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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1973, Az.: III ZR 69/71

Abschluss eines finanzierten Abzahlungsgeschäft zur Anschaffung einer Kücheneinrichtung; Herleitung von Einwendung gegen den Darlehnsanspruch bei Mängeln der Kaufsache; Anforderungen an die Belehrungspflicht des Darlehensgebers (Finanzierungsinstituts)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1973
Aktenzeichen
III ZR 69/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 11.02.1971
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • DB 1973, 515-517 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1973, 249-250 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 452-455 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1042 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1. Bauunternehmer Willi Sch.

2. der Hausfrau Erika Sch.

beide wohnhaft in F. (M.), L.straße ...

Prozessgegner

Firma G., Gesellschaft für Absatzfinanzierung mbH, Zweigstelle U., E.straße ...,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Richard B. und Helmut Me.-P.

Amtlicher Leitsatz

Beim finanzierten Abzahlungskauf darf der Käufer (Darlehensnehmer) die Rückzahlung des Darlehens an die Bank wegen Mängel der Kaufsache grundsätzlich nicht verweigern, wenn er sich wegen seiner Gewährleistungsrechte an den - tatsächlich leistungsfähigen - Verkäufer halten kann (Ergänzung zu BGHZ 47, 233).

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1973
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie
der Richter Dr. Kreft Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 11. Februar 1971 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte Willi Sch. ist Bauunternehmer und befaßt sich mit Hausverwaltungen; er und seine mitverklagte Ehefrau sind nicht als Kaufleute im Handelsregister eingetragen.

2

Die Beklagten kauften im Juli 1969 bei der Firma S.K. Kä. Georg S. GmbH in F. (im folgenden: Firma S.K. Kä.) eine Kücheneinrichtung zum Preise von 62.715 DM und zahlten 6.271,50 DM an. Zur Finanzierung des Restkaufpreises gewährte die Klägerin den Beklagten ein Darlehen, das sich mit Kosten usw. auf 63.763,58 DM belief und in 36 Monatsraten zu tilgen war. Die Klägerin zahlte die Darlehenssumme vereinbarungsgemäß an die Firma S.K. Kä. aus, mit der sie in laufender Geschäftsverbindung steht.

3

Als die Beklagten die beiden ersten (am 15. August und 15. September 1969 fälligen) Raten nicht entrichteten, verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Oktober 1969 die Rückzahlung des gesamten Darlehens. Darauf leisteten die Beklagten am 5. November 1969 einen Betrag von 1.794,38 DM. Die Klägerin verlängerte sodann am 14. November 1969 die Laufzeit des Kredits und teilte die Raten neu ein. Die Beklagten zahlten jedoch in der Folgezeit nicht und beriefen sich gegenüber der Klägerin auf Mängel der gelieferten Kücheneinrichtung.

4

In den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Firma S.K. Kä. ist u.a. bestimmt:

"Die Gewährleistung beschränkt sich unter Ausschluß des Rechts auf Wandlung oder Minderung und weiterer Ansprüche nur auf kostenlose Instandsetzung der gelieferten Ware."

5

Der von den Beklagten unterzeichnete Bestellschein und Darlehensantrag enthält auf der Vorderseite in einem besonderen Absatz folgende fettgedruckte Klausel:

"Wir sind verpflichtet, das Darlehen auch dann vereinbarungsgemäß an die G. (Klägerin) zurückzuzahlen, wenn uns Einwendungen oder Einreden irgendwelcher Art sowie Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag zustehen sollten (vgl. 2 der G.-Bedingungen)."

6

Die auf der Rückseite des Formulars abgedruckten G.-Bedingungen lauten zu Nr. 2:

"Etwaige Einwendungen des Antragstellers (Käufer) aus dem Kaufvertrag, insbesondere wegen mangelhafter Lieferung, Nichterfüllung oder mangelnder Wirksamkeit des Kaufvertrages, sowie Vereinbarungen der Antragsteller mit dem Verkäufer über eine etwaige Aufhebung oder Abänderung des Kaufvertrages berühren die Ansprüche der G. aus dem Darlehensvertrag nicht, es sei denn, daß die G. durch Aushändigung des Original-Darlehens-Antrages an den Antragsteller (Käufer) auf ihre Ansprüche verzichtet."

7

Mit der Klage macht die Klägerin die restliche Darlehenssumme mit Nebenkosten im Gesamtbetrag von 57.657,17 DM nebst Zinsen geltend.

