Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1985, Az.: V ZR 55/84
„Immerwährende Bezugsverpflichtung“
Betrieb eines Hotels und einer Gaststätte auf einem eigenen Hausgrundstück; Einräumung eines ausschließlichen Biervertriebsrechts auf dem Grundstück seitens der Voreigentümerin für "immerwährende Zeiten"; Bezugsbindung als Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; Mittelbare Beeinträchtigung des Rechts zur freien Lieferantenauswahl; Erhebung des Schikaneeinwands
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1985
- Aktenzeichen
- V ZR 55/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12871
- Entscheidungsname
- Immerwährende Bezugsverpflichtung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 29.12.1983
- LG Kempten - 24.02.1983
Rechtsgrundlagen
- § 1027 BGB
- § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 1090 Abs. 2 BGB
- § 117 Abs. 1 BGB
- § 874 BGB
- § 138 Abs. 1 BGB
- § 226 BGB
Fundstellen
- DNotZ 1986, 618-619
- MDR 1986, 133 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2474-2475 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma L. Aktiengesellschaft mit dem Sitz in M., N. Straße ..., M.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Alfred W. und die Vorstandsmitglieder
Anton S. und Dr. Johann Daniel G.,
Prozessgegner
1. Corina S. geb. G.,
2. Harry G.,
beide wohnhaft K.platz ..., H./...,
Amtlicher Leitsatz
Aus einer auf "immerwährende Zeiten" und ohne entsprechende Bierbezugsverpflichtung eingeräumten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (hier: ausschließliches Recht, auf dem belasteten Grundstück Biersorten jeder Art zu vertreiben oder vertreiben zu lassen) kann der Rechtsinhaber Unterlassung des Biervertriebs verlangen, auch wenn er damit nur das Ziel verfolgt, den Grundstückseigentümer zum Abschluß eines inhaltlich zulässigen Bierbezugsvertrages zu veranlassen.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 29. Dezember 1983 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 24. Februar 1983 geändert:
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrem Grundstück Flur-Nr. 18 der Gemarkung H., K. Straße ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts L. (B) für H. Band ... Blatt ...54, Biersorten jeder Art zu vertreiben oder vertreiben zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ihnen Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Den Beklagten gehört ein in H. gelegenes Hausgrundstück (Flur-Nr. 18), auf dem sie ein Hotel und eine Gaststätte betreiben. Voreigentümerin war die Brauerei S. K. oHG, die das Grundstück aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 5. Oktober 1979 mit Nachtrag vom 12. November 1980 an die Beklagte zu 1 und die inzwischen verstorbene und von dem Beklagten zu 2 allein beerbte Gertrud G. veräußerte. Die S. K. oHG bestellte 1972 zugunsten der Klägerin an dem Grundstück Flur-Nr. 18 (und dem Nachbargrundstück Flur-Nr. 18/1) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die als "Biervertriebsrecht für die Firma L. M. in M." in das Grundbuch eingetragen wurde. Die dazu in Bezug genommene Eintragungsbewilligung vom 21. September 1972 lautet wie folgt:
"Die L. M. (die Klägerin) hat das ausschließliche Recht, auf den belasteten Grundstücken Biersorten jeder Art zu vertreiben oder durch Dritte vertreiben zu lassen mit der Maßgabe, daß die Ausübung des Rechtes Dritten überlassen werden kann. Dieses Recht wird auf immerwährende Zeiten eingeräumt."
Die Beklagten vertreiben auf dem erwähnten Grundstück Bier der Brauerei "L. Me.". Zwischen den Parteien ist ein Bierlieferungsvertrag nicht zustande gekommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungshaft oder Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, zur Unterlassung der Beeinträchtigung ihres (der Klägerin) ausschließlichen Biervertriebsrechts auf dem Grundstück Flur-Nr. 18 zu verurteilen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Das Klagebegehren ist begründet. Die Beklagten dürfen ohne Zustimmung der Klägerin auf dem Grundstück Flur-Nr. 18 kein Bier vertreiben (§§ 1090 Abs. 2, 1027, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
1.
