Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1979, Az.: III ZR 62/78
Klage auf Zahlung rückständiger Darlehensraten; Einheit zwischen Kaufvertrag und Darlehensvertrag im Rahmen eines finanzierten Abzahlungskaufs; Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegen den Darlehensvertrag; Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Sittenwidrigkeit, Wuchers oder Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1979
- Aktenzeichen
- III ZR 62/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 03.03.1978
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 2221 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1979, 807-809
- MDR 1980, 36 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2511-2513 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Arbeiter Manfred B.
Briefsortiererin Erna B.
beide wohnhaft B.straße ..., B.
Prozessgegner
B. K. AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Anton S. und Winfried O, K.-J.-Straße ..., F.
Amtlicher Leitsatz
Bei einem finanzierten Abzahlungsgeschäft ist ein Hinweis in einer Empfangsbestätigung auf die rechtliche Selbständigkeit von Darlehensvertrag und Kaufvertrag grundsätzlich nicht geeignet, einen Einwendungsdurchgriff auszuschließen, wenn der Kreditnehmer, bereits das Darlehen beantragt hat und deshalb nicht mehr frei wählen kann, ob er das Geschäft durchführen will oder nicht.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1979
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. März 1978 aufgehoben (1).
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine in B. ansässige K.-bank, arbeitete seit Jahren eng mit der in H. ansässigen J. KG zusammen, die Teppichreinigungsmaschinen vertrieb. Die Vertreter der J. KG legten den Käufern solcher Maschinen, die den Kaufpreis nicht bar zahlen konnten, regelmäßig Kreditantragsformulare der Klägerin vor.
Am 25. März 1973 ließ die J. KG in einer B. Zeitung folgende Anzeige veröffentlichen:
"Machen Sie aus Dreck DM 2.300,- im Monat. Sie haben richtig gelesen: Aus Dreck Geld machen. Ca. DM 2.300,- im Monat neben- oder hauptberuflich. Es geht um eine in Deutschland völlig neue Art von Reinigungsservice für Büros, Geschäfte und Haushalte.
Der Erfolg bei 7 Stunden Einsatz pro Woche ca. DM 2.300,- im Monat. Eine grundsolide, saubere Existenz im Nebenberuf. Wenn Sie ein Mann der Tat sind, einen PKW sowie den Willen zum Geldverdienen haben, sind Sie unser Mann. Ein Eigenkapital von DM 3.000,- bis 5.000,- erleichert Ihnen den Anfang."
Nachdem sich der in B. wohnhafte Beklagte zu 1) daraufhin beworben hatte, unterrichteten ihn Vertreter der J. KG Anfang April 1973 darüber, daß er eine Teppichreinigungsmaschine mit Zubehör zum Kaufpreis von 10.979 DM erwerben müsse. Gleichzeitig legten sie ihm einen vorgedruckten und schon ausgefüllten Darlehensantrag der Klägerin nebst einem Auszug aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, die der Beklagte zu 1) als Darlehensnehmer und seine Ehefrau, die Beklagte zu 2), als Mitverpflichtete unterschrieben. Einen Hinweis auf einen Kaufvertrag, Kaufpreis, Verkäufer o.ä. enthielt der Antrag nicht. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es einleitend unter anderem:
"Der Darlehensvertrag ist rechtlich unabhängig von Kauf- oder anderen Verträgen, die mit dem Darlehen erfüllt werden sollen. Einwendungen aus solchen Verträgen können der Bank nicht entgegengehalten werden."
Der Kredit war wie folgt berechnet:
| Gewünschter Betrag | 10.979,- DM |
|---|---|
| Fremde Kosten und Auslagen | 221,- DM |
| Beantragter Kredit | 11.200,- DM |
| zuzüglich Kreditgebühr | 4.737,60 DM |
| und Bearbeitungs- und Auskunftsgebühr | 20,- DM |
| Gesamtkredit | 15.957,60 DM. |
Die Beklagten verpflichteten sich, den Kredit mit einer Rate von 317,60 DM am 15. Mai 1973 und 46 weiteren Raten von je 340 DM, fällig jeweils am 15. der folgenden Monate, zurückzuzahlen.
