Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1979, Az.: III ZR 14/78
Abschluss eines Produktionsvertrages über die Herstellung von Polyäthylen-Beuteln; Abschluss eines Darlehensvertrages als Einheit mit einem Kaufvertrag über ein Folien-Schweißgerät; Verbot des Abschlusses und Vermittlung von Darlehensgeschäften im Reisegewerbe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1979
- Aktenzeichen
- III ZR 14/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 13.12.1977
- LG Kaiserslautern
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1979, 736-737 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1597-1599 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Arbeiter Karl L., H.straße ..., R.
2. Hausfrau Franziska L., wohnhaft ebenda
Prozessgegner
B. K. AG, K.-J.-Straße ..., F.,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Anton S. und Winfried O., ebenda.
Amtlicher Leitsatz
Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nichtigen Darlehensgeschäfts.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens
und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. Dezember 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagten schlossen am 30. Juni 1972 mit der Firma Hubert H., R., einen schriftlichen "Produktionsvertrag" über die Herstellung von Polyäthylen-Beuteln. Zugleich kauften sie lt. schriftlichem Bestellschein vom selben Tag bei dieser Firma das für die Verarbeitung erforderliche Folien-Schweißgerät zum Preise von 3.580 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) und 50 kg Rohmaterial (Folie) zum Preis von 100 DM. In dem "Produktionsvertrag" verpflichtete sich die Firma H., auf die Dauer von 5 Jahren monatlich für mindestens 800 DM Fertigware zu festgelegten Preisen von den Beklagten zu kaufen und ihnen das erforderliche Folienmaterial zu einem Kilopreis von 2 DM einschließlich Mehrwertsteuer zu liefern. Der Vertragsschluß wurde durch den Vertreter K. der Firma H. vermittelt, der die Beklagten zu diesem Zweck aufsuchte. K. ließ sich von den Beklagten weiterhin einen mitgebrachten formularmäßigen "Darlehensantrag A" an die Klägerin, eine Teilzahlungsbank, über den Betrag von 3.680 DM, d.h. den Kaufpreis für das Gerät und die 50 kg Folie, unterzeichnen. Das Formular hatte die Firma H. von dem Kreditvermittler Lu. erhalten, der für die Klägerin auf Grund eines "Repräsentationsvertrages" Darlehen vermittelt. Mit den im einzelnen aufgeschlüsselten Kreditgebühren und Nebenkosten belief sich die Gesamtverbindlichkeit der Beklagten auf 5.450,20 DM. Sie war zahlbar in 47 Raten. Die erste Rate über 114,20 DM wurde am 15. August 1972, die anderen 46 über 116 DM wurden jeweils in den folgenden Monaten fällig. Zur Sicherung der Darlehensforderung traten die Beklagten ihr Arbeitseinkommen an die Klägerin ab. Einen Hinweis auf den Verwendungszweck des Darlehens enthielt das Formular nicht, ebensowenig eine Sicherungsübereignung des gekauften Geräts.
Die Klägerin nahm den ihr über Lu. eingereichten Darlehensantrag an und zahlte die Darlehenssumme von 3.680 DM an Lu. aus. Dieser leitete sie mit einem Scheck an die V. R. weiter, dessen Betrag dem Konto der Beklagten gutgeschrieben wurde. Die Beklagten bezahlten mit diesem Geld den Kaufpreis für das Gerät und die Folie an die Firma H.. Die Firma H. lieferte ihnen auch das Gerät und die Folie sowie in der Folgezeit weitere Folie. Die beklagte Ehefrau stellte zunächst auch Beutel her, die von H. abgenommen und bezahlt wurden.
Nach einigen Monaten geriet die Firma H. in Vermögensverfall, und der Produktionsvertrag wurde nicht weiter durchgeführt. Die Beklagten gaben das Gerät an eine andere Person weiter.
Die Beklagten leisteten im September und Oktober 1972 auf das Darlehen Zahlungen von jeweils 116 DM. Danach stellten sie die Zahlungen zunächst ein. Die Klägerin zog auf Grund der Lohnabtretung vom Arbeitgeber des Beklagten zu 1) ab Mai 1973 in 19 Monatsraten insgesamt 3.250 DM ein. Seit November 1974 erhielt die Klägerin von den Beklagten keine Zahlungen mehr.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den noch offenen Restbetrag, den sie - einschließlich zwischenzeitlich aufgelaufener Mahn- und Verzugsgebühren und abzüglich einer Gutschrift für nicht verbrauchte Kreditgebühren - mit 2.086,44 DM angibt, nebst 0,065 % Kreditgebühren pro Tag seit dem 30. Juni 1975 begehrt. Die Beklagten haben widerklagend Rückzahlung der geleisteten Raten in Höhe von insgesamt 3.482 DM nebst 4 % Prozeßzinsen verlangt. Sie tragen vor, der Darlehensvertrag sei verbotenerweise im Reisegewerbe vermittelt worden und deshalb nichtig. Im übrigen habe die Darlehensaufnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluß des Kauf- und des Produktionsvertrages gestanden; daher müsse sich die Klägerin nach den Grundsätzen des finanzierten Abzahlungskaufs die Nichterfüllung des Produktionsvertrages durch die Firma H. zurechnen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht auch die Widerklage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten die Widerklageforderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Widerklage betrifft, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat den Darlehensvertrag als wirksam angesehen und angenommen, er sei mit dem Kaufvertrag über das Folien-Schweißgerät und dem Produktionsvertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden gewesen. Aus diesem Grunde könnten die Beklagten nach den Grundsätzen des Einwendungsdurchgriffs beim finanzierten Abzahlungsgeschäft zwar dem Rückzahlungsbegehren der Klägerin entgegenhalten, daß die Firma H. die Abnahmeverpflichtung aus dem Produktionsvertrag nicht erfüllt habe. Jedoch hätten sie keinen Anspruch gegen die Klägerin, weil sie ihre Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht hätten. Auch eine mögliche Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die Klägerin vermöge einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Denn die Beklagten dürften im Verhältnis zur Klägerin nicht besser gestellt werden, als sie ständen, wenn der Verkäufer selbst ihnen den Kaufpreis kreditiert hätte. Sie hätten nämlich etwaige Rückzahlungsansprüche gegen den Verkäufer selbst wegen dessen Vermögensverfalls nicht durchsetzen können.
II.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, ist der Darlehensvertrag nichtig (§ 134 BGB), weil er nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt unter Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO vermittelt worden ist.
1.
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO bestimmt, daß der Abschluß und die Vermittlung von Darlehensgeschäften im Reisegewerbe verboten sind. Das Verbot betrifft daher die Vermittlungstätigkeit ohne vorherige Bestellung, die der Vermittler außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben ausübt (§ 55 Abs. 1 GewO). Daß der Vertreter der Firma Hahn in diesem Sinne im Reisegewerbe tätig wurde, als er die Beklagten aufsuchte, stellt die Klägerin selbst nicht in Abrede.
Das Berufungsgericht meint jedoch, § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO sei nur dann anwendbar, wenn der Vermittler nicht über eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des § 42 GewO verfüge. Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Zwar bestimmt § 42 Abs. 1 GewO, daß derjenige, der zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes befugt ist, dieses auch außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung ausüben darf. Diese Befugnis besteht aber nur "unbeschadet der Vorschriften des Titels III", d.h. der Bestimmungen über das Reisegewerbe. Das bedeutet, daß auch für den Inhaber eines stehenden Gewerbes die in §§ 55 ff GewO, insbesondere auch § 56 GewO, enthaltenen Einschränkungen Platz greifen (Landmann/Rohmer GewO Loseblattausgabe 13. Aufl. Stand 1977 § 42 Rdn. 3). Aus der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Reisegewerbes in § 55 GewO, die u.a. ein Tätigwerden "außerhalb der Räume der gewerblichen Niederlassung"erfaßt, ergibt sich, daß das Reisegewerbe auch ausgeübt werden kann, wenn der Gewerbetreibende eine solche Niederlassung hat. Es ist nicht etwa so, daß das Reisegewerbe das Nichtvorhandensein einer gewerblichen Niederlassung voraussetzte (Landmann/Rohmer a.a.O. § 55 Rdn. 17).
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein im Reisegewerbe verbotenerweise abgeschlossener oder vermittelter Darlehensvertrag nach § 134 BGB nichtig. Das hat der erkennende Senat - allerdings erst nach Verkündung des vorliegenden Berufungsurteils - mehrfach entschieden (vgl. Senatsurteil in BGHZ 71, 358 ff sowie Senatsurteile vom 6. Juli 1978 - III ZR 63/76 = WM 1978, 1154 - insoweit in NJW 1978, 2144 nicht abgedruckt - und vom 8. Februar 1979 - III ZR 2/77, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Nichtigkeitsfolge ergibt sich aus Sinn und Zweck dieser Verbotsnorm. Das Verbot der Vermittlung eines Darlehensgeschäfts hat den Zweck, die von den Reisegewerbetreibenden aufgesuchte minderbemittelte Bevölkerung vor der Eingehung unüberlegter Verpflichtungen zu schützen. Die in § 56 GewO normierten Verbote dienen damit auch dem Schutz des Verbrauchers. Ihr Schutzzweck besteht darin, den Verbraucher davor zu bewahren, daß seine wirtschaftliche Entschließungsfreiheit in bestimmten Situationen ("Haustürgeschäfte") durch Übereilung, durch irreführende mündliche Angaben, durch zudringliches Verhalten des Reisegewerbenden beeinträchtigt wird. Damit geht der Schutzzweck der Norm über den Zweck sonstiger gewerberechtlicher Verbote (z.B. des Verbots des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen) hinaus, die sich nur gegen die Art der Vornahme eines sonst unbedenklichen Rechtsgeschäfts richten und deren Verletzung deshalb nicht zur Nichtigkeit des Geschäfts führen muß. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, daß die sonstigen Sanktionen eines Verstoßes gegen das Verbot einer solchen Darlehensvermittlung, insbesondere die Bußgeldbewehrung in § 145 Abs. 2 Nr. 6 GewO, ausreichen, den Schutzzweck der Verbotsnorm zu gewährleisten. Die Sanktionen für Verwaltungsunrecht allein ändern insbesondere nichts an einer privatrechtlichen Vertragsbindung. Auch durch die Nichtigkeit eines im engeren Sinne wucherischen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 138 BGB wird das besondere Schutzbedürfnis des Kunden bei Geschäften nach § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nicht hinreichend beachtet. Eine Nichtigkeit nach § 138 BGB erfaßt nämlich - auch unter Berücksichtigung ihrer durch das Gesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2034) bewirkten Erweiterung - nur bestimmte Tatbestände einer Einschränkung der wirtschaftlichen Entschließungsfreiheit und trägt der Beweisnot des Kunden und seinem Schutz vor übereilten und unüberlegten Vertragsabschlüssen bei einem Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nicht genügend Rechnung (vgl. hierzu im einzelnen Senatsurteil in BGHZ 71, 358 m.w.Nachw.).
3.
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nimmt vom Verbot des Abschlusses und der Vermittlung eines Darlehens im Reisegewerbe nur solche Darlehensgeschäfte aus, die im Zusammenhang mit einem Warenverkauf (oder dem Abschluß eines Bausparvertrags) stehen. Dieser - eng auszulegende - Ausnahmetatbestand greift hier nicht ein. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das Fehlen eines solchen Zusammenhangs schon aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ergibt, daß es sich um einen reinen Personalkredit für die Beklagten ohne Zweckbindung gehandelt habe. Auch wenn man annimmt, daß eine solche - hier vorläufig unterstellte - rechtliche Selbständigkeit des Kredits einen Zusammenhang im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nicht notwendig auszuschließen braucht, würde dieser Zusammenhang nicht nur mit dem Kauf des Folien-Schweißgeräts, sondern auch mit dem Produktionsvertrag über die Herstellung der Plastikbeutel bestehen. Denn Kauf- und Produktionsvertrag bildeten nach dem Willen der Vertragschließenden - der Firma H. und der Beklagten - Bestandteile eines auch rechtlich einheitlichen Geschäfts. Keiner der Vertragschließenden hätte den einen ohne den anderen Vertrag geschlossen. Der Kauf des Folien-Schweißgeräts erhielt seinen Sinn erst und allein dadurch, daß es für die Verarbeitung der Plastikbeutel eingesetzt werden konnte; sein Erwerb war aus der Sicht der Beteiligten für die Beklagten notwendige Voraussetzung für den aus der Heimarbeit zu erzielenden Gewinn. Die Aufnahme des Kredits diente somit nicht ausschließlich einem Warenkauf, sondern war in den umfassenderen Heimarbeitsvertrag einbezogen. Solche Fälle werden von der Nichtigkeitsfolge des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nicht ausgenommen; der Ausnahmetatbestand ist vielmehr auf die Fälle reiner Warenkäufe, insbesondere also finanzierter Abzahlungskäufe, beschränkt (vgl. dazu die Amtliche Begründung zum 4. Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 BGBl I S. 61, zitiert bei Landmann/Rohmer a.a.O. § 56 Rdn. 82, ferner die o.a. Senatsurteile in BGHZ 71, 358, vom 6. Juli 1978 - III ZR 63/76 und vom 8. Februar 1979 - III ZR 2/77).
III.
