6 AbzG Rn. 32; Palandt/Putzo a.a.O. § 1 b AbzG Anm. 1 d).

19

Danach ist das Wirksamwerden nicht nur des Kaufgeschäfts, sondern auch des Darlehensvertrages bis zum Erlöschen des Widerrufsrechts aufgeschoben (Senatsurteil vom 6. Dezember 1979 a.a.O. zu I 6; BGH Urteil vom 25. Mai 1983 aaO; MünchKomm/H.P.Westermann a.a.O. § 6 AbzG Rn. 33; RGRK/Keßler a.a.O. § 6 AbzG Rn. 12, 15; Stauder, Festschrift für Friedrich Wilhelm Bosch S. 996; Löwe NJW 1974, 2257, 2259, 2263; a.A. Scholz MDR 1974, 969, 971). Die Aufspaltung eines Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge darf den Käufer insoweit nicht schlechter stellen, als er ohne die Aufspaltung stünde. Erklärter Schutzzweck des § 1 b AbzG ist es, die Vertragsentschließungsfreiheit des Käufers vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihm insbesondere die Bindung an ein übereilt abgeschlossenes Teilzahlungsgeschäft zu ersparen, dessen Tragweite und Bedeutung ihm bei Geschäftsabschluß nicht hinreichend klar wurde (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 7/1398 S. 2 ff.). Um dieses Ziel auch im Rahmen eines finanzierten Abzahlungskaufs zu verwirklichen, ist in entsprechender Anwendung des § 1 b AbzG auch das Wirksamwerden des Kreditgeschäfts, das gerade die langfristige Teilzahlungsverpflichtung des Käufers begründet, von der Nichtausübung des Widerrufsrecht abhängig zu machen. Andernfalls - bei isolierter Aufrechterhaltung des Finanzierungsgeschäfts - wäre der Schutz der freien Willensentscheidung unvollständig, weil der Käufer trotz Widerrufs des Kaufvertrages mit den vertraglichen Verpflichtungen aus dem Darlehensgeschäft, insbesondere den in der Regel ganz erheblichen Kreditkosten, belastet bliebe (vgl. dazu im einzelnen Stauder a.a.O. S. 983 ff.).

20

b)

Die Beklagte hat den Darlehensvertrag wirksam widerrufen.

21

aa)

Es braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob schon der Widerruf des Kaufvertrages zur endgültigen Unwirksamkeit auch des Darlehensvertrages führt und ob der Widerruf - abweichend vom Wortlaut des § 1 b Abs. 1 AbzG, der Schriftform vorsieht - auch mündlich oder konkludent erklärt werden kann.

22

bb)

Die Beklagte hat ihre Darlehensvertragserklärungen jedenfalls dadurch wirksam widerrufen, daß sie sich im vorliegenden Prozeß gegenüber der Darlehensforderung der Klägerin schriftsätzlich auf ihr Recht aus § 1 b AbzG berufen hat.

23

cc)

Dieser Widerruf erfolgte noch rechtzeitig, da der Lauf der Widerrufsfrist nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG erst mit einer Belehrung über das Widerrufsrecht beginnt. Ob diese Belehrung beim finanzierten Abzahlungskauf vom Verkäufer oder vom Darlehensgeber erteilt werden kann und welchen Inhalt sie im einzelnen haben muß, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Beklagte ist unstreitig von keinem ihrer Vertragspartner in irgendeiner Weise über ihr Widerrufsrecht belehrt worden.