Nach der Teilnahme an einem von der Jung KG veranstalteten Einführungslehrgang erwarb der Beklagte zu 1) durch mündlichen Kaufvertrag eine Teppichreinigungsmaschine Typ VS I mit vollständigem Zubehör zum Gesamtkaufpreis von 10.979 DM. Er bestätigte den Empfang des Geräts am 7. April 1973. In dieser Erklärung heißt es u.a.:
"Ich bin damit einverstanden, daß die BKB mein Darlehen an den Verkäufer/Vermittler sofort ausbezahlt. Es ist mir betont, daß ich die Darlehnsrückzahlung an die BKB auch dann vorzunehmen habe, wenn ich die Ware entgegen dieser Bestätigung nicht oder nicht in mangelfreiem Zustand erhalten habe"; und in rotem Druck: "Achtung! Erst nach erfolgter Lieferung unterschreiben!"
Der Kreditvermittler L. leitete den ihm von den Vertretern der J. KG zugeleiteten Kreditantrag - zusammen mit zahlreichen gleichartigen Anträgen aus dem Gebiet der Bundesrepublik - der Klägerin zu, die den Antrag genehmigte und den Kaufpreis am 13. April 1973 antragsgemäß auszahlte. Die J. KG erhielt den Kaufpreis von L. Über ihr Vermögen ist am 7. Oktober 1975 das Konkursverfahren eröffnet worden.
Der Beklagte zu 1) zahlte zunächst die vereinbarten Raten. Seit Oktober 1973 mußte die Klägerin ihn mehrfach mahnen. Im Mai 1974 kündigte die Klägerin den restlichen Kredit wegen Verzugs. Sie schrieb dem Beklagten zu 1) als nicht verbrauchte Kreditgebühren 1.873,24 DM gut. Mit der Klage hat sie zunächst einen Betrag von 11.061,98 DM nebst 0,065 % täglichen Verzugsgebühren geltend gemacht. Nach Rücknahme der Klage wegen eines Teilbetrages und weiteren Zahlungen des Beklagten zu 1) hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.785,23 DM nebst Zinsen abzüglich inzwischen insgesamt gezahlter 1.220 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, zwischen ihren Leistungen und denen der J. KG von insgesamt höchstens 6.500 DM bestehe ein auffälliges Mißverhältnis. Der von der J. KG behauptete monatliche Verdienst lasse sich mit der Maschine nicht erzielen. Den ihnen versprochenen Gebietsschutz für B.-Süd habe ihnen die J. KG nicht gewährt. Das alles müsse sich die Klägerin zurechnen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 6.521,40 DM. nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kaufvertrag und der Darlehensvertrag seien zwar Bestandteile eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts. Die Beklagten könnten der Klägerin aber trotzdem Einwendungen aus dem Kaufvertrag nicht entgegenhalten, da die Klägerin und die J. KG ihnen nicht als einheitlicher Vertragspartner gegenübergetreten seien und die Klägerin insbesondere in der vom Beklagten zu 1) unterzeichneten Erklärung vom 7. April 1973 unmißverständlich und rechtzeitig klargestellt habe, daß das Darlehen unabhängig von der Entwicklung des Kaufvertrags zurückzuzahlen sei. Es brauche daher nicht näher ausgeführt zu werden, daß es den Kaufvertrag, abweichend vom Landgericht, nicht als nichtig wegen Wuchers ansehe. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
2.
Bei einem finanzierten Abzahlungskauf sind Kaufvertrag und Darlehensvertrag zwar trotz ihrer engen Verbindung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als zwei rechtlich selbständige Verträge zu werten (Senatsurteile vom 9. Februar 1978 - III ZR 31/76 = WM 1978, 459 und vom 13. November 1975 - III ZR 104/72 = WM 1975, 1298; vgl. weiter BGHZ 47, 233, 237). Unter besonderen Umständen kann ein Käufer, der wie der Beklagte zu 1) nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, jedoch dem Kreditgeber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestimmte Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegensetzen, wenn sonst die Risiken der an einem solchen Geschäft Beteiligten nicht angemessen verteilt wären. Die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs in zwei rechtlich selbständige Verträge darf nicht zu Lasten des Käufers/Kreditnehmers gehen, der im allgemeinen kein Interesse an der Aufspaltung hat und dem die Einschaltung des Finanzierungsinstituts in aller Regel keinen Vorteil bringt (vgl. BGHZ 22, 90, 100 f; 37, 94, 99 f, 108, 110).
