Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1973, Az.: VIII ZR 181/72

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schuldanerkenntnisses; Anforderungen an die Auslegung eines Werkvertrages; Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1973
Aktenzeichen
VIII ZR 181/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 30.06.1972
LG Berlin - 12.01.1972

Fundstellen

  • DB 1974, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 222 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 2200-2201 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma D. L. und K. GmbH
vertreten durch ihren Geschäftsführer Erik K. in H., An der V.

Prozessgegner

Gastronom Horst J. in B., S.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf gemischte Verträge.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Dr. Buchholz, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juni 1972 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 1972 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger beabsichtigte im Jahre 1964, durch Vermittlung der Firma G. GmbH in dem Neubau B., B., eine Gaststätte zu eröffnen. Er bestellte zu diesem Zweck bei der Beklagten mit formularmäßigem Bestellschein vom 24. November 1964 verschiedene Einrichtungsgegenstände und übertrug ihr zugleich die anfallenden Maler- und Installationsarbeiten.

2

Das nicht im einzelnen aufgeschlüsselte, in Raten zu entrichtende Entgelt belief sich einschließlich Zinsen und Kreditgebühren auf insgesamt 160.752 DM. In dem Bestellschein beantragte der Kläger gleichzeitig bei der "Gesellschaft für A. mbH" (G.) die Gewährung eines Darlehens in Höhe des vorgenannten Betrages, der unmittelbar an die Beklagte ausbezahlt werden sollte, und verpflichtete sich zur Rückzahlung an die G. in monatlichen Raten von 3.349 DM. Nach Nr. 2 der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgeblichen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten galt die Auszahlung des Darlehens durch die G. an die Beklagte als Erfüllung der Kaufpreisverpflichtung durch den Käufer.

3

Mit notarieller Urkunde vom 27. November 1964 (Urkundenrolle des Notars W. in B. Nr. ...6/1964) bekannte der Kläger, der Beklagten

"aus dem Ausbau der Gaststätte ... und Lieferung von Einrichtungsgegenständen den Betrag von DM 160.752 ... zu verschulden".

4

Er verpflichtete sich, diesen Betrag in den vereinbarten Raten an die Beklagte zu zahlen, und unterwarf sich wegen und in Höhe dieses Schuldbetrages der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Noch im November 1964 zahlte die G. den Darlehensbetrag an die Beklagte aus. Diese lieferte ihrerseits das Inventar an die Firma G. GmbH, die die Gaststätte - nach Darstellung der Beklagten im Namen und mit Einverständnis des Klägers - in Betrieb nahm; ob und in welchem Umfang die Beklagte auch Maler- und Installationsarbeiten ausgeführt hat, ist zwischen den Parteien umstritten. In der Folgezeit leistete der Kläger weder an die Beklagte noch an die G. irgendwelche Zahlungen. Dagegen entrichtete die Firma G. GmbH in den ersten Monaten die Rückzahlungsraten an die G., wurde jedoch bereits im Jahre 1965 zahlungsunfähig. Daraufhin übernahm die Beklagte die Gaststätte zunächst in eigene Regie und verkaufte sie später samt Inventar an einen Dritten.

5

Nach mehreren vergeblichen Vollstreckungsversuchen in den Jahren 1966 und 1970 nimmt die Beklagte nunmehr erneut den Kläger aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde in Anspruch, jedoch mit Rücksicht auf die abzahlungsrechtlichen Folgen der Inventarrücknahme nur in Höhe von 30.751,06 DM, die nach ihrer Darstellung auf die Maler- und Installationsarbeiten entfallen. Sie beruft sich dabei darauf, daß die G. sie, nachdem die Ratenzahlungen ausgeblieben seien, aufgrund des bestehenden Rahmenvertrages mit dem noch offenstehenden Restbetrag zurückbelastet habe. Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Er beruft sich darauf, daß ihm der Besitz an der Gaststätte nicht übertragen worden sei, und ist überdies der Ansicht, daß die Rücknahme des Inventars durch die Beklagte auch hinsichtlich des Werkvertrages als Rücktritt gelte.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht dem Klagebegehren stattgegeben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt.

7

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 27. November 1964 schon deswegen unzulässig, weil sie nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich der Sicherung und Durchsetzung der Kaufpreisforderung gedient habe, diese aber nach den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten mit Auszahlung des Darlehens durch die G. erfüllt und damit erloschen sei; davon unabhängig habe die Beklagte auch nicht dargetan, daß die Urkunde - insoweit abweichend von ihrem Wortlaut - vereinbarungsgemäß der Sicherung anderer, der Beklagten aus der Rückbelastung durch die G. etwa gegen den Kläger erwachsender Ansprüche habe dienen sollen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

1.

Das gilt insbesondere für die Auslegung, die das Berufungsgericht der notariellen Urkunde vom 27. November 1964 gibt.

10

a)

Verträge - hier das im Rahmen eines noch nicht abgewickelten Kauf- und Werkvertrages von dem Kläger abgegebene Schuldanerkenntnis - sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Innerhalb der durch den Wortlaut der Erklärungen gezogenen Grenzen gebührt bei mehreren möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug, die am besten geeignet ist, den von den Vertragspartnern verfolgten Zweck wirtschaftlich sinnvoll zu verwirklichen (§§ 133, 157 BGB).

11

b)

Diesen Auslegungsgrundsätzen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen. Unstreitig hatte die G. das Darlehen noch im November 1964 - also entweder bereits vor oder doch mindestens unmittelbar nach Aufnahme der notariellen Urkunde vom 27. November 1964 - an die Beklagte ausbezahlt. Ersichtlich rechneten die Parteien bei Ausfüllung des Bestellscheins und des Darlehensantrages vom 24. November 1964 durch den Kläger auch damit, daß bei normaler Vertragsabwicklung die Auszahlung des Darlehens an die Beklagte alsbald erfolgen werde. Beide Parteien und insbesondere der beurkundende Notar, der den Text der Urkunde vorgeschlagen hatte und die Beklagte allgemein anwaltlich beriet, kannten die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten und wußten, daß mit der Auszahlung des Darlehensbetrages durch die G. unmittelbar an die Beklagte die Kaufpreisforderung- und Entsprechendes gilt für die Werklohnforderung - erfüllt waren. Wenn bei dieser Sachlage die Aufnahme der notariellen Urkunde vom 27. November 1964 überhaupt einen wirtschaftlichen Sinn haben sollte, dann nur den, die Beklagte auch für den Fall zu sichern und ihr eine erleichterte Vollstreckungsmöglichkeit zu geben, daß sie nach Rückbelastung des Darlehensbetrages durch die G. die Finanzierung des Vertrages und die Kreditierung des Kaufpreises bzw. der Werklohnforderung nunmehr selbst und auf eigenes Risiko durchführen mußte. Gerade für diesen Fall wurde die Aufnahme der Urkunde, in der der Kläger sich dementsprechend auch - anders als im Darlehensantrag - zur Ratenzahlung nicht an die G., sondern an die Beklagte verpflichtete, wirtschaftlich bedeutsam. Daß im übrigen nur eine solche Auslegung der Urkunde den damaligen Vorstellungen der Parteien entsprach, hatte die Beklagte im Berufungsrechtszug durch Bezugnahme auf die Erklärungen ihres damaligen Justitiars Dr. St. ausdrücklich vorgetragen, ohne daß der Kläger dem widersprochen hätte. Der Wortlaut der Urkunde stand dieser Auslegung schon deswegen nicht entgegen, weil in ihr - was das Berufungsgericht verkennt - nicht von Kaufpreis- und Werklohnforderungen, sondern allgemein von einer Schuld aus dem Ausbau der Gaststätte und der Lieferung von Einrichtungsgegenständen die Rede ist.

12

c)

Eine an Treu und Glauben ausgerichtete Auslegung der notariellen Urkunde vom 27. November 1964 ergibt mithin, daß sie auch der Sicherung und Durchsetzbarkeit etwaiger, sich aus der Rückbelastung durch die G. ergebender Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger dienen sollte, und daß sich somit der Kläger auch wegen dieser Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt (§§ 133, 157 BGB). Da eine weitere Auslegungsmöglichkeit begrifflich nicht in Betracht kommt, konnte der Senat diese Auslegung selbst vornehmen.

