Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1979, Az.: III ZR 2/77
Abschluss eines Heimarbeitsvertrages über die Herstellung von Plastikbeuteln ; Abschluss eines Darlehensvertrages; Verbindung zwischen Kauf und Darlehen zu einem finanzierten Abzahlungsgeschäft ; Verbot des Abschlusses und der Vermittlung eines Darlehens im Reisegewerbe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1979
- Aktenzeichen
- III ZR 2/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 12.11.1976
- LG Heidelberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 1127-1128 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 559-560 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1593-1595 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Bankhaus B. KG, S. Straße ..., F.,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Joachim B.
Prozessgegner
1. Gerhard S., E. Straße ..., S.-H.
2. Margarete S., ebenda.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kreditvermittler, der den Darlehensnehmer durch arglistige Täuschung zum Abschluß des Darlehensvertrags bestimmte, im Verhältnis zur kreditgewährenden Bank nicht als "Dritter" i. S. des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen ist (Fortentwicklung der Grundsätze des Senatsurteils vom 6. Juli 1978 - III ZR 63/76).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens
und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. November 1976 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Die Beklagten schlossen am 31. Oktober 1973 mit der Firma P.-B., Kunststoffvertrieb, einen Heimarbeitsvertrag über die Herstellung von Plastikbeuteln.
Das für die Verarbeitung erforderliche Folienschweißgerät sollten sie zum Preis von 3.850 DM bei dieser Firma kaufen. Der Vertreter, der den Vertragsschluß vermittelte, erklärte ihnen, daß sie durch diese Arbeit ein monatliches Zusatzeinkommen von 680 DM erzielen könnten; nach Abzug der monatlichen Raten für das Gerät von 150 DM verbleibe somit ein Reingewinn von 530 DM.
Am 8. November 1973 suchten die Vertreter S. und O. die Beklagten auf und ließen sich von diesen einen formularmäßigen "Darlehensantrag A" an die Klägerin, eine Teilzahlungsbank, über den Betrag von 3.950 DM als Kaufpreis für das Gerät unterschreiben. Die Vertreter hatten das Formular von dem selbständigen Finanzmakler O. der mit der Klägerin seit Jahren zusammenarbeitet, erhalten. Weitere zwei Tage später erschien wiederum jemand bei den Beklagten, stellte sich als "Chef" von S. und O. vor und füllte nach Vernichtung des ersten Darlehensantrags einen zweiten über den richtigen Kaufpreisbetrag von 3.850 DM aus, den die Beklagten ebenfalls unterzeichneten. Einschließlich der im einzelnen aufgeschlüsselten Kreditgebühren und Nebenleistungen belief sich die Gesamtverbindlichkeit der Beklagten auf 5.944,30 DM Sie war zahlbar in 36 Raten, von denen die erste über 169,40 DM am 15. Dezember 1973, die anderen 35 über 165 DM jeweils am 15. der folgenden Monate fällig wurden. Zur Sicherung der Forderung der Klägerin aus dem Vertrag traten die Beklagten bis zur Höhe des jeweiligen Schuldsaldos ihr Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge an die Klägerin ab. Einen Hinweis auf den Verwendungszweck des Darlehens enthielt das Formular nicht, ebensowenig eine Sicherungsübereignung des gekauften Geräts.
Die Klägerin nahm den ihr durch die Firma G. eingereichten Darlehensantrag an und übersandte den Beklagten alsbald einen Scheck über 3.850 DM, den ein Mitarbeiter der Firma P.-B. bei ihnen abholte.
Im Dezember 1973 wurde den Beklagten das Folienschweißgerät, das nach ihrer Behauptung einen Wert von allenfalls 800 DM hatte, mit fünf Rollen Folie geliefert. Die bald darauf fertiggestellten Plastikbeutel wurden jedoch trotz mehrfacher Mahnung weder abgeholt noch bezahlt; auch wurde kein weiteres Material geliefert. Die Beklagten fochten deshalb mit Schreiben vom 19. März 1974 Kaufvertrag, Heimarbeitsvertrag und Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums an. Sie haben auf die Darlehensforderung der Klägerin keine Zahlungen geleistet.