3.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen engen inneren sachlichen Verbund zwischen dem zwischen der Klägerin und den Beklagten zustande gekommenen Darlehensvertrag und dem zwischen dem Beklagten zu 1) und der J. KG geschlossenen Kaufvertrag als Voraussetzung für einen auf den Grundsatz van Treu und Glauben gestützen Einwendungsdurchgriff angenommen.
a)
Das unstreitig mit den beiden Verträgen erstrebte Ziel, dem auf Grund der Zeitungsanzeigen der J. KG an der Übernahme eines Reinigungsdienstes für Teppiche interessierten Beklagten zu 1) eine Teppichreinigungsmaschine gegen Teilzahlung zu verschaffen, verbindet, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, beide Verträge derart miteinander, daß die an ihnen Beteiligten keinen von beiden ohne das Zustandekommen des anderen Vertrages geschlossen hätten (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 47, 253, 255; 47, 241 ff sowie das Senatsurteil in WM 1978, 459).
Das von der Klägerin zu gewährende Darlehen war von vornherein auf die Finanzierung eines mit der J. KG abzuschließenden Geschäfts bezogen. Die Klägerin arbeitete, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, seit Jahren eng mit der J. KG, der Verkäuferin, zusammen. Sie überließ die Führung der Verhandlungen wegen des Darlehens vollständig den Angehörigen der J. KG, die auch die ihnen zu diesem Zweck überlassenen Darlehensanträge der Klägerin so weit ausfüllten, daß die Klägerin nur noch über die Annahme zu entscheiden brauchte. Auch die allgemein für solche Geschäfte bestimmten und daher im Revisionsrechtzug voll nachprüfbaren Darlehensanträge mit den Geschäftsbedingungen der Klägerin sind auf die Finanzierung solcher Geschäfte zugeschnitten. Nach Abschnitt A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll der Darlehensbetrag direkt an den Verkäufer ausgezahlt werden, wie es unter Zwischenschaltung des Maklers L. später auch tatsächlich geschah. Der Darlehensbetrag sollte, wie aus dieser Regelung weiter folgt, nicht dem Käufer zur beliebigen Verwendung, sondern ausschließlich dem Verkäufer zur Abdeckung des Kaufpreises zufließen.
In demselben Abschnitt wird der Darlehensnehmer weiter verpflichtet, die Klägerin unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er bei Erhalt des Darlehensbescheides noch nicht im Besitz des mit dem Darlehen beschafften Gegenstandes ist.
b)
Demgegenüber ist es für das Verhältnis der Verträge zueinander, anders als das Berufungsgericht meint, nicht von wesentlicher Bedeutung, daß der Kaufvertrag im Darlehensvertrag nicht erwähnt wird und daß der Darlehensantrag ohne Mitverpflichtung der J. KG direkt an die Klägerin gerichtet ist. Beide Umstände sind nicht geeignet, den inneren Zusammenhang der Verträge zu beseitigen. Ob zwei Verträge zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang gehören und dadurch miteinander verbunden sind, hängt nicht von der Erfüllung bestimmter formaler Kriterien ab. Es können deshalb im Einzelfall Umstände fehlen, die regelmäßig sonst auf einen inneren Zusammenhang solcher Verträge hindeuten (BGHZ 47, 253, 256).
Nach Abschnitt C der AGB der Klägerin werden ihr die im Darlehensvertrag bezeichneten Gegenstände sicherungsübereignet. Das ist hier unstreitig nicht geschehen. Auch dieser Umstand ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht geeignet, den inneren Zusammenhang der Verträge zu beeinträchtigen, weil er nichts daran ändert, daß das Darlehen dazu bestimmt war, dem Beklagten zu 1) zum Erwerb einer Teppichreinigungsmaschine zu verhelfen.
Da es hier nicht um die Frage nach der Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes geht, kann offenbleiben, ob zum Wesen eines unter dieses Gesetz fallenden Abzahlungsgeschäfts die sicherungsweise Übereignung des Kaufgegenstandes an den Kreditgeber gehört (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 47, 253, 257). Im übrigen hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff nicht auf Geschäfte beschränkt sind, die unter das Abzahlungsgesetz fallen (Senatsurteile WM 1978, 459 und WM 1979, 299, 300).
Ebenso kann die unstreitig mit Billigung der Klägerin erfolgte Zwischenschaltung des Makler L., der im Darlehensvertrag von den Beklagten als "Überbringer des Auftrags" zur Entgegennahme des Darlehensvertrages bevollmächtigt wurde, den inneren Zusammenhang der Verträge nicht aufheben (vgl. dazu OLG München MDR 1976, 225 [OLG München 26.09.1975 - 19 U 1037/75]).