Das Berufungsgericht hält die beschränkte persönliche Dienstbarkeit für inhaltlich unzulässig. Zwischen den Parteien bestehe keine schuldrechtliche Bierbezugsabrede, zu deren Absicherung die Dienstbarkeit dienen würde. Daher laufe die Dienstbarkeit darauf hinaus, daß die Beklagten zum Abschluß eines Bierbezugsvertrages mit der Klägerin gezwungen wären, wenn sie den Gaststättenbetrieb auf dem belasteten Grundstück aufrechterhalten wollten. Eine solche Einschränkung des Rechts zur freien Auswahl des Warenlieferanten könne aber nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Bezugsbindung, d.h. die Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, auf dem Grundstück keine andere Waren als die eines bestimmten Herstellers oder Lieferanten zu vertreiben, nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein, weil das Recht zur freien Auswahl des Warenlieferanten kein Ausfluß des Eigentumsrechts am Grundstück ist (BGHZ 29, 244, 249; 74, 293, 296; BGH Urt. v. 25. März 1980, KZR 17/79, NJW 1981, 343, 344). Eine Dienstbarkeit dieses Inhalts liegt aber nach der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGHZ 37, 147, 149 [BGH 23.05.1962 - V ZR 123/60]; Senatsurt. v. 26. Oktober 1984, V ZR 67/83, NJW 1985, 385 als Beispiele st. Rspr.), nicht vor. Der Klägerin steht das ausschließliche Recht zu, auf den belasteten Grundstücken Biersorten jeder Art zu vertreiben oder vertreiben zu lassen. Dieses Recht der Klägerin bedingt als Kehrseite das entsprechende Vertriebsverbot für andere (§§ 1027, 1004 BGB). Derartige Dienstbarkeiten sind zulässig (vgl. BGHZ 29, 244, 246; 35, 378, 381; Senatsurteile v. 6. Dezember 1961, V ZR 186/60, NJW 1962, 486 und v. 5. Oktober 1979, V ZR 178/78, NJW 1980, 179).
Ein Verbot, durch das dem Eigentümer untersagt wird, auf seinem Grundstück überhaupt Bier zu vertreiben, ist etwas anderes als die Bindung an einen bestimmten Hersteller oder Lieferanten. Unerheblich ist dabei, daß die vorliegende Form einer Dienstbarkeit mittelbar doch zu einer Beeinträchtigung des Rechts zur freien Lieferantenauswahl führen kann. Selbst wenn der eigentliche Zweck einer Dienstbarkeitsbestellung in der Absicherung einer schuldrechtlichen Bezugsverpflichtung besteht, ist gegen eine solche "Sicherungsdienstbarkeit" nichts einzuwenden. Sie ist regelmäßig weder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, noch stellt sie eine unzulässige Gesetzesumgehung oder ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGHZ 74, 293, 296; BGH Urt. v. 25. März 1980, KZR 17/79, NJW 1981, 343, 344; Senatsurt. v. 2. März 1984, V ZR 155/83, WM 1984, 820, 821; a.A. OLG Karlsruhe DB 1978, 631 [OLG Karlsruhe 15.11.1977 - 13 U 39/77]; Joost in NJW 1981, 308, 312 [BGH 15.10.1980 - IVb ZR 503/80], derselbe in MünchKomm § 1090 Rdn. 12; MünchKomm/Falckenberg § 1018 Rdn. 47). Das gilt erst recht für die ohne Bezugsverpflichtung bestellte Dienstbarkeit.
3.
Die Dienstbarkeit ist im vorliegenden Fall mit dem Schlagwort "Biervertriebsrecht für ..." unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung in zulässiger Form ins Grundbuch eingetragen (§ 874 BGB; BGHZ 35, 378, 384).