Die Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit den Gesamtbetrag von 5.944,30 DM und trägt vor, das Darlehen sei ein reiner Personalkredit gewesen. Ihr seien weder der Verwendungszweck des Darlehens noch das Geschäftsgebaren der Firma P.- B. bekannt gewesen. Die Beklagten meinen, bei Kauf- und Darlehensvertrag habe es sich um ein finanziertes Abzahlungsgeschäft gehandelt. Die Klägerin müsse sich das Verhalten der Personen, die den Darlehensvertrag vermittelten, zurechnen lassen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zulässigen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den streitigen Darlehensvertrag zwischen den Parteien und den Kaufvertrag zwischen den Beklagten und der Firma P. B. als Teilstücke eines finanzierten Abzahlungskaufs angesehen und ausgeführt, die Beklagten könnten dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin den Einwand entgegensetzen, daß der Kaufvertrag durch die Anfechtung rückwirkend nichtig geworden sei. Die Revision macht demgegenüber geltend, von einer Verbindung zwischen Kauf und Darlehen zu einem finanzierten Abzahlungsgeschäft könne keine Rede sein, bei dem Darlehen habe es sich vielmehr um einen reinen Personalkredit gehandelt; das Verhalten der Vertreter der Firma P.-B. könne der Klägerin nicht zugerechnet werden.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht besteht. Diese Rechtsfolge ergibt sich indes nicht (erst) daraus, daß die Beklagten im Wege des Einwendungsdurchgriffs dem Rückzahlungsbegehren der Klägerin die durch Anfechtung bewirkte Nichtigkeit des Kaufvertrags entgegenhalten können; nach dem festgestellten Sachverhalt ist vielmehr (schon) der Darlehensvertrag selbst nichtig.
1.
In Betracht kommt hier zunächst eine Nichtigkeit wegen Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB).
a)
Das Vorgehen der Vertreter Schmitt und Ott und ihres "Chefs", die den Darlehensvertrag durch Aufnahme des Darlehensantrags vermittelten, kann den Verbotstatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, hier die Vermittlung eines Darlehensgeschäfts im Reisegewerbe, erfüllt haben. Denn die Vertreter suchten die Beklagten zu Hause auf und bewirkten die Darlehensvermittlung somit außerhalb der Räume der gewerblichen Niederlassung (vgl. § 55 GeWO) der Darlehensgeberin und der Kreditvermittlungsfirma Groß, über die sie den Darlehensantrag bei der Klägerin einreichten. Ein im Reisegewerbe verbotenerweise abgeschlossener oder vermittelter Darlehensvertrag ist nach § 134 BGB nichtig, wie der Senat in BGHZ 71, 358 ff und im Urteil vom 6. Juli 1978 (III ZR 63/76 = WM 1978, 1154, insoweit in NJW 1978 S. 2144 nicht abgedruckt) entschieden hat.
