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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1978, Az.: III ZR 63/76

Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung; Abschluss eines Darlehensvertrages; Übersendung eines Verrechnungsschecks

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1978
Aktenzeichen
III ZR 63/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 12.02.1976
LG Aschaffenburg

Fundstellen

  • DB 1978, 1925-1926 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2144-2145 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 214-215

Prozessführer

WKV Kreditbank GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Horst Werner K. und Hans Zi., Z., F. am M.

Prozessgegner

1. Monteur Harald W.

2. Frau Anna W.

Beide O. Straße ..., St.

Amtlicher Leitsatz

Führt ein gemeinschaftlicher Vertreter des Verkäufers und des Kreditgebers die Verhandlungen mit dem Kunden über den Kauf und seine Finanzierung durch einen Kredit, so sind der Verkäufer und sein Verhandlungsvertreter bei einer Anfechtung des Darlehensvertrags nicht Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, wenn Kauf- und Darlehnsvertrag in der Sicht des Käufers/Darlehnsnehmers ein einheitliches Vertragswerk bilden.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1978
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Februar 1976 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtzuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die Firma Werner M. (nachfolgend: M.), Kunststoffverarbeitung und -vertrieb, hatte im Herbst 1973 im Raum von A. durch Zeitungsinserate Heimarbeiter gesucht. Auf Antrage teilte sie der Beklagten zu 2) in einem Schreiben mit:

"Wir suchen Familien, die für uns Kunststoff-Allzweckbeutel herstellen.

Es handelt sich hierbei um eine einfache und sehr lukrative Arbeit.

Sie würden im Monat ca. DM 600,- verdienen."

2

Beim Besuch eines Vertreters der Firma M. am 17. November 1973 schlossen beide Beklagte mit dem Unternehmen einen "Produktionsvertrag" über die Herstellung von Polyäthylen-Beuteln und einen weiteren Vertrag über den Kauf eines dazu benötigten Folienschweißgeräts zum Preis von 3.792 DM, der finanziert werden sollte.

3

Auf Formularen der Klägerin, die der Vertreter ebenfalls mitgebracht hatte, erteilten die Beklagten zugleich eine "Selbstauskunft" über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und unterzeichneten eine "Kreditvereinbarung" mit der Klägerin. Nach dieser Vereinbarung sollten die Beklagten als Kreditnehmer ein von der Klägerin gewährtes Darlehen von 3.792 DM mit den Kosten einer Restschuldversicherung, 1,05 % "Kreditgebühren" pro Monat, Auslagen und Bearbeitungsgebühren, insgesamt 5.680 DM, ab 5. Januar 1974 in 36 Monatsraten zurückzahlen. Im vorgedruckten Text der "Kreditvereinbarung" finden sich die Sätze:

"Wir sind darauf hingewiesen worden, daß die von uns eingekauften Waren mit dem Zeitpunkt des Ankaufs als an die WKV übereignet zu gelten haben.

...

Zur Sicherung aller Ansprüche der WKV aus diesem Kreditvertrag treten wir an die WKV den jeweils pfändbaren Teil unserer jetzigen und künftigen Forderungen an Lohn, Gehalt, Provisionen, Ruhegeld und sonstigen Bezügen gegen die jeweils Zahlungsverpflichteten ab."

4

In den beigefügten "Allgemeinen Kreditbedingungen" der Klägerin heißt es unter Ziffer I 4:

"Das Risiko der ordnungsmäßigen Lieferung trägt der Kunde selbst; die WKV ist nicht verpflichtet, vor Einlösung ihrer Zahlungsanweisungen den Lieferungsvollzug zu überprüfen; sie haftet nicht für die Vertragserfüllung der Verkäufer gegenüber den Käufern."

5

Die von den Beklagten unterzeichneten Urkunden wurden der Klägerin über die Firma WO.-Kredit-Beschaffung W.B. Fi. zugeleitet. Die Klägerin übersandte den Beklagten Ende November oder Anfang Dezember 1973 einen Verrechnungsscheck über 3.792 DM. Am 30. November 1973 überwies die Klägerin der Firma WO. Provision für insgesamt vier vermittelte Kreditgeschäfte, darunter auch das zwischen den Parteien abgeschlossene. Am 4. Dezember 1973 erschien ein Vertreter der Firma M. bei den Beklagten und holte den Verrechnungsscheck der Klägerin gegen Quittung ab. Das Darlehenskonto der Beklagten wurde mit dem Betrag von insgesamt 5.680 DM belastet.