Entgegen der Auffassung der Beklagten, mit der sich das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht mehr auseinandergesetzt hat, läßt sich gegen die Wirksamkeit der Dienstbarkeit auch nichts daraus herleiten, daß sie auf "immerwährende Zeiten" eingeräumt worden ist. Grundsätzlich unterliegen Dienstbarkeiten keinen zeitlichen Grenzen. Erfolgt die Dienstbarkeitsbestellung zur Sicherung schuldrechtlicher Bierbezugsverpflichtungen, dann finden allerdings die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die zulässigen Höchstlaufzeiten von Bierlieferungsverträgen (§ 138 Abs. 1 BGB) auf die Sicherungsabrede Anwendung (vgl. BGHZ 74, 293, 298, 299). Ob diese Grundsätze den Bestand der Dienstbarkeit selbst beeinflussen können, auch wenn diese nicht im Wege einer auflösenden Bedingung an die Dauer des Bezugsvertrags geknüpft ist (vgl. Senatsurt. v. 13. Juli 1979, V ZR 122/77, NJW 1979, 2149), kann offen bleiben. Unstreitig bestanden zwischen der Firma S. K. oHG und der Klägerin zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bierbezugsverpflichtungen. Soweit die Beklagten vortragen, die Klägerin habe mit der Dienstbarkeit die Absicht verfolgt, im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks das dingliche Recht als Druckmittel einzusetzen, damit der Erwerber eine Bierbezugsbindung mit der Klägerin eingehe, ist dies hier ohne Bedeutung. Die S. K. oHG hat als Voreigentümerin des Grundstücks eine Dienstbarkeit bestellt, die nunmehr gegen die Beklagten als jetzige Grundstückseigentümer wirkt. Der Druck auf die Beklagten, entweder mit der Klägerin eine Vereinbarung über den Biervertrieb abzuschließen oder aber den Verkauf von Bier auf dem Gaststätten- und Hotelgrundstück ganz einzustellen, ist eine Folge dieser wirksamen Dienstbarkeit (vgl. auch Senatsurt. v. 2. März 1984, V ZR 155/83, WM 1984, 820, 821). Die Beklagten behaupten nicht, das Vertragsangebot der Klägerin widerspreche den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den zulässigen Inhalt von Bierlieferungsverträgen und die Klägerin handle treuwidrig, weil sie ihre dingliche Rechtsstellung dazu auszunutzen versuche, einen Bierbezug zu unangemessenen Bedingungen zu verlangen (vgl. Senatsurt. a.a.O. S. 822). Dann aber steht der Klägerin aus dem ihr zustehenden dinglichen Recht grundsätzlich auch der entsprechende Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu.
Diesem Anspruch steht auch nicht der von den Beklagten erhobene Schikaneeinwand (§ 226 BGB) entgegen. Die Klägerin verfolgt mit der Klage keineswegs den ausschließlichen Zweck, die Beklagten zu schädigen. Ihr geht es um die Durchsetzung ihrer eigenen, rechtlich nicht zu mißbilligenden wirtschaftlichen Interessen. Sie möchte erreichen, daß auf dem belasteten Grundstück das von ihr hergestellte Bier vertrieben wird. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin auf ihre dingliche Rechtsposition erst zurückgegriffen hat, nachdem Verhandlungen über den Abschluß eines Bierlieferungsvertrages gescheitert waren. Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits ist schließlich die Tatsache, daß die Firma S. K. oHG im notariellen Vertrag vom 5. Oktober 1979 (Ziffer XIII) versicherte, zwischen ihr und der Klägerin bestehe kein Bierlieferungsvertrag. Diese Erklärung entsprach dem unstreitigen Sachverhalt. Aus ihr kann schon deshalb nichts gegen den Klageanspruch hergeleitet werden, weil die Klägerin nicht Partei des erwähnten Vertrages ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn - wie die Beklagten behaupten - eine 100 %ige Tochter der Klägerin, nämlich die Firma G.-A. Mitgesellschafterin der Firma S. Karg oHG war und der Kaufvertrag angeblich "mit Wissen und im Einvernehmen" der Klägerin abgeschlossen wurde.
Der Senat versteht den Klageantrag im Sinne des Urteilstenors. Dagegen haben die Prozeßbevollmächtigten der Parteien in der mündlichen Verhandlung keine Bedenken erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Dr. Eckstein
Hagen
Vogt
Lambert-Lang