Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1973, Az.: VIII ZR 91/72
Nichtigkeit einer Bierbezugsverpflichtung wegen übermäßig langer Dauer der Verpflichtung; Nichtigkeit einer Vereinbarung, wenn die Vertragsklauseln den Vertragspartner in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit einschränken; Knüpfung einer Bezugsverpflcihtung von Bier an eine gewisse Mindestmenge, die bei Unterschreiten der vereinbarten Abnahmemengen die Abhnahmepflicht verlängert
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1973
- Aktenzeichen
- VIII ZR 91/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 09.03.1972
- LG Paderborn
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 333-334 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 396-397 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
P. B. GmbH in P., B.straße ...,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Horst L.
Prozessgegner
Friedrich S. in K.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Sittenwidrigkeit von Bierbezugsverträgen.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1973
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Haidinger und
der Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. März 1972 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte hinsichtlich des Zahlungsanspruchs - insoweit unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 8.773,07 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 15. November 1969 verurteilt bleibt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Der Kläger eröffnete 1964 auf seinem Grundstück in K. eine Gaststätte. Für die Anschaffung von Inventar gewährte ihm die beklagte Brauerei mit Darlehns- und Bierlieferungsvertrag vom 28. Januar 1964 ein Darlehen bis zur Höhe von 20.000 DM, das in monatlichen Raten von 200 DM zu tilgen war und - im Rang nach einer Voreintragung von 47.000 DM - durch eine Briefgrundschuld über 20.000 DM zugunsten der Beklagten gesichert wurde. Außerdem ließ die Beklagte sich das zum Gesamtpreis von 20.561,85 DM gekaufte Inventar zur Sicherheit übereignen. Der Kläger verpflichtete sich seinerseits, seinen gesamten Bedarf an Bier und alkoholfreien Getränken bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens, mindestens aber bis zum 31. Dezember 1980 und bis zu einer Gesamtabnahme von 3.000 hl Bier ausschließlich bei der Beklagten zu decken. Diese Bezugsverpflichtung, die der Kläger unter fortbestehender eigener Haftung an einen etwaigen Rechtsnachfolger weiterzugeben hatte, sollte durch eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens oder durch eine Rückforderung seitens der Beklagten unberührt bleiben. Zur letztgenannten Befugnis der Beklagten bestimmt Nr. 4 des Vertrages vom 28. Januar 1964 folgendes:
"Ohne Kündigung ist das Darlehn sofort fällig, wenn der Wirtschaftsbetrieb abgegeben, ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder gar nicht begonnen wird oder für den Betrieb die Konzession entzogen oder nicht erteilt wird, gegen die Bezugsverpflichtung oder eine sonstige Bestimmung dieses Vertrages verstoßen wird oder die Bier- und sonstigen Schulden gegenüber der PVB oder ihren Verlegern nicht fristgerecht bezahlt werden, der Konkurs, das Vergleichsverfahren oder die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Darlehnsnehmer eingeleitet werden, wenn sie ihre Zahlungen einstellen oder mit der Miete in Verzug geraten, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten durchschnittlich weniger als 10 hl Bier monatlich für die in Ziffer 5 genannte Absatzstätte von der PVB bezogen haben oder der Wert der gestellten Sicherheiten sich übermäßig vermindert."
In einer Nachtragsvereinbarung vom 30. Juni 1965 übernahm die Beklagte zugunsten der Kreissparkasse W. die Ausbietungsgarantie für eine - im Range vor der vorgenannten Grund schuld einzutragende - Grund schuld über 63.000 DM; dafür erklärte sich der Kläger unter Schuldbeitritt seiner Ehefrau mit einer Verlängerung der Getränkebezugspflicht bis zur Befreiung der Beklagten aus der Ausbietungsgarantie, mindestens aber bis zum 31. Dezember 1995 einverstanden.
In der Folgezeit geriet der Kläger in Vermögensverfall. Das Gaststättengrundstück wurde - bei einem festgesetzten Verkehrswert von 133.360 DM - zwangsversteigert und am 10. April 1967 für 175.300 DM an den Bierverleger Ni. zugeschlagen, der daraufhin von der Beklagten einen Teil des von der Zwangsversteigerung nicht erfaßten Inventars erwarb und die Gaststätte mit dem Ausschank fremder Biersorten durch einen Pächter fortführen ließ. Die Beklagte erhielt aus dem Versteigerungserlös 23.247,04 DM.