b)
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nimmt vom Verbot des Abschlusses und der Vermittlung eines Darlehens im Reisegewerbe nur solche Darlehensgeschäfte aus, die im Zusammenhang mit einem Warenverkauf (oder dem Abschluß eines Bausparvertrages) stehen. Dieser - eng auszulegende - Ausnahmetatbestand greift hier nicht ein. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dieser mangelnde Zusammenhang schon aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ergibt, wonach es sich um einen reinen Personalkredit ohne Zweckbindung gehandelt hat. Auch wenn man annimmt, daß eine solche - hier vorläufig unterstellte - rechtliche Selbständigkeit des Kredits einen Zusammenhang im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nicht notwendig auszuschließen braucht, würde dieser Zusammenhang nicht nur mit dem Kauf des Folienschweißgeräts, sondern auch mit dem Heimarbeitsvertrag über die Herstellung der Plastikbeutel bestehen. Insoweit gleicht der vorliegende Sachverhalt dem in der Senatsentscheidung vom 6. Juli 1978 a.a.O. beurteilten. Denn Kauf- und Produktionsvertrag bildeten nach dem Willen der Vertragschließenden - der Firma P. B. und der Beklagten - Bestandteile eines auch rechtlich einheitlichen Geschäfts. Keiner der Vertragschließenden hätte den einen ohne den anderen Vertrag geschlossen. Der Kauf des Folienschweißgeräts erhielt seinen Sinn erst und allein dadurch, daß es für die Verarbeitung der Plastikbeutel eingesetzt werden konnte; sein Erwerb war aus der Sicht der Beklagten notwendige Voraussetzung für den aus der Heimarbeit zu erzielenden Gewinn. Die Aufnahme des Kredits diente somit nicht ausschließlich einem Warenkauf, sondern war in den umfassenderen Heimarbeitsvertrag einbezogen. Solche Fälle werden von der Nichtigkeitsfolge des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nicht ausgenommen; der Ausnahmetatbestand ist vielmehr auf die Fälle reiner Warenkäufe, insbesondere also finanzierter Abzahlungskäufe, beschränkt (vgl. dazu die amtliche Begründung zum Vierten Gesetz zur Änderung der GewO vom 5. Februar 1960, BGBl I S. 61; zit. bei Landmann/Rohmer GewO 13. Aufl., Loseblattausgabe, Stand 1977, Rdn. 82 zu § 56 GewO; ferner die beiden vorgenannten Senatsurteile jeweils a.a.O. m.w.Nachw.).
c)
Indessen hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine abschließende Beurteilung des Verbotstatbestandes des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO ermöglichen. Es läßt sich insbesondere nicht völlig ausschließen, daß das Erscheinen der Vertreter, die den Kreditvertrag vermittelten, zwischen der Firma P.-B. und den Beklagten vereinbart worden war, also auf einer Bestellung der Beklagten beruhte.
Ein solches Erscheinen auf vorhergehende Bestellung würde ein Handeln im Reisegewerbe ausschließen (vgl. § 55 GewO; sowie zu den Erfordernissen einer solchen Bestellung: Landmann/Rohmer a.a.O. Rdn. 24 ff zu § 55 GewO m.w.Nachw.). Eine weitere Sachaufklärung hierüber und damit eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist jedoch nicht erforderlich. Denn die Beklagten haben den Darlehensvertrag mit der Klägerin binnen Jahresfrist, also rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist (§ 124 BGB), wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten.
2.
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts veranlaßte die Firma P.-B. die Beklagten durch die Vorspiegelung, durch Heimarbeit einen einträglichen Nebenverdienst erzielen zu können, zum Abschluß des Kaufvertrags über das Folienschweißgerät, obgleich P.-B. nicht gewillt war, den Heimarbeitsvertrag einzuhalten, sondern nur bestrebt war, das Gerät zu einem überhöhten Preis abzusetzen. Der Vorsatz der für die Firma P.-B. Handelnden war von vornherein darauf gerichtet, die Folienschweißgeräte unter verlockenden Versprechungen zu übersetzten Preisen zu verkaufen, die Versprechungen aber nicht zu halten. Diese Täuschung bestimmte die Beklagten nicht nur zum Abschluß des rechtlich einheitlichen Heimarbeits- und Kaufvertrags, sondern auch zum Abschluß des Darlehensvertrags, der - zumindest aus der Sicht der Beklagten - der Finanzierung der Leistung aus diesem Vertragswerk diente. Ohne die Erwartung des ihnen vorgespiegelten Verdienstes hätten sich die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entschlossen, Plastikbeutel in Heimarbeit herzustellen und zu diesem Zweck ein für sie teures Folienschweißgerät zu kaufen. Sie hätten dann auch das Darlehen für die Anschaffung des Geräts nicht aufgenommen.