8

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und vorgetragen: Die Kücheneinrichtung weise erhebliche Mängel auf, um deren Beseitigung sich die Firma S.K. Kä. vergeblich bemüht habe. Sie seien befugt, ihre Mängelrechte auch der Darlehensklage entgegenzusetzen.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

I.

1.

Die Beklagten schlossen, um die Kücheneinrichtung anschaffen zu können, mit der Firma S.K. Kä. einen Kaufvertrag und mit der Klägerin einen Darlehensvertrag. Beide Verträge dienten dem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel, den Beklagten zu dem Erwerb bestimmter beweglicher Sachen gegen Teilzahlung zu verhelfen. Dieses Ziel verband Kaufvertrag und Darlehensvertrag innerlich derart miteinander, daß keiner der beiden Verträge ohne das Zustandekommen des anderen geschlossen worden wäre. Beide Verträge sind damit Teile eines sogenannten finanzierten Abzahlungsgeschäfts (Senatsurteile in BGHZ 47, 253, 255 ff; in NJW 1970, 701, 703; in NJW 1971, 2303 ff mit Anm. Löwe = JZ 1972, 51 ff mit Anm. König).

11

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kauf- und Darlehensvertrag trotz ihrer engen wirtschaftlichen Verbindung rechtlich als zwei voneinander getrennte Verträge zu werten (BGHZ 33, 293, 295; 37, 94, 99; 47, 207, 209 f; 47, 217, 219; 47, 224, 227; 47, 233, 234). Aus dieser rechtlichen Selbständigkeit der beiden Verträge folgt, daß Einwendungen aus dem Kaufvertrag dem Darlehensgeber grundsätzlich nicht entgegengehalten werden können. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch dem Käufer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zugestanden worden, gegen die Darlehensforderungen gewisse Einwendungen aus dem Kaufvertrag zu erheben, da die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen dürfe, den Käufer "rechtlos oder schlechter" zu stellen, als er ohne Einschaltung einer Finanzierungsbank stehen würde (BGHZ 37, 94 ff; 47, 233 ff; NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53). Demgemäß ist dem Käufer insbesondere gestattet worden, auf Sachmängeleinwendungen zurückzugreifen, wenn er vom Verkäufer Gewährleistung nicht erlangen konnte, weil dieser in Konkurs gefallen, in Vermögensverfall geraten oder unauffindbar war. Das gilt allerdings nur unter zwei einschränkenden Voraussetzungen: Einmal darf der Käufer nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sein - entsprechend § 8 AbzG - (BGHZ 22, 90, 101; 47, 233, 237; BGH NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53). Das war hier bei den Beklagten unstreitig nicht der Fall. Zum anderen muß nach der Sachlage für den Käufer der Eindruck bestanden haben, daß ihm Verkäufer und Kreditgeber als einheitliche Vertragspartner gegenüberstanden (BGH NJW 1971, 2303, 2306 f = JZ 1972, 51, 53). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.

12

2.

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten die Befugnis, dem Darlehensanspruch der Klägerin Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenzuhalten, mit folgenden Erwägungen abgesprochen: Es bestünden keine Bedenken dagegen, daß die Firma S.K. Kä. in ihren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Beklagten durch einen Nachbesserungsanspruch ersetzt habe. Da die Versuche der Firma S.K. Kä., die Mängel der Kücheneinrichtung zu beheben, fehlgeschlagen seien, könnten die Beklagten auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zurückgreifen. Die Beklagten könnten jedoch hier aus Mängeln der Kaufsache keine Einwendungen gegen den Darlehensanspruch herleiten. Denn sie hätten nicht vorgetragen, daß sie ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber der Verkäuferin nicht durchsetzen könnten. Daher sei nicht dargetan, daß sie durch die Aufspaltung des finanzierten Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge rechtlos oder wesentlich schlechter gestellt würden, als sie ohne die Trennung der Verträge stünden.

13

a)

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Beklagten seien wieder aufgelebt, wenn die Firma S.K. Kä. ihre Nachbesserungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 22, 90, 96 ff; 37, 94, 98).