Mit der Begründung, die Beklagte sei zur teilweisen Erstattung des ihr in dieser Höhe nicht zustehenden Versteigerungserlöses sowie zur Abführung des Erlöses aus dem Inventarverkauf verpflichtet, nimmt der Kläger sie auf Zahlung von 9.434,20 DM nebst 10 % Zinsen sowie auf Herausgabe einer noch in ihrem Besitz befindlichen Spülmaschine in Anspruch. Die Beklagte hat gegenüber dem Zahlungsanspruch mit einer mindestens gleich hohen Schadensersatzforderung aus Verletzung der Bierbezugsverpflichtung aufgerechnet und an der Spülmaschine ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Beide Vorinstanzen haben - ausgehend von der Sittenwidrigkeit der Bierbezugsverpflichtung - die Beklagte zur Herausgabe des Geschirrspülers sowie zur Zahlung verurteilt, und zwar das Landgericht in Höhe von 8.312,07 DM, das Berufungsgericht in Höhe von 8.947,22 DM nebst 10 % Zinsen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie davon ab, ob die vom Kläger übernommene Bierbezugsverpflichtung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist und schon aus diesem Grunde der Beklagten Schadensersatzansprüche, mit denen sie aufrechnen und auf die sie ihr Zurückbehaltungsrecht stützen könnte, nicht zustehen. Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht. Es sieht in den Verträgen vom 28. Januar 1964 und 30. Juni 1965 nicht nur wegen der übermäßig langen Dauer der Bierbezugspflicht, sondern insbesondere auch im Hinblick auf das Ineinandergreifen der den Gastwirt hart drückenden Vertragsklauseln eine Einschnürung des Klägers in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit, die den an das Wirtschaftsleben zu stellenden Anforderungen von dem, was billig und gerecht sei, nicht mehr entspreche. Die Bierbezugsverpflichtung sei damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig.
II.
Diese Feststellungen des Berufungsgerichts halten jedenfalls im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß im Hinblick auf die allgemeine Vertragsfreiheit auch langfristige Bierlieferungsverträge, soweit sie eine Laufzeit von insgesamt 20 Jahren nicht überschreiten, nicht grundsätzlich gegen die guten Sitten verstoßen, - und zwar insbesondere dann nicht, wenn der Bindung des Gastwirts eine angemessene Gegenleistung der Brauerei gegenübersteht.
Eine Sittenwidrigkeit i.S. des § 138 Abs. 1 BGB liegt vielmehr erst dann vor, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung und ihre Ausgestaltung im einzelnen die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirts in unvertretbarer Weise eingeengt wird und er dadurch in eine mit den Anschauungen des redlichen geschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Brauerei gerät (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 14/71 = WM 1972, 1224 = NJW 1972, 1459 = LM BGB § 138 [Bb] Nr. 34 mit weiteren Nachweisen). Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien nach dem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Motiv und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter des einzelnen Vertrages zu beurteilen. Insoweit ist die Entscheidung über die Sittenwidrigkeit eines Bierlieferungsvertrages weitgehend Sache tatrichterlicher Würdigung, die im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar ist (RGZ 152, 251, 253).
2.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung trägt diesen von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen Rechnung und läßt - jedenfalls im Ergebnis - einen Rechtsfehler nicht erkennen.