6

Der Beklagte zu 1) teilte der Firma M. und der Klägerin im Dezember 1973 mit, er fühle sich durch die Verträge vom 17. November 1973 nicht gebunden; sie seien nach seiner Ansicht unwirksam. Am 5. Februar 1974 ließen beide Beklagte durch Schreiben ihrer jetzigen Prozeßbevollmächtigten sowohl der Klägerin als auch der Firma M. gegenüber die Anfechtung der Verträge wegen arglistiger Täuschung erklären. Inzwischen hatte sich herausgestellt, daß das Folienschweißgerät zu teuer und zur wirtschaftlichen und gewinnbringenden Herstellung von Kunststoffbeuteln nicht geeignet war.

7

Der Beklagte zu 1) erstattete am 22. Januar 1974 Strafanzeige wegen Verdachts des Betrugs gegen den Inhaber der Firma M. und erwirkte am 28. Oktober 1974 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil nach dem ihm dieser 3.792 DM mit Zinsen zurückzuzahlen hat. Ein Pfändungsversuch blieb jedoch erfolglos.

8

Die Klägerin hat Rückzahlung des Kredits (nebst Zahlung von täglich 0,5 %o "Verzugsgebühren") begehrt und vorgetragen:

9

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beklagten und der Firma M. seien für sie ohne Bedeutung. Die Kreditvereinbarung sei wirksam und in ihrem Bestand von dem Produktions- und dem Kaufvertrag unabhängig. Sie habe vom Abschluß und Inhalt dieser Verträge und der Art ihres Zustandekommens nichts gewußt und den Beklagten einen persönlichen Barkredit gewährt, ohne sich für den Verwendungszweck des Darlehns zu interessieren; sie habe die Kreditnehmer in ihrem Begleitschreiben vom 30. November 1973 noch eigens darauf hingewiesen, daß der Gegenwert des beigelegten Verrechnungsschecks zur freien Verfügung stehe.

10

Die Klägerin hat ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten erwirkt. Nach dem Einspruch der Beklagten hat sie beantragt,

dieses Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

11

Die Beklagten haben Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung beantragt. Sie haben vorgetragen: Produktions-, Kauf- und Kreditvertrag bildeten Bestandteile eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts. Ihnen gegenüber sei nur ein Vertreter der Firma M. aufgetreten. Durch ihn habe die Klägerin gewußt, daß der Kredit zur Bezahlung eines Folienschweißgeräts bestimmt sei. Nach den für den finanzierten Abzahlungskauf gültigen Grundsätzen seien sie von Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin frei.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

13

Die Klägerin verfolgt mit der zugelassenen Revision den Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Klägerin muß sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Anfechtung des Kauf- und des Produktionsvertrages mit der Firma M. nach den Grundsätzen des finanzierten Abzahlungskaufs gegenüber dem Anspruch auf Darlehensrückzahlung entgegenhalten lassen. Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg.

15

I.

Der Darlehnsvertrag zwischen den Parteien ist, wie die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, nichtig.

16

1.

In Betracht kommt hier zunächst eine Nichtigkeit des Darlehnsvertrags wegen Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB).

17

Der Vertreter der Verkäuferfirma M. vermittelte mit dem Produktions- und Kaufvertrag zugleich den Darlehnsvertrag zwischen den Parteien. Das Vorgehen dieses Vertreters, der die Beklagten zu Hause aufsuchte, kann den Verbotstatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, hier die Vermittlung eines Darlehnsgeschäfts im Reisegewerbe, also außerhalb der Räume der gewerblichen Niederlassung der Darlehnsgeberin oder der Kreditvermittlerin, erfüllt haben. Ein im Reisegewerbe verbotenerweise abgeschlossener oder vermittelter Darlehnsvertrag ist nach § 134 BGB nichtig, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmten Urteil vom 22. Mai 1978 - III ZR 153/76 - entschieden hat.