3.
Die arglistige Täuschung der Beklagten muß sich die Klägerin zurechnen lassen. Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung allerdings nur anfechtbar, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen mußte (§ 123 Abs. 2 BGB). Im Verhältnis der Parteien zueinander stellten aber die Verkäuferfirma P.-B. und die Vertreter, die den Darlehensvertrag vermittelten, nicht "Dritte" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB dar.
a)
Der Senat hat im Urteil vom 6. Juli 1978 (NJW 1978, 2144) für einen Fall, in dem ein gemeinschaftlicher Vertreter des Verkäufers und des Kreditgebers die Verhandlungen mit dem Kunden über den Kauf und seine Finanzierung durch einen Kredit geführt hatte, entschieden, daß der Verkäufer und sein Verhandlungsvertreter bei einer Anfechtung des Darlehensvertrags nicht Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB sind, wenn Kauf- und Darlehensvertrag in der Sicht des Käufers/Darlehensnehmers ein einheitliches Vertragswerk bildeten. Der damalige Sachverhalt betraf ebenfalls den Kauf eines Folienschweißgeräts unter der Vorspiegelung lohnenden Verdienstes durch Herstellung von Plastikbeuteln. Er unterschied sich indes von dem hier zu beurteilenden Fall darin, daß der Vertreter der dortigen Verkäuferin sogleich beim Abschluß des Produktionsvertrags über die Herstellung der Beutel und des Kaufvertrags über das Gerät den Käufern das Darlehensantragsformular des Kreditsinstituts vorlegte und von ihnen unterzeichnen ließ.
b)
Im vorliegenden Fall können indes das zeitliche Auseinanderfallen von Kauf- und Darlehensvertrag sowie der Umstand, daß diese Verträge von verschiedenen Personen vermittelt wurden, nicht bewirken, daß die Kreditvermittler auf diese Weise die Eigenschaft von "Dritten" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB erhielten. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auch die Revision zu eigen macht, arbeiteten die Kreditvermittler S. und O., die den - ersten - Darlehensantrag aufnahmen, eng mit der Verkäuferfirma P.-B. zusammen. Dem Vermittler O. war der Kaufpreis des Folienschweißgeräts bekannt. Seine Kenntnis erstreckte sich indes nicht nur auf die Tatsache des Kaufabschlusses selbst, sondern, wie das Berufungsgericht weiter rechtsirrtumsfrei ausführt, auch auf die Umstände, unter denen der Kaufvertrag zustande gekommen war. Das bedeutet, daß der Darlehensvertrag nicht nur auf der arglistigen Täuschung beruhte, die schon beim Abschluß des Kaufvertrages durch den damaligen Vertreter bewirkt worden war; vielmehr verwirklichten die Kreditvermittler durch die vorsätzliche Ausnutzung der durch diese Täuschung bei den Beklagten geschaffenen Fehlvorstellungen einen neuen, selbständigen Täuschungstatbestand, der zum Abschluß des Darlehensvertrags führte. Die Revision meint zwar, die Tätigkeit der Vertreter S. und O. sei für den Abschluß des Darlehensvertrags deshalb nicht ursächlich geworden, weil der unter ihrer Mitwirkung gestellte - erste - Darlehensantrag nachträglich vernichtet und durch einen zweiten ersetzt worden sei, an dessen Aufnahme sie nicht mehr beteiligt gewesen seien. Entgegen ihrer Auffassung war aber der zweite Antrag lediglich eine berichtigte Neufassung des ersten; er unterschied sich von diesem nur dadurch, daß die Darlehenssumme von 3.950 DM auf 3.850 DM, den richtigen Betrag des Kaufpreises, vermindert wurde. Angesichts einer so geringfügigen Änderung ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit von S. und O. für den Darlehensvertrag insgesamt, also auch für die berichtigte Fassung, ausschlaggebend gewesen war.