4.
Die Beklagten können bei diesem engen Zusammenhang der Verträge im Rahmen eines wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Abzahlungskaufs der Klägerin als der Kreditgeberin wegen der Art ihrer Mitwirkung an dem Zustandekommen des Geschäfts gem. § 242 BGB Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegensetzen, die sich auf unrichtige Angaben der J. KG oder ihrer Vertreter insbesondere über den Wert der Teppichreinigungsmaschine, den mit ihr zu erzielenden Verdienst und das Ausbleiben eines ihnen zugesagten Gebietsschutzes gründen.
a)
Die Klägerin hat bei den Beklagten den Eindruck erweckt, sie wirke an dem Zustandekommen des Kaufvertrages ebenso mit wie der Verkäufer an dem Abschluß des Darlehensvertrages. Sie hat die gesamte Führung des Geschäfts, insbesondere des dazugehörenden Darlehensvertrages, ausschließlich der J. KG oder deren Vertretern überlassen. Den Beklagten gegenüber mußten diese daher (auch) als Beauftragte der Klägerin erscheinen, die für sie und in ihrem Interesse an der Beschaffung der Teppichreinigungsmaschine durch Abschluß eines Kreditgeschäfts mitwirkten.
Die Klägerin setzte die Beklagten damit auch einem unrechten Verhalten der Verkäuferseite aus, während die Beklagten ihrerseits keine Möglichkeit hatten, die Beziehungen zwischen ihr und der J. KG zuverlässig zu erkennen. Die Klägerin muß sich unter diesen Umständen eine "Identifizierung" mit der Verkäuferseite gefallen lassen (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 224, 230 [BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66] und WM 1978, 459, 461). Demgegenüber ist es - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - rechtlich ohne Bedeutung, daß der Kaufvertrag erst formlos zustande gekommen ist, nachdem die Klägerin den Kredit genehmigt hatte. Der Erwerb der Maschine war bei Stellung des Kreditantrages nicht nur in Aussicht genommen, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern nach seinen Feststellungen von vornherein Zweck des gesamten Geschäfts.
b)
Die Klägerin war zwar als Kreditgeberin grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beklagten über nur kaufvertraglich wesentliche Gesichtspunkte, insbesondere die Eigenschaften des Kaufgegenstandes, aufzuklären. Auch als Kreditgeberin kann sie aber den Interessen der Beklagten als Kreditbewerbern pflichtwidrig zuwidergehandelt haben, wenn sie es zuließ, daß die Vertreter der J. KG gegenüber den Beklagten als Käufern schuldhafte falsche Angaben über Umstände machten, die für das Zustandekommen des geplanten finanzierten Abzahlungskaufs aus der Sicht des Käufers/Kreditnehmers wesentlich waren. Hätte sich die Klägerin bei den Verhandlungen eigener, nicht am Kaufvertrag beteiligter Personen statt der Vertreter der J. KG bedient, so hätte sie für eine solche Pflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß einstehen müssen. Wenn sie sich statt eigenen Personals dem des Verkäufers bediente, so schuf sie für die Beklagten durch diese "Personalunion" wegen der Vielzahl der von ihren Verhandlungsgehilfen zu wahrenden Interessen besondere Risiken. Ihr ist es auch deshalb zuzumuten, sich bei dem wirtschaftlich einheitlichen Geschäft Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten zu lassen, zumal sie, wie feststeht, jahrelang eng mit der J. KG zusammengearbeitet hat (vgl. Senatsurteil in WM 1978, 459, 461).
5.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind den Beklagten Einwendungen aus dem Kaufvertrag nicht durch die Hinweise der Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in der Empfangsbestätigung vom 7. April 1973 über die rechtliche Selbständigkeit der beiden Verträge genommen.
a)
Der in der Einleitung der AGB stehende Hinweis, der Darlehensvertrag sei rechtlich unabhängig vom Kauf- oder anderen Verträgen, die mit dem Darlehen erfüllt werden sollen, "Einwendungen aus solchen Verträgen können der Bank nicht entgegengehalten werden", hat dem Berufungsgericht nicht genügt. Im Ergebnis ist ihm darin beizutreten.