14

Dem Oberlandesgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Mängelansprüche der Beklagten die Darlehensverbindlichkeit nicht berühren. Das zieht die Revision unter Hinweis auf die in BGHZ 22, 90 veröffentlichte Entscheidung des II. Zivilsenats in Zweifel. Dieser hat ausgesprochen, daß der Käufer bei einem finanzierten Abzahlungsgeschäft gegenüber dem Zahlungsbegehren des Kreditinstituts auf die Sachmängeleinwendungen gegenüber dem Verkäufer zurückgreifen dürfe, wenn dieser seiner Pflicht zur Nachbesserung nicht ordnungsgemäß nachkomme. Aus dieser Entscheidung will die Revision entnehmen, daß ein solcher "Einwendungsdurchgriff" grundsätzlich zulässig sei. Die Revision verkennt indes, daß die in dieser Entscheidung vertretenen Grundsätze in der Folgezeit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fortentwickelt und präzisiert worden sind. Der VII. Zivilsenat hat in Fortbildung von BGHZ 22, 90 dem Käufer nach Treu und Glauben gestattet, sich gegenüber dem Darlehensanspruch der Finanzierungsbank dann auf Mängel der Kaufsache zu berufen, wenn er vom Verkäufer eine Gewährleistung nicht zu erlangen vermochte, weil dieser in Konkurs gefallen war (BGHZ 37, 94). Der erkennende Senat hat an diese Entscheidung angeknüpft und den Käufer für befugt gehalten, die Rückzahlung des Darlehens an die Bank nicht nur bei Mängeln der Kaufsache, sondern auch dann zu verweigern, wenn die Ware nicht geliefert, der Kaufvertrag wirksam angefochten und jede Möglichkeit ausgeschlossen war, den (flüchtigen) Verkäufer heranzuziehen (BGHZ 47, 233, 241). Im Gegensatz zu diesen Fällen haben jedoch die Beklagten hier nicht vorgetragen, daß sie ihre - gegebenenfalls wieder aufgelebten - Gewährleistungsansprüche gegenüber der Verkäuferin, der Firma S.K. Kä. nicht verwirklichen könnten, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat.

15

b)

Die Revision meint ferner, die Rechte der Beklagten als Käufer würden verkürzt, wenn man ihnen den Einwendungsdurchgriff versage. Beim "normalen" Abzahlungskauf (ohne Inanspruchnahme einer Teilzahlungsbank) sei der Käufer berechtigt, Sachmängelrechte der Kaufpreisklage einredeweise entgegenzuhalten, während er beim finanzierten Abzahlungsgeschäft nach Ansicht des Berufungsgerichts darauf angewiesen sei, die Raten an das Finanzierungsinstitut weiterzuzahlen und den Verkäufer wegen der Gewährleistungsansprüche in einem besonderen Prozeß in Anspruch zu nehmen. Die Beklagten würden daher durch die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge eine unzumutbare Schlechterstellung im Sinne der angeführten Rechtsprechung (vgl. unter I 1) erfahren.

16

Diese Rüge der Revision greift jedoch nicht durch.

17

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt sich die beschränkte Zulassung von Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch als eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar (BGHZ 37, 94, 99; 47, 233, 236; BGH NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53). Der Käufer kann insoweit der Darlehensforderung mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen. Dieser Einwand läßt die Klageforderung nicht stets und nicht ohne weiteres in vollem Umfange entfallen. Es bedarf vielmehr einer sorgfältigen Prüfung anhand der Umstände des einzelnen Falles, um beurteilen zu können, inwieweit das Verlangen der klagenden Partei den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht, und welche Folgen sich daraus für das Rechtsverhältnis ergeben (BGHZ 47, 233, 236).

18

Wie bereits in BGHZ 37, 94, 100 angedeutet, verstößt das Kreditinstitut, solange der Käufer seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer durchsetzen kann, nicht ohne weiteres gegen Treu und Glauben, wenn es seinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung ohne Rücksicht auf die Mängel der Kaufsache gegen den Käufer geltend macht. Aus der rechtlichen Selbständigkeit des Kaufvertrages folgt, daß sich der Käufer wegen seiner Gewährleistungsansprüche zunächst nur an den Verkäufer halten kann. Es ist auch durchaus sachgerecht, den Darlehensgeber, also das Finanzierungsinstitut, - soweit möglich - nicht in die Auseinandersetzungen um die Mängel der Kaufsache einzubeziehen, sondern die Abwicklung des Kaufvertrages den daran beteiligten Partnern, nämlich Käufer und Verkäufer, zu überlassen, solange nicht ersichtlich ist, daß von dem Verkäufer Gewährleistung nicht zu erhalten ist.