c)
Wie der Senat bereits im Urteil vom 6. Juli 1978 a.a.O. im einzelnen dargelegt hat, ist außer dem gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter ein am Zustandekommen des Vertrages Beteiligter dann nicht "Dritter" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzen ist. Das gilt insbesondere für den vom Erklärungsempfänger beauftragten Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfen (vgl. außer den Nachweisen im Senatsurteil a.a.O. noch Kramer in MünchKomm. 1978, Rdnr. 19 zu § 123 BGB; Schubert AcP 168 [965] 470 ff [481]; Palandt/Heinrichs BGB 38. Aufl. 1979, § 123 Anm. 1 d) cc)).
Die Eigenschaft als Dritter ist aber auch dann zu verneinen, wenn der am Zustandekommen des Geschäfts Beteiligte wegen seiner engen Beziehungen zum Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson erscheint. Selbst wenn der Täuschende nicht Vertreter oder Vertrauensperson des Erklärungsempfängers ist oder zu sein scheint, muß nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessenlage beurteilt werden, ob auf Grund besonderer Umstände seine Eigenschaft als Dritter zu verneinen ist (Senatsurteil a.a.O. m.w.Nachw.).
d)
Die Besonderheiten des vorliegenden Falles schließen es nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen aus, die gegenüber den Beklagten verübte Täuschungshandlung im Verhältnis der Parteien zueinander als Täuschung durch einen Dritten zu bewerten.
S. und O. hatten Darlehensantragsformulare der Klägerin bei sich, die ihnen über die Firma G. zur Verfügung gestellt worden waren. Gegenüber den Beklagten wurden sie durch den Besitz dieser Formulare zugleich als Verhandlungsvertreter der Klägerin, jedenfalls als Personen ihres Vertrauens, ausgewiesen. Sie handelten gegenüber den Beklagten nicht als Makler, die der Klägerin lediglich Kreditsuchende vermittelten. Vielmehr bereiteten sie als Verhandlungsgehilfen der Klägerin gezielt den Abschluß eines Kreditvertrages vor, der seinerseits zur Finanzierung des Folienschweißgeräts diente, also zumindest tatsächlich in das Vertragswerk einbezogen war.
e)
Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, S. und O. seien deswegen Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, weil sie von ihr nicht mit den zum Abschluß des Kreditvertrags führenden Kreditverhandlungen beauftragt worden seien. Dieser Umstand blieb den Beklagten verborgen, weil sie die Rechtsbeziehungen zwischen der Darlehensgeberin und den für sie handelnden Vermittlern nicht zuverlässig erkennen konnten. Die Art der rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen dem Abschluß- oder Verhandlungsgehilfen und dem Erklärungsgegner, hier der Klägerin, ist für den Ausschluß der Eigenschaft als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB grundsätzlich unerheblich. Voraussetzung für diesen Ausschluß ist lediglich, daß die Mittelsperson tatsächlich mit dem Willen des Erklärungsgegners in die Verhandlung eingeschaltet ist. Es ist nicht erforderlich, daß zwischen ihnen und dem Erklärungsgegner überhaupt ein wirksames Rechtsverhältnis besteht; vielmehr sind die rein tatsächlichen Verhältnisse entscheidend, d.h. es kommt allein auf eine tatsächliche Übertragung der Verhandlungen an (Schubert a.a.O.). Deshalb ist es hier von ausschlaggebender Bedeutung, daß die Klägerin gegenüber den Beklagten zumindest den Anschein hervorgerufen hat, sie billige in Kenntnis der objektiven Sachlage die durch die Person ihrer Verhandlungsgehilfen vermittelte Anbahnung des Kreditvertrags. Sie ließ es zu oder verhinderte es jedenfalls nicht, daß diese sich ihrer Vertragsformulare bedienen konnten, um in ihrem Namen einen Kreditvertrag der für die Heimarbeit geworbenen Beklagten vorzubereiten. Durch die Annahme des Darlehensantrags übernahm und billigte sie unkontrolliert, ohne eigene Prüfung und Rückfrage, das zwischen den Vermittlern und den Beklagten erzielte Verhandlungsergebnis über die Bedingungen des Kredits und zog so aus der Tätigkeit der Vermittler einen konkreten Nutzen.