Es kann offenbleiben, in welchem Umfang solche Hinweise allgemein geeignet sind, einen Einwendungsdurchgriff bei einem wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Abzahlungskauf auszuschließen (vgl. Senatsurteil BGHZ 47, 207, 212) [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65], insbesondere wenn sie nicht im vorgedruckten Text des Darlehensvertrages, sondern in den davon getrennten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erscheinen.
Mit dem Hinweis kam die Klägerin ihrer Aufklärungspflicht schon deshalb nicht hinreichend nach, weil er einen Durchschnittsleser, auf den hier abzustellen ist (Senatsurteil BGHZ 47, 233, 238), nicht deutlich genug über die Risiken unterrichtete, die ihm aus der rechtlichen Selbständigkeit der beiden miteinander verbundenen Verträge erwuchsen. Insbesondere erfuhr ein Darlehensnehmer daraus nicht, welche Rechte ihm gegenüber dem Kreditgeber zustanden wenn - was hier nach dem Vorbringen der Beklagten in Betracht kommt - Gehilfen des Verkäufers, die gleichzeitig Verhandlungsgehilfen des Kreditgebers waren, bei den Kauf- und Darlehensverhandlungen falsche Angaben machten, die für das Zustandekommen des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts wesentlich waren (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 218, 223 [BGH 20.02.1967 - III ZR 122/65] und WM 1978, 459, 461).
b)
Die vom Berufungsgericht als unmißverständlich und rechtzeitig angesehene Belehrung und Warnung in der Empfangsbestätigung vom 7. April 1973 war schon deshalb nicht geeignet, die Beklagten über die von ihnen bei dem Abschluß des finanzierten Abzahlungskaufs eingegangenen Risiken hinreichend aufzuklären, weil die darin enthaltenen Hinweise, wie die Revision zutreffend ausführt, zu spät erfolgten.
Die Unterrichtung eines Kreditnehmers über das mit dem Abschluß eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts verbundene Risiko ist nur sinnvoll, solange der Abschluß des Geschäfts noch aussteht. Sind Darlehensvertrag und Kaufvertrag geschlossen, so hat sieh das Risiko bereits verwirklicht, auf dessen Eintritt der Kreditgeber den Kreditnehmer/Käufer hinweisen soll. Denn der Kreditnehmer kann nun nicht mehr frei wählen, ob er das Geschäft durchführen will oder nicht.
In einer vergleichbaren Lage befindet sich der Darlehensnehmer, wenn er bereits den Darlehensantrag gestellt hat, aber erst später über das Risiko der Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in einen Kauf und in ein Darlehensgeschäft aufgeklärt wird. Der Darlehensnehmer ist nach § 145 BGB an seinen Darlehensantrag gebunden und kann ihn nicht einseitig widerrufen (vgl. dazu Abschnitt A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin). Wegen dieser bereits eingetretenen Bindung an den Antrag ist eine erst nachfolgende Belehrung des Darlehensnehmers/Käufers, die ihm nicht auch die rechtliche Möglichkeit eröffnet, von dem Geschäft Abstand nehmen zu können, ohne Bedeutung. Dies gilt erst recht, wenn der Darlehensnehmer - was hier in Betracht kommt - den Kaufvertrag bereits mündlich wirksam abgeschlossen hat. Er muß dann die Darlehensvaluta zur Bezahlung des Kaufpreises verwenden, hat also auch deshalb nicht mehr die Wahl, von dem Darlehensvertrag abzusehen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat daher die Klägerin ihrer Pflicht, beim Abschluß des Darlehensvertrages die Käufer und Darlehensnehmer eindeutig, klar und unübersehbar darauf hinzuweisen, daß das Darlehen zurückgezahlt werden müsse, selbst wenn der Kaufvertrag gelöst oder die Ware nicht oder schlecht geliefert werde (BGHZ 47, 233, 239; 33, 293, 298), nicht genügt.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob hier der in der Empfangsbestätigung enthaltene Hinweis inhaltlich den daran zu stellenden Anforderungen genügte.
6.
Auf Grund des Vermögensverfalls der J. KG steht fest, daß sich die Beklagten nicht durch Inanspruchnahme der Verkäuferseite schadlos halten können (vgl. zur Subsidiarität des Einwendungsdurchgriffs Senatsurteile vom 18. Januar 1973 - III ZR 69/71 = WM 1973, 233 und WM 1978, 459, 460 f). Da hiernach die Beklagten Einwendungen aus dem zwischen dem Beklagten zu 1) und der J. KG geschlossenen Kaufvertrag einem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin grundsätzlich entgegenhalten können, kommt es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auf die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages an. Das Berufungsgericht hat sie nicht näher geprüft, insbesondere dazu keine Feststellungen getroffen, sondern sich auf die Bemerkung beschränkt, es sehe den Kaufvertrag - abweichend vom Landgericht - nicht nach § 138 Abs. 2 BGB als nichtig an. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehenbleiben.