19

Der Schutz des Käufers beim finanzierten Abzahlungsgeschäft wird nicht dadurch in einer den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs widersprechenden Weise beeinträchtigt, daß der Käufer u.U. selbst einen Rechtsstreit gegen den Verkäufer anstrengen und die Darlehensraten weiter zahlen muß, ohne dem Zahlungsbegehren der Finanzierungsbank sogleich einredeweise Gewährleistungsrechte entgegensetzen zu können. Diese Rechtslage beruht auf der - auch im Interesse des Käufers liegenden - Einschaltung eines Kreditinstituts und der daraus sich ergebenden rechtlichen Trennung von Kauf- und Darlehensvertrag. Die Vorschrift des § 242 BGB, auf Grund deren der Bundesgerichtshof in Ausnahmefällen dem Käufer den Einwendungsdurchgriff gestattet, enthält keine allgemeine Billigkeitsklausel, sondern dient der Vermeidung rechtsethisch untragbarer Ergebnisse, die beim finanzierten Abzahlungsgeschäft auftreten würden, wenn der angemessene Schutz des Käufers durch die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in zwei juristisch selbständige Verträge unterlaufen werden könnte. Diese Gefahr verwirklicht sich für den Käufer jedoch in der Regel erst dann, wenn er seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer nicht mehr realisieren kann, z.B. weil dieser in Konkurs gefallen oder aus anderen Gründen für den Käufer tatsächlich leistungsunfähig geworden ist. Nur bei einer solchen Fallgestaltung kann davon gesprochen werden, daß der Käufer durch die besondere Rechtsform des finanzierten Abzahlungskaufs rechtlos oder (erheblich) schlechter gestellt würde, als er bei einem "normalen" Abzahlungsgeschäft stünde.

20

c)

Die Revision meint nun, im Streitfalle "dürften" die Gewährleistungsansprüche der Beklagten verjährt sein. Da sie aber die Mängel der Firma S.K. Kä. rechtzeitig angezeigt hätten, stehe ihnen auch nach Eintritt der Verjährung das unentziehbare Recht zu, sich einredeweise auf ihre Gewährleistungsansprüche zu berufen (§ 478 BGB). Wollte man es den Beklagten verwehren, diese Einrede der Darlehensklage entgegenzuhalten, so wären sie rechtlos gestellt.

21

Dieser Angriff kann den Bestand des angefochtenen Urteils nicht erschüttern. Es kann schon zweifelhaft sein, ob für die Erhebung der Einrede nach § 478 BGB noch Raum ist, nachdem die Kaufpreisforderung durch die seitens der Finanzierungsbank für die Käufer geleistete Zahlung an die Verkäuferin erloschen ist. Auch kann dahingestellt bleiben, ob sich überhaupt die Rechtsposition des Käufers gegenüber dem Finanzierungsinstitut dadurch verbessern kann, daß er seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer verjähren läßt. Der Revisionsrüge muß schon aus folgenden Gründen der Erfolg versagt bleiben: Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gemäß § 477 BGB stellt eine echte Einrede dar (Staudinger, BGB 11. Aufl. § 477 Rn. 1; Palandt, BGB 32. Aufl. § 477 Anm. 1 b). Diese kann nur berücksichtigt werden, wenn die Berechtigte, die den Gewährleistungsansprüchen ausgesetzte Firma S.K. Kä., sich darauf berufen hat. In den Vorinstanzen haben jedoch die Parteien die Frage der Verjährung nicht angesprochen. Der Vortrag der Parteien läßt auch nicht erkennen, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist und die Firma S.K. Kä. die Einrede der Verjährung erhoben hat. Daher hat auch das Berufungsgericht dazu Feststellungen Licht getroffen und sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Im Revisionsrechtszug kann gemäß § 561 ZPO die Behauptung, die Firma S.K. Kä. habe gegenüber Gewährleistungsansprüchen der Beklagten die Verjährungseinrede erhoben, nicht mehr nachgeholt werden (vgl. auch BGHZ 1, 234, 239; Stein/Jonas/Pohle/Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 561 Anm. II 1 b). Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, daß die Beklagten nach wie vor Gewährleistungsrechte gegenüber der Firma S.K. Kä. besitzen, so daß von einer Rechtlosstellung im oben aufgezeigten Sinne nicht gesprochen werden kann.

22

II.

1.