Auf Grund des nichtigen Darlehensvertrags hat die Klägerin die Darlehensvaluta ausgezahlt. Die Beklagten haben in erheblichem Umfang Rückzahlungsraten geleistet. Die Rückabwicklung dieses gescheiterten Rechtsgeschäfts muß nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812, 818 BGB) stattfinden. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind nur (noch) die Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin. Für diesen Bereicherungsausgleich nach §§ 812 ff BGB kommt es auf die Vermögenslage der Beklagten an, wie sie sich als Ergebnis der verbotenen Kreditvermittlung darstellt (vgl. BGHZ 71, 358, 365 f). Die Klägerin muß die geleisteten Raten zurückzahlen, soweit die Beklagten nicht ihrerseits unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zur Zahlung verpflichtet waren.
1.
a)
Unstreitig zahlte die Klägerin das Darlehen an den Kreditvermittler Lu. aus. Dieser leitete es zwar auf das Konto der Beklagten weiter. Von dort nahm es aber sogleich die Firma H. in Empfang. Der Darlehensbetrag wurde demnach sogleich an die Verkäuferin weitergeleitet und zur Tilgung der Kaufpreisschuld verbraucht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten damit nach Ausgestaltung und Handhabung des Kreditvertrags überhaupt zu eigener Verfügung über das Darlehenskapital oder/und dessen eigener Nutzung gelangten (vgl. BGHZ 71, 358, 365 f). Sie sind jedenfalls nicht mehr um die Gutschrift auf ihrem Konto bereichert.
b)
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nahmen die Beklagten den Kredit ausschließlich zu dem Zweck auf, den Kaufpreis für das Folien-Schweißgerät und die erste Folienlieferung zu finanzieren, um so das Vertragswerk mit dem Produktionsvertrag ihrerseits in Vollzug zu setzen. Der Vermögenszuwachs, den sie auf diese Weise erzielten, besteht in dem Wert des Folien-Schweißgeräts und in den Nettoeinnahmen aus der Verarbeitung des Materials. Dieser Vermögenswert ist mit dem Kaufpreis für Gerät und Material nicht notwendig identisch.
Zwar kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, daß auch der Kauf- und Produktionsvertrag von vornherein nichtig gewesen oder durch Anfechtung oder Rücktritt nachträglich beseitig worden ist. Es ist daher möglich, daß die Beklagten auf Grund dieses Vertragswerks die Verpflichtung zum Kauf des Geräts wirksam übernommen haben und durch Weiterleitung der Darlehensvaluta von dieser Verpflichtung befreit worden sind. Die Beklagten können jedoch dem Rückzahlungsbegehren der Klägerin entgegenhalten, daß ein wesentlicher Teil des finanzierten Vertragswerks, der Produktionsvertrag, nachdem er zunächst in Vollzug gesetzt war, nachträglich durch den Vermögensverfall der Firma H. gescheitert und das Folien-Schweißgerät mangels Einsatzmöglichkeit wirtschaftlich wertlos geworden ist. Insoweit ist die Bereicherung der Beklagten weggefallen (§ 818 Abs. 3 BGB).
Grundsätzlich kann sich zwar derjenige nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, der mit dem Erlangten eigene Schulden getilgt hat (vgl. RG JW 1936, 717 [nur Leitsatz] und JW 1935, 505). Indes darf der Bereicherungsausgleich nicht zu einem ungerechtfertigten Vermögensverlust für den gutgläubigen Bereicherungsschuldner führen. Das bedeutet, daß die mit der Darlehensvaluta getilgte Kaufpreisverbindlichkeit der Beklagten nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern im Rahmen des gesamten Vertragswerks gesehen werden muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem Produktionsvertrag, der mit dem Kaufvertrag eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit bildete. Die Aufnahme des Kredits diente nicht allein dem Erwerb der Maschine, sondern in erster Linie dazu, durch den Einsatz der Maschine Gewinn zu erzielen und mit diesem Gewinn auch die Darlehensraten zu tilgen. Dieser Zweck wurde (endgültig) verfehlt, als die Beklagten das Gerät wegen des Vermögensverfalls der Verkäuferfirma H. nicht mehr bestimmungsgemäß verwenden und auch Schadensersatz- und sonstige Ansprüche gegen diese Firma nicht durchsetzen konnten. Im vorliegenden Fall muß die Klägerin dieses Entwertungsrisiko nach dem Schutzzweck der Verbotsnorm des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO tragen, weil sie die Beklagten durch das verbotenerweise vermittelte Darlehen erst bestimmte, das alsbald gescheiterte Vertragswerk, den einheitlichen Kauf- und Produktionsvertrag, in Vollzug zu setzen. Eine Überbürdung dieses Risikos auf die Beklagten würde bedeuten, daß sie gerade mit dem Schaden belastet würden, vor dem sie die mit der Nichtigkeitsfolge bewehrte Verbotsnorm des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO bewahren soll.