7.
Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da die Wirksamkeit des Kaufvertrages erst beurteilt werden kann, nachdem geprüft ist, ob die J. KG, wie die Beklagten behaupten, sie bei der Bemessung des Preises der Teppichreinigungsmaschine grob übervorteilt hat. Besonderes Gewicht kann ferner den, wie die Beklagten weiter behaupten, falschen Angaben der J. KG über den mit der Maschine erzielbaren Verdienst und der Zusicherung eines Gebietsschutzes zukommen. Der Beklagte zu 1) hat nach seinem Vortrag seine bisherige Stellung im Vertrauen auf die Angaben der J. KG aufgegeben und versucht, einen Reinigungsservice als Existenzgrundlage aufzubauen. Hiermit mußte er geradezu zwangsläufig scheitern, wenn die J. KG ohne Rücksicht auf einen zugesagten Gebietsschutz weiterhin Maschinen nach B. verkaufte und den für den Beklagten zu 1) in Betracht kommenden Kundenkreis damit immer weiter verkleinerte. Es kommt daher auch eine Nichtigkeit des Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB in Betracht. Ein Vertrag ist auf Grund dieser Bestimmung nichtig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen und eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten ist, insbesondere durch Ausnutzung einer schwierigen Lage des anderen Teils (vgl. BGH Urteile vom 14. Juli 1969 - VIII ZR 245/67 = WM 1969, 1255;19. April 1971 - II ZR 79/69 = WM 1971, 857; Erman/Westermann BGB 6. Aufl. § 138 Rdn. 6; Palandt/Heinrichs BGB 38. Aufl. § 138 Anm. 2 a; ebenso Senatsurteil - nicht veröffentlicht - vom 22. Juli 1976 - III ZR 48/74).
b)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ferner eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 134 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nicht auszuschließen. Diese Vorschrift der Gewerbeordnung untersagt den Abschluß und die Vermittlung von Darlehensgeschäften im Reisegewerbe, soweit diese nicht in Zusammenhang mit einem Warenverkauf stehen. Das Verbot erfaßt jede auf die Beschaffung eines Darlehens gerichtete Tätigkeit (Senatsurteile BGHZ 71, 358 und vom 8. Februar 1979 - III ZR 14/78 = WM 1979, 550). Daher genügt eine dem Kunden beratende, werbende Tätigkeit des Vermittlers außerhalb der eigenen Geschäftsräume. Nach dem unstreitigen Sachverhalt haben die Vertreter der J. KG außerhalb ihrer Geschäftsräume und der Geschäftsräume der Klägerin mit den Beklagten über den Abschluß des Darlehensvertrages verhandelt.
Der Tatbestand der verbotenen Darlehensbeschaffung oder -vermittlung entfällt jedoch, wenn die Darlehensbeschaffung mit einem Warenkauf zusammenhängt. Diese Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen (Senatsurteile BGHZ 71, 358, 363 und WM 1979, 550, 551). Sie gilt insbesondere nicht, wenn die Darlehensaufnahme mit einem Mitarbeitervertrag zusammenhängt. Ein solcher Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden. Die J. KG veranstaltete für die Interessenten einen Einführungslehrgang und versprach ihnen nach den Behauptungen der Beklagten einen Gebietsschutz. Danach kann der Vertrag sich auf eine ständige Zusammenarbeit zwischen der J. KG und den Käufern der Maschinen bezogen haben. War das der Fall, so wies der Vertrag neben kaufvertraglichen Elementen auch die anderer Verträge auf, insbesondere die eines Dienstvertrages. Kam diesen Bestandteilen erhebliches Gewicht zu, ist der Sinn der Ausnahme für Darlehensbeschaffungen im Zusammenhang mit Warenverkäufen nicht mehr erfüllt (Senatsurteil WM 1979, 550, 551).
c)
Die Sache mußte daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Tidow
Peetz
Richter Lohmann hat Urlaub und kann nicht unterschreiben. Krohn
Kröner
(1) Red. Anm.: