Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1988, Az.: V ZR 120/87
Eintritt des Käufers einer Gastwirtschaft in den Getränkebezugsvertrag des Verkäufers mit einer Brauerei; Sittenwidrigkeit eines Brauereivertrages wegen der Dauer der Bezugsbindung; Vereinbarte Laufzeit des aufrechterhaltenen und identischen Ursprungsvertrages; Auswirkung des Eintritts in einen Vertrag auf den Ursprungsvertrag; Bestimmung des Zeitpunktes des Vertragsbeginns bei Eintritt in einen bestehenden Vertrag; Nichtigkeit eines Getränkelieferungsvertrages im Hinblick auf seine Bindungsfrist; Automatische Verlängerung eines Getränkelieferungsvertrages; Umfang der Sittenwidrigkeit eines Vertrages; Belastung eines einer Brauerei gehörenden Gaststättengrundstücks mit einer unbefristeten Verbotsgrunddienstbarkeit; Anspruch auf Aufhebung einer Dienstbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1988
- Aktenzeichen
- V ZR 120/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 17.03.1987
- LG Nürnberg-Fürth
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotZ 1988, 576-579
- MDR 1988, 847-848 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2362-2363 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1232 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
T. B. AG,
vertreten durch den Vorstand Siegfried E., Willy H., Dr. Hermann Frhr. von T., Johann
U., Hans K., S. platz 10, N.,
Prozessgegner
Jakob J., G.-A.-Straße 61, N.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Tritt der Käufer einer Gastwirtschaft in den Getränkebezugsvertrag des Verkäufers mit einer Brauerei ein, so ist - ohne Rücksicht auf den Eintrittszeitpunkt - die vereinbarte Laufzeit des aufrechterhaltenen und identischen (vgl. BGHZ 95, 88, 94) Ursprungsvertrages (hier: 30 Jahre) dafür maßgebend, ob die Bezugsbindung allein wegen ihrer Dauer sittenwidrig ist.
- b)
Vereinbaren die Parteien eines Getränkelieferungsvertrages, der in seiner Bindungsfrist (hier: 30 Jahre) sittenwidrig ist, daß sich der Vertrag nach seinem Ablauf um einen weiteren Zeitraum verlängert, wenn er nicht innerhalb bestimmter Frist gekündigt wird, so ist auch diese Verlängerungsklausel unwirksam. Auch nach Ablauf einer reduzierten Bindungsfrist verlängert sich deshalb der Vertrag nicht automatisch.
- c)
Hatte eine Brauerei das ihr gehörende Gaststättengrundstück mit einer unbefristeten Verbotsgrunddienstbarkeit belastet (hier: Verbot des Betriebs einer Wirtschaft, des Flaschenbierhandels, des Bierausschanks u.a.) und vereinbart sie dann mit dem Erwerber der Gaststätte einen Getränkebezugsvertrag (unter Verzicht auf die Ausübung der Dienstbarkeit während der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages), so ist oder wird die Dienstbarkeit auch dann nicht nach § 138 BGB unwirksam, wenn die Laufzeit der Bezugsbindung sittenwidrig ist.
Eine andere Frage ist, ob der Bezugsverpflichtete nach dem Ende des Vertrages schuldrechtlich die Aufhebung der Dienstbarkeit verlangen kann. Das richtet sich nach dem - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt der schuldrechtlichen Vereinbarungen.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und
die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Ritter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. März 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Löschungsanspruchs (Ziffer III des Tenors) zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Firma B. N. J.G. R. AG (beide werden im folgenden zur Vereinfachung als Beklagte bezeichnet).
Die Beklagte ließ am 12. August 1960 auf dem damals noch ihr gehörenden Grundstück G.-A.-Straße 61 in N. eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines - ihr gleichfalls gehörenden, noch heute zur Bierherstellung verwendeten - Grundstücks Flur Nr. 540 der Gemarkung G. eintragen. Sie lautet:
"Grunddienstbarkeit am ganzen Grundstück des Inhalts, daß keine Wirtschaft, kein Flaschenbierhandel, kein Kaffee mit Bierausschank, wie überhaupt keinerlei Bierverkauf und auch keinerlei sonstiges Gewerbe, Geschäft, Handelsunternehmen oder Amt betrieben werden darf."
Im Jahre 1962 veräußerte sie das so belastete Grundstück an Stefan K.. Sie schloß mit ihm am 12. September 1962 eine privatschriftliche Vereinbarung. In deren Ziffer II verpflichtete sich der Käufer im Hinblick auf die ausnahmsweise Überlassung des Grundbesitzes, auf die Dauer von mindestens 30 Jahren ab 1. Oktober 1962, darüber hinaus auf die Dauer der Inanspruchnahme von Darlehen oder des Bestehens sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber der Brauerei die Gastwirtschaft in dem zu verkaufenden Grundbesitz in sämtlichen Wirtschaftsräumen, auch im Falle einer Veränderung, Erweiterung oder Verlegung, ununterbrochen als gut bürgerliche Bier- und Speisewirtschaft zu betreiben bzw. betreiben zu lassen und dort ausschließlich und ununterbrochen Bier der Beklagten oder ihrer Rechtsnachfolger und alle anderen von dieser Brauerei vertretenen Getränke zum jeweiligen Tagespreis zu beziehen und zum Ausschank und Verkauf zu bringen oder bringen zu lassen. Ferner verpflichtete sich Stefan K. in gleicher Weise und auf die gleiche Zeitdauer den Bedarf an Mineralwasser, Limonaden und sonstigen alkoholfreien Getränken für die Gaststätte ausschließlich bei der F. G. GmbH in N. oder ihrer Rechtsnachfolger zu decken. Sämtliche Bezugsverpflichtungen galten auch für alle übrigen gewerblich genutzten Räume auf dem Kaufgrundstück, falls dort entsprechender Bedarf bestand. Die genannten Bezugsverpflichtungen verlängerten sich nach Ablauf jeweils um weitere fünf Jahre, wenn sie nicht mittels Einschreibebrief unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines jeweils fünften Sudjahres gekündigt wurden. Bei einer eventuell unverschuldeten Unmöglichkeit von Abnahme oder Lieferung blieb der Ablauf der Vertragsdauer gehemmt. Der Käufer verpflichtete sich ferner, unter Haftung für Übernahme und Erfüllung, die erwähnten Bezugsverpflichtungen jedem eventuellen Besitz- oder Rechtsnachfolger sowie Pächter und Wirtschaftsführer aufzuerlegen.
In Ziffer VIII des genannten Vertrages wird auf die bestehende Grunddienstbarkeit hingewiesen. Solange die in Ziffer II genannte Gastwirtschaft betrieben wird und die genannten Bezugsverpflichtungen genau eingehalten werden, verzichtet die Brauerei auf die Geltendmachung ihrer Rechte aus der Dienstbarkeit.
Im Jahre 1979 veräußerte Stefan K. den erwähnten Grundbesitz an den Kläger, der dabei "in alle Rechte und Pflichten des Getränkelieferungsvertrages unter Entlassung des Verkäufers" eintrat und die Grunddienstbarkeit zur "dinglichen Duldung und Verpflichtung" übernahm. In einem II. Nachtrag vom 15. Mai 1979 zum Vertrag vom 12. September 1962 vereinbarten die Parteien, daß der Kläger
"hiermit vollinhaltlich mit allen Rechten und Pflichten sowie zur eigenen Erfüllung anstelle des Vorbesitzers in die mit der B. AG geschlossene Vereinbarung vom 12. September 1962 ..."
eintritt.
Im Jahre 1982 teilte der Kläger das Grundstück nach § 8 WEG auf. Er selbst erwarb 219,944/1000 Miteigentumsanteil am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an den gewerblichen Räumen (Gastwirtschaft) samt Kellerabteilen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zur Löschung der genannten Grunddienstbarkeit zu verurteilen,
hilfsweise festzustellen, daß der Vertrag vom 12. September 1962 mit I. Nachtrag vom 4. Januar 1967 nichtig sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 31. Oktober 1986 die "Getränkelieferungsverträge" außerordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt. Er hat mit seiner Berufung beantragt, die Beklagte zur Löschung der Dienstbarkeit auf dem Teileigentum und einem bestimmten Wohnungseigentum zu verurteilen und weiter festzustellen, daß der Vertrag vom 12. September 1962 in Ziffer II und VIII nebst I. Nachtrag vom 4. Januar 1967 nichtig sei. Das Berufungsgericht hat der Feststellungsklage hinsichtlich der Nr. II und Nr. VIII der Vereinbarung vom 12. September 1962 "ergänzt durch den II. Nachtrag" und der Löschungsklage hinsichtlich des Teileigentums stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter; der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Zur Feststellungsklage bleibt die Revision ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hält den Vertrag vom 12. September 1962 schon wegen seiner 30jährigen Laufzeit nach § 138 Abs. 1 BGB für nichtig. Der Kläger habe mit dem II. Nachtrag zur ursprünglichen Vereinbarung nicht einen neuen, erst ab seinem Eintritt laufenden Vertrag geschlossen, sondern sei anstelle des Vorbesitzers in dessen Vertrag eingetreten, weshalb von einer Aufteilung des einheitlichen Vertragsverhältnisses in zwei selbständige Verträge keine Rede sein könne. Der Kläger sei damit Verpflichteter eines Bezugsvertrages für eine Laufzeit von 30 Jahren, was nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegen die guten Sitten verstoße. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine Sittenwidrigkeit ausschließen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine geltungserhaltende Reduktion des Vertrages auf eine Laufzeit von 15 oder 20 Jahren sei nicht möglich, weil auch diese Laufzeiten längst überschritten seien.
Zu Unrecht vertritt die Revision den Standpunkt, bei einer reduzierten Laufzeit der ursprünglichen Bezugsverpflichtung auf 15 Jahre sei diese im Jahre 1979 ausgelaufen und durch den im gleichen Jahr erfolgten Vertragseintritt des Klägers eine neue Bindungsfrist von 15 Jahren in Lauf gesetzt worden; dem Kläger habe sich mit seinem freiwilligen Eintritt in die Vertragsbeziehungen eine neue Entscheidungsmöglichkeit über die Fortgeltung der Bezugsverpflichtung eröffnet. Damit will die Revision gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts zwei selbständige Bezugsverträge annehmen, ohne daß sie einen Rechtsfehler zur Vertragsauslegung des Berufungsgerichts aufzeigen kann. Zwar kann eine Vertragsübernahme auch in der Form geschehen, daß der alte Vertrag aufgehoben und ein neuer abgeschlossen wird. Sie kann aber auch durch einfache Rechtsnachfolge in den alten Vertrag herbeigeführt werden, indem ein Vertragspartner unter Aufrechterhaltung der Identität des Vertrages ausgewechselt wird (BGHZ 95, 88, 94). Diesen Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Handelt es sich aber um ein identisches Vertragsverhältnis, das unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB zu würdigen ist, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zweifelhaft sein, daß die Laufzeit der Bezugsbindung von 30 Jahren wegen der damit verbundenen unvertretbaren Einengung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirts gegen die guten Sitten verstößt, weil schon eine Bezugsbindung von 20 Jahren grundsätzlich bis an die äußerste Grenze des in Ausnahmefällen noch Zulässigen geht (vgl. BGH Urteile v. 7. Oktober 1970, VIII ZR 202/68, NJW 1970, 2243; v. 14. Juni 1972, VIII ZR 14/71, NJW 1972, 1459 [BGH 14.06.1972 - VIII ZR 14/71]; v. 27. Februar 1985, VIII ZR 85/84, NJW 1985, 2693, 2695 [BGH 27.02.1985 - VIII ZR 85/84]; BGHZ 74, 293, 298 m.w.N.). Einen solchen Ausnahmefall zeigt auch die Revision nicht auf.
Das Berufungsgericht zieht mit Recht eine geltungserhaltende Reduktion der Laufzeit in Betracht, macht dazu aber keine weiteren Ausführungen. Gleichwohl stellt es im Tenor seines Urteils fest, die Nr. II und VIII der Vereinbarung vom 12. September 1962 seien "nichtig", was den Anschein erweckt, als wolle es annehmen, diese Vertragsbestimmungen seien von Anfang an unwirksam. Zusammen mit den Gründen des Berufungsurteils versteht der Senat jedoch die angefochtene Entscheidung dahin, daß die erwähnten Vertragsklauseln nunmehr unwirksam sind (vgl. auch BGH Urt. v. 17. Oktober 1973, VIII ZR 91/72, WM 1973, 1360, 1362), d.h. die Parteien nach Ablauf einer reduzierten Laufzeit nicht mehr binden, eine genaue Festlegung der zulässigen Zeitdauer sich aber erübrigt, weil auch die maximal zulässige Bindungsfrist schon bei Klägerhebung abgelaufen war.
Ohne Erfolg meint die Revision schließlich, der Vertrag sei auf der Grundlage einer reduzierten Laufzeit jeweils um fünf Jahre verlängert worden, der Kläger habe zu keiner Zeit eine ordentliche Kündigung ausgesprochen; zur fristlosen Kündigung des Klägers vom 31. Oktober 1986 fehlten aber Feststellungen des Berufungsgerichts.
Die Laufzeitregelung des Vertrages ist sittenwidrig, soweit sie eine angemessene Dauer überschreitet, und zwar unter Einbeziehung derjenigen Klausel, die ihn automatisch nach dem Ende seiner Laufzeit um jeweils fünf Jahre verlängern sollte (§ 139 BGB). Soweit die Rechtsprechung es zuläßt, die Bindungsdauer unter Würdigung aller Umstände auf der Grundlage eines hypothetischen Parteiwillens auf ein zulässiges Maß zu reduzieren (vgl. etwa BGH Urteile v. 14. Juni 1972, VIII ZR 14/71, NJW 1972, 1459 [BGH 14.06.1972 - VIII ZR 14/71]; v. 16./17. September 1974, VIII ZR 116/72, NJW 1974, 2089, 2090 und neuerdings Urt. v. 27. Februar 1985, VIII ZR 85/84, NJW 1985, 2693, 2695) [BGH 27.02.1985 - VIII ZR 85/84], kann nicht wieder auf eine Abrede über die automatische Verlängerung mit Kündigungsmöglichkeit abgestellt werden, die mit der ursprünglichen Laufzeitregelung eine Einheit bildet (vgl. auch BGH Urt. v. 14. Juni 1972 a.a.O. zu einer schon bald nach Vertragsschluß vereinbarten Anschlußklausel). Dem betroffenen Gastwirt würde sonst doch eine Vertragslaufzeit zugemutet, die über das nach § 138 BGB gerade noch zulässige Maß hinausginge.
2.
Mit Erfolg bekämpft die Revision aber die Verurteilung der Beklagten zur Löschung der Grunddienstbarkeit auf dem Teileigentum des Klägers.
Das Berufungsgericht hält eine Dienstbarkeit des vorliegenden Inhalts zwar für inhaltlich zulässig. Sie sei aber nichtig, weil sie einen gegen die guten Sitten verstoßenden Bierlieferungsvertrag habe absichern sollen. Zwar unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, daß die Beklagte die Dienstbarkeit schon vor der Veräußerung an K. bestellt habe. Offensichtlich sei die Dienstbarkeit aber deshalb bestellt worden, um damit einen Bierlieferungsvertrag mit einem künftigen Erwerber abzusichern. Diese abstrakt vorhandene Sicherungsmöglichkeit sei dann mit dem Vertrag vom 12. September 1962 ausgefüllt worden. Weil der Kläger nunmehr befürchten müsse, die Beklagte werde gegen ihn aus der Dienstbarkeit vorgehen, wenn er den - von ihr für noch wirksam gehaltenen - Bezugsvertrag nicht einhalte, führe dies dazu, daß auch die Dienstbarkeit selbst nichtig sei. Dem stehe auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 1985, 2474 ff nicht entgegen. Im vorliegenden Fall habe nämlich die Beklagte die Dienstbarkeit gerade zum Abschluß eines inhaltlich unzulässigen Bierbezugsvertrages verwendet.
Schließlich sei auch ohne Bedeutung, daß der Kläger möglicherweise für den Erwerb des Grundstücks deshalb einen niedrigeren Kaufpreis bezahlt habe, weil das Anwesen belastet gewesen sei.
a)
Dem Kläger steht ein Löschungsanspruch nach § 894 BGB nicht zu, weil die Dienstbarkeit wirksam entstanden ist und nach wie vor besteht, das Grundbuch deshalb mit der wirklichen Rechtslage in Einklang steht.
Die Grunddienstbarkeit ist von der Beklagten wirksam bestellt worden, und zwar als sogenannte Eigentümerdienstbarkeit (vgl. RGZ 142, 231, 234 ff; BGHZ 41, 209, 210) [BGH 11.03.1964 - V ZR 78/62]. Sie hat einen zulässigen Inhalt und ist als unbefristetes dingliches Recht auch dann wirksam, wenn die Beklagte mit der Bestellung der Dienstbarkeit auch die Absicht verfolgt haben sollte, für den Fall einer Veräußerung des belasteten Grundstücks das dingliche Recht als Druckmittel zum Abschluß eines Bezugsvertrages einzusetzen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht von dem Sachverhalt des Senatsurteils vom 3. Mai 1985 (V ZR 55/84, NJW 1985, 2474, 2475).
An der Wirksamkeit der Dienstbarkeit hat sich durch die Veräußerung des belasteten Grundstücks an Kräußel und den Abschluß des Bezugsvertrages vom 12. September 1962 nichts geändert. Ohne Bedeutung für den Bestand des einmal vollwirksam begründeten dinglichen Rechts ist insbesondere, daß die Beklagte und K. dieses Recht nach ihren schuldrechtlichen Vereinbarungen nun als Sicherungsmittel für die abgeschlossene Bezugsbindung einsetzten und diese in bezug auf die Laufzeit sittenwidrig war. Nichtig ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs. 1 BGB). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hier: Dienstbarkeitsbestellung) abzustellen; eine rückwirkende Sittenwidrigkeit für zur Abschlußzeit einwandfreie Geschäfte gibt es nicht (vgl. BGHZ 7, 111, 114; BGH Urteile v. 8. März 1966, V ZR 62/64, WM 1966, 585, 589; v. 27. Januar 1977, VII ZR 339/74, WM 1977, 399 ff). Durch die Vereinbarungen zwischen der Beklagten und K. wurde die Dienstbarkeit selbst nicht betroffen, die Beklagte hat nur auf die Geltendmachung ihrer Rechte aus der Dienstbarkeit verzichtet, solange die Gastwirtschaft betrieben und die Bezugsverpflichtung aus dem Vertrag erfüllt wurde. Auf die Frage, ob und wann eine Grunddienstbarkeitsbestellung wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein kann, die im Zusammenhang mit einem sittenwidrigen Verpflichtungsgeschäft bestellt wird, kommt es deshalb hier nicht an. Insoweit sei nur darauf hingewiesen, daß der Senat mit dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 29. Januar 1988, V ZR 310/86, unter teilweiser Aufgabe seiner Rechtsprechung im Senatsurteil vom 13. Juli 1979 (V ZR 122/77, NJW 1979, 2149, 2150) die Abstraktheit der dinglichen Dienstbarkeitsbestellung betont und daraus gefolgert hat, daß eine unbedingte und unbefristete Dienstbarkeit unbedenklich auch bestellt werden kann, um damit eine noch abzuschließende Bezugsbindung abzusichern.
Auch durch den Eintritt des Klägers in den Vertrag vom 12. September 1962 hat sich entsprechend den oben ausgeführten Grundsätzen an der Wirksamkeit der Dienstbarkeit nichts geändert. Es geht im Rahmen des geltend gemachten Löschungsanspruchs nicht um die Frage, ob der Kläger nach ordnungsgemäßer Erfüllung des beendeten Bezugsvertrages auf der Grundlage der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien einem Unterlassungsanspruch der Beklagten aus der Grunddienstbarkeit Einreden entgegenhalten könnte.
b)
Eine andere Frage ist, ob der Kläger auf schuldrechtlicher Grundlage die Aufhebung der Dienstbarkeit verlangen kann, weil der Bezugsvertrag nach Ablauf seiner maximal zulässigen Laufzeit unwirksam ist (vgl. oben Ziffer 1) und die Beklagte nach Erreichen des Sicherungszwecks - ähnlich wie bei der Sicherungsgrundschuld - verpflichtet ist, die Sicherheit (= Grunddienstbarkeit) an den Sicherungsgeber zurückzugewähren. Dazu kommt es maßgeblich zunächst auf den - unter Umständen durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt der Vereinbarungen an (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurt. v. 29. Januar 1988, V ZR 310/86). Insoweit hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. In Betracht kommt, daß der Kläger mit seinem Eintritt in die Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und Kräußel ebenfalls in eine im Bezugsvertrag etwa konkludent enthaltene Sicherungsvereinbarung eingetreten ist, oder im Grundstückskaufvertrag mindestens die stillschweigende Abtretung eines eventuellen Rückgewähranspruchs durch K. an den Kläger liegt (vgl. für die Sicherungsgrundschuld BGH Urt. v. 13. Juli 1983, VIII ZR 134/82, NJW 1983, 2502, 2503 m.w.N.). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob dem Sicherungsvertrag tatsächlich entnommen werden kann, dem Kläger solle nach Beendigung des Bezugsvertrages ein Löschungsanspruch zustehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erscheint es allerdings nicht zwingend, daß die Dienstbarkeitsbestellung nur den Zweck gehabt haben kann, zur Sicherung künftiger Bezugsverpflichtungen zu dienen; vielmehr kann die Beklagte damit auch das Ziel verfolgt haben, eine unerwünschte Konkurrenz auf dem Gaststättengrundstück zu verhindern, falls sie nicht mehr dessen Eigentümerin ist. Die Dienstbarkeit betrifft auch ihrem Wortlaut nach nicht nur das Verbot von Gewerbebetrieben, die Bier verkaufen, sondern auch das Recht zur Untersagung jedes sonstigen Gewerbes, Geschäfts, Handelsunternehmen oder Amtes.
Hagen
Linden
Vogt
Dr. Ritter