a)
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist schon die lange Dauer der Bezugsbindung - nahezu 31 Jahre - mit den guten Sitten nicht vereinbar. Dabei würdigt das Berufungsgericht die beiden Verträge vom 28. Januar 1964 und vom 30. Juni 1965 zusammenhängend und sieht sie hinsichtlich der Frage einer sittenwidrig langen Bezugsbindung als Einheit an. Gegen diese Betrachtungsweise bestehen allerdings Bedenken. Da die Nachtragsvereinbarung vom 30. Juni 1965 lediglich eine teilweise Ergänzung und Erweiterung des Darlehens- und Bierlieferungsvertrages vom 28. Januar 1964 enthielt und ihre etwaige Sittenwidrigkeit nicht notwendig auch die Nichtigkeit des ursprünglichen Vertrages zur Folge hatte, war vielmehr zunächst zu prüfen, ob die ursprünglich vereinbarte Bindung bis zum 31. Dezember 1980 übermäßig lang war. Das ist der Fall. Mit einer Laufzeit von etwa 17 Jahren lag sie zwar geringfügig unterhalb der Grenze einer 20jährigen Bindung, die der erkennende Senat als äußerstenfalls gerade noch zulässig bezeichnet hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 1970 - VIII ZR 202/68 = WM 1970, 1402 = NJW 1970, 2243 = LM BGB § 138 [Bb] Nr. 31 und vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 14/71 a.a.O.). Vorliegend hatte sich aber der Kläger - und zwar, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, anders als in dem der Entscheidung vom 7. Oktober 1970 (VIII ZR 202/68 a.a.O.) zugrunde liegenden Fall - zum Bezug seines gesamten Bierbedarfs und darüber hinaus auch des gesamten Bedarfs an alkoholfreien Getränken bei der Beklagten verpflichtet. Es kommt hinzu, daß die Bezugspflicht unabhängig von der zeitlichen Begrenzung an die Mindestabnahme von 3.000 hl Bier geknüpft war, und daß sich damit die Dauer der Abnahmepflicht, wenn der Bierumsatz hinter dem von beiden Parteien ersichtlich zugrunde gelegten Durchschnittsumsatz von monatlich etwa 15 hl zurückblieb, nicht unerheblich verlängern konnte. Schließlich gab die der Beklagten vertraglich vorbehaltene Befugnis, die zur Tilgung des Darlehens bestimmten monatlichen Raten von 200 DM auch gegen den Willen des Klägers - und sogar noch nach bereits erfolgter Gutschrift - auf andere Forderungen zu verrechnen (Nr. 4 des Vertrages vom 28. Januar 1964), der Beklagten die Möglichkeit, die Bezugspflicht weiter zu verlängern. Daß eine derart umfassende, langdauernde und in ihrer zeitlichen Erstreckung weitgehend Ungewisse Getränkebezugspflicht die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit eines Gastwirts und insbesondere die Möglichkeit erneuter Kreditaufnahme erheblich einzuengen geeignet ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Juni 1972 (VIII ZR 14/71 a.a.O.) im einzelnen dargelegt. Die vom Berufungsgericht gegen Umfang und Dauer der Bierbezugspflicht erhobenen Bedenken erweisen sich somit im Ergebnis schon für die ursprünglich vereinbarte Laufzeit von 17 Jahren als gerechtfertigt.
b)
Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Kläger auch durch die sog. Nachfolgeklausel (Nr. 6 des Vertrages vom 28. Januar 1964) in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erheblich eingeengt wurde. Eine Aufgabe der Gaststätte - etwa weil er sich beruflich verändern wollte oder der Betrieb sich als nicht mehr rentabel erwies - war ihm auch nach voller Erfüllung seiner Darlehens- und sonstigen Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Bierbezugsverpflichtung verwehrt. Die Abgabe der Gaststätte an einen Pächter auch bei Weitergabe der Bindung an die Beklagte befreite ihn selbst nicht von der Haftung und war damit für ihn mit einem großen Risiko behaftet. Überdies waren die tatsächlichen Möglichkeiten einer Verpachtung dadurch erheblich beschränkt, daß erfahrungsgemäß Gastwirte auch bei pachtweiser Übernahme einer Gaststätte häufig auf ein Brauereidarlehen angewiesen sind, dieses aber nur gegen Übernahme einer eigenen Bierbezugsverpflichtung erlangen können und damit in erster Linie an einem bindungsfreien Pachtobjekt interessiert sind.
c)
Vor allem aber hat es das Berufungsgericht zu Recht als besonders belastend für den Kläger angesehen, daß er auch dann zum ausschließlichen Getränkebezug verpflichtet blieb, wenn die Beklagte gemäß Nr. 4 des Vertrages vom 28. Januar 1964 von dem vorbehaltenen Recht zur sofortigen Rückforderung des Darlehens ohne Kündigung Gebrauch machte. Dabei ist zwar richtig, daß nach Treu und Glauben nicht schon jede geringfügige Vertragsverletzung die Beklagte zur Rückforderung berechtigte (Senatsurteil vom 3. März 1971 - VIII ZR 55/70 = WM 1971, 503 = NJW 1971, 1034). Trotzdem stellte die Regelung eine ständige Bedrohung für die wirtschaftliche Existenz des Klägers dar. So mußte er etwa bei einer - möglicherweise für ihn unvermeidlichen - lediglich vorübergehenden Einstellung oder wesentlichen Einschränkung des Gaststättenbetriebes, bei Zahlungsverzug gleich welcher Art oder bei sonstigen Vertragsverstößen mit einer sofortigen Rückforderung des Darlehens rechnen. Vor allem die Befugnis, auch bei unverschuldetem Umsatzrückgang unter die monatliche Menge von 10 hl - etwa bedingt durch eine Änderung der Geschmackswünsche des Publikums oder durch eine Verschlechterung der bisher günstigen Verkehrslage - das Darlehen sofort zurückzufordern, zeigt die existenzbedrohende Gefährlichkeit dieser Klausel für den Kläger. Es kommt hinzu, daß der Kläger sich nicht nur wegen des durch die Grund schuld gesicherten Darlehens, sondern auch wegen aller übrigen Forderungen aus den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen und damit auch in das Gaststättengrundstück unterwerfen mußte, ohne andererseits in der Lage zu sein, sich bei einer anderen Brauerei gegen Übernahme einer neuen Bierbezugsverpflichtung ein Darlehen zur Abwendung einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung und zur Fortführung des Gaststättenbetriebes zu beschaffen.