Dabei ist es unerheblich, ob die Vermittler die Vertragsformulare unmittelbar von der Klägerin oder von der Finanzierungsfirma G. erhielten, mit der die Klägerin ständig zusammenarbeitet. In beiden Fällen liegt das Auftreten dieser Vermittler auch für die Klägerin noch in deren Risikobereich.
Dieses Risiko konnte sie durch die formularmäßige Bestimmung im Darlehensvertrag: "Beauftragen die Darlehensnehmer dritte Personen mit der Beschaffung eines Darlehens, haftet die Bank nicht für schuldhaftes Handeln dieser Personen aus dem Auftragsverhältnis", weder ausschließen noch auf die Beklagten abwälzen. Diese Bestimmung erfaßt nicht das Verhältnis der Beklagten zu den mit der Verkäuferfirma zusammenarbeitenden Darlehensvermittlern und läßt die Besonderheiten des konkreten Falles unberücksichtigt.
f)
Es kommt daher hier nicht entscheidend darauf an, ob Kauf- und Darlehensvertrag zu einem finanzierten Abzahlungskauf verbunden waren. Die Anfechtung des Darlehensvertrags greift vielmehr auch dann durch, wenn man ihn als Personalkredit betrachtet.
III.
Die Beklagten sind auch bereicherungsrechtlich nicht zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet. Die Erwägungen des Senats zum Bereicherungsausgleich im urteil vom 6. Juli 1978 (= a.a.O.) können für den vorliegenden Fall in vollem Umfang übernommen werden. Die Beklagten sind allenfalls noch um das - mangels Einsatzmöglichkeit wertlose - Folienschweißgerät sowie um einen Anspruch gegen die Verkauferfirma P.-B. bereichert, dessen Abtretung die Klägerin nicht begehrt.
Die Beklagten gaben den ihnen überreichten Scheck über die Darlehensvaluta an die Verkäuferfirma P.-B. zur Erfüllung ihrer vermeintlichen Kaufpreisschuld weiter. Von Verpflichtungen gegenüber der Firma P.-B. wurden sie jedoch nicht frei. Denn der Kaufvertrag mit dieser Firma ist auf Grund der von ihnen rechtzeitig erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gleichfalls nichtig. Die Beklagten schulden keinen Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB für die Weitergabe des Verrechnungsschecks. Sie tragen im bereicherungsrechtlichen Verhältnis zur Klägerin nicht das mit der Weitergabe des Schecks verbundene Risiko des Verlustes der Darlehensvaluta. Die arglistige Täuschung, die die mit der Verkäuferfirma P.-B. eng zusammenarbeitenden Verhandlungsgehilfen im Verhältnis zur Klägerin nicht als Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB verübten, bestimmte die Beklagten sowohl zur Aufnahme des Kredits als auch zur Weitergabe der Valuta an die Verkäuferfirma. Sie sind jetzt nicht mehr bereichert. Besondere für eine Risikoverteilung zu ihren Lasten sprechende Umstände bestehen nicht. Als sie den von der Klägerin ausgestellten Scheck an die Verkauferfirma weitergaben, lagen die Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB für sie nicht vor.
IV.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob sich die Klägerin entsprechend den Erwägungen des Berufungsgerichts die Anfechtung des Produktions- und Kaufvertrages nach den Grundsätzen des Einwendungsdurchgriffs beim drittfinanzierten Teilzahlungsgeschäft entgegenhalten lassen muß.
Krohn
Tidow
Peetz
Boujong