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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.1983, Az.: III ZR 30/82

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Wirksamkeit eines Widerrufs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1983
Aktenzeichen
III ZR 30/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 13539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 12.01.1982 - AZ: 11 U 17/81

Prozessführer

V. A. eG,
vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Bernhard R. Hans Wolfgang W., V. straße ..., A., (früher S. und D. A. eG)

Prozessgegner

Eheleute Günter und Franziska H., geb. T., D. Straße ..., K.-F.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg
am 13. Januar 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 12. Januar 1982 - 11 U 17/81 - wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 46.893 DM.

Gründe

1

Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind nicht von so grundsätzlicher Bedeutung, daß eine Annahme der Revision deswegen gerechtfertigt erschiene.

2

Vollen Erfolg kann das Rechtsmittel schon deshalb nicht haben, weil die verschiedenen, nebeneinander geltend gemachten Ansprüche einander widersprechen: Wenn die Beklagte die ihr rechtskräftig zugesprochene Nutzungsentschädigung und darüber hinaus weitere Beträge aus § 1 d AbzG verlangt, kann sie nicht gleichzeitig mit der Begründung, der Darlehensvertrag sei wirksam, in voller Höhe aus der Grundschuld weiter vollstrecken wollen.

3

Aber auch in den Einzelpunkten besteht keine Aussicht auf Erfolg:

4

1.

Zwar kann die Berufung auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrages nach § 1 b AbzG unter besonderen Umständen des Einzelfalles rechtsmißbräuchlich sein (RGRK Keßler 12. Aufl. § 1 d AbzG Rdn. 5). Der bloße Zeitablauf und die zwischenzeitliche Ingebrauchnahme und Benutzung der Kaufsache durch den Käufer genügen dazu aber nicht. Die Möglichkeit des Widerrufs auch noch nach längerer Zeit ist die vom Gesetz gewollte Folge der mangelnden Belehrung nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG, für die der Verkäufer bzw. Darlehensgeber verantwortlich ist. Der Versuch der Revision, Ausnahmen vom Aufschub des Beginns der Widerrufsfrist nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG zuzulassen, widerspricht dem Ziel dieser Vorschrift, den Abzahlungsverkäufer zur ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht zu zwingen. Der Ausgleich wegen einer zwischenzeitlichen Benutzung der Kaufsache durch den Käufer trotz Unwirksamkeit des Vertrages ist in § 1 d Abs. 3 AbzG geregelt.

5

Die Auffassung der Revision, das Widerrufsrecht gehe trotz fehlender Belehrung verloren, wenn feststehe, daß der Widerruf auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre, findet im Gesetz keine Stütze. Die von der Beklagten vorgeschlagene Analogie zu § 119 Abs. 1 BGB ist nicht möglich: Bei der Anfechtung wird dem Erklärenden das Recht gegeben, eine zunächst wirksame Willenserklärung unter den engen Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 BGB rückwirkend zu vernichten. Im Falle des § 1 b AbzG soll es dagegen vom freien Willen des Käufers abhängen, ob er seine Vertragserklärung überhaupt wirksam werden lassen will oder nicht (RGRK a.a.O. Rdn. 2; Palandt/Putzo 41. Aufl. § 1 b AbzG Anm. 3 a); die Entscheidung darüber braucht er erst nach ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht zu treffen.

6

2.

§ 5 AbzG ist nicht anwendbar, wenn der Widerruf nach § 1 b AbzG wirksam erfolgt und die Verträge daher nicht bindend geworden sind (MünchKomm/H.P. Westermann AbzG § 5 Rdn. 4).

7

3.

Weitere Ansprüche auf Aufwendungs- oder Schadensersatz stehen der Beklagten nicht zu.

8

a)

Sie führt selbst aus, daß bei wirksamem Widerruf gemäß § 1 b AbzG die Regeln des § 2 AbzG nicht anzuwenden sind. Aber auch auf § 346 BGB kann nicht zurückgegriffen werden. § 1 d AbzG macht sich vielmehr von den Regeln über den Rücktritt - sei es den §§ 346 ff. BGB oder §§ 1, 2 AbzG - völlig frei und entwickelt eine eigene bewußt einseitig zum Nachteil des Verkäufers gestellte Lösung (so Soergel/Weitnauer/Klingsporn § 1 d AbzG Rdn. 1), die sicherstellen will, daß der Käufer auch dann, wenn er die Ware schon erhalten und genutzt hat, noch frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen entscheiden kann, ob er am Kauf festhalten will oder nicht (RGRK Keßler § 1 d AbzG Rdn. 2). Daher darf der Käufer nach § 1 d AbzG weder mit den Demontage- noch mit den Rücktransportkosten belastet werden; selbst wenn er im Fall des § 1 b Abs. 5 Satz 3 die Absendung auf sich zu nehmen hat, treffen die Kosten der Versendung den Verkäufer (MünchKomm/H.P. Westermann § 1 d AbzG Rdn. 5).

9

b)

Weitere Schadensersatzansprüche wegen Verschleißschäden stehen der Beklagten nicht zu. Für die Wertminderung infolge der Ingebrauchnahme ergibt sich das aus § 1 d Abs. 3, 2. Halbs. AbzG. Ein darüber hinausgehender, nicht normaler Verschleiß liegt nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 46.893 DM.

Krohn,
Tidow,
Kröner,
Boujong,
Halstenberg