d)
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Bierlieferungsvertrages die von der Brauerei versprochenen Gegenleistungen von wesentlicher Bedeutung sein können. Je wertvoller sie für den Gastwirt sind und je größer sich das von der Brauerei dabei übernommene Risiko darstellt, desto umfangreicher können unter Umständen die Bindungen sein, die der Gastwirt nach Treu und Glauben noch hinnehmen muß. Im vorliegenden Fall bestand die Gegenleistung der Brauerei zunächst allein in der Gewährung eines Darlehens über 20.000 DM, das, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durch Grundschuld und Sicherungsübereignung doppelt und ausreichend gesichert war. Mochte das Sicherungseigentum an dem Inventar auch im Laufe der Zeit wertloser werden, so gewährte doch die zunächst hinter 47.000 DM an zweiter Rangstelle eingetragene Grundschuld, wie der spätere festgesetzte Verkehrswert von 133.360 DM und der Versteigerungserlös von 175.300 DM zeigen, eine ausreichende Sicherung. Ein ins Gewicht fallendes Risiko ging daher die Beklagte bei der Darlehensgewährung nicht ein. Dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß ausweislich der von der Beklagten überreichten Unterlagen ein Bankkredit etwa 2 % höher zu verzinsen gewesen wäre als das Brauereidarlehen, kommt in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
e)
Wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht unter umfassender Würdigung die Sittenwidrigkeit der im Vertrag vom 28. Januar 1964 übernommenen Bierbezugsverpflichtung festgestellt hat, so läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob - worauf die Revision in erster Linie abstellt - die einzelnen Vertragsklauseln jeweils einem berechtigten Sicherungsbedürfnis der Beklagten entsprachen. Entscheidend ist vielmehr, daß die Klauseln in ihrer Gesamtheit und in ihrem Ineinandergreifen die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Klägers über Gebühr einengten und ihn in eine mit den Anforderungen des redlichen geschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Beklagten brachte. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Auch der Senat würde bei eigener Würdigung zu keinem anderen Ergebnis kommen. Ist aber bereits die im Vertrag vom 28. Januar 1964 enthaltene Bierbezugsverpflichtung wegen Sittenwidrigkeit nichtig, so kommt es auf die Nachtragsvereinbarung vom 30. Juni 1965 nicht mehr an.
3.
Nach Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht auch dann, wenn es zu Recht die im Vertrag vom 28. Januar 1964 vereinbarte Laufzeit für übermäßig lang und damit sittenwidrig hielt, jedenfalls prüfen müssen, ob der Vertrag nicht mit einer kürzeren Laufzeit aufrechtzuerhalten war; da aber die Beklagte ihre Schadensersatzansprüche ausdrücklich auf den Betrag beschränkt habe, der zur Abwehr der Klageforderung notwendig sei, und da ihr durch die Nichterfüllung der Bierbezugspflicht seit dem 10. April 1967 - dem Tag der Versteigerung der Gaststätte und ihrer Räumung durch den Kläger - ein durchschnittlicher Schaden von jährlich 3.600 DM entstanden sei, würde schon bei einer Gesamtlaufzeit von nur 6 1/2 Jahren seit Abschluß des ersten Vertrages der Zahlungsanspruch durch Aufrechnung getilgt und das Zurückbehaltungsrecht an der Spülmaschine begründet sein.