Das Berufungsgericht hat die Klägerin für verpflichtet erachtet, die Beklagten eindeutig, klar und unübersehbar auf das besondere rechtliche Risiko, das sie mit der Einschaltung einer Finanzierungsbank eingingen, hinzuweisen und sie insbesondere darüber aufzuklären, daß sie die Raten möglicherweise auch dann an das Kreditinstitut weiterzahlen müßten, wenn die Kücheneinrichtung Mängel aufwies. Damit folgt das Oberlandesgericht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der eine solche Offenbarungspflicht für vergleichbare Fälle wiederholt angenommen hat (vgl. z.B. BGHZ 47, 207, 210; 47, 233, 239; NJW 1971, 2303, 2307 = JZ 1972, 51, 53). Verletzt die Finanzierungsbank diese Sorgfaltspflicht, die aus dem durch die Vertragsverhandlungen begründeten vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis folgt, so macht sie sich dem Käufer gegenüber ersatzpflichtig. Die Bank ist dann grundsätzlich verpflichtet, den Käufer im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, als sei die Darlehenssumme an den Verkäufer nicht ausgezahlt worden und damit eine Verpflichtung des Käufers zur Rückzahlung nicht entstanden (BGHZ 47, 207, 211, 214).

23

2.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die Klägerin habe ihre Belehrungspflicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht einen ausreichenden Hinweis auf die wirtschaftlichen Risiken des finanzierten Abzahlungsgeschäfts in der fettgedruckten und in einem besonderen Absatz enthaltenen Klausel, das Darlehen müsse auch dann an die Klägerin zurückgezahlt werden, wenn den Beklagten Einwendungen oder Einreden irgendwelcher Art sowie Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag zustehen sollten, erblickt hat. Der Senat, der das nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwandte Formular selbst auslegen kann (BGHZ 47, 207, 215), ist mit dem Berufungsgericht der Meinung, daß diese kurzgefaßte Klausel nach ihrer drucktechnischen Gestaltung jedem Unterzeichner auch bei nur flüchtiger Betrachtung des Formulars und ohne Lesen der sonstigen Texte unübersehbar in die Augen fällt, wie der Senat das in BGHZ 47, 207, 212 verlangt hat. Die Klausel ist für den Durchschnittsleser, auf des hier abzustellen ist (BGHZ 47, 217, 222 f), aus sich heraus verständlich, denn die Formulierung "Einwendungen oder Einreden irgendwelcher Art ... aus dem Kaufvertrag" umfaßt ersichtlich auch den Fall, daß die Ware schlecht geliefert wird. Daher ist es unschädlich, daß in der Klausel zusätzlich noch auf eine andere Vertragsbedingung verwiesen wird. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bemerkt hat, die Beklagten seien im Hinblick auf ihre kaufmännische Tätigkeit ausreichend vorgebildet, um die mit dem finanzierten Abzahlungskauf verbundenen Risiken richtig einschätzen zu können, so stellt das nur eine zusätzliche Erwägung dar, auf die das Oberlandesgericht nicht entscheidend abgestellt hat und auf die es nach dem Gesagten nicht mehr ankommt. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht die Auffassung entnehmen, daß die Beklagten nur im Hinblick auf ihre kaufmännische Vorbildung imstande gewesen seien, den Sinn der erwähnten Klausel zu erfassen.

24

Die Revision überspannt die Anforderungen an die Belehrungspflicht des Finanzierungsinstituts, wenn sie meint, der Käufer müsse für den Fall unterbliebener oder mißlungener Nachbesserung auch darauf hingewiesen werden, daß die etwa wieder aufgelebten Gewährleistungsansprüche dem Darlehensanspruch nicht entgegengehalten werden könnten. Die genannte Klausel bezieht sich, wie ausgeführt, schlechthin auf alle Einwendungen und Einreden aus dem Kaufvertrag, also auch auf solche aus der wieder aufgelebten Gewährleistung. Angesichts des umfassenden Wortlauts der Klausel ist eine gesonderte Belehrung, wie sie die Revision für geboten hält, überflüssig. Eine derartige Ausdehnung der Aufklärungspflicht würde auch die Gefahr in sich bergen, daß die Belehrung unübersichtlich und schwer verständlich wird und damit ihren Zweck, den Käufer zu schützen, nicht mehr erfüllen könnte. Im übrigen enthält auch der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur beispielsweise vorgeschlagene Text (vgl. BGHZ 47, 207, 212) "Achtung! Auch bei Nichterhalt oder Erhalt mangelhafter Ware hat der Käufer (Darlehensnehmer) das Darlehen voll zurückzuzahlen" keinen Hinweis, wie ihn die Revision hier fordert.

Meyer
Kreft
Dr. Beyer
Gähtgens
Dr. Krohn