18

§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nimmt vom Verbot des Abschlusses und der Vermittlung eines Darlehns im Reisegewerbe nur Darlehnsgeschäfte aus, die im Zusammenhang mit einem Warenverkauf (oder dem Abschluß eines Bausparvertrags) stehen. Dieser - eng auszulegende - Ausnahmetatbestand greift nicht ein. Denn der Kredit steht nicht nur mit einem Warenkauf, dem Kauf eines Folienschweißgeräts, in Zusammenhang, sondern auch mit dem Produktionsvertrag. Kauf- und Produktionsvertrag bilden nach dem Willen der Vertragschließenden Bestandteile eines auch rechtlich einheitlichen Geschäfts. Keiner der Vertragschließenden hätte den einen ohne den anderen Vertrag geschlossen. Im Produktionsvertrag übernahmen die Beklagten als "selbständige Hersteller" die Verpflichtung, Polyäthylenbeutel herzustellen, und die Firma M. verpflichtete sich, auf die Dauer von 3 Jahren eine bestimmte Menge dieser Beutel zu den festgelegten Preisen abzunehmen. Die Vertragschließenden brachten ihren Willen zur rechtlichen Einheit des zusammengesetzten Vertragswerks bei der Bestellung des Geräts ("Aufgrund des abgeschlossenen Produktions-Vertrages bestellen wir ...") und insbesondere in der bezugnehmenden Vertragsüberschrift ("Kaufvertrag zum Produktionsvertrag") zum Ausdruck. Der vom Vertreter der Verkäuferfirma vermittelte Kredit diente somit der Finanzierung einer Leistung der Beklagten, der Abnahme eines Folienschweißgeräts, aus dem einheitlichen Produktions- und Kaufvertrag.

19

Für die Beurteilung ausreichende Feststellungen über die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Eine weitere Sachaufklärung hierüber und damit eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist jedoch nicht erforderlich. Denn die Beklagten haben den Darlehensvertrag mit der Klägerin durch Schreiben ihres Rechtsanwalts binnen Jahresfrist, also rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist (§ 124 BGB), wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten.

20

2.

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts spiegelte die Verkäuferfirma den Beklagten vor Abschluß der Verträge vor, sie würden bei einer Verwendung des ihnen angebotenen Folienschweißgerätes in Heimarbeit rd. 600 DM im Monat verdienen. Diese Erklärung verleitete die branchenfremden und geschäftsunerfahrenen Beklagten zu der irrigen Annahme, sie könnten mit diesem Gerät in Heimarbeit einen angemessenen Nebenverdienst erzielen. Eine solche Möglichkeit bestand und besteht jedoch nicht. Das Gerät ist für einen solchen Zweck ungeeignet. Mit ihm lassen sich Kunststoffbeutel nicht gewinnbringend in Heimarbeit herstellen. Die Vertreter der Firma M. wußten bei ihren Erklärungen zumindest, daß das Produktionsverfahren nicht erprobt und ein wirtschaftlicher Erfolg für die geworbenen Heimarbeiter völlig ungewiß war. Sie wollten dennoch durch ihre täuschenden Angaben Käufer für das Gerät gewinnen. Die Firma M. täuschte die Beklagten somit in ihrer Werbung und durch ihren Verhandlungsvertreter arglistig über die Verdienstmöglichkeiten bei einer Anschaffung des Gerätes.

21

Diese Täuschung bestimmte die Beklagten zum Abschluß des rechtlich einheitlichen Produktions- und Kaufvertrags und des Darlehensvertrags, der der Finanzierung der Leistung der Beklagten aus diesem Vertragswerk diente und der mit ihm - jedenfalls aus der Sicht der Beklagten - eine wirtschaftliche Einheit bildete. Ohne die Erwartung des ihnen vorgespiegelten Verdienstes hätten sich die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgericht nicht entschlossen, Kunststoffbeutel (Folienbeutel) in Heimarbeit herzustellen und zu diesem Zweck ein für sie teures Folienschweißgerät zu kaufen. Sie hätten dann auch ein Darlehen für die Anschaffung des Gerätes nicht aufgenommen.

22

3.

Die arglistige Täuschung der Beklagten durch die Verkäuferfirma M. muß sich die Klägerin zurechnen lassen. Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung allerdings nur anfechtbar, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen mußte (§ 123 Abs. 2 BGB). Im Verhältnis der Parteien zueinander stellen die Verkäuferfirma M. und insbesondere ihr Vertreter, der mit den Beklagten vor Vertragsabschluß verhandelte, jedoch nicht Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB dar.