Andererseits kann von einem Bereicherungswegfall insoweit nicht die Rede sein, als die Beklagten zunächst das Gerät genutzt und durch Verkauf der hergestellten Plastikbeutel an die Firma H. daraus Gewinn gezogen haben, wobei der Gewinn in den Nettoeinnahmen besteht, d.h. aus den Einnahmen abzüglich der für die Herstellung erbrachten Aufwendungen, zu denen auch ein angemessener Betrag für die Arbeitsleistung gehört. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist deshalb entscheidungserheblich, in welchem Umfang H. von den Beklagten Plastikbeutel abgenommen hat. Auch ist nicht ohne Bedeutung, daß die Beklagten das Gerät inzwischen weggegeben haben. Sollten sie aus dieser "Weggabe", deren Umstände das Berufungsgericht nicht aufgeklärt hat, einen weiteren Gewinn, sei es in Form eines Veräußerungs- oder eines Nutzungsentgelts, gezogen haben, würde auch insoweit ein Wegfall der Bereicherung ausscheiden.
c)
Soweit die Beklagten auf diese Weise bereichert wurden, waren sie unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zur Rückzahlung an die Klägerin verpflichtet. Sie können daher ihre an die Klägerin geleisteten Zahlungen nur zurückfordern, soweit diese den Wert ihrer Bereicherung übersteigen. In Höhe des zu ihren Gunsten bestehenden Unterschiedsbetrags steht ihnen ein Bereicherungsanspruch gegen die Klägerin nach § 812 Abs. 1 BGB zu.
d)
Diesem Bereicherungsanspruch kann die Klägerin nicht entgegenhalten, sie habe die ausgezahlte Darlehensvaluta eingebüßt, so daß bei ihr selbst die Bereicherung weggefallen sei. Das Risiko dieses Verlusts muß sie nach den vorstehenden Darlegungen auf Grund des Schutzzwecks der Verbotsnorm des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO tragen. Es ist unzulässig, daß die Klägerin die von den Beklagten geleisteten oder eingezogenen Beträge zum Ausgleich der verlorenen Valuta verwendet und dieses Risiko dadurch auch nur teilweise auf die Beklagten verlagert.
Entscheidend ist die Vermögenslage, wie sie sich von dem Zeitpunkt, in welchem die Darlehensvaluta ausgezahlt war, die Beklagten aber die Rückzahlungen noch nicht aufgenommen hatten, bis zu dem Zeitpunkt entwickelt hat, in dem die Beklagten ihre Zahlungen einstellten. Ein auf diese Zeitpunkte bezogener Vergleich ergibt, ob der Klägerin zwischenzeitlich eine Bereicherung bis zur Höhe der von den Beklagten geleisteten Zahlungen zugewachsen ist.
2.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten durch Zuerkennung eines Rückzahlungsanspruchs gegen die Klägerin besser gestellt würden, als sie ständen, wenn der Verkäufer selbst den Kaufpreis für das Gerät kreditiert hätte, greift gegenüber dem hier in Rede stehenden Bereicherungsanspruch nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob für den finanzierten Abzahlungskauf überhaupt ein derartiger Grundsatz gilt. Jedenfalls ist er für den Bereicherungsausgleich eines nach § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nichtigen Darlehensgeschäfts nicht anzuerkennen, da er dazu führen würde, daß die Darlehensgeberin die ohne Rechtsgrund geleisteten Rückzahlungen behalten dürfte. Dies würde, wie dargelegt, zu der sich aus dem Schutzzweck dieser Verbotsnorm ergebenden Risikoverteilung in nicht überbrückbarem Widerspruch stehen.
IV.
Ob das Rückzahlungsbegehren der Beklagten noch auf andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere auf Schadensersatzansprüche aus §§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO/823 Abs. 2 BGB oder aus Verschulden bei Vertragsschluß, gestützt werden kann, kann dahinstehen. Denn derartige Schadensersatzansprüche würden hier nicht weitergehen als Ansprüche der Beklagten aus dem Bereicherungsausgleich. Insbesondere müßten die den Beklagten zugewachsenen Vermögenswerte auch auf einen derartigen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung angerechnet werden. Es kann auch offenbleiben, ob auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien einerseits und den Beklagten und der Firma H. andererseits die Grundsätze des finanzierten Abzahlungsgeschäfts anzuwenden sind.
V.
Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist. Da weitere Feststellungen über den Umfang der den Beklagten erwachsenen Bereicherung erforderlich sind, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Krohn
Tidow
Peetz
Boujong