13

2.

Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe jedenfalls nicht dargetan, daß ihr überhaupt ein Anspruch gegen den Kläger zustehe, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

14

a)

Die Beklagte hatte im Berufungsrechtszug ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie von der G. wegen des Darlehensbetrages in Anspruch genommen worden sei und einen Betrag von etwa 100.000 DM an die G. zurückgezahlt habe. Für die Richtigkeit dieser Sachdarstellung sprachen gewichtige Umstände. Unstreitig hatte der Kläger keinerlei Zahlungen an die G. erbracht, und auch die Firma G. GmbH hatte ihre Ratenzahlungen bereits im Jahre 1965 eingestellt. Daß von dritter Seite Zahlungen auf die Darlehensschuld erbracht worden seien, hatten beide Parteien nicht behauptet. Es sprach somit angesichts der praktischen Handhabung bei derartigen Finanzierungsgeschäften alles dafür, daß die G. als Finanzierungsbank nunmehr die Beklagte wegen des ihr ausgezahlten Darlehens in Anspruch nahm. Bei dieser besonderen Sachlage hätte der Kläger sich nicht - wie geschehen - auf ein bloßes Bestreiten beschränken dürfen, sondern substantiiert vortragen müssen, aus welchem Grunde die G. hier ausnahmsweise von der sonst üblichen Rückbelastung Abstand genommen hat.

15

b)

Ist aber von einer Inanspruchnahme der Beklagten durch die G. auszugehen, so stand der Beklagten auch ein entsprechender Anspruch gegen den Kläger zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte - wie sie behauptet - im Innenverhältnis zur G. aus einer von ihr übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen wurde und damit die Darlehensforderung der GEFA gemäß § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf sie übergegangen ist, oder ob sie der G. von vornherein gesamtschuldnerisch mit dem Kläger haftete und ihr daher gemäß § 426 BGB in Verbindung mit § 421 BGB ein Ausgleichsanspruch in voller Höhe zusteht. Denn jedenfalls läge in der Rückbelastung durch die G. zugleich eine stillschweigende Abtretung der noch offenstehenden Darlehensforderung an die Beklagte, die diese nunmehr gegen den Kläger geltend machen kann und die - wie oben dargelegt - durch die notarielle Urkunde vom 27. November 1964 gedeckt ist.

16

II.

Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Zwangsvollstreckung sei jedenfalls deswegen unzulässig, weil die Rücknahme des Gaststätteninventars durch die Beklagte gemäß § 5 AbzG als Rücktritt vom gesamten Vertrag gelte und die Beklagte daher ihre Ansprüche aus den Maler- und Installationsarbeiten nur noch im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses (§§ 2, 3 AbzG) geltend machen könne, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Abzahlungsgesetz findet gemäß § 1 nur auf den Verkauf beweglicher Sachen Anwendung. Der sozialpolitische Zweck dieses Gesetzes, den bei Ratenzahlungskäufen besonders schutzwürdigen Käufer beweglicher Sachen vor der Gefahr zu bewahren, Besitz und Nutzung der gekauften Ware zu verlieren und trotzdem an der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises festgehalten zu werden, schließt eine ausdehnende Anwendung dieses Sondergesetzes auf anders geartete Verträge und Vertragsteile aus (RGZ 67, 383, 386; Ostler/Weidner, AbzG 6. Aufl. § 1 Anm. 21). Das gilt - neben dem Verkauf von unbeweglichen Sachen - auch für Dienst- und Werkverträge, bei denen die Vergütung in Raten zu zahlen ist (Erman/Weitnauer/Klingsporn, 4. Aufl. Vorbem. vor § 1 AbzG Anm. 44). Das Reichsgericht hat es auch in ständiger Rechtsprechung und unter Billigung des Schrifttums abgelehnt, auf den Verkauf eines Unternehmens als eines untrennbaren Ganzen die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes deswegen ganz oder teilweise anzuwenden, weil zu dem verkauften Unternehmen neben Grundstücken, Rechten oder sonstigen unkörperlichen Werten auch bewegliche Sachen gehörten; die Natur des Abzahlungsgesetzes als eines Sondergesetzes mit eigenartiger Zweckbestimmung verbiete zu Lasten des Gläubigers eine analoge Anwendung seiner Bestimmungen, die von den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichen, auf dem Gegenstand nach andersgeartete Verträge und Vertragsteile (RGZ 67, 383, 386; 144, 62; RG JW 1935, 3037; Ostler/Weidner a.a.O. § 1 Anm. 21; Palandt/Putzo, 32. Aufl. Vorbem. 2 b vor § 1 AbzG). An dieser Rechtsprechung hält auch der Senat fest.

17

Im vorliegenden Fall liegt allerdings ein derartiger Verkauf eines Unternehmens als eines untrennbaren Ganzen nicht vor. Nach den insoweit bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat vielmehr die Beklagte dem Kläger nicht einen eingerichteten Gaststättenbetrieb verkauft, sondern sich lediglich zur Lieferung von Inventar und zur Durchführung von Maler- und Installationsarbeiten in der noch nicht eingerichteten Gaststätte verpflichtet. Die der vorgenannten Rechtsprechung zugrunde liegenden, sich zwingend aus dem begrenzten Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes ergebenden Erwägungen gelten aber entsprechend auch für den vorliegenden Fall und schließen eine Rückabwicklung des werkvertragsrechtlichen Teils des Vertrages nach den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes (§§ 2 ff) aus. Sind - wie hier - in einem Ratenzahlungsvertrag der Verkauf von beweglichen Sachen und andersartige vertragliche Leistungen derart zusammengefaßt, daß das Entgelt zwar einheitlich ausgewiesen, aber aufschlüsselbar ist, so löst die Rücknahme der verkauften Sachen durch den Gläubiger nur hinsichtlich des kaufrechtlichen Teils des Vertrages gemäß § 5 AbzG die Rückabwicklung nach den Sondervorschriften der §§ 2 ff AbzG aus (vgl. dazu auch RG JW 1908, 692). Ob sich in derartigen Fällen der Gläubiger, wenn nach Rücknahme der verkauften Sachen die übrigen vertraglich vereinbarten Leistungen wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs für den Schuldner wertlos geworden sind, u.U. nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen muß, als sei er - und zwar insoweit mit den allgemeinen Rechtsfolgen aus §§ 346 ff BGB - insgesamt vom Vertrag zurückgetreten, bedarf hier keiner allgemeinen Prüfung und Entscheidung; denn ein treuwidriges Festhalten des Klägers am Vertrag liegt im vorliegenden Fall schon deswegen nicht vor, weil die Beklagte das Gaststätteninventar gerade wegen des Zahlungsverzuges des Klägers zurückgenommen und andererseits die ihr vertraglich obliegenden Werkleistungen voll erbracht hatte (vgl. auch § 346 Satz 2 BGB).

18

Durch die Rücknahme des Inventars war daher die Beklagte ebenfalls nicht gehindert, ihre Werklohnforderung aus den Maler- und Installationsarbeiten geltend zu machen.

19

III.

Sonstige beachtliche Einwendungen gegen die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Daß die Maler- und Installationsarbeiten in den Gasträumen von der Beklagten erbracht worden sind und auf sie ein Betrag von 30.751 DM als Entgelt entfällt, hat er nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Seine Behauptung, die Installationsarbeiten für eine Gaststätte im Hause B. seien bereits bei der Bauplanung berücksichtigt und daher auch bauseitig und nicht von der Beklagten ausgeführt worden, ist nicht nur unsubstantiiert, sondern auch schon deswegen unerheblich, weil sich dieses Vorbringen ersichtlich auf die im Haus verlegten Zuleitungen zur Gaststätte bezog, nicht aber auf die Installationsarbeiten innerhalb der Gasträume, die hier allein Gegenstand des Rechtsstreits sind.

20

IV.

Bei dieser Sachlage konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Haidinger
Claßen
Dr. Buchholz
Dr. Hiddemann
Hoffmann