23

a)

Die Frage, wer als Dritter in diesem Sinne anzusehen ist, ist umstritten. Nicht jedem, der am Zustandekommen eines Geschäfts mitgewirkt hat, fehlt die Eigenschaft eines Dritten, so nicht dem nur mit der Ermittlung eines Vertragspartners beauftragten Makler (vgl. RGZ 101, 97; a.A. Flume, Allgemeiner Teil 2. Band, Das Rechtsgeschäft 2. Aufl. § 29, 3). Außer dem gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter ist jedoch ein am Zustandekommen des Vertrags Beteiligter dann nicht Dritter, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzen ist. Das gilt insbesondere für den vom Erklärungsempfänger beauftragten Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfen (vgl. das Senatsurteil BGHZ 47, 224, 230; BGH NJW 1962, 2195 = LM BGB § 123 Nr. 30; WM 1963, 250). Die Eigenschaft als Dritter ist auch zu verneinen, wenn der am Zustandekommen des Geschäfts Beteiligte wegen seiner engen Beziehungen zum Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson erscheint (BGHZ 33, 308, 310; 20, 36, 41). Selbst wenn der Täuschende nicht Vertreter oder Vertrauensperson des Erklärungsempfängers ist oder zu sein scheint, muß nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessenlage beurteilt werden, ob auf Grund besonderer Umstände seine Eigenschaft als Dritter zu verneinen ist (BGH NJW 1962, 1907 = LM BGB § 123 Nr. 29; BGB-RGRK 12. Aufl. § 123 Rdn. 58).

24

b)

Die besonderen Umstände des Falles schließen es unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze aus, die gegenüber den Beklagten verübte Täuschungshandlung im Verhältnis der Parteien zueinander als Täuschung durch einen Dritten zu bewerten.

25

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trat den Beklagten nur ein einziger Verhandlungspartner, der insgeheim auch für die Finanzierungsfirma W. tätige Vertreter der Verkäuferfirma M., entgegen. Er nahm die Erklärungen der Beklagten über den Abschluß des Produktions-, des Kauf- und des Darlehensvertrags entgegen. Der Vertreter der Firma M. hatte die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Formulare mit der Bezeichnung "Kreditauskunft und Kreditantrag" und "Kreditvereinbarung" bei sich. Nach außen hin, insbesondere aber gegenüber den rechtsunkundigen Beklagten, war der Vertreter der Verkäuferfirma durch den Besitz dieser Formulare zugleich als Verhandlungsvertreter der Klägerin, jedenfalls als Person ihres Vertrauens, ausgewiesen (vgl. das Senatsurteil BGHZ 47, 224, 228, 230). Er handelte gegenüber den Beklagten nicht als Makler, der der Klägerin Kreditsuchende vermittelt. Vielmehr bereitete er als einziger Verhandlungspartner in der Sicht der Beklagten ein einheitliches Geschäft vor. Das Auftreten nur eines Verhandlungsvertreters, die gleichzeitige Ausfertigung aller Vertragsurkunden und die Übereinstimmung des Kaufpreises mit der Kreditsumme mußte den Beklagten nach den rechtsirrtumsfreien Erwägungen des Berufungsgerichtsden Eindruck aufdrängen, sie leisteten ihre Unterschriften zum Abschluß eines einheitlichen Geschäfts, bei dem ihnen Verkäuferin und Darlehensgeberin als Einheit gegenüberstehen. Die Klägerin wußte zudem nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Annahme des Kreditantrags der Beklagten, daß das Darlehen für die Anschaffung einer Ware bestimmt war. Sie wirkte damit objektiv mit der Firma M. - über den gemeinsamen Verhandlungsvertreter beider Firmen - bei dem Abschluß des Produktions-, des Kauf- und des Darlehensvertrags zusammen und gewährte damit das Darlehen zum Zwecke der Zahlung des Kaufpreises.

26

c)

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die Verkäuferin des Gerätes und/oder deren Verhandlungsvertreter seien Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, weil sie von ihr nicht mit den zum Abschluß des Kreditvertrags führenden Kreditverhandlungen beauftragt worden seien. Dieser Umstand blieb den Beklagten verborgen, weil die Verkäuferin, die Firma M., und die Kreditgeberin, die Klägerin, den Beklagten durch einen einzigen Verhandlungsvertreter gegenübertraten und damit zu einer Einheit verbunden schienen. Die Beklagten stehen außerhalb des vollkaufmännischen Rechtsverkehrs und sind nicht rechtskundig. Sie konnten die Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin, der Darlehensgeberin und dem für beide handelnden Vertreter der Verkäuferin nicht zuverlässig erkennen. Die Klägerin rief gegenüber den Beklagten zumindest den Anschein hervor, sie billige in Kenntnis der objektiven Sachlage das durch die Person des gemeinsamen Verhandlungsvertreters vermittelte Zusammenwirken mit der Firma M. bei der Anbahnung des Produktions-, des Kauf- und des Kreditvertrags. Sie ließ es zu oder verhinderte es jedenfalls nicht, daß sich der für die Firma M. handelnde Verhandlungsbevollmächtigte ihrer Vertragsformulare bedienen konnte, um in ihrem Namen einen Kreditvertrag der für die Heimarbeit geworbenen Beklagten zur Finanzierung des an die Firma M. zu zahlenden Kaufpreises vorzubereiten. Dabei ist es unerheblich, ob der für die Firma M. handelnde Vertreter die Vertragsformulare unmittelbar von der Klägerin oder von der Finanzierungsfirma W. erhielt, mit der die Klägerin ständig zusammenarbeitet. In beiden Fällen liegt das Auftreten des Vertreters der Verkäuferfirma auch für die Klägerin noch in deren Risikobereich.

27

Die Klägerin stellte insbesondere gegenüber den Beklagten vor Vertragsabschluß nicht unübersehbar und unmißverständlich klar, daß sie ihnen nicht zusammen mit der Verkäuferfirma M. als Vertragspartner gegenübertreten wolle und der Kreditvertrag rechtlich völlig selbständig sein solle. Die Mitteilung der Klägerin bei der Übersendung des Verrechnungsschecks über die Darlehensvaluta, das Darlehen stehe zur freien Verfügung der Beklagten, reichte zu einer Klarstellung nicht aus.

28

II.

Die Beklagten sind auch bereicherungsrechtlich nicht zu Zahlungen an die Klägerin verpflichtet. Sie sind allenfalls noch um einen Anspruch gegen die Verkäuferfirma M. bereichert, dessen Abtretung die Klägerin nicht begehrt.

29

Die Beklagten gaben den ihnen überreichten Verrechnungsscheck über die Darlehensvaluta an die Verkäuferfirma M. zur Erfüllung ihrer vermeintlichen Kaufpreisschuld weiter. Von Verpflichtungen gegenüber der Firma M. wurden sie jedoch nicht frei. Denn der Kaufvertrag mit dieser Firma ist auf Grund der von ihnen rechtzeitig erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gleichfalls nichtig. Die Beklagten schulden keinen Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB für die Weitergabe des Verrechnungsschecks. Sie tragen im bereicherungsrechtlichen Verhältnis zur Klägerin nicht das mit der Weitergabe des Schecks verbundene Risiko des Verlustes der Darlehensvaluta. Die arglistige Täuschung, die die Verkäuferfirma M. im Verhältnis zur Klägerin nicht als Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB verübte, bestimmte die Beklagten sowohl zur Aufnahme des Kredits als auch zur Weitergabe der Valuta an die Verkäuferfirma. Sie sind jetzt nicht mehr bereichert. Besondere für eine Risikoverteilung zu Lasten der Beklagten sprechende Umstände bestehen nicht. Als die Beklagten den von der Klägerin ausgestellten Verrechnungsscheck an die Verkäuferfirma M. weitergaben, lagen die Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB für sie nicht vor.

30

III.

Bei dieser Sachlage bedarf es nicht der Klärung der Behauptung der Beklagten, ein anderer Kreditnehmer habe die Klägerin schon vor dem Abschluß des Darlehnsvertrags mit ihnen darüber unterrichtet, Kredite der Klägerin dienten zur Finanzierung von Verträgen der Firma M. über unbrauchbare, zu teure Folienschweißgeräte. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die Klägerin entsprechend den Erwägungen des Berufungsgerichts die Anfechtung des Produktions- und Kaufvertrags nach den Grundsätzen des Einwendungsdurchgriffs beim drittfinanzierten Teilzahlungsgeschäft entgegenhalten lassen muß.

Krohn
Tidow
Peetz
Richter Kröner ist urlaubsabwesend und kann nicht unterschreiben, Krohn
Boujong