Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1982, Az.: III ZR 75/81
Anspruch einer Bank gegen Darlehensnehmer auf Rückzahlung eines Darlehens; Auswirkungen eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag auf die Rückzahlungspflicht eines für den Kauf aufgenommenen Darlehens; Beeinflussung des Rücktrittrechts durch eine nicht rechtzeitige Erbringung der Leistung und Leistungsunfähigkeit des Verkäufers; Voraussetzungen für Entgegensetzen von Einwendungen aus einem Kaufvertrag gegen Kreditgeber beim finanzierten Kauf; Objektive Umstände für Verbindung von Kaufverträgen und Darlehensverträgen beim finanzierten Kauf zu einer wirtschaftlichen Einheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 75/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 02.04.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
B. H.- und W.,
vertreten durch den Vorstand Dr. Wilhelm A., T.straße 11, M.
Prozessgegner
Manfred W., W.dorf 116, O.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner,Dr. Scholz-Hoppe,Dr. Halstenberg undDr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. April 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Aufgrund einer Zeitungsanzeige, in der Interessenten ohne Eigenkapital eine hohe Renditemöglichkeit versprochen wurde, wandte sich der Beklagte - ein selbständiger Masseur mit einem Monatseinkommen von 2.000 DM - über eine Vermittlerin an die T. Handelsgesellschaft mbH in München (Firma T.) und schloß mit ihr am 29. September 1978 einen Kaufvertrag über zwei Automaten zum Verkauf von Briefmarkenpäckchen für Sammler. Anschließend ging der Beklagte am gleichen Tage zusammen mit einem Vertreter der Firma T. zur nahegelegenen Filiale der Klägerin, die ihm bereits von der Vermittlerin als Kreditgeberin genannt worden war. Er unterschrieb dort ein Darlehensantragsformular, in dem unter Nr. 28 eingetragen war, der Darlehensbetrag von 11.600 DM solle auf ein Konto der Firma T. überwiesen werden. Zurückzuzahlen waren insgesamt 13.613,80 DM in 48 Monatsraten. Der Darlehensantrag enthält keine Angaben über den Kaufgegenstand und keine Sicherungsübereignung. Bereits vorher hatte der Beklagte aber seine Lebensversicherungspolice und den Kraftfahrzeugbrief für seinen Pkw der Vermittlerin ausgehändigt, die diese Papiere an die Klägerin weiterleitete.
Im letzten Teil des Darlehensantragsformulars befand sich, anschließend an Nr. 36 der Darlehensbedingungen, - dicker gedruckt - folgender Hinweis:
"Achtung! Auch bei Nichterhalt der Ware oder Erhalt mangelhafter Ware und bei wirksamer Anfechtung des Kaufvertrages hat der Käufer (Darlehensnehmer) das Darlehen voll zurückzuzahlen."
Danach folgte noch - unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten und durch Umrandung hervorgehoben - die Erklärung, der Käufer sei berechtigt, "seine auf den Kauf- und Darlehensvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung" gegenüber der Bank innerhalb einer Woche seit Aushändigung des Antrages auf Vertragsabschluß schriftlich zu widerrufen. Auf einem gesonderten Formular wurde diese Belehrung über das Widerrufsrecht noch einmal wiederholt und vom Beklagten durch Unterschrift bestätigt.
Die Klägerin überwies den Darlehensbetrag von 11.600 DM alsbald an die Firma T. Der Beklagte zahlte am 14. November 1978 die erste Darlehensrate von 312,80 DM an die Klägerin zurück. Unter dem 14. Dezember 1978 - wie schon zuvor - teilte ihm die Firma T. mit, sie könne die Automaten nicht innerhalb kurzer Zeit liefern. Mit Schreiben an die Firma T. vom 15. Dezember 1978 trat der Beklagte deshalb vom Kauf zurück; dieses Recht hatte ihm der Kaufvertrag vorbehalten. Die Firma T. zahlte für ihn noch zwei weitere Raten von zusammen 566 DM an die Klägerin. Am 3. Mai 1979 wurde über das Vermögen der Firma T. der Konkurs eröffnet; mit einer nennenswerten Quote für die Kreditkunden ist nicht zu rechnen.
Die Klägerin stellte nach verschiedenen Mahnungen die restliche Darlehensschuld von 11.460 DM gegenüber dem Beklagten fällig und hat mit der Klage Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat geltend gemacht, Kauf- und Darlehensvertrag bildeten eine Einheit; deshalb könne er der Klägerin seine Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegensetzen. Im Wege der Widerklage hat der Beklagte Freigabe des verpfändeten Lebensversicherungsvertrages, Rückübertragung des Eigentums am Pkw sowie Herausgabe der Lebensversicherungspolice und des Kraftfahrzeugbriefe verlangt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin gemäß dem Widerklageantrag verurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil der Beklagte sich gegenüber dem Darlehensanspruch nach § 242 BGB darauf berufen kann, daß er inzwischen vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten ist, weil die Verkäuferin ihre Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte und inzwischen in Konkurs gefallen und damit endgültig leistungsunfähig geworden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, die zuletzt - nach der Verkündung der angefochtenen Entscheidung - in seinem Urteil vom 25. März 1982 - III ZR 198/80 = BGHZ 83, 301 = WM 1982, 658 = NJW 1982, 1694 zusammengefaßt und weitergeführt worden ist, sind zwar Kauf- und Darlehensvertrag beim finanzierten Kauf trotz ihrer engen Verbindung als zwei rechtlich selbständige Verträge zu werten. Der Käufer, der - wie der Beklagte - nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, kann jedoch dem Kreditgeber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bestimmte Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegensetzen, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten, weil sie über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus innerlich derart verbunden waren, daß keiner ohne den anderen geschlossen worden wäre.
1.
Objektive Umstände, die beide Verträge zu einer wirtschaftlichen Einheit verbanden, liegen hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - ebenso wie in dem fast gleichliegenden Fall der zitierten Entscheidung BGHZ 83, 301 nach dem Beklagtenvorbringen - vor:
a)
Der Beklagte hatte sich den erforderlichen Kredit nicht durch selbständige, vom Kauf unabhängige Verhandlungen - auf eigene Faust - beschafft, sondern von einer ihm von der Verkäuferin gewiesenen Kreditmöglichkeit Gebrauch gemacht. Das war für die Klägerin auch erkennbar. Der Beklagte war in Begleitung eines Vertreters der Firma T. bei der Klägerin erschienen. Deren Angestellten war, auch wenn im Darlehensvertrag der Verwendungszweck nicht ausdrücklich genannt und der Kaufvertrag nicht vorgelegt wurden, doch klar, daß mit dem Darlehen der Kaufpreis aus einem Automatenkauf bei der Firma T. bezahlt werden sollte. Die Klägerin und die Firma T. arbeiteten sogar aufgrund von Vereinbarungen mit dem Zweigstellenleiter Dr. L. ständig zusammen; innerhalb eines halben Jahres hatte die Klägerin bis Oktober 1978 in 48 Fällen Kredite zum Ankauf von Automaten gewährt.
Der Feststellung der wirtschaftlichen Einheit zwischen Kauf und Darlehen steht nicht entgegen, daß der Beklagte sich nach seinen eigenen Erklärungen das notwendige Darlehen auch bei einem anderen Kreditgeber hätte besorgen können. Tatsächlich ist das eben nicht geschehen, weil der Kauf nach der Erklärung der von der Verkäuferin eingeschalteten Vermittlerin gerade durch die mit der Firma T. eng verbundene Klägerin finanziert werden sollte.
b)
Nach dem Kreditvertrag war die Darlehenssumme unmittelbar auf ein Konto der Firma T. zu überweisen; das durfte sofort geschehen, ohne vorherigen Nachweis der Lieferung der gekauften Automaten. Dadurch wurde der Beklagte von jeder freien Verfügung über das Darlehen ausgeschlossen und ihm die Möglichkeit genommen, gegenüber der Verkäuferin sein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB geltend zu machen. Dieser Umstand ist für den Einwendungsdurchgriff ebenso entscheidend wie für die Anwendung des Abzahlungsgesetzes gemäß § 6 AbzG (BGHZ 83, 305 [BGH 25.03.1982 - III ZR 198/80]/306). Ohne Bedeutung ist dagegen, daß der Beklagte den Ausschluß der Verfügung über die Darlehenssumme als selbstverständlich hinnahm und nicht etwa nur widerstrebend (BGHZ aaO).
c)
Die Klägerin selbst hat Kauf- und Darlehensvertrag als Einheit behandelt, indem sie in dem von ihr formulierten Darlehensvertrag und in ihrem Sonderformular den Beklagten als "Käufer (Darlehensnehmer)" bezeichnete und ihn über sein Recht belehrte, seine "auf den Kauf- und Darlehensvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung" gegenüber der Bank zu widerrufen.
2.
Die angeführten Verbindungselemente reichen nicht nur objektiv aus, um die wirtschaftliche Einheit von Kauf- und Darlehensvertrag zu begründen. Sie bilden auch eine hinreichende Grundlage für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte subjektiv den Eindruck haben mußte, die Klägerin und die Firma T. arbeiteten bei der Durchführung des Automatenverkaufs zusammen, beide ständen ihm also gemeinsam als Vertragspartner gegenüber.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch eine entgegenstehende Wirkung der "Achtung-Klausel" unter Nr. 36 des Darlehensantrages verneint. Diese Klausel war nicht nur ungeeignet, als AGB-Vertragsbestandteil das sich aus der Natur des konkreten Darlehensvertrages ergebende Leistungsverweigerungsrecht auszuschließen (BGHZ 83, 307 [BGH 25.03.1982 - III ZR 198/80]/308); sie konnte auch rein tatsächlich beim Beklagten die subjektive Vorstellung, Verkäuferin und Klägerin gehörten zusammen, nicht eindeutig und mit Sicherheit verhindern; das hat der Senat in der zitierten Entscheidung, in der es um dieselbe Klausel ging, bereits eingehend dargelegt (BGHZ 83, 308 [BGH 25.03.1982 - III ZR 198/80]/309).
Danach kommt es nicht mehr auf die weitere Begründung des Berufungsgerichts an, der Hinweis in der "Achtung-Klausel" sei zu spät erfolgt, nämlich erst, nachdem der Kaufvertrag bereits bindend abgeschlossen war. Diese Ausführungen sind nicht unbedenklich, weil der Beklagte, als er diesen Hinweis erhielt, den Abschluß des Darlehensvertrages in der ihm vorgelegten Form noch hätte ablehnen und damit insbesondere die Gefahren der sofortigen unmittelbaren Überweisung der Darlehenssumme an die Firma T. vor Lieferung der Automaten hätte vermeiden können. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Juni 1979 - III ZR 62/78 = JZ 1979, 807 befaßte sich mit einem Hinweis, der erst in einer Empfangsbestätigung, also nach Abschluß von Kauf- und Darlehensvertrag gegeben wurde.
Die Widerklage mußte Erfolg haben. Steht der Klägerin keine durchsetzbare Forderung gegen den Beklagten mehr zu, so ist sie zur Rückgabe der von ihm bestellten Sicherheiten verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Kröner
Scholz-Hoppe
Halstenberg
Werp