Diese Ansicht der Revision geht fehl. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Senates ein Bierlieferungsvertrag, bei dem lediglich die übermäßig lange, insbesondere eine über 20 Jahre hinausgehende Bindung des Gastwirts als sittenwidrig zu beanstanden ist, in entsprechender Anwendung des § 139 BGB unter Umständen mit einer kürzeren Laufzeit aufrechtzuerhalten sein, wenn dies dem Willen der beiden Vertragsteile entsprechen würde (Senatsurteile vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 14/71 a.a.O. und vom 31. Januar 1973 - VIII ZR 131/71 = WM 1973, 357). In derartigen Fällen, in denen der Vertrag - abgesehen von der Dauer der Bezugsbindung - inhaltlich nicht zu beanstanden ist, sich vielmehr die sittenwidrige Einengung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Gastwirts nicht von Anfang an, sondern erst im Laufe der Zeit auswirkt, entspricht eine Aufrechterhaltung des Vertrages in einem zeitlich vertretbaren Umfang in aller Regel den schutzwürdigen Interessen beider Vertragspartner.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Bierlieferungsvertrag nicht nur wegen der Länge der Laufzeit zu beanstanden ist, sondern wenn der Vertrag auch und vor allem im Hinblick auf den inhaltlichen Umfang der Getränkebezugsverpflichtung und insbesondere die sonstigen vertraglichen Bindungen an die Brauerei von Anfang an den Gastwirt in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unzulässig einengt. In derartigen Fällen ist für einen rechtsgestaltenden richterlichen Eingriff in das Vertragsverhältnis und dessen inhaltliche Rückführung auf ein vertretbares Maß kein Raum; vielmehr trägt hier das Risiko der Nichtigkeit des Vertrages die Brauerei als derjenige Vertragsteil, der die durch § 138 Abs. 1 BGB gezogenen Grenzen der Vertragsfreiheit mißachtet hat.
So liegen die Umstände hier. Wie oben dargelegt, geriet der Kläger - insbesondere im Hinblick auf Nr. 4 des Vertrages vom 28. Januar 1964 und die sich insoweit für ihn aus der Grundschuldbestellung ergebenden Gefahren - bereits mit Vertragsabschluß in eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beklagten, die mit den guten Sitten nicht mehr zu vereinbaren ist und für die die zeitliche Dauer der Bezugsbindung nicht von ausschlaggebender Bedeutung war.
III.
Der Beklagten stehen somit Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung der Bierbezugsverpflichtung nicht zu. Aber auch im übrigen erweisen sich die Angriffe der Revision gegen die Höhe des Zahlungsanspruchs im wesentlichen als unbegründet.
1.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht hinsichtlich den von der Beklagten geltend gemachten Vollstreckungskosten einen Teilbetrag von insgesamt 161 DM (Kostenmarken, Porto, Telefon und Kilometergeld) - weil unsubstantiiert und nicht belegt - unberücksichtigt gelassen.
2.
Auch der Ansatz von 300 DM für Kleininventar zugunsten des Klägers läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hatte diese Gegenstände, die ihr mit Vertrag vom 22. Dezember 1964 zur Sicherheit übereignet waren und deren Freistellung von der Zwangsversteigerung sie zunächst mit Erfolg betrieben hatte, nach Rückerhalt des Darlehens und damit nach Wegfall des Sicherungszwecks an den Kläger, der zu diesem Zeitpunkt die Gaststätte bereits geräumt und das Inventar nicht mehr im Besitz hatte, zurückzuübereignen. Da sie sich - im Gegensatz zum Großinventar - um diese Inventarteile nicht gekümmert hat und sich über den weiteren Verbleib nichts Sicheres mehr feststellen läßt, ist sie dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung des Sicherungsübereignungsvertrages zum Schadensersatz verpflichtet. Gegen den gemäß § 287 ZPO geschätzten Wert der Gegenstände hat auch die Beklagte keine Einwendungen erhoben.
3.
Dagegen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht der Beklagten die vertraglich vereinbarten Darlehenszinsen für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1967 in Höhe von 174,15 DM abgesprochen hat. Da das der Zinsforderung zugrunde liegende Darlehen nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten erst am 1. Juni 1967 - und zwar mit Auszahlung des Versteigerungserlöses an sie - getilgt worden ist, stehen ihr über den Verteilungstermin hinaus bis zu diesem Zeitpunkt die der Höhe nach unstreitigen Darlehenszinsen zu. Insoweit ermäßigt sich somit der vom Berufungsgericht zugesprochene Zahlungsanspruch.
IV.
Mit dieser Maßgabe war die Revision zurückzuweisen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat gemäß §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO die Beklagte zu tragen.
Claßen
Mormann
Braxmaier
Dr. Hiddemann