24

dd)

Das Widerrufsrecht war auch nicht - wie die Revision meint - gemäß § 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG bereits erloschen, nachdem die Kaufsache geliefert und die Darlehensvaluta an den Verkäufer ausgezahlt worden war. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß im Rahmen eines finanzierten Abzahlungskaufs die Widerrufsmöglichkeit erst mit vollständiger Tilgung der Darlehensraten erlischt. Soll die rechtliche Aufspaltung von Kauf und Darlehen dem Käufer den Schutz des Abzahlungsgesetzes belassen, dann ist ihm die Widerrufsmöglichkeit ebensolange wie beim Abzahlungskauf im engen Sinne, d.h. bis zur vollständigen Tilgung seiner Ratenzahlungsverpflichtungen, zu gewähren, unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer unmittelbar oder gegenüber dem die Finanzierung übernehmenden Dritten besteht (vgl. LG Berlin NJW 1977, 254 [LG Berlin 06.02.1976 - 22 O 173/75]; ebenso im Ergebnis, wenn auch ohne nähere Begründung OLG Frankfurt/Main Urteil vom 12. Januar 1982 - 11 U 17/81, bestätigt durch Nichtannahmebeschluß des Senatsvom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82 -; Stauder a.a.O. S. 984, 989, 993).

25

ee)

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte, wenn sie bei den Vereinbarungen über Kauf und Finanzierung des Mercedes 350 SL am 4./6. April 1979 ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden wäre, davon aber nicht fristgerecht Gebrauch gemacht hätte, den Darlehensvertrag auch noch hätte widerrufen können, nachdem sie später den Mercedes 350 SL wegen schwerwiegender Mängel zurückgegeben und - nach dem Vortrag der Klägerin - statt dessen den Mercedes 280 SE erworben hatte. Unstreitig ist die Beklagte zu keiner Zeit über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Zumindest unter diesen Umständen stand ihr dieses Recht auch später noch zu.

26

ff)

Dieser Bewertung steht - entgegen der Auffassung der Revision - auch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Juni 1980 im Vorprozeß der Beklagten gegen H. nicht entgegen. Streitgegenstand war damals der Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegen H. Die Rechtskraft der Klageabweisung umfaßte objektiv nicht einmal die Vortrage der Wirksamkeit des Kaufvertrages; jetzt geht es um den Widerruf des Darlehensvertrages. Subjektiv erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf das Verhältnis der Parteien des jetzigen Rechtsstreits, da die Klägerin an dem Vorprozeß überhaupt nicht beteiligt war.

27

II.

Zahlungsansprüche aus der Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages hat das Berufungsgericht der Klägerin mit der Begründung versagt, nach dem Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes scheide § 1 d AbzG als Anspruchsgrundlage aus, weil der Käufer auch beim finanzierten Abzahlungskauf nicht das Darlehen, sondern allein den Kaufgegenstand zurückzugewähren habe, den bereicherungsrechtlichen Ausgleich müsse das Kreditinstitut beim Verkäufer suchen.

28

Auch dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

29

1.

Nach § 1 d AbzG ist im Fall des Widerrufs jeder Teil verpflichtet, dem anderen die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Diese Regelung ist gemäß § 6 AbzG auch auf den finanzierten Abzahlungskauf entsprechend anzuwenden(Senatsbeschluß vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82 -; RGRK/Keßler a.a.O. § 1 d Rn. 9; MünchKomm/H.P.Westermann a.a.O. § 6 AbzG Rn. 33; Erman/Weitnauer/Klingsporn Vorbem. III zum AbzG Rn. 30; Stauder a.a.O. S. 983 ff. 990; Löwe NJW 1974, 2257, 2263).

30

Bei der Prüfung, was beim finanzierten Abzahlungskauf der Darlehensnehmer als empfangene Leistung an den Darlehensgeber zurückzugewähren hat, hat das Berufungsgericht dem Schutzzweck der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes mit Recht entscheidende Bedeutung zugemessen. Ziel der §§ 1 b, 1 d AbzG ist es, dem Käufer eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, in der er seinen Entschluß, eine ihn langfristig finanziell belastende Verbindlichkeit einzugehen, soll rückgängig machen können, ohne daß ihm daraus Schaden erwächst; er soll frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen darüber entscheiden können, ob er an dem Geschäft festhalten will oder nicht(Senatsbeschluß vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82 - unter Hinweis auf RGRK/Keßler § 1 d AbzG Rn. 2). Verkäufer und Kreditgeber haben es in der Hand, durch ordnungsgemäße Belehrung des Käufers dessen Überlegungsfrist auf eine Woche zu begrenzen. Bleibt der Vollzug beider Verträge bis zum Ablauf dieser Frist ausgesetzt, sind finanzielle Nachteile für keinen Beteiligten zu befürchten. Setzen die Vertragspartner hingegen vor Beendigung des Schwebezustandes bereits die Verträge in Vollzug, so muß nach dem Schutzzweck der §§ 1 b, 1 d AbzG das Risiko, bei später noch erklärtem - rechtzeitigem und nicht rechtsmißbräuchlichem - Widerruf finanzielle Einbußen zu erleiden, Verkäufer und Kreditinstitut aufgebürdet werden. Der vom Gesetz eindeutig beabsichtigte Schutz der freien Willensentschließung des Käufers bis zum Erlöschen seines Widerrufsrechts gestattet es nicht, den gemäß § 1 b AbzG widerrufenden Käufer mit finanziellen Nachteilen zu beschweren. Der Schutzzweck des § 1 b AbzG würde gefährdet, wenn beim finanzierten Abzahlungskauf den Käufer nach dem Widerruf gemäß § 1 d AbzG die Verpflichtung träfe, den - dem Verkäufer zugeflossenen - Kreditbetrag an den Kreditgeber zu erstatten, und wenn er seinerseits auf die Durchsetzung eines entsprechenden Anspruchs gegen den Verkäufer angewiesen wäre.

31

Mit Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Käufer auch beim finanzierten Abzahlungskauf nur den Kaufgegenstand als "empfangene Leistung" gemäß § 1 d Abs. 1 Satz 1 AbzG zurückzugewähren hat. Die auf Rückzahlung des Darlehensbetrages gerichtete Klage kann daher nicht auf § 1 d Abs. 1 Satz 1 AbzG gestützt werden.

32

2.

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch aus § 812 BGB verneint. Es ist schon zweifelhaft, ob die Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung - ebenso wie die Rücktrittsvorschriften der §§ 346 ff. BGB und der §§ 1, 2 AbzG (vgl.Senatsbeschluß vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82 - zu 3. a) - neben § 1 d AbzG nicht grundsätzlich unanwendbar sind (vgl. MünchKomm/H.P.Westermann § 1 d AbzG Rn. 1; Erman/Weitnauer/Klingsporn § 1 d AbzG Rn. 1). Selbst wenn man aber die §§ 812 ff. BGB für anwendbar hielte, so käme doch auch bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung im Mehrpersonenverhältnis dem Schutzzweck der Norm, die zur Unwirksamkeit der vertraglichen Regelungen führt, wesentliche Bedeutung zu (Senatsurteilevom 8. Februar 1979 - III ZR 14/78 = NJW 1979, 1597, 1598 ff.;vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78 = NJW 1980, 938, 940 [BGH 06.12.1979 - III ZR 46/78];vom 7. Februar 1980 - III ZR 141/78 = NJW 1980, 1155, 1158) [BGH 07.02.1980 - III ZR 141/78]. Auch insoweit müßte daher das Ziel der §§ 1 b, 1 c AbzG berücksichtigt werden und dazu führen, daß vom Käufer als Bereicherung nur der Kaufgegenstand, nicht aber die Darlehensvaluta herauszugeben wäre; auch in diesem Rahmen verbietet es der Schutzzweck der Normen des Abzahlungsgesetzes, den Käufer nach dem Widerruf mit einem auf Zahlung gerichteten Bereicherungsanspruch des Kreditinstituts zu belasten und ihm das Risiko aufzubürden, eigene Ansprüche gegen den Verkäufer durchsetzen zu müssen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Krohn
Kröner
Boujong
Engelhardt